BuchO § 92
5. Buch: Änderung der örtlichen Zuständigkeit
§ 92 Meldestelle
Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, ob die Aufgaben nach §§ 90 und 91 durch Einrichtung einer Meldestelle oder durch eine andere Stelle im Finanzamt wahrgenommen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179