BuchO § 81
4. Buch: Erhebungsverfahren
4. Teil: Erstattungsverfahren
§ 81 Auszahlungsanordnung
Für die Erstattung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, für die Erstattung von Geldbußen und Ordnungsgeldern sowie für sonstige Geldleistungen, deren Auszahlung den Finanzämtern aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich übertragen ist, wird hiermit allgemeine Auszahlungsanordnung erteilt; § 56 Abs. 4 S. 1 zweiter Halbsatz und S. 2 gilt entsprechend.
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GAAAG-70179