BuchO § 12
1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten
1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten
§ 12 Vollstreckungsdaten
1Bei Bearbeitung von Vollstreckungsfällen sind Vollstreckungsdaten im Steuerkonto aufzuzeichnen. 2Als Vollstreckungsdaten kommen insbesondere der Stand der Beitreibung und die Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht.
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GAAAG-70179