Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 152 Verspätungszuschlag
, § 152 Nr. 40; Bayerisches LfSt., Verfügung v. , S 0323, § 152 Nr. 41; .
Henneberg, Muß ein Verspätungszuschlag nach §§ 168 ff. AO auf die Strafe wegen Steuerhinterziehung angerechnet werden?, DStR 1971 S. 657; Hollatz, Festsetzung von Verspätungszuschlägen auch in Erstattungsfällen?, .
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck
1Zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist i. d. R. die Abgabe einer Steuererklärung (zum Begriff siehe →Rz. 5) erforderlich. Zweck des § 152 AO ist es, den zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten. § 152 AO soll mit seiner Möglichkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen eine präventive erzieherische Wirkung für die Zukunft entfalten, zudem einen finanziellen Ausgleich für die verzögerte bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung bilden und zum Dritten den Pflichtenverstoß ahnden. Der Verspätungszuschlag ist ein Druckmittel eigener Art. Er soll den ordnungsgemäßen Beginn und Ablauf des Besteuerungsverfahrens sichern.