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Festsetzung von Verspätungszuschlägen auch in Erstattungsfällen?
Vorrangige Orientierung am Präventionsgedanken
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hat sich grds. auch an der Höhe des gezogenen Steuervorteils zu orientieren. Danach dürften in Erstattungsfällen allenfalls geringe oder gar keine Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung orientiert sich jedoch oftmals weniger am Sanktionscharakter der Vorschrift als vielmehr vorrangig an ihrem Präventionsgedanken und lässt auch in Erstattungsfällen eine Festsetzung mit dem nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO zulässigen Höchstbetrag zu.
Arbeitshilfe: In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB SAAAA-41723 der infoCenter-Beitrag „Verspätungszuschlag” aufrufbar.
I. Gesetzliche Grundlagen
Nach § 152 Abs. 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (Satz 1). Von einer solchen Festsetzung ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint (Satz 2). Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich (Satz 3). Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift darf der Verspätungszuschlag 10 % der festgesetzte...