Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]
Titel 3: Rechtliche Betreuung [2]
Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt [3]
§ 1873 Rechnungsprüfung [4] [5]
(1) 1Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. 2Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt.
(2) 1Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. 2Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.
(3) 1Endet die Betreuung und liegt kein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung verlangt. 2Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. 3Nach Ablauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr verlangt werden.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: § 1873 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 5 i. V. mit Art. 13 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 109) wird § 1873 mit Wirkung
v.
wie folgt gefasst: „§
1873 Schlussmitteilung; Rechnungsprüfung
(1)
1Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer
dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe des der
Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im
Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden.
2Sollte der Betreuer nach Beendigung der Betreuung
gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach
Beendigung der Betreuung besorgten Angelegenheiten zu
enthalten.
(2) 1Liegt ein Fall des
§ 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die
Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich,
ihre Ergänzung herbeizuführen. 2Das
Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den
neuen Betreuer.“