3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO
5. Abschnitt: Steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO
§ 34 Verspätungszuschläge
(1) 1Kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, so gelten für die maschinelle Festsetzung von Verspätungszuschlägen § 23 Abs. 2 und 3 und § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 2In allen anderen Fällen gilt § 28 Abs. 1 bis 3 und 6 entsprechend. 3§ 28 Abs. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zahlungsfrist mit mindestens einer Woche zu bemessen ist.
(2) Für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gegen gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte (§§ 34, 35 AO) gilt § 23 Abs. 3.
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GAAAG-70179