BuchO § 17
1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten
2. Teil: Nachweis, Sicherung und Löschung von Daten und Dokumenten
§ 17 Löschung von Daten und Dokumenten
Daten und Dokumente, für die die geltenden Aufbewahrungsfristen in den Bestimmungen über Aufbewahren und Aussondern von Unterlagen der Finanzverwaltung abgelaufen sind, sind zu löschen.
Fundstelle(n):
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GAAAG-70179