3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO
1. Abschnitt: V-Steuern und Feststellungen nach § 179 AO
§ 23 Aufbereitung für die Dateneingabe
(1) V-Steuern werden maschinell festgesetzt.
(2) Die Besteuerungsgrundlagen und Angaben zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen sind für die Dateneingabe aufzubereiten und für die weitere Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Sind in einem Bearbeitungsfall Verspätungszuschläge nicht gegen denjenigen, für den das Steuerkonto geführt wird, sondern gegen seinen gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder den Verfügungsberechtigten (§§ 34, 35 AO) festzusetzen, so ist die Festsetzung unter einer besonderen Steuernummer abzuwickeln. 2Für die Verarbeitung der Eingabedaten und den Bescheid gilt § 24 entsprechend.
(4) Im Fall der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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GAAAG-70179