Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 4: Erbvertrag
§ 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen [1]
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 2278 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1042) mit Wirkung v. 17. 8. 2015.