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BuchO § 62

4. Buch: Erhebungsverfahren

1. Teil: Sollstellung

§ 62 Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten

(1) Verspätungszuschläge und Zinsen sind aufgrund der Festsetzungen, getrennt von der Steuer, zum Soll zu stellen.

(2) Säumniszuschläge sind getrennt von der Steuer, zu der sie erhoben werden, aufzuzeichnen.

(3) Vollstreckungskosten sind auf Weisung der obersten Landesfinanzbehörde zum Soll zu stellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179

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