BuchO § 73

4. Buch: Erhebungsverfahren

3. Teil: Zahlungen, Fälligkeitsänderungen, sonstige Tilgungen

§ 73 Behandlung von Beträgen, die aus Rechtsgründen nicht mehr eingezogen werden können

Wie Erlasse sind aufzuzeichnen

  1. Mitteilungen der für Vollstreckung zuständigen Stelle über die Vollstreckung einer Ersatzzwangshaft,

  2. Mitteilungen über die Einstellung des Vollzugs (§ 335 AO),

  3. Mitteilungen über den Tod desjenigen, gegen den die Geldbuße oder das Zwangsgeld festgesetzt wurde.

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GAAAG-70179