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BGB § 1355a

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 5: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1355a Begleitname [1]

(1) 1Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. 2Begleitname kann sein:

  1. der Geburtsname dieses Ehegatten oder

  2. der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.

3Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. 4Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.

(3) Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) 1Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. 2Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. 3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 1355 ersetzt worden durch §§ 1355 bis 1355b gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 185) mit Wirkung v. .