Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft [1]
Titel 3: Rechtliche Betreuung [2]
Untertitel 4: Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt [3]
§ 1872 Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung [4] [5]
(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben.
(2) 1Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. 2Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. 3Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. 4Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen.
(3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten Aufenthalts oder sind dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigter vorhanden, hat der Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung zu erstellen.
(4) 1Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. 2Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen.
(5) 1War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. 2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: § 1872 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: Gemäß Art.
4 Nr. 4 i. V. mit Art. 13 Abs. 1 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 109) wird § 1872 mit Wirkung
v.
wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort
„Vermögensübersicht“ angefügt.
b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort
„herauszugeben“ die Wörter „und auf deren Verlangen über
die Verwaltung Rechenschaft abzulegen“ eingefügt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Betreuer hat nach Beendigung der Betreuung eine
Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit
beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch Angaben
zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten
enthalten.“
d)
Absatz 3 wird aufgehoben.
e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
„Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht
einzureichen.“
f)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
„(4) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß
§ 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 die
Erstellung einer Vermögensübersicht nach Absatz 2.“