BuchO § 8a
1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten
1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten
§ 8a Überwachungskontonummer
1Jedes Überwachungskonto erhält eine Überwachungskontonummer als Ordnungskriterium. 2Die Überwachungskontonummer ist eine 25-stellige Nummer, die landesweit vergeben wird. 3Die Überwachungskontonummer kann nicht wiederbelegt werden.
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GAAAG-70179