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BuchO § 45

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

2. Teil: Anmeldungssteuern

§ 45 Steuerabzug von anderen Einkünften

Wird eine das Einkommen oder einzelne Einkünfte belastende Steuer noch in anderen als den in diesem Abschnitt genannten Fällen im Wege des Steuerabzugs erhoben, so gilt § 42 entsprechend.

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GAAAG-70179

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