BuchO § 48a

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

2. Teil: Anmeldungssteuern

§ 48a Steuerabzug bei Bauleistungen

(1) Die Daten aus den Steueranmeldungen sind unverzüglich für die Verarbeitung bereitzustellen.

(2) 1Wird die Abgabe festgesetzt, so gelten für die maschinelle Festsetzung § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. 2Wird die Abgabe personell festgesetzt, so gilt § 30 Abs. 3 sinngemäß.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179