Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
AEAO zu § 173; AEAO vor § 172 ff; IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl 2004 I S. 434.
Hild, Das Vorliegen einer neuen Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) - Vorfrage in einem Steuerstrafverfahren, AO StB 2019 S. 118; Bruschke, Neue Tatsachen und Beweismittel im Steuerrecht - Berichtigung nach § 173 AO?, StB 2017 S. 334; Hey/Lehnert, Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten, 2. Aufl. 2013; Schüßler, Aufwand für häusliches Arbeitszimmer als nachträglich bekannt gewordene Tatsache, DStR 2011 S. 890; Söffing, Zur Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 AO beim gewerblichen Grundstückshandel, DStR 2000 S. 916; Friedl, Die Verletzung der Ermittlungspflicht – ein Kriterium für die Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel, DStR 1988 S. 98; Gott, Neues zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, DStZ 1983 S. 444.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1 § 173 AO verpflichtet die Finanzbehörde (kein Ermessen), Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit sie, bei Vorliegen der übrigen Änderungsvoraussetzungen, nachträglich Kenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln (sog. „neue“ Tatsachen oder Beweismittel) erlangt, die sich auf die Besteuerung auswirk...