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BGB § 1601

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 2: Verwandtschaft

Titel 3: Unterhaltspflicht

Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

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WAAAA-73903

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