BuchO § 48a
3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
2. Teil: Anmeldungssteuern
§ 48a Steuerabzug bei Bauleistungen
(1) Die Daten aus den Steueranmeldungen sind unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.
(2) 1Wird die Abgabe festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. 2Wird die Abgabe personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.
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GAAAG-70179