6. Buch: Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Teil: Übergangsbestimmungen für die personelle Überwachung
1. Abschnitt: Überwachungslisten
§ 97 Personelle Überwachung
Soweit die Steuerfälle noch nicht maschinell überwacht werden, ist anhand von Listen, Verzeichnissen oder Karteien nach Maßgabe der Bestimmungen der (BStBl I S. 386), geändert durch (BStBl I S. 1333) und vom (BStBl I S. 270), einschließlich der entsprechenden Muster zu überwachen, ob alle für die Erhebung einer Steuer in Betracht kommenden Fälle erfasst und abschließend bearbeitet werden.
Fundstelle(n):
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GAAAG-70179