BGB § 1947
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1947 Bedingung und Zeitbestimmung
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
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