BGB § 1313

Buch 4: Familienrecht

Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe

Titel 3: Aufhebung der Ehe

§ 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung [1]

1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

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1Anm. d. Red.: § 1313 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. .