BuchO § 7a
1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten
1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten
§ 7a Einrichtung von Überwachungskonten
(1) Ein Überwachungskonto ist nach näherer Weisung der obersten Landesfinanzbehörde einzurichten.
(2) Ein Überwachungskonto hat weder Kennbuchstaben noch Festsetzungs- und Erhebungsdaten.
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GAAAG-70179