BGB § 2047
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4: Mehrheit von Erben
Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2047 Verteilung des Überschusses
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnisse der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903