BuchO § 14

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

2. Teil: Nachweis, Sicherung und Löschung von Daten und Dokumenten

§ 14 Nachweis der eingerichteten Steuerkonten

1Durch programmierte und organisatorische Kontrollen ist bei Einrichtung des Steuerkontos und Änderung von Grunddaten sicherzustellen, dass die Daten richtig und vollständig verarbeitet werden. 2Bei Änderung von Grunddaten ist sicherzustellen, dass die bisher gültigen Grunddaten aufgezeichnet bleiben und erforderlichenfalls für die Bearbeitung verfügbar gemacht werden können. 3Grunddaten können nach näherer Weisung der obersten Landesfinanzbehörde auch programmgesteuert ohne Bezeichnung eines bestimmten Steuerkontos geändert werden, wenn gleichartige Änderungen bei einer unbestimmten Anzahl von Steuerkonten erforderlich sind.

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GAAAG-70179