BZSt - St II 2 - S 2280-DA/1 5/00001 BStBl 2015 I S. 584

Familienleistungsausgleich; Änderung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)

Die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz vom (BStBl 2014 I S. 918, 922) wird wie folgt geändert:

  1. In der Überschrift wird die Angabe „2014” nach dem Wort „Stand” durch die Angabe „2015” ersetzt.

  2. Das Vorwort wird wie folgt gefasst:

    Vorwort

    Die konsolidierte Fassung der DA-KG Stand 2015 regelt die Anwendung der seit dem geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Weisungen des Bundeszentralamtes für Steuern.

    Die DA-KG 2015 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2011 bis 2014 wieder mit Ausnahme der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum entfallenen Regelungen (insbesondere zu § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. und § 70 Abs. 4 EStG). Zur Anwendung des bis 2011 geltenden Rechts siehe insoweit DA-FamEStG vom (BStBl 2009 I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen vom (BStBl 2011 I S. 21) und vom (BStBl 2011 I S. 716). Nach dem im BStBl II veröffentlichte Urteile und Beschlüsse des BFH zu der bis zum geltenden Rechtslage sind in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

    Die DA-KG 2015 ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.

    Zitiervorschlag:

    A 18.5.2 Abs. 2 DA-KG 2015”.

  3. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. Die Angabe zu O 2.11 wird wie folgt gefasst:

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      „O 2.11
      Zuordnung von Zinsen, Säumniszuschlägen, Bußgeldern und Kosten”.
    2. Die Angabe zu O 4.5 wird wie folgt gefasst:

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      „O 4.5
      Meldedaten-Übermittlung”.
    3. In der Angabe zu A 2.2 wird das Wort „oder” durch das Wort „und” ersetzt.

    4. Nach der Angabe zu A 2.2 wird die Angabe

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      „A 2.2.1
      Allgemeines” eingefügt.
    5. Die Angabe „A 2.3” wird durch die Angabe „A 2.2.2” ersetzt.

    6. Nach der Angabe zu A 13 werden folgende Angaben eingefügt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „A 13.1
      Allgemeines
      A 13.2
      Erkrankung und Mutterschaft”.
    7. Nach der Angabe zu A 16 werden folgende Angaben eingefügt:

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      „A 16.1
      Allgemeines
      A 16.2
      Erkrankung und Mutterschaft”.
    8. Die Angabe zu V 7.1.3 wird wie folgt gefasst:

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      „V 7.1.3
      Vorlage von Urkunden”.
    9. Die Angaben zu V 23 bis V 23.5 werden durch folgende Angaben ersetzt:

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      „V 23
      Pfändung und Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils
      V 23.1
      Allgemeines zur Pfändung
      V 23.2
      Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils
      V 23.3
      Abtretung und Verpfändung des Kindergeldanspruchs”.
    10. Die Angabe zu V 27.2 wird gestrichen.

    11. Die Angabe „V 27.3” wird durch die Angabe „V 27.2” ersetzt.

    12. Die Angabe zu V 29.3 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „V 29.3
      Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
      V 29.4
      Hinterziehungszinsen
      V 29.5
      Prozesszinsen”.
    13. Die Angaben zu V 33 bis V 33.5 werden durch folgende Angaben ersetzt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „V 33
      Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG
      V 33.1
      Allgemeines
      V 33.2
      Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei nachrangigen Leistungen
      V 33.3
      Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei Kostenbeiträgen
      V 33.4
      Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch
      V 33.5
      Verzinsung von Erstattungsansprüchen
      V 33.6
      Erfüllungsfiktion
      V 33.7
      Rückerstattungsanspruch bei Korrektur der Festsetzung”.
    14. Die Angaben zu S 5 bis S 12 werden durch folgende Angaben ersetzt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „S 5
      Ermittlungsgründe
      S 5.1
      Mitteilung des Betroffenen
      S 5.2
      Mitteilung von dritter Seite
      S 5.3
      Sonstige Ermittlungsgründe
      S 6
      Selbstanzeige
      S 6.1
      Allgemeines
      S 6.2
      Form und Inhalt der Selbstanzeige
      S 6.3
      Ausschlussgründe
      S 6.4
      Nachentrichtungspflicht (§ 371 Abs. 3 AO)
      S 6.5
      Beendigung des Strafverfahrens im Falle der Selbstanzeige
      S 6.6
      Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO
      S 6.7
      Bußgeldbefreiende Selbstanzeige
      S 7
      Aussetzung des Verfahrens
      S 8
      Verfahren
      S 8.1
      Steuerstrafverfahren
      S 8.1.1
      Sachliche und örtliche Zuständigkeit
      S 8.1.2
      Selbständiges Ermittlungsverfahren
      S 8.1.3
      Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens
      S 8.1.4
      Allgemeines zum Ermittlungsverfahren
      S 8.1.5
      Einleitung des Ermittlungsverfahrens
      S 8.1.6
      Gang des Ermittlungsverfahrens
      S 8.1.7
      Einstellung des Ermittlungsverfahrens
      S 8.1.7.1
      Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
      S 8.1.7.2
      Einstellung nach § 398 AO und §§ 153 ff. StPO
      S 8.1.8
      Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
      S 8.1.9
      Verfahrenshindernisse
      S 8.2
      Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten
      S 9
      Strafzumessung
      S 10
      Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
      S 10.1
      Allgemeines
      S 10.2
      Zumessungsgrundsätze
      S 10.2.1
      Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 378 AO
      S 10.2.2
      Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO
      S 11
      Gebühren, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
      S 12
      Bußgeldlisten und Überwachungslisten für das Strafverfahren/Statistik/Aktenführung
      S 13
      Auswirkungen auf das Festsetzungsverfahren”.
  4. Abschnitt O 2.1 wird wie folgt geändert:

    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

      „(2) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige Schreiben einer Familienkasse müssen im Briefkopf den Zusatz „Familienkasse” tragen.

      Beispiele

      „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – Bundesfamilienkasse –,

      „Stadt Neustadt – Die Bürgermeisterin – Familienkasse –”,

      „Familienkasse Nord Bundesagentur für Arbeit”.”.

  5. In Abschnitt O 2.3 wird im siebten Spiegelstrich die Angabe „V 29.3” durch die Angabe „V 29.4” ersetzt.

  6. In Abschnitt O 2.6 Absatz 3 sind nach den Wörtern „aufgrund eines Gesetzes” die Wörter „(z. B. nach dem Verpflichtungsgesetz)” einzufügen.

  7. Dem Abschnitt O 2.7.2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3)  1Auf Ablichtungen von Urkunden, welche die Familienkasse für die Kindergeldakten anfertigt, ist „Original hat vorgelegen” zu vermerken. 2Der Vermerk ist mit Namenszeichen und Datum zu versehen. 3Das Original einer Urkunde ist in solchen Fällen an die den Antrag stellende Person zurückzusenden.”.

  8. Abschnitt O 2.7.3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1In sinngemäßer Anwendung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (  BStBl 2014 I S. 1450 Abschnitt 9.3) müssen die digitalen Dokumente nach dem Scannen mit einem unveränderbaren Index sowie mit Metadaten zum Auffinden der eingescannten Schriftstücke versehen werden.”.

    2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      „(3)  1Urkunden, die nicht ausdrücklich für Belange des Kindergeldes bestimmt sind (z. B. eine Geburtsurkunde ohne Zweckbestimmung), dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind nach dem Scannen an die den Antrag stellende Person zurückzusenden. 2Im Übrigen können gescannte Unterlagen acht Wochen nach dem Scannen vernichtet werden.”.

  9. Abschnitt O 2.7.4 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird aufgehoben.

    2. Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

  10. Abschnitt O 2.11 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „O 2.11
      Zuordnung von Zinsen, Säumniszuschlägen, Bußgeldern und Kosten”.
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1)  1Zinsen i. S. d. §§ 234 bis 237 AO (Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen sowie Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) sind von allen Familienkassen bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern i. S. d. § 72 Abs. 1 EStG – wie zurück- bzw. ausgezahltes Kindergeld – bei der Lohnsteuer-Anmeldung mit der an das Betriebsstätten-Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer zu verrechnen.”.

    3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

      „(4) Die im Rechtsbehelfsverfahren zu erstattenden Kosten (vgl. R 7.5 und R 14) sind von der Familienkasse zu tragen.”.

  11. Abschnitt O 4.5 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „O 4.5
      Meldedaten-Übermittlung”.
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1)  1§ 69 EStG bildet zusammen mit § 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom ( BGBl 1995 I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten von den Meldebehörden an die BA zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld. 2Die Daten werden einmal jährlich übermittelt. 3Sie dienen der Überprüfung von Existenz und Inlandsaufenthalt der berechtigten Person und der minderjährigen Kinder.”.

    3. In Absatz 2 werden die Wörter „am Meldedatenabgleich” durch die Wörter „an der Meldedaten-Übermittlung” ersetzt.

  12. Abschnitt A 2.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

      2Ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt, prüft die Familienkasse in eigener Zuständigkeit; sie ist insoweit nicht an die Entscheidung des Finanzamts gebunden.”.

    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2)  1Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 2Der Elternteil muss die Wohnung innehaben, d. h. er muss die Wohnung – wenn auch nur zeitweise – zu Wohnzwecken nutzen, z. B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen (  BStBl 1989 II S. 182). 3Das bloße Besitzen der Wohnung oder kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubszwecken, Berufszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, reichen nicht aus. 4Es ist nicht erforderlich, dass sich der Lebensmittelpunkt des Elternteils im Inland befindet (  BStBl 2015 II S. 143).”.

    3. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Das ist z. B. der Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung oder bei Vermietung der Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten.”.

    4. In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „; die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung (vgl. V 19)” angefügt.

  13. Abschnitt A 2.2 wird wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift wird das Wort „oder” durch das Wort „und” ersetzt.

    2. Nach der Überschrift wird folgende Überschrift eingefügt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „A 2.2.1
      Allgemeines”
    3. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 werden die Wörter „Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt” durch die Wörter „Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt” ersetzt und die Angabe „, vgl. auch A 2.3” wird gestrichen.

      bb)

      Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      2Zur Nachweisführung siehe A 2.2.2.”.

      cc)

      Im neuen Satz 4 wird die Angabe „A 2.1 Abs. 5” durch die Angabe „A 1 Abs. 2” ersetzt.

      dd)

      Folgender Satz wird angefügt:

      5Ein Anspruch nach dem BKGG kann auch bestehen, wenn ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG beim Finanzamt nicht gestellt oder abgelehnt wurde.”

    4. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird nach den Wörtern „Staatsangehörige, die als” das Wort „entsandte” eingefügt.

      bb)

      Folgende Sätze werden angefügt:

      4Der Bezug steuerfreier Einkünfte schließt eine unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland nicht aus. 5Hatten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen hingegen bereits längere Zeit vor der Entsendung ihren Wohnsitz im Empfangsstaat, gelten sie als ständig ansässig und können damit grundsätzlich dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (  BStBl 2014 II S. 715). 6In einem solchen Fall ist eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen.”.

    5. In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt” durch die Wörter „Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt” ersetzt.

    6. In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „im Wohnland” durch die Wörter „in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,” ersetzt.

  14. Abschnitt A 2.3 wird A 2.2.2 und wie folgt geändert:

    1. Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

      aa)

      Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:

      1Eine Festsetzung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen. 2Dabei sind die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht bindend.”.

      bb)

      Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeitnehmer” die Wörter „ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland” eingefügt und nach den Wörtern „dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 Abs.” wird die Angabe „1 und” gestrichen.

      cc)

      Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat der Berechtigte eine Bescheinigung vorzulegen, mit der das Finanzamt die Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG bestätigt hat.”.

      dd)

      Im neuen Satz 7 werden vor dem Klammerzusatz die Wörter „und nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist” gestrichen.

    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

      „(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres ist abschließend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG tatsächlich vorgelegen haben (z. B. durch Vorlage des Steuerbescheids) und in welchen Monaten der Berechtigte tatsächlich inländische Einkünfte erzielt hat (z. B. durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung, Rechnungen über ausgeführte Arbeiten, Kaufverträge über Arbeitsmittel).”

  15. Dem Abschnitt A 3.1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, voraussichtlich dauerhaft in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und in das Sozialversicherungssystem eingegliedert ist, jedoch kraft gesetzlicher Regelung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist und ausschließlich deshalb keinen Aufenthaltstitel erhält, ist in analoger Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG so zu behandeln, als sei er im Besitz eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels (  BStBl 2008 II S. 758 und   BStBl 2014 II S. 838).”.

  16. In Abschnitt A 3.4 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „zu ändern sein” die Angabe „(vgl. V 19)” eingefügt.

  17. Abschnitt A 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 3 werden nach den Wörtern „ansässig sind” die Wörter „insbesondere die” eingefügt.

    2. Folgender Satz wird angefügt:

      4In Fällen des Satzes 3 ist A 3.1 zu beachten.”.

  18. Abschnitt A 5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      5Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG erfüllt sind prüft die Familienkasse in eigener Zuständigkeit (vgl. A 2.1). 6Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG siehe A 2.2.2.”.

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 werden die Wörter „keinen Wohnsitz” durch die Wörter „weder einen Wohnsitz” und die Wörter „oder gewöhnlichen Aufenthalt” durch die Wörter „noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt” ersetzt.

      bb)

      Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Stellt sich jedoch heraus, dass im Inland ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt (vgl. A 2.1 Abs. 1) oder dass eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erfolgt (vgl. A 2.2.2), ist die Wohnsitzfiktion des NATO-Truppenstatuts durchbrochen; § 62 Abs. 1 EStG ist erfüllt.”.

      cc)

      In Satz 4 wird die Angabe „A 2.3” durch die Angabe „ A 2.2.2” ersetzt und nach der Angabe „A 3.1 Abs. 1” wird die Angabe „und 4” eingefügt.

  19. In Abschnitt A 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der das Kind bei sich im Haushalt hat” durch die Wörter „in dessen Haushalt das Kind lebt” ersetzt.

  20. In Abschnitt A 7 wird die Angabe „§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG” durch die Angabe „§ 52 Abs. 32 Satz 1 EStG” ersetzt.

  21. Abschnitt A 8 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „A 21.1 Abs.2” die Angabe „und 3” eingefügt.

    2. Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Die BA prüft jährlich durch einen Abgleich der bei ihr vorliegenden Daten mit den von den Meldebehörden gem. § 69 EStG übermittelten Daten die Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld für minderjährige Kinder.”.

  22. Abschnitt A 9.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Obhut” durch das Wort „Pflege” ersetzt.

    2. In Absatz 5 wird die Angabe „A 21.1 Abs. 3” durch die Angabe „A 21.1 Abs. 4” ersetzt.

  23. In Abschnitt A 10.2 Satz 1 wird die Angabe „(vgl. hierzu A 21.1 Abs. 2)” gestrichen.

  24. In Abschnitt A 10.3 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO” gestrichen und nach dem Wort „zukommt” die Angabe „(vgl. V 19)” eingefügt.

  25. Abschnitt A 11 wird wie folgt geändert:

    1. Der Wortlaut von Absatz 4 wird Absatz 3 Satz 2.

    2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      „(4) Bei behinderten Kindern des Ehegatten oder Lebenspartners wird durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet, solange die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft besteht und der Berechtigte mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt.”.

  26. Abschnitt A 13 wird wie folgt geändert:

    1. Nach der Überschrift wird folgende Überschrift eingefügt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „A 13.1
      Allgemeines”
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.

    3. Absatz 4 wird Absatz 3.

    4. Es wird der folgende Abschnitt angefügt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      A 13.2
      Erkrankung und Mutterschaft

      (1)  1Eine Berücksichtigung ist auch in einem Zeitraum möglich, in dem das Kind wegen Erkrankung nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist. 2Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Unmittelbar nach Ablauf von sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann; auch aus dem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen. 5Meldet sich das Kind nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben.

      (2)  1Ein Kind, das wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. 2Dies gilt auch, sofern das Kind nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG die Meldung als Arbeitsuchender im Inland nicht erneut vornimmt (  BStBl 2014 II S. 834). 3Befindet sich das Kind jedoch in Elternzeit nach dem BEEG, wird es nur berücksichtigt, wenn es arbeitsuchend gemeldet ist.”.

  27. Abschnitt A 14.2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

      • den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule (vgl. A 14.5),

      • die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (vgl. A 14.6),

      • den Besuch einer Hochschule (vgl. A 14.7),

      • ein Praktikum (vgl. A 14.8),

      • einen Sprachaufenthalt im Ausland (vgl. A 14.9).”.

    2. Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Der fünfte Spiegelstrich wird aufgehoben.

      bb)

      Der neue sechste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

      „– die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten zum Unteroffizier, Feldwebel bzw. Offizier ( und  – BStBl 2002 II S. 523 und BStBl 2007 II S. 247); dies gilt auch für die während des Wehrdienstes stattfindende Ausbildung zum Reserveoffizier (  BStBl 2014 II S. 717),”.

      cc)

      Vor dem letzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

      „– die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG; die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit können daher ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden,”.

  28. Abschnitt A 14.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „oder” das Wort „der” eingefügt und die Wörter „ohne jedoch auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet zu sein” gestrichen.

    2. In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „der Fachoberschulreife” durch die Wörter „des mittleren Schulabschlusses” und das Wort „Fachhochschule” durch das Wort „Fachhochschulreife” ersetzt.

  29. Abschnitt A 14.11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1)  1Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht. 2Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Unmittelbar nach Ablauf von sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann; auch aus dem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen.”.

  30. Abschnitt A 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Im zweiten Spiegelstrich wird das Wort „oder” durch die Angabe „,” ersetzt.

      bb)

      Vor dem letzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

      • „der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG (für Anspruchszeiträume ab ) oder”.

      cc)

      Im letzten Spiegelstrich wird die Angabe „DA 63.3.5” durch die Angabe „A 17” ersetzt.

    2. Satz 3 wird aufgehoben.

  31. Abschnitt A 16 wird wie folgt geändert:

    1. Nach der Überschrift wird folgende Überschrift eingefügt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „A 16.1
      Allgemeines”
    2. Der neu überschriebene Abschnitt A 16.1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

      „– die schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst,”.

      bb)

      Absatz 4 wird aufgehoben.

      cc)

      Absatz 5 wird Absatz 4.

      dd)

      Im neuen Absatz 4 wird im Satz 3 die Angabe „Satz 1” durch die Angabe „A 14.10 Abs. 13” ersetzt.

    3. Es wird der folgende Abschnitt angefügt:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      A 16.2
      Erkrankung und Mutterschaft

      (1)  1Eine Berücksichtigung ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auch möglich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. 2Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Unmittelbar nach Ablauf von sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann; auch aus dem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen. 5Bemüht sich das Kind nach Wegfall des Hinderungsgrundes nicht unmittelbar um eine Berufsausbildung, beginnt diese oder setzt sie fort, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben.

      (2)  1Ein Kind, das sich wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG nicht um eine Berufsausbildung bemüht, sie beginnt oder fortsetzt, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. 2Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn das Kind die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG nicht fortsetzt (  BStBl 2014 II S. 834). 3Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung, beispielsweise Elternzeit nach §§ 15 bis 21 BEEG, nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht.”.

  32. Abschnitt A 17.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 zweiter Spiegelstrich werden die Wörter „Jugend in Aktion” durch die Angabe „Erasmus+” ersetzt.

    2. In Satz 2 werden die Wörter ‚„Ausnahme vgl. A 17.2 Abs. 2” gestrichen.

    3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      „(3)  1Nach Abschluss eines Freiwilligendienstes ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen. 2Die Familienkasse prüft abschließend, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.”.

  33. Abschnitt A 17.2 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs. 3.”.

  34. Abschnitt A 17.3 wird wie folgt geändert:

    1. Die Fußnote zur Überschrift „Freiwilligendienst der EU” wird aufgehoben.

    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1)  1Mit Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EU Nr. L 347 S. 50) wurde für den Zeitraum 2014 bis 2020 das Programm „Erasmus+” eingerichtet. 2Bestandteil des Programms „Erasmus+” ist u. a. der „Europäische Freiwilligendienst”. 3In diesem Programm ist der bisherige Freiwilligendienst i. S. d. Programms „Jugend in Aktion” gemäß Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) aufgegangen. 4Ein Kind, das einen Freiwilligendienst nach dem bisherigen Programm vereinbart hatte, erfüllt über den hinaus die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG.”.

    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 2 wird aufgehoben.

      bb)

      Folgender Satz wird angefügt:

      3Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs. 3.”.

  35. In den Abschnitten A 17.4, A 17.5, A 17.6, A 17.7 und A 17.8 wird jeweils Absatz 2 Satz 2 wie folgt gefasst:

    „Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs. 3.”.

  36. Abschnitt A 18.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG” durch die Angabe „§ 52 Abs. 32 Satz 1 EStG” ersetzt.

    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegen, stehen die Vordrucke „Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle”, „Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung des Ärztlichen Dienstes bzw. Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit”, „Berechnungsschema für das volljährige behinderte Kind”, „Bearbeitungsbogen für das volljährige behinderte Kind”, Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen behinderten Kindes” und „Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen” zur Verfügung.”.

    3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

      „(5)  1Grundätzlich ist das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG jährlich zu prüfen. 2Wird ein behindertes Kind vorrangig nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG berücksichtigt, gelten die Prüfintervalle für den jeweiligen Anspruchstatbestand. 3Die Prüfungen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Abs. 2) eine lückenlose Kindergeldzahlung gewährleistet ist.”.

    4. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 werden die Wörter „Vorlage eines Ausweises nach dem SGB IX” durch die Wörter „Vorliegen eines Grades der Behinderung von 50 und mehr” ersetzt.

      bb)

      Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

      6Abweichend von Satz 1 ist in folgenden Fällen jährlich zu prüfen:

      – wenn der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes die kindeseigenen Mittel um nicht mehr als 1 000 Euro übersteigt,

      – wenn hinsichtlich der Ursächlichkeit der Behinderung eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle eingeholt wurde.”.

    5. Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben.

  37. Abschnitt A 18.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 3 erster Spiegelstrich wird das Wort „Umfang” durch das Wort „Vorliegen” ersetzt.

    2. Satz 4 wird aufgehoben.

  38. Abschnitt A 18.3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1)  1Die Behinderung muss ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten. 2Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit jedoch nicht.”.

    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, kann grundsätzlich angenommen werden,” durch die Wörter „ist anzunehmen” ersetzt und der erste Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

      • „der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt (vgl. A 18.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Als besondere Umstände gelten

        • die Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen,

        • der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder

        • die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes aufgrund seiner Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus,”.

    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 werden die Wörter „Wird der Nachweis der Behinderung gem. A 18.2 Abs. 1 Satz 2 geführt oder bestehen Zweifel an der Ursächlichkeit der Behinderung” durch die Wörter „Liegt kein Fall des Absatzes 2 vor” ersetzt.

      bb)

      Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Für die Anfrage steht der Vordruck „Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle” zur Verfügung.”.

      cc)

      In Satz 6 werden nach den Wörtern „Kindergeld für ein behindertes Kind” die Wörter „; Beteiligung der Reha/SB-Stelle” eingefügt.

      dd)

      In Satz 7 wird die Angabe „–” durch die Angabe „;” ersetzt.

    4. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

      „(5) Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, kann nicht angenommen werden, wenn es sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, auch dann nicht, wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde (  BStBl 2014 II S. 1014).”.

  39. Abschnitt A 18.4 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „i. H. v. 8 354 Euro (für 2013: 8 130 Euro, für 2012: 8 004 Euro)” durch die Wörter „i. H. v. 8 472 Euro (für 2014: 8 354 Euro, für 2013: 8 130 Euro, für 2012: 8 004 Euro)” ersetzt.

    2. In Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „Abs. 1 Satz 1” die Wörter „und Vordruck „Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen”” eingefügt.

    3. In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „8” durch die Angabe „9” ersetzt.

  40. Abschnitt A 18.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflegeversicherung” die Wörter „sowie Zuzahlungen nach § 61 SGB V” eingefügt.

    2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

      5Für die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens steht der Vordruck „Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen” zur Verfügung.”.

  41. In Abschnitt A 18.6 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „i. H. v. 8 354 Euro (für 2013: 8 130 Euro, für 2012: 8 004 Euro)” durch die Wörter „i. H. v. 8 472 Euro (für 2014: 8 354 Euro, für 2013: 8 130 Euro, für 2012: 8 004 Euro)” ersetzt.

  42. Dem Abschnitt A 19.1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    2Hierfür steht der Vordruck „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes” zur Verfügung.”.

  43. Abschnitt A 19.2.2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2)  1Eine erstmalige Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn sie zur Aufnahme eines Berufs befähigt. 2Das gilt auch, wenn sich daran eine darauf aufbauende weitere Ausbildung anschließt (z. B. Meisterausbildung nach abgeschlossener Gesellenprüfung). 3Ist hingegen bei einer mehraktigen Ausbildung der erste Abschluss ein integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs, kann auch eine weiterführende Ausbildung Teil der Erstausbildung sein (z. B. bei einem ausbildungsintegrierenden dualen Studiengang). 4Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (vgl.   BStBl 2015 II S. 152).”.

  44. Im Abschnitt A 19.3.1 Absatz 3 wird im Beispiel die Angabe „2012” gestrichen.

  45. Abschnitt A 19.3.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 wird die Angabe „2011” durch die Angabe „2013” ersetzt.

    2. Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Im sechsten Spiegelstrich werden die Wörter „Berufssoldaten während des Studiums” durch die Wörter „Soldaten während der militärischen Ausbildung oder des Studiums” ersetzt.

      bb)

      Nach dem sechsten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

      • „das Dienstverhältnis eines Soldaten während der zivilberuflichen Ausbildung oder des Studiums an einer zivilen Hochschule, sofern diese Maßnahme Bestandteil der Unteroffiziers-, Feldwebel- oder Offiziersausbildung ist,”.

  46. In Abschnitt A 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 40 Satz 10 EStG” durch die Angabe „§ 52 Abs. 32 Satz 2 EStG” ersetzt.

  47. Abschnitt A 21.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

    2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      „(3)  1Bei Kindern, die sich für einen von vornherein auf bis zu ein Jahr begrenzten Zeitraum zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren Wohnsitz im Inland beibehalten. 2Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung reicht es für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes hingegen nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. 3Es muss, um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet. 4Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits, kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. 5Ein Kind behält seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland daher im Regelfall nur dann bei, wenn es die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbringt und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. 6Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten von zwei bis drei Wochen pro Jahr nach der Lebenserfahrung nicht der Fall (vgl.   BStBl 2015 II S. 655).”.

    3. Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

  48. In Abschnitt A 21.2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt” durch die Wörter „ weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt” ersetzt.

  49. Abschnitt A 23.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort „Familiengerichts” die Angabe „(siehe Abs. 6)” eingefügt.

    2. Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

      3Wird keine Berechtigtenbestimmung getroffen, so bestimmt das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag den vorrangig Berechtigten (OLG Celle, Beschluss vom , Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2012 S. 1963). 4Abs. 6 gilt entsprechend.”.

    3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6)  1Wird für ein im gemeinsamen Haushalt der in Abs. 1 genannten Personen lebendes Kind keine Berechtigtenbestimmung getroffen, so bestimmt nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2Die Familienkasse hat an dem Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts mitzuwirken, indem sie gegenüber dem Familiengericht diejenigen gleichrangig Kindergeldberechtigten benennt, aus denen das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten auszuwählen hat. 3Bestimmt das Familiengericht eine Person zum vorrangig Berechtigten, die nicht nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigt ist (beispielsweise wenn das Kind selbst zum Berechtigten bestimmt wird), stellt dies keine Vorrangbestimmung i. S. v. § 64 EStG dar (  BStBl 2014 II S. 576). 4Der Beschluss des Familiengerichts wird nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an alle Beteiligten wirksam. 5An den als vorrangig bestimmten Elternteil kann auch für Zeiten vor Bekanntgabe des Beschlusses Kindergeld gezahlt werden, es sei denn, für die Zeit davor wäre dem Beschluss eine entgegengesetzte Aussage des Familiengerichts zu entnehmen. 6Wird eine familiengerichtliche Berechtigtenbestimmung durch einen neuen Beschluss aufgehoben, entfaltet dieser Beschluss Rechtswirkungen nur für die Zukunft. 7Für die zurückliegende Zeit ist das Kindergeld an den bisher (vorrangig) Berechtigten mit befreiender Wirkung gezahlt worden.”.

  50. Abschnitt A 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Familiengericht” die Wörter „nach § 64 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG” eingefügt.

    2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      2A 23.1 Abs. 6 gilt entsprechend.”.

    3. Der neue Satz 5 wird aufgehoben.

  51. Dem Abschnitt A 26.3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    3Es darf nicht bereits deshalb zu Lasten eines Berechtigten unterstellt werden, es habe ein Anspruch nach ausländischem Recht bestanden, wenn er eine Bescheinigung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen, z. B. wegen fehlender Antragstellung im Ausland, nicht beibringen kann (vgl.   BStBl 2014 II S. 706 und S. 711).”.

  52. In Abschnitt A 26.4 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort „Elterngeld” die Wörter „nach dem BEEG” eingefügt.

  53. In Abschnitt V 1.3 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Elternzeit” die Wörter „nach dem BEEG” eingefügt.

  54. Abschnitt V 1.5.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Der zweite Spiegelstrich wird aufgehoben.

      bb)

      Im neuen zweiten Spiegelstrich werden nach dem Wort „bei” die Wörter „selbständiger oder unselbständiger” eingefügt.

      cc)

      Nach dem neuen zweiten Spiegelstrich werden folgende Spiegelstriche eingefügt:

      • „wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen EU/EWR- oder Abkommensstaat tätig ist,

      • wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter eine Rente oder Einkommensersatzleistungen aus einem anderen EU/EWR- oder Abkommensstaat bezieht,”.

      dd)

      Der neue sechste Spiegelstrich wird aufgehoben.

    2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Zur Zuständigkeit der Familienkasse der BA siehe V2.”.

  55. In Abschnitt V 2 Absatz 2 werden nach dem Wort „Personengruppen” die Wörter „und Fallgestaltungen” und nach der Angabe „z. B.” die Wörter „für Kindergeldfälle mit Bezug zum über- und zwischenstaatlichen Recht, für” eingefügt und nach dem Wort „Binnenschiffer” wird die Angabe „,” durch das Wort „und” ersetzt.

  56. Abschnitt V 3.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Reicht der Akteninhalt dazu nicht aus, empfiehlt es sich, den Vordruck „Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld” nebst der dazu gehörigen „Anlage Kind” zu verwenden.”.

      bb)

      Satz 4 wird aufgehoben.

      cc)

      In neuen Satz 4 werden die Wörter „Damit der Berechtigte bei einem Zuständigkeitswechsel möglichst keine Nachteile erleidet,” durch die Wörter „Damit bei einem Zuständigkeitswechsel eine lückenlose Kindergeldzahlung gewährleistet ist,” ersetzt.

    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4)  1Wird in den Fällen eines örtlichen Zuständigkeitswechsels, eines sachlichen Zuständigkeitswechsels oder einer Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG von der neu zuständigen Familienkasse eine eigene Festsetzung vorgenommen, obwohl sie an die bisherige Festsetzung gebunden ist (vgl. V 3.2 Abs. 3 sowie V 3.3 Abs. 2), hat sie die von der ehemals zuständigen Familienkasse vorgenommene Festsetzung zur Vermeidung einer Doppelfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 2Soweit Kindergeld von zwei Familienkassen für gleiche Anspruchszeiträume festgesetzt wurde und keine Festsetzung wegen eines Zuständigkeitswechsels zu übernehmen war, hat die unzuständige Familienkasse ihre Festsetzung i. d. R. gem. § 174 Abs. 2 AO aufzuheben (vgl.   BStBl 2014 II S. 840). 3Geht die Doppelfestsetzung nicht auf einen Antrag oder eine Erklärung des Berechtigten zurück, ist grundsätzlich § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO anzuwenden. 4In Fällen der Sätze 2 und 3 ist die unzuständige Familienkasse Gläubigerin eines etwaigen Erstattungsanspruches über ohne rechtlichen Grund ausgezahltes Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO.”.

  57. In Abschnitt V 5.2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „fristwahrend” gestrichen.

  58. Abschnitt V 5.3 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      4Ist ein Antrag im berechtigten Interesse mit einem Auszahlungsbegehren verbunden, ist bei Vorliegen eines Kindergeldanspruchs zu prüfen, ob das Kindergeld an den Antragsteller abzuzweigen ist (siehe V 32).”.

    2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „zur Vermeidung von Doppelzahlungen” gestrichen.

    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3)  1Die Entscheidung über den Antrag ist dem Berechtigten durch Bescheid bekannt zu geben; der Antragsteller im berechtigten Interesse ist entweder durch eine Durchschrift des Bescheides oder durch eine schriftliche Mitteilung über den Inhalt des Bescheides (Tenor und ggf. Begründung) zu informieren. 2Dabei ist das Steuergeheimnis (siehe O 2.6) zu wahren, d. h., dass die persönlichen Verhältnisse des jeweils anderen Beteiligten nicht offenbart werden dürfen, wenn dies nicht der Durchführung des Festsetzungsverfahrens dient. 3Der Antragsteller im berechtigten Interesse ist als Beteiligter befugt, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und gegen eine Einspruchsentscheidung Klage zu erheben; er ist hierauf hinzuweisen. 4Im Falle eines Einspruchs ist der jeweils Andere notwendig hinzuzuziehen (siehe R 6.7). 5Alle Beteiligten sind über Mitteilungen und Bescheide oder deren Inhalte in Kenntnis zu setzen.”.

    4. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

      „(4)  1Hat die Familienkasse für den vom Antragsteller begehrten Anspruchszeitraum bereits aufgrund eines Antrags des Berechtigten bestandskräftig entschieden, muss sich der Antragsteller die Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten lassen. 2Denn das Antragsrecht erlischt mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides (  BStBl 2010 II S. 476).”.

  59. Abschnitt V 7.1.3 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „Vorlage von Urkunden”.

    2. In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „Beweisurkunden” jeweils durch das Wort „Urkunde” ersetzt.

    3. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

  60. In Abschnitt V 7.1.4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die „Geburtsbescheinigung für Kindergeld” im Original oder die Geburtsurkunde” durch die Wörter „die „Geburtsbescheinigung für Kindergeld” oder „Geburtsurkunde zur Beantragung von Kindergeld” im Original oder die Geburtsurkunde ohne Zweckbestimmung” ersetzt.

  61. Abschnitt V 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3)  1Nach § 68 Abs. 3 EStG ist dem Berechtigten auf Antrag eine Bescheinigung über das in einem Kalenderjahr gezahlte Kindergeld auszustellen. 2Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Bescheinigung für das Finanzamt benötigt wird, ist O 4.3 zu beachten. 3Die Familienkasse hat einem nachrangig Berechtigten auf Antrag eine Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG auszustellen, jedoch beschränkt auf die Angaben zu Kind, Kalenderjahr und Kindergeldzahlbetrag (  BStBl 2014 II S. 783). 4Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung bedarf keiner Begründung.”.

  62. Abschnitt V 10 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 5 wird aufgehoben.

      bb)

      Im neuen Satz 5 werden das Wort „ist” durch das Wort „steht” und die Wörter „zu verwenden” durch die Wörter „zur Verfügung” ersetzt.

      cc)

      Das Beispiel wird aufgehoben.

    2. In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

      5Wird über einen Kindergeldantrag ohne zeitliche Beschränkung mit Festsetzungsbescheid entschieden, der eine Befristung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat enthält, ist damit über den Antrag in vollem Umfang und nicht nur zum Teil entschieden (  BStBl 2015 II S. 149).”.

    3. In Absatz 3 werden in der Überschrift des ersten Musters einer Rechtsbehelfsbelehrung die folgenden Wörter gestrichen: „für Familienkassen, die einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet haben”; das zweite Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung wird aufgehoben.

  63. Dem Abschnitt V 19.1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    2Dies gilt für einen Grundlagenbescheid, der für die Kindergeldfestsetzung bindend ist, nur, sofern er vor Ablauf der Festsetzungsfrist (vgl. V 12.1) bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.”.

  64. Dem Abschnitt V 22.1 wird folgender Absatz angefügt:

    „(5)  1Ist ein Rückforderungsanspruch bis zum Fälligkeitstag nicht erfüllt, ist der Schuldner zu mahnen (vgl. V 31.1). 2Bleibt die Mahnung erfolglos, ist unverzüglich die zuständige Vollstreckungsbehörde zu beteiligen (vgl. V 31.2).

  65. Die Überschrift des Abschnitts V 23 wird wie folgt gefasst:

    „V 23 Pfändung und Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils”.

  66. Die Abschnitte V 23.1 bis V 23.5 werden durch folgende Abschnitte ersetzt:

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    V 23.1
    Allgemeines zur Pfändung

    (1)  1Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das bei der Festsetzung des Kindergeldes als Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind berücksichtigt wird, kann nach § 76 Satz 1 EStG nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche dieses Kindes gepfändet werden. 2Der AEAO zu § 46 ist sinngemäß anzuwenden.

    (2)  1Wird Kindergeld wegen anderer Forderungen als Unterhaltsansprüchen eines Zahl- oder Zählkindes gepfändet, muss die Familienkasse in der Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf § 76 Satz 1 EStG auf die Unwirksamkeit der Pfändung hinweisen. 2Soweit die Pfändung vom Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgesprochen wurde, ist die Familienkasse berechtigt, als Rechtsbehelf Erinnerung nach § 766 ZPO bei dem Gericht mit dem Antrag einzulegen, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen. 3Von dieser Möglichkeit sollte nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden, z. B. wenn der Pfändungsgläubiger unter Androhung von Schadensersatzansprüchen (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auf der Abgabe einer den Anforderungen des § 840 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO entsprechenden Drittschuldnererklärung besteht. 4Gegen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ist Rechtsbehelf einzulegen. 5Bei einer Verfügung, die von einer Finanzbehörde gem. §§ 309 bzw. 314 AO erlassen wurde, ist der Einspruch gem. § 347 AO gegeben. 6Der Rechtsbehelf ist bei der Behörde einzulegen, die die angefochtene Verfügung erlassen hat.

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    V 23.2
    Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils

    (1)  1Die Höhe des pfändbaren Kindergeldbetrags ist nach § 76 Satz 2 EStG zu ermitteln. 2Nach dieser Vorschrift wird der auf das Kind entfallende Kindergeldanteil berechnet. 3Dies wirkt sich fast ausschließlich auf die Höhe des Abzweigungsbetrags (vgl. V 32.5) und des Erstattungsbetrags nach § 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 33.1) aus.

    (2)  1Wird die Auszahlung des Kindergeldes für ein Zahlkind gefordert und sind für den Kindergeldanspruch nur Zahlkinder zu berücksichtigen, so ist der nach § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG auf das Kind entfallende Anteil der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder ergibt. 2Bei der Teilung des Betrages sind auch die nicht unterhaltsberechtigten Zahlkinder zu berücksichtigen (Kinder des Ehegatten, Pflegekinder).

    (3)  1Tragen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs bei, so ist zunächst die Höhe des Anteils für ein Zahlkind zu errechnen, der sich ohne den Zählkindvorteil ergeben würde. 2Der Differenzbetrag zu dem tatsächlich zustehenden Kindergeld ist als Zählkindvorteil auf alle beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder gleichmäßig zu verteilen. 3Für ein Zahlkind ergibt sich der auf es entfallende Betrag aus dem Betrag, der ohne Zählkindvorteil auf dieses entfallen würde (§ 76 Satz 2 Nr. 1 EStG), zuzüglich seines Anteils an dem Zählkindvorteil (§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG). 4Der auf ein Zählkind entfallende Betrag besteht in seinem Anteil am Zählkindvorteil (§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG).

    Beispiel

    Ein Berechtigter hat vier Kinder. Das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Dem Berechtigten stehen 601 Euro Kindergeld zu. Ohne das Zählkind stünden 570 Euro zu. Dieser Betrag ist vorab mit je 190 Euro auf die drei Zahlkinder zu verteilen. Der Zählkindvorteil beträgt 31 Euro und ist mit je 7,75 Euro auf alle vier Kinder zu verteilen. Der auf die Zahlkinder entfallende Anteil am Kindergeld beträgt je 197,75 Euro und der auf das Zählkind entfallende Anteil 7,75 Euro.

    (4)  1Hat ein Berechtigter Anspruch auf Kindergeld nach § 66 EStG und nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit, ist der auf das Kind entfallende Betrag getrennt zu ermitteln. 2Maßgeblich ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich die Pfändung bezieht (vgl.  BStBl 2013 II S. 580).

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    V 23.3
    Abtretung und Verpfändung des Kindergeldanspruchs

    (1)  1Der Anspruch auf Kindergeld kann vom Berechtigten nach § 46 Abs. 1 AO an einen Dritten abgetreten werden. 2Gem. § 400 BGB kann eine Forderung nur insoweit abgetreten werden, als sie der Pfändung unterliegt. 3Im Hinblick auf § 76 EStG kann Kindergeld deshalb nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Zahl- oder Zählkindes abgetreten werden. 4Die Abtretung kann auch an ein volljähriges Kind vorgenommen werden. 5Eine Abtretung des Kindergeldes wegen anderer als Unterhaltsansprüche des Kindes ist unwirksam. 6§ 46 Abs. 2 bis 5 AO und AEAO zu § 46 sind zu beachten.

    (2)  1Der Berechtigte kann seinen Kindergeldanspruch nach § 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 3 AO verpfänden. 2Die Verpfändung ist der Familienkasse als Drittschuldnerin anzuzeigen. 3Abs. 1 gilt sinngemäß.

    (3) Bei einer Abtretung oder Verpfändung ist V 23.2 entsprechend anzuwenden.”.

  67. Abschnitt V 24.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 werden die Wörter „, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit unbillig wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.” gestrichen.

      bb)

      Folgender Satz 3 wird angefügt:

      3Hierbei können auch Teilzahlungen festgelegt werden.”.

    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2)  1Die Familienkasse soll Stundung nur auf Antrag und bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten nur gegen Sicherheitsleistung gewähren. 2Für die Prüfung steht der Vordruck „Fragebogen zur Ergänzung des Stundungs-/Erlassantrages” zur Verfügung. 3Ob und in welcher Höhe ein zurückzuzahlender Betrag gestundet wird, entscheidet die Familienkasse in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO). 4Die Entscheidung über einen Stundungsantrag ist ein sonstiger Verwaltungsakt. 5Gegen den Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. 6Eine Korrektur ist nach Maßgabe der §§ 129 bis 131 AO möglich.”.

    3. In Absatz 3 werden die Wörter „zu erheben” durch das Wort „festzusetzen” und die Angabe „vgl. V 29” durch die Angabe „vgl. V 29.1 und V 29.2” ersetzt.

  68. Abschnitt V 24.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall unbillig wäre” durch die Wörter „eine erhebliche Härte bedeuten würde” ersetzt.

      bb)

      In Satz 2 werden die Wörter „Die Unbilligkeit” durch das Wort „Dies” und die Wörter „Gründe haben” durch die Wörter „begründet sein” ersetzt.

    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Billigkeitsgründe” und „Gründe” jeweils durch das Wort „Stundungsgründe” ersetzt.

    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 3 werden nach dem Wort „können” die Wörter „, z. B. bei Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG” eingefügt.

      bb)

      Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      4Stundungswürdig ist auch nicht, wer Kindergeld hinterzogen (§ 370 AO) oder außersteuerliche Verbindlichkeiten vorrangig befriedigt hat.”.

      cc)

      Im neuen Satz 5 werden die Wörter „persönliche und” gestrichen.

      dd)

      Es werden folgende Beispiele angefügt:

      „Beispiele

      Der Schuldner ist – trotz vorhandener Geldmittel – aufgrund einer plötzlichen Erkrankung daran gehindert, das Kindergeld am Fälligkeitstag zurückzuzahlen.

      Der Schuldner gerät aufgrund einer schweren Erkrankung in eine wirtschaftliche Notlage.

      Die augenblickliche Zahlungsschwäche des Schuldners beruht auf erheblichen betriebsnotwendigen Investitionen, die nicht vorhersehbar waren.

      Der Schuldner ist Opfer einer Naturkatastrophe geworden.”.

    4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 1 wird aufgehoben.

      bb)

      Im neuen Satz 1 werden nach dem Wort „Gefährdung” die Wörter „des Anspruchs durch die Stundung” eingefügt.

      cc)

      Im neuen Satz 2 wird das Wort „Dabei” durch die Wörter „Bei dieser Prüfung” und das Wort „sowie” durch das Wort „und” ersetzt.

      dd)

      Es wird folgender Satz angefügt:

      3Ist der Schuldner nicht nur vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit gemindert, ist eine Stundung ausgeschlossen.”.

  69. Abschnitt V 25.2 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz mit Beispielen angefügt:

      3In Fällen des Satzes 2 ist eine Rückforderung zumindest insoweit sachlich unbillig, als die Überzahlung des Kindergeldes nicht auf das Verhalten des Berechtigten zurückzuführen ist.

      Beispiel (Familienkasse korrigiert zeitnah)

      Der Berechtigte teilt der Familienkasse im März mit, dass sein Kind im März die Ausbildung abgebrochen hat und dass seitdem keine Anspruchsvoraussetzungen mehr vorliegen. Im April hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April auf. Das für April bereits gezahlte Kindergeld i. H. v. 188 Euro fordert die Familienkasse vom Berechtigten zurück.

      Daraufhin teilt der Berechtigte mit, er erhalte seit Januar Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes, und beantragt, die Rückzahlung des Kindergeldes zu erlassen. Der Berechtigte weist nach, dass der Sozialleistungsträger es ablehnt, aufgrund des entfallenen Kindergeldanspruchs seine Leistung für April nachträglich anzupassen.

      Die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April war aufgrund der Gesamtumstände nicht vermeidbar.

      Die Familienkasse erlässt den Rückforderungsbetrag aus sachlichen Gründen nach § 227 AO durch einen sonstigen Verwaltungsakt.

      Variante 1 (Berechtigter verletzt die Mitwirkungspflicht)

      Nachdem die Familienkasse vom Berechtigten im September erfährt, dass sein Kind bereits im März die Ausbildung abgebrochen hat, hebt die Familienkasse im September die Kindergeldfestsetzung ab April rückwirkend auf und fordert das überzahlte Kindergeld i. H. v. 1 128 Euro vom Berechtigten zurück. Gleichzeitig prüft die Familienkasse, ob sie wegen Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit ein bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet (vgl. V 7.1.5 Abs. 3 und S 8.1.5).

      Nachdem der Berechtigte dem Sozialleistungsträger den Wegfall des Kindergeldanspruchs mitgeteilt hat, passt dieser die Sozialleistung ab Oktober an, lehnt es aber ab, die Leistung auch für die Monate April bis September anzupassen. Der Berechtigte beantragt, die Rückzahlung des Kindergeldes zu erlassen.

      Der Berechtigte war nach § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet, der Familienkasse den Abbruch der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Das war ursächlich dafür, dass das Kindergeld in den Monaten Mai bis September zu Unrecht weitergezahlt und bei der Sozialleistung angerechnet wurde. Für diesen Zeitraum liegt kein sachlicher Billigkeitsgrund i. S. d. § 227 AO vor.

      Die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April war aufgrund der Gesamtumstände nicht vermeidbar.

      Die Familienkasse entscheidet durch sonstigen Verwaltungsakt, dass die Rückforderung für April i. H. v. 188 Euro aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen, im Übrigen aber abgelehnt wird.

      Variante 2 (lange Bearbeitungszeit bei der Familienkasse)

      Der Berechtigte teilt der Familienkasse im März den Ausbildungsabbruch seines Kindes mit und bittet zu prüfen, ob weiterhin Kindergeld gezahlt werden kann. Die Familienkasse prüft den Sachverhalt nicht zeitnah. Sie hebt die Kindergeldfestsetzung ab April erst im Juli auf und fordert das zuviel gezahlte Kindergeld i. H. v. 752 Euro vom Berechtigten zurück.

      Der Sozialleistungsträger passt die Sozialleistung ab August an. Der Berechtigte beantragt, die Rückforderung zu erlassen. In diesem Fall hat sich die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April bis Juli aus Umständen ergeben, die nicht in der Verantwortung des Berechtigten gelegen haben.

      Die Familienkasse erlässt den Rückforderungsbetrag aus sachlichen Gründen nach § 227 AO durch einen sonstigen Verwaltungsakt.”.

    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3)  1Persönliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit vorliegen. 2Erlassbedürftig ist der Schuldner, wenn durch die Rückforderung seine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. 3Erlasswürdig ist der Schuldner, wenn er seine Erlassbedürftigkeit nicht selbst herbeigeführt hat und nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. 4Erlasswürdigkeit ist insoweit zu verneinen, als der Schuldner die Rückforderung durch rechtzeitige Mitwirkung hätte verhindern können, z. B. bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 EStG. 5Erlasswürdig ist auch nicht, wer das Kindergeld hinterzogen (§ 370 AO) oder außersteuerliche Verbindlichkeiten vorrangig befriedigt hat.”.

  70. Abschnitt V 27.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird das Wort „Rückzahlungsanspruchs” durch das Wort „Erstattungsanspruchs” und das Wort „laufendem” durch die Wörter „Ansprüchen auf” ersetzt.

      bb)

      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Danach kann ein Anspruch auf Erstattung von Kindergeld sowohl gegen den hälftigen Kindergeldanspruch des Erstattungspflichtigen als auch gegen den hälftigen Kindergeldanspruch eines mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten aufgerechnet werden.”.

      cc)

      In Satz 3 wird das Wort „Rückzahlungsanspruchs” durch das Wort „Erstattungsanspruchs” ersetzt.

    2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rückzahlung” durch das Wort „Erstattung” ersetzt.

    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 werden die Wörter „Ansprüche auf laufendes Kindergeld” durch die Wörter „bestehende Ansprüche auf Kindergeld” ersetzt.

      bb)

      Satz 2 wird aufgehoben.

  71. Abschnitt V 27.2 wird aufgehoben.

  72. Abschnitt V 27.3 wird Abschnitt V 27.2 und wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „V 32.1 Abs. 2 Satz 5” durch die Angabe „V 32.1 Abs. 2 Satz 6” ersetzt.

    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 wird das Wort „Rückzahlungsanspruch” durch das Wort „Erstattungsanspruch” ersetzt und nach dem Wort „bereits” werden die Wörter „erworben oder” eingefügt.

      bb)

      Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      3Als Anspruchserwerb ist der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Erstattungsanspruch gegen den Berechtigten durch Bescheid geltend gemacht wurde.”.

      cc)

      Im neuen Satz 4 wird das Wort „Rückzahlungsanspruch” durch das Wort „Erstattungsanspruch” ersetzt und nach dem Wort „Verpfändung” werden die Wörter „erworben wurde oder nach Eingang der Anzeige” eingefügt.

      dd)

      Im neuen Satz 6 wird das Wort „Rückzahlungsansprüche” durch das Wort „Erstattungsansprüche” ersetzt.

  73. In Abschnitt V 28.1 Satz 1 werden die Wörter „Steuervergütungsanspruch (auszuzahlendes Kindergeld)” durch die Wörter „Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes” ersetzt.

  74. Abschnitt V 28.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 werden nach dem Wort „Geltendmachung” die Wörter „durch die Familienkasse (z. B. Leistungsgebot oder Mahnung)” eingefügt.

    2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Auch die schriftliche oder elektronische Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs durch den Kindergeldberechtigten oder den Abzweigungs- bzw. Erstattungsempfänger (z. B. Abzweigungsantrag oder Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch einen Sozialleistungsträger) unterbrechen die Verjährung.”.

  75. Abschnitt V 29.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1)  1Kindergeld ist nicht nach § 233a AO zu verzinsen (  BStBl 2007 II S. 240). 2Zinsen werden nur festgesetzt

      • bei Gewährung einer Stundung (vgl. V 29.2),

      • wenn nach einer gewährten Aussetzung der Vollziehung der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte (vgl. V 29.3),

      • bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung (vgl. V 29.4) oder

      • wenn der Kläger obsiegt und soweit ihm die Kostenlast nicht auferlegt wird (Prozesszinsen, vgl. V 29.5).”.

    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4)  1Die Festsetzungsfrist für Zinsen beträgt gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ein Jahr. 2Sie beginnt:

      • bei einer Stundung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat,

      • in Fällen einer Aussetzung der Vollziehung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist,

      • in Fällen einer Steuerhinterziehung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuer unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und

      • für Prozesszinsen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kindergeld ausgezahlt worden ist.”.

    3. In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „festzusetzen” die Wörter „und wie Kindergeldrückzahlungen bzw. -auszahlungen zu verbuchen, siehe O 2.11 Abs. 1” eingefügt.

    4. Folgender Absatz 6 wird angefügt:

      „(6) Abs. 1 bis 5 sind bei einer Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach § 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 33.5) nicht anzuwenden.”.

  76. In Abschnitt V 29.2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu erheben” durch das Wort „festzusetzen” ersetzt.

  77. Nach Abschnitt V 29.2 wird folgender Abschnitt eingefügt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    V 29.3
    Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

    1Hatte ein Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg und wurde die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, zu verzinsen. 2Die Verzinsung beginnt nach § 237 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung laut Verfügung eintritt. 3Der Zinslauf endet, wenn die Aussetzung endet, es sei denn, der Anspruch wird vorher erfüllt, dann endet der Zinslauf am Tag der Erfüllung.”.

  78. Der bisherige Abschnitt V 29.3 wird V 29.4 und wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      „V 29.4
      Hinterziehungszinsen”.
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1)  1Hinterzogenes Kindergeld ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. 2Zinsschuldner ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, zu dessen Vorteil das Kindergeld hinterzogen wurde. 3In Fällen der Abzweigung oder Erstattung ist der Abzweigungs- bzw. Erstattungsempfänger Zinsschuldner; in den übrigen Fällen der Berechtigte. 4Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus (vgl.   BStBl 1992 II S. 9). 5Die Zinspflicht ist unabhängig von einem Steuerstrafverfahren zu prüfen. 6Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn

      • wirksam Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden ist,

      • der Strafverfolgung Verfahrenshindernisse entgegenstehen (z. B. Tod des Täters oder Strafverfolgungsverjährung),

      • das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (z. B. nach §§ 153, 153a StPO; § 398 AO) oder

      • in anderen Fällen die Strafverfolgung beschränkt oder von der Strafverfolgung abgesehen wird (z. B. nach §§ 154, 154a StPO).”.

    3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 3 wird das Wort „Zahlung” durch das Wort „Rückzahlung” ersetzt.

      bb)

      In Satz 4 wird das Wort „erhoben” durch das Wort „festgesetzt” ersetzt.

  79. Nach Abschnitt V 29.4 wird folgender Abschnitt eingefügt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    V 29.5
    Prozesszinsen

    1Nach § 236 AO werden Prozesszinsen festgesetzt, wenn der Kläger bzw. Kindergeldberechtigte obsiegt und soweit ihm die Kostenlast nicht auferlegt wird. 2Nach den §§ 236, 238 AO beginnt der Zinslauf mit dem Tag der Rechtshängigkeit und endet mit der Auszahlung. 3Die Prozesszinsen sind von der Familienkasse festzusetzen.”.

  80. Dem Abschnitt V 30.1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Zum Verbuchen von Säumniszuschlägen siehe O 2.11 Abs. 2.”

  81. In Abschnitt V 31.1 Satz 1 wird das Wort „gezahlt” durch das Wort „erfüllt” ersetzt.

  82. Abschnitt V 31.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „eine Niederschlagung oder” gestrichen.

    2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(2)  1Für die Erstellung der Rückstandsanzeige steht der Vordruck „Rückstandsanzeige/Vollstreckungsanordnung” zur Verfügung.”.

  83. Abschnitt V 32.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 wird das Wort „Rückzahlungsanspruch” durch das Wort „Erstattungsanspruch” ersetzt.

    2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      3Ist ein Abzweigungsantrag mit einem Antrag im berechtigten Interesse verbunden, ist zunächst über diesen zu entscheiden (vgl. V 5.3).”.

  84. In Abschnitt V 32.2 Absatz 1 Satz 2 vierter Spiegelstrich wird die Angabe „” durch die Angabe „” ersetzt.

  85. In Abschnitt V 32.5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „V 23.3” durch die Angabe „V 23.2” ersetzt.

  86. In Abschnitt V 32.7 Satz 7 wird die Angabe „V 32.1 Abs. 2 Satz 3” durch die Angabe „V 32.1 Abs. 2 Satz 4” ersetzt.

  87. Die Überschrift zu Abschnitt V 33 wird wie folgt gefasst:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    „V 33
    Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG
  88. Die Abschnitte V 33.1 bis V 33.5 werden durch die folgenden Abschnitte ersetzt:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    V 33.1
    Allgemeines

    (1)  1Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG kann bestehen:

    • für Zeiträume in der Vergangenheit, für die ein Sozialleistungsträger eine Leistung erbracht hat, die gegenüber dem Kindergeld nachrangig ist, eine Anrechnung jedoch nicht erfolgte (vgl. V 33.2),

    • für Zeiträume in der Vergangenheit und für laufende Zeiträume, für die einem Sozialleistungsträger ein Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz zusteht (vgl. V 33.3 Abs. 1),

    • für Zeiträume in der Vergangenheit und für laufende Zeiträume, für die einem Träger der Jugendhilfe ein Kostenbeitrag zusteht (vgl. V 33.3 Abs. 2).

    2Die Prüfung eines Erstattungsanspruches setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger bzw. der Jugendhilfeträger diesen geltend gemacht hat. 3Dabei hat dieser durch detaillierte Angaben darzulegen, dass er einen Erstattungsanspruch gem. § 74 Abs. 2 EStG hat. 4Soweit die Familienkasse das Kindergeld zum Zeitpunkt des Eingangs der Erstattungsanzeige bereits an den Berechtigten bzw. an einen Dritten geleistet hat, besteht keine Erstattungspflicht (§ 104 Abs. 1 Satz 1 und § 104 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB X).

    (2)  1Haben nicht alle Kinder des Berechtigten Leistungen erhalten, so erfasst der Erstattungsanspruch nur das anteilige Kindergeld für die Kinder, die Leistungen erhalten haben. 2Die Berechnung des Anteils ist in V 23.2 geregelt.

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    V 33.2
    Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei nachrangigen Leistungen

    (1)  1Eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfordert grundsätzlich, dass ein Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum in der Vergangenheit besteht, für den ein Sozialleistungsträger bei nachrangiger Leistungsverpflichtung

    • dem Berechtigten selbst,

    • dem Berechtigten für seine Kinder bzw.

    • den Kindern unmittelbar

    Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes erbracht hat. 2Ein Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen der Hilfeempfänger gehört, denen der Sozialleistungsträger Leistungen erbracht hat (vgl.   BStBl 2009 II S. 919). 3Kindergeld für Kinder, die nicht im Haushalt des Berechtigten leben, gehört zum Einkommen des Kindergeldberechtigten, es sei denn, das Kindergeld wäre an das Kind abzuzweigen oder würde dem Kind zumindest tatsächlich zufließen. 4In diesem Fall gehört es zum Einkommen des Kindes.

    Beispiel 1 (Sozialleistungen für den Berechtigten)

    Der kindergeldberechtigte Vater erhält seit Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das Kind lebt in einer eigenen Wohnung. Die Familienkasse setzt im Januar 2012 rückwirkend Kindergeld ab Januar 2014 fest. Für den Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2015 hat der Sozialleistungsträger wegen der für den Vater erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.

    Das Kindergeld gehört zum Einkommen des Kindergeldberechtigten. Es ist für den Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2015 an den Sozialleistungsträger zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind selbst Leistungen nach dem SGB II bezieht.

    Beispiel 2 (Sozialleistungen für das Kind)

    Das in einer eigenen Wohnung lebende Kind erhält seit Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die kindergeldberechtigte Mutter erhält seitdem ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Kindergeld wurde weder bei den Leistungen an die Kindergeldberechtigte noch bei den Leistungen an das Kind angerechnet. Die Familienkasse setzt im Januar 2015 rückwirkend Kindergeld ab Januar 2014 fest. Für den Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2015 hat der Sozialleistungsträger wegen der für das Kind erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.

    Das Kindergeld gehört zum Einkommen der Kindergeldberechtigten. Ein Erstattungsanspruch wegen Leistungen nach dem SGB II für das Kind besteht daher nicht.

    Variante

    Die Festsetzung des Kindergeldes erfolgt aufgrund einer Antragstellung im berechtigten Interesse nach § 67 Satz 2 EStG mit einem damit verbundenen Abzweigungsantrag des Kindes.

    In diesem Fall ist das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu betrachten, Kindergeld ist dem Sozialleistungsträger wegen der für das Kind gewährten Leistungen zu erstatten.

    Beispiel 3 (Sozialleistungen für das Kind)

    Das Kind lebt in einer eigenen Wohnung und erhält seit Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kindergeldberechtigte selbst bezieht keine Leistungen. Die Familienkasse setzt im Januar 2015 rückwirkend Kindergeld ab Januar 2014 fest. Für den Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2015 hat der Sozialleistungsträger wegen der für das Kind erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.

    Das Kindergeld gehört nicht zum Einkommen des Kindes. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.

    Die Variante zu Beispiel 2 gilt entsprechend.

    5Für aktuelle Anspruchszeiträume ist eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, da der Leistungsträger das Kindergeld unmittelbar bei seiner Leistungserbringung berücksichtigen kann. 6Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt ferner Gleichartigkeit der Leistungen voraus. 7Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Sozialleistungen, für die der Leistungsträger die Erstattung begehrt, demselben Zweck wie das Kindergeld dienen. 8Das Kindergeld dient nach § 31 Satz 1 und 2 EStG der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes sowie der Förderung der Familie (vgl. O 1.1). 9Es ist somit zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs des Kindergeldberechtigten oder des Kindes bestimmt. 10Gleichartigkeit liegt z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, dem Alg II und den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor, nicht jedoch bei der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. 11Die Leistungen der Jugendhilfeträger sind von einem maßnahmebezogenen Zweck geprägt. 12Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es – im Unterschied zum Kindergeld –, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII).

    (2)  1Nach § 33b BVG erhalten schwer behinderte Menschen für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes, wenn für das betreffende Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. rentenrechtliche Kinderzulage oder Kinderzuschuss besteht. 2Wird Kindergeld rückwirkend für einen Zeitraum zuerkannt, für den bereits Kinderzuschläge nach dem BVG gezahlt worden sind, steht diese Nachzahlung gem. § 71b BVG i. V. m. § 104 SGB X dem Träger der Kriegsopferversorgung zu. 3Der Träger der Kriegsopferversorgung hat deshalb nach § 74 Abs. 2 EStG einen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse. 4Wird der Familienkasse bekannt, dass der Berechtigte Kinderzuschläge nach dem BVG bezieht, ist das zuständige Versorgungsamt über Höhe und Beginn des festgesetzten Kindergeldes zu unterrichten und unter Fristsetzung um Bekanntgabe der Höhe des Erstattungsanspruchs zu ersuchen.

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    V 33.3
    Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei Kostenbeiträgen

    (1)  1Liegen weder Nachrangigkeit noch Gleichartigkeit vor, kommt ein Erstattungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X in Betracht. 2Der Leistungsträger muss vom Berechtigten bzw. vom Hilfe empfangenden Kind einen Kostenbeitrag erhoben oder Aufwendungsersatz verlangt haben (z. B. bei Heimunterbringung eines Kindes auf Kosten des Trägers der Jugendhilfe nach § 94 Abs. 3 SGB VIII (vgl. Abs. 4) oder bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach §§ 53 ff. SGB XII). 3Eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X ist auch für aktuelle Anspruchszeiträume zulässig (laufende Erstattung). 4In diesen Fällen ist durch Vorlage einer Kopie des Kostenfestsetzungsbescheides nachzuweisen, dass eine Entscheidung über die Heranziehung der Eltern zu den Kosten durch Verwaltungsakt getroffen wurde. 5Sind derart begründete Erstattungsforderungen nicht offensichtlich fehlerhaft, ist die Familienkasse an die Entscheidung des Trägers gebunden.

    6Aus dem Bescheid muss eindeutig hervorgehen,

    • für welches Kind der Träger Aufwendungen erbringt,

    • welcher Art, Dauer und Höhe die gewährten (monatlichen) Leistungen sind und

    • in welcher Höhe der monatliche Kostenbeitrag verlangt wird.

    7Der Erstattungsanspruch des Trägers wird betragsmäßig durch den Bescheid begrenzt. 8Ein höherer Erstattungsanspruch entsteht erst nach Erteilung eines entsprechenden Bescheids gegenüber dem Berechtigten oder dem Hilfe empfangenden Kind. 9Ein Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der Träger eigene Bemühungen um den Erhalt des Kostenbeitrags unternommen hat (Zahlungsaufforderung), jedoch die Eltern die Zahlung verweigern. 10Sofern der Sozialleistungsträger vom Berechtigten oder vom Hilfe empfangenden Kind mit bestandskräftigem Bescheid Aufwendungsersatz verlangt oder einen Kostenbeitrag erhoben hat, besteht für die Familienkasse eine Erstattungspflicht nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X.

    (2)  1Nach Maßgabe des § 94 Abs. 3 SGB VIII erheben Träger der Jugendhilfe einen Kostenbeitrag i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X. 2Danach sind Eltern zur Zahlung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes verpflichtet, wenn deren Kinder, für die sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, bestimmte Leistungen der Jugendhilfe erfahren. 3Jugendhilferechtlich kommt es auf die Leistungsfähigkeit der Eltern nicht an. 4Zahlen Eltern den geforderten Kostenbeitrag trotz Zahlungsaufforderung seitens des Trägers der Jugendhilfe nicht, kann sich der Träger gem. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nach § 74 Abs. 2 EStG den Kostenbeitrag in Höhe des anteiligen Kindergeldes von der Familienkasse erstatten lassen.

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    V 33.4
    Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch

    1Beim Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG mit einem Antrag auf Auszahlung an einen Dritten nach § 74 Abs. 1 EStG hat der Erstattungsanspruch Vorrang. 2Dem Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers kommt gem. § 113 SGB XII auch dann der Vorrang zu, wenn er mit einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung zusammentrifft. 3Bereits getroffene anderweitige Verfügungen werden mit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gem. § 74 Abs. 2 EStG gegenstandslos. 4Eine Aufrechnung durch die Familienkasse hat grundsätzlich Vorrang vor Forderungen Dritter. 5Dies gilt nur dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits ein Erstattungsanspruch gem. § 74 Abs. 2 EStG schriftlich bei der Familienkasse geltend gemacht wurde.

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    V 33.5
    Verzinsung von Erstattungsansprüchen

    1Erstattungsansprüche der Träger der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferversorgung gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 SGB X sind zu verzinsen, wenn diese Träger die Verzinsung im Einzelfall ausdrücklich verlangen. 2Die Verzinsung ist auf Vorleistungen beschränkt (vgl. § 108 Abs. 2 SGB X). 3Eine Verzinsung laufender Erstattungsansprüche ist ausgeschlossen.

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    V 33.6
    Erfüllungsfiktion

    (1)  1Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Kindergeldanspruch des Berechtigten gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 SGB X als erfüllt. 2Diese Erfüllungsfiktion greift auch dann ein, wenn der Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers wegen verspäteter Geltendmachung in entsprechender Anwendung von §§ 111, 113 SGB X ausgeschlossen bzw. verjährt ist, so dass eine Nachzahlung von Kindergeld für Zeiträume, in denen der Berechtigte Sozialhilfe bezogen hat, regelmäßig ausgeschlossen ist. 3Ist für die Familienkasse hingegen kein Erstattungsanspruch ersichtlich, teilt sie dies dem Sozialleistungsträger formlos mit, weil sich die Leistungsträger gleichwertig gegenüberstehen. 4Dem Sozialleistungsträger steht bei einer abweichenden Auffassung der Klageweg offen.

    (2)  1Wurde an den Kindergeldberechtigten Kindergeld ausgezahlt, obwohl die Erstattungsanzeige des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG bereits bei der Familienkasse vorlag, ist gegenüber dem Kindergeldberechtigten ein Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu erlassen und mit § 107 SGB X (Erfüllungsfiktion) zu begründen. 2Maßgebend ist der Eingang der Erstattungsanzeige bei der Familienkasse (vgl. V 33.1 Abs. 1 Satz 3).

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    V 33.7
    Rückerstattungsanspruch bei Korrektur der Festsetzung

    1Wurde an den Sozialleistungsträger Kindergeld ausgezahlt und fällt durch Korrektur der Festsetzung der Kindergeldanspruch des Berechtigten für diesen Zeitraum weg, ist der Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) der Familienkasse gegenüber dem Sozialleistungsträger nach § 112 SGB X mit einfachem Schreiben geltend zu machen. 2Ein Rückerstattungsanspruch kann durch allgemeine Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) verfolgt werden (  BStBl 2006 II S. 544).”.

  89. In Abschnitt R 5.2 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Kindergeldberechtigten” die Angabe „bzw. Antragstellers” eingefügt.

  90. Abschnitt R 5.3 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      5Beschwer kann beim Antragsteller im berechtigten Interesse (vgl. V 5.3) auch dann vorliegen, wenn die Familienkasse bereits aufgrund eines Antrages des Berechtigten ohne Beteiligung des Antragstellers im berechtigten Interesse entschieden hat und er gegen diese Entscheidung Einspruch einlegt.”.

    2. Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      3Bei einer Aufhebung oder Ablehnung mit Wirkung für die Zukunft sind sowohl Beschwer als auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 4Dies gilt trotz der Möglichkeit eines Neuantrags, da in diesem Fall eine Kostenerstattung nach § 77 EStG ausgeschlossen ist.”.

  91. Abschnitt R 6.1.3 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) Hatte der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg, ist die Festsetzung von Zinsen zu prüfen (siehe V 29.1 und V 29.3).”.

  92. Abschnitt R 6.7 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      „(3) Beruht das Festsetzungsverfahren auf einem Antrag im berechtigten Interesse (vgl. V 5.3), ist im Rechtsbehelfsverfahren der jeweils andere Beteiligte, notwendig nach § 360 Abs. 3 AO, zum Verfahren hinzuzuziehen.”.

    2. Die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

  93. In Abschnitt R 7.4.4 Satz 4 wird das Wort „Berechtigte” durch das Wort „Kläger” ersetzt.

  94. Abschnitt R 7.5 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

    1Im Einspruchsverfahren zur Kindergeldfestsetzung sieht § 77 EStG grundsätzlich die Erstattung von Kosten vor. 2Entgegen dem Wortlaut gilt dies nicht ausschließlich für Einspruchsverfahren zu Kindergeldfestsetzungen, sondern allgemein für Einspruchsverfahren in Kindergeldangelegenheiten, z. B. für Einspruchsverfahren gegen Abzweigungsentscheidungen, gegen die Ablehnung einer Kostenerstattung und bei Untätigkeitseinsprüchen. 3Kosten für einen schlichten Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, für eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder für einen Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung werden davon nicht erfasst.”.

  95. Abschnitt R 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird die Angabe „(vgl. §§ 1, 2, 6, 52 GKG)” durch die Angabe „(vgl. §§ 1, 2 und 52 GKG)” ersetzt.

    2. In Satz 2 wird die Angabe „(§ 8 Abs. 1 GKG)” durch die Angabe „(§ 6 Abs. 1 GKG)” ersetzt.

    3. Satz 3 wird aufgehoben.

  96. Abschnitt R 15 wird wie folgt gefasst:

    „Obsiegt der Kläger bzw. Kindergeldberechtigte, ist die Festsetzung von Prozesszinsen zu prüfen (siehe V 29.1 und V 29.5).”.

  97. In Abschnitt S 1.1 Nr. 1 vierter Spiegelstrich werden die Wörter „Unterbrechung der” gestrichen.

  98. Abschnitt S 2.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 werden die Wörter „als Sonderstrafrecht” durch die Wörter „aufgrund seiner Spezialität” ersetzt.

      bb)

      Satz 4 wird wie folgt geändert:

      aaa)

      In Nr. 1 werden das Wort „Begehungsdelikt” durch das Wort „Erfolgsdelikt” und die Wörter „den Einkünften und Bezügen” durch die Wörter „der Erwerbstätigkeit” ersetzt.

      bbb)

      In Nr. 2 werden nach dem ersten Satz folgender Satz und folgendes Beispiel eingefügt:

      „Stellt sich heraus, dass bei Änderung des Sachverhaltes die Mitteilungspflicht verletzt wurde, sich aber die Anspruchsgrundlage für die Kindergeldfestsetzung nicht ändert, ist der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt.

      Beispiel

      Stellt sich heraus, dass ein Kind, das seine Lehre abgebrochen hat, ohne dass dies der Familienkasse mitgeteilt wurde, unmittelbar anschließend ein Studium aufgenommen hat, so liegt keine Steuerhinterziehung vor.”.

    2. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Der Täter kann in diesen Fällen schon nach § 371 AO (Selbstanzeige) straffrei bleiben (siehe S 2.4).”.

    3. Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

    4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach der Tat geleistet wird” die Wörter „und in der Absicht, dem anderen die Vorteile der Tat zu sichern” eingefügt.

      bb)

      Im letzten Satz des Beispiels 1 werden das Wort „macht” durch das Wort „hat” und das Wort „schuldig” durch die Wörter „strafbar gemacht” ersetzt.

  99. Abschnitt S 2.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „S 7.1.7.1” durch die Angabe „S 8.1.7.1” ersetzt.

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird die Angabe „§ 379 Abs. 1 Nr. 1 AO” durch die Angabe „§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO” ersetzt.

      bb)

      In Satz 4 werden die Wörter „wegen Beihilfe oder Anstiftung” durch die Wörter „als Täter oder Teilnehmer” ersetzt.

      cc)

      In Satz 5 wird das Wort „Ausgestellt” durch das Wort „Eingereicht” ersetzt.

    3. In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „des” gestrichen und die Angabe „§ 379 Abs. 1 Nr. 1 AO” wird durch die Angabe „§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO” ersetzt.

  100. Abschnitt S 2.3.1.1 wird wie folgt gefasst:

    1Für Steuerhinterziehung reicht von den verschiedenen Vorsatzformen bereits bedingter Vorsatz aus. 2Dieser kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. 3Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt oder für sicher hält. 4Nach der BGH-Rechtsprechung ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem „Für-Möglich-Halten” der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen wird. 5Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist.

    Beispiel (für bedingten Vorsatz)

    Einem Berechtigten, der nicht mitteilt, dass sein Kind das Studium abgebrochen und eine Arbeit aufgenommen hat, kann unterstellt werden, dass er wegen der Hinweise auf Antrag, Bescheid und im Merkblatt weiß, dass eine Mitteilungspflicht besteht; kommt er ihr nicht nach, so nimmt er zumindest billigend in Kauf, dass er einen ungerechtfertigten Steuervorteil erhält. Daher kommt in der Regel vorsätzliches Handeln in Betracht. Durch die Hinweise auf das Kindergeld auf Kontoauszug oder Gehaltsmitteilung werden ihm diese Umstände jeweils wieder ins Bewusstsein gebracht.”.

  101. Abschnitt S 2.3.1.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Weiß z. B. der Kindergeldberechtigte bzw. -empfänger eines über 18 Jahre alten Kindes in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht, dass dieses einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nachgeht, kann er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.”.

    2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO” durch die Angabe „§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO” ersetzt und nach dem Wort „erforderliche” werden die Wörter „Anzeige und” eingefügt.

  102. In Abschnitt S 2.3.2.2 Satz 5 werden die Wörter „Einkünfte und Bezüge des” durch die Wörter „Verhältnisse des volljährigen” ersetzt.

  103. Abschnitt S 2.3.3.2 Satz 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

    6Es besteht daher eine Erkundigungspflicht des Täters. 7Überwiegend dürfte daher der Verbotsirrtum im Bereich des § 370 AO vermeidbar und § 17 Satz 2 StGB (mögliche Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB) zu beachten sein.”.

  104. Abschnitt S 2.4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1)  1Wenn der Täter den Steuervorteil (die Kindergeldzahlung) für sich oder einen anderen nicht erlangt hat, kommt nur der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung in Betracht (§ 23 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 2 AO). 2Nach der gesetzlichen Definition des § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat. 3Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los” überschritten hat, und sein Verhalten so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass bei ungestörtem Fortgang des Geschehens ohne wesentliche Zwischenakte mit der Tatbestandsverwirklichung zu rechnen ist. 4Letzteres ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist. 5Davor ist für die Abgrenzung von strafbarem Versuch und strafloser Vorbereitungshandlung darauf abzustellen, ob das Verhalten des Täters so weit fortgeschritten ist, dass das Rechtsgut – der staatliche Steueranspruch – unmittelbar gefährdet erscheint.

    Beispiel für eine versuchte Steuerhinterziehung

    Ein Antragsteller legt neben seinem Antrag für ein volljähriges Kind eine Studienbescheinigung vor, die so plump gefälscht ist, dass der Sachbearbeiter sie zurückweist.

    6Der Versuch ist auch bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich. 7Unabhängig von der konkreten Gefährdung des Rechtsguts ist der Versuch auch dann strafbar, wenn lediglich nach der Vorstellung des Täters eine Rechtsgutsverletzung drohte (§ 23 Abs. 3 StGB).

  105. In Abschnitt S 2.4 Absatz 3 wird die Angabe „S 5” durch die Angabe „S 6” ersetzt.

  106. Abschnitt S 4.1 wird wie folgt gefasst :

    1Steuerstraftaten verjähren fünf Jahre nach ihrer Beendigung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78a StGB i. V. m. § 369 Abs. 2 AO), in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). 2Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (vgl. S 2.5 Satz 6). 3Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 78a StGB). 4Bei Kindergeldfestsetzungen beginnt sie demnach mit der letzten Auszahlung des Kindergeldes. 5Danach können auch Handlungen verfolgt werden, die weit mehr als fünf Jahre zurückliegen. 6Für die Verfolgungsverjährung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 78 bis 78c StGB. 7Die Verfolgungsverjährung wird durch die Tatbestände des § 78c StGB und des § 376 Abs. 2 AO unterbrochen.”.

  107. Abschnitte S 5 bis S 5.8 werden durch folgende Abschnitte ersetzt:

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    S 5
    Ermittlungsgründe

    (1)  1Neben verspäteten Änderungsmitteilungen (Verletzung der Mitteilungspflicht) können Mitteilungen, die eine Person im Rahmen einer Anhörung (außerhalb des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens) macht, zum Verdacht einer Steuerstraftat führen. 2Die fehlende Mitwirkung bei einer nachträglichen Überprüfung des Kindergeldanspruchs begründet keinen Anfangsverdacht, es sei denn, es liegen weitere tatsächliche Anhaltspunkte vor, die einen Anfangsverdacht rechtfertigen.

    (2) Für die Frage, ob der Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt, sind die Fallgestaltungen „Mitteilung des Betroffenen”, „Mitteilung von dritter Seite” und „Sonstige Ermittlungsgründe” zu unterscheiden, vgl. S 5.1, S 5.2 und S 5.3.

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    S 5.1
    Mitteilung des Betroffenen

    (1)  1Geht bei einer Familienkasse eine verspätete Mitteilung über den Wegfall der Anspruchsgrundlage ein, so ist zu prüfen, ob der Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt. 2Die Festsetzungsstelle hebt die Kindergeldfestsetzung auf und fordert das überzahlte Kindergeld für die noch nicht verjährten Zeiträume zurück (siehe V 12).

    (2)  1Nach Fälligkeit des Rückforderungsbetrags ist zu prüfen, ob Zinsen gem. § 235 AO (Hinterziehungszinsen) der Höhe nach festzusetzen sind (siehe V 29.4). 2Sind Zinsen gem. § 235 AO der Höhe nach festzusetzen, ist – sofern noch nicht erfolgt – durch die BuStra-Stelle zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerstraftat vorliegen und ggf. unter Verwendung des Vordrucks „Einleitungsverfügung” ein Strafverfahren einzuleiten. 3Der Betroffene ist strafrechtlich zu belehren. 4Die Zinsen gem. § 235 AO sind von der Festsetzungsstelle festzusetzen (siehe V 29).

    (3) Wurden sowohl der Rückforderungsbetrag als auch festgesetzte Zinsen fristgerecht gezahlt und liegen die übrigen Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige vor (vgl. S 6), ist der Fall mit einem entsprechenden Aktenvermerk abzuschließen.

    (4)  1Bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Zahlung der Rückforderung bzw. der Zinsen gem. § 235 AO hat die BuStra-Stelle die Einleitung bzw. Fortführung des Strafverfahrens zu prüfen und eine strafrechtliche Frist gem. § 371 Abs. 3 AO zu setzen. 2Grundsätzlich genügt eine Frist von ein bis zwei Wochen, da dem Täter seine Zahlungsverpflichtung bereits bekannt ist.

    (5)  1Wird gegen den Rückforderungsbescheid bzw. gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zinsen gem. § 235 AO Einspruch bzw. Klage erhoben, ist die BuStra-Stelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. 2Gleiches gilt, wenn nach Abgabe an die BuStra-Stelle Zahlungen des Betroffenen bzw. Beschuldigten erfolgen.

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    S 5.2
    Mitteilung von dritter Seite

    (1)  1Geben Mitteilungen von dritter Seite Anlass, das Vorliegen einer Straftat in Betracht zu ziehen, so hängt es von der Werthaltigkeit und Belastbarkeit dieser Mitteilungen ab, ob die Familienkasse zunächst den Sachverhalt weiter aufklärt oder die Einleitung eines Strafverfahrens prüft. 2Daher ist insbesondere von Bedeutung,

    • ob die vorliegenden Erkenntnisse auf zuverlässigen Quellen basieren,

    • ob die äußeren Umstände erfahrungsgemäß den Schluss zulassen, dass zu Unrecht Kindergeld gezahlt worden ist.

    (2)  1Ergibt die Prüfung, dass der objektive Tatbestand einer Steuerstraftat nach § 370 Abs. 1 AO erfüllt und der Sachverhalt für die Rückforderung des Kindergeldes hinreichend bekannt ist, ist zu prüfen, ob ein Strafverfahrens einzuleiten ist (vgl. S 8.1.5). 2Der Betroffene ist im Fall der Einleitung eines Strafverfahrens durch die BuStra-Stelle strafrechtlich zu belehren. 3Äußerungen des Beschuldigten in der nach Einleitung des Strafverfahrens von der Familienkasse vor dem Erlass des Aufhebungsbescheids durchzuführenden Anhörung nach § 91 AO können nicht mehr als Selbstanzeige gewertet werden. 4Die Familienkasse hebt die Kindergeldfestsetzung nach Anhörung gem. § 91 AO auf und fordert das überzahlte Kindergeld unverzüglich unter Setzung einer Frist von maximal einem Monat zurück. 5Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 371 Abs. 2 AO ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich (vgl. S 6.3).

    (3)  1Ist der Sachverhalt aufgrund der Mitteilung von dritter Seite noch nicht hinreichend bekannt, ist er aufzuklären, vgl. V 6. 2Ergibt die Sachverhaltsermittlung, dass Kindergeld nicht ungerechtfertigt bezogen wurde, ist nichts weiter zu veranlassen. 3Ergibt die Sachverhaltsermittlung hingegen, dass Kindergeld ungerechtfertigt bezogen wurde, ist zu unterscheiden, ob die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen oder einen Dritten erfolgte. 4Auf S 6.4 Abs. 3 und S 5.1 wird verwiesen.

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    S 5.3
    Sonstige Ermittlungsgründe

    1Erlangt der Bedienstete einer Familienkasse oder einer anderen Dienststelle im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begründen, so hat er, sofern der Sachverhalt nicht bereits aktenkundig ist, hierüber einen Aktenvermerk zu fertigen. 2Nr. 130 bis 133 AStBV (St) gelten bezüglich der Unterrichtungspflicht gegenüber BuStra-Stellen mit der Maßgabe, dass eine Weitergabe an die BuStra-Stelle unterbleibt, wenn der Entscheidungs- bzw. Anordnungsbefugte zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Betroffenen allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. 3Wer wider besseres Wissen die BuStra-Stelle nicht unterrichtet, macht sich möglicherweise selbst nach § 258 oder § 258a StGB wegen Strafvereitelung oder nach § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO wegen Begünstigung strafbar.

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    S 6
    Selbstanzeige
    S 6.1
    Allgemeines

    (1)  1§ 371 Abs. 1 AO bietet dem Steuerstraftäter die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. 2Wer in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde (Familienkasse) in vollem Umfang berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 3Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten erfolgen. 4Dies umfasst mindestens die im Bereich der §§ 31, 62 bis 78 EStG innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre begangenen Steuerstraftaten, die dem Kalenderjahr, in dem die Selbstanzeige eingeht, vorangehen, zuzüglich des Zeitraums im laufenden Kalenderjahr bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige. 5Die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn Ausschlussgründe gemäß § 371 Abs. 2 AO vorliegen, vgl. S 6.3. 6Die Straffreiheit tritt nur ein, soweit das hinterzogene Kindergeld und die Zinsen nach § 235 AO innerhalb der dem Täter gesetzten angemessenen Frist entrichtet werden, vgl. Nr. 132, 11, 77 Nr. 3 AStBV (St). 7Für Steuerordnungswidrigkeiten enthält § 378 Abs. 3 AO eigene Regelungen. 8Zur Selbstanzeige bei Ordnungswidrigkeiten vgl. S 6.7.

    (2)  1Die Straffreiheit bezieht sich nur auf steuerstrafrechtliche Taten. 2Liegen zugleich allgemeine Straftaten (z. B. Urkundenfälschung, im Bereich des öffentlichen Dienstes: Betrug zu Lasten des Dienstherrn durch den unrechtmäßigen Bezug des Familien- bzw. Ortszuschlages) vor, so ist die Sache trotz einer Selbstanzeige an die Staatsanwaltschaft abzugeben, vgl. S 8.1.3.

    (3)  1Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Selbstanzeige unvollständig war, und wurde das Strafverfahren seinerzeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, kann ein erneutes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. 2§ 170 Abs. 2 StPO führt nicht zum Strafklageverbrauch. 3Wurde das Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage oder durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen, so ist bezüglich der von der unwirksamen Selbstanzeige umfassten Taten Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG) eingetreten.

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    S 6.2
    Form und Inhalt der Selbstanzeige

    (1)  1Die Selbstanzeige muss die Berichtigung unrichtiger, die Ergänzung fehlender oder die Nachholung unterlassener Angaben in vollem Umfang enthalten, so dass die Festsetzungsstelle der Familienkasse oder die BuStra-Stelle der Familienkasse ohne eigene Nachforschungen zutreffende Anhaltspunkte über Grund und Ausmaß der vorangegangenen oder beabsichtigten nicht gerechtfertigten Kindergeldzahlung erhält. 2Die Selbstanzeige muss nicht als solche bezeichnet sein, auch muss sich der Täter nicht einer Straftat bezichtigen, es genügt, wenn er seine Angaben berichtigt bzw. vervollständigt. 3Seine Motive sind nicht beachtlich, er muss nicht freiwillig handeln. 4Eine bestimmte Form ist für die Berichtigung nicht vorgeschrieben, jedoch reicht die bloße Rückzahlung des nicht gerechtfertigten Kindergeldes nicht. 5Die Selbstanzeige ist gegenüber einer Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO zu erstatten. 6Sie ist auch dann noch anzuerkennen, wenn eine unzuständige Stelle sie der zuständigen Finanzbehörde übermittelt, bevor ein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingreift (vgl. S 6.3).

    (2)  1Der Täter muss die Berichtigung selbst vorgenommen oder zumindest veranlasst haben. 2Sind mehrere an der Tat beteiligt, gilt die Selbstanzeige nur zugunsten des jeweiligen Anzeigeerstatters.

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    S 6.3
    Ausschlussgründe

    (1) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn einer der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt.

    (2)  1Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn dem Täter oder Teilnehmer oder einem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen dieser Tat bekannt gegeben worden ist. 2Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, dass die Behörde einen konkreten Verdacht hinsichtlich der Tat, wegen der Selbstanzeige erstattet wird, hat und dass deshalb ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. 3Anfragen zur Aufklärung des Sachverhaltes genügen nicht. 4Zu Vorermittlungen vgl. Nr. 13 AStBV (St). 5Die Tat muss genau bezeichnet sein. 6Eine bestimmte Form ist für die Bekanntgabe nicht vorgeschrieben, allerdings muss sie amtlich erfolgen und im Zweifelsfall gerichtlich nachweisbar sein. 7Interne Maßnahmen der Familienkasse einschließlich der die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens anordnenden Aktenverfügung schließen eine wirksame Selbstanzeige noch nicht aus. 8Es kann sachdienlich sein, dem Beschuldigten bereits im Zusammenhang mit der Anhörung gem. § 91 AO die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben.

    (3)  1Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. 2Eine Entdeckung liegt noch nicht vor, wenn ein Tatverdacht besteht, vielmehr muss der Entdecker zumindest einen Teil des wirklichen Tatgeschehens oder der Tatfolgen selbst unmittelbar wahrgenommen haben. 3Mitteilungen Dritter genügen nicht. 4Es muss so viel entdeckt sein – einschließlich der subjektiven Merkmale –, dass die zuständige Behörde die Strafverfolgung in Gang setzen kann. 5Es müssen also auch Kenntnisse vorliegen, die auf einen Vorsatz des Täters zur Steuerhinterziehung schließen lassen. 6Reichen die Umstände nur für den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO, so ist die strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich, weil damit eine Straftat noch nicht entdeckt ist. 7Im Hinblick darauf, dass der Täter subjektiv Kenntnis von der objektiven Tatentdeckung haben muss bzw. damit hätte rechnen müssen, stellt § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO eine widerlegbare Beweisregel zuungunsten des Täters auf. 8Wenn Umstände vorliegen, aus denen sich dem Täter die Überzeugung aufdrängen musste, dass seine Tat entdeckt ist, muss er anderweitige Umstände dartun, weshalb er gleichwohl nicht damit rechnete. 9Maßgeblich sind die konkrete Person und die Situation, in der sich der Täter befunden hat. 10Nimmt der Täter dagegen irrtümlich an, er sei entdeckt, so nimmt das seiner Selbstanzeige nicht die strafbefreiende Wirkung.

    (4)  1Übersteigt das für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Kindergeld einen Betrag von 25 000 Euro je Tat, gibt es keine Strafbefreiung (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). 2Von der Strafverfolgung wird aber abgesehen, wenn der Täter zusätzlich zur Rückzahlung des Kindergeldes die Zinsen nach § 235 AO (V 29.4) sowie den Geldbetrag nach § 398a AO an die Staatskasse zahlt (S. 6.6).

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    S 6.4
    Nachentrichtungspflicht (§ 371 Abs. 3 AO)

    (1)  1Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hängt stets davon ab, dass der Täter oder Teilnehmer die ungerechtfertigt erlangten Beträge und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO innerhalb einer zu bestimmenden Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). 2Bei dieser Frist handelt es sich um eine strafrechtliche Frist, die zu steuerlichen Zahlungsfristen nicht in notwendiger Abhängigkeit steht. 3Entsprechend dem Zweck einer möglichst zeitnahen Wiedergutmachung des angerichteten Vermögensschadens muss eine angemessene Frist für die Erstattung des zu Unrecht erlangten Kindergeldes und der Hinterziehungszinsen – grundsätzlich in einem Betrag – gesetzt werden. 4Die Frist muss allerdings so bemessen sein, dass eine Begleichung des zu erstattenden Betrages nicht von vornherein außerhalb der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters oder Teilnehmers liegt. 5In der Regel ist die Aufnahme eines Kredites zur Tilgung des geschuldeten Betrages zumutbar.

    (2)  1Eine Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Fristversäumung muss die Fristsetzung nicht enthalten, sie ist jedoch üblich und angebracht. 2Versäumt der Täter die Frist, so verwirkt er mit Fristablauf die Möglichkeit auf Straffreiheit; auf sein Verschulden kommt es dabei nicht an. 3Die Frist kann aber auch nachträglich verlängert werden. 4Die Fristsetzung ist ein anfechtbarer Bescheid; der Anfechtung kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu. 5Es ist der ordentliche Rechtsweg (also zu den Straf-, nicht zu den Finanzgerichten) gegeben.

    (3)  1Für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist die Art der Rückzahlung unerheblich. 2Die Finanzbehörde hat zur Tilgung des festgesetzten Rückzahlungsbetrages innerhalb der gesetzten strafrechtlichen Frist – aber nicht vor Ablauf der steuerlichen Zahlungsfrist – stets von der Möglichkeit der Aufrechnung Gebrauch zu machen (vgl. V 27.1 Abs. 2 Satz 2); die Aufrechnung kann auch durch den Täter oder Teilnehmer erklärt werden. 3Unerheblich ist, wer den Rückzahlungsbetrag tilgt.

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    S 6.5
    Beendigung des Strafverfahrens im Falle der Selbstanzeige

    (1)  1Im Falle der Zahlung innerhalb der von der BuStra-Stelle gesetzten Frist ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. 2Erfolgt keine Zahlung oder bleiben auch nach den Ermittlungen der BuStra-Stelle (vgl. Nr. 11 AStBV (St)) die Angaben des Berechtigten unvollständig, so ist das Ermittlungsverfahren fortzuführen.

    (2) Eine nicht wirksame Selbstanzeige kann Anlass sein, das Verfahren nach §§ 153 ff. StPO einzustellen oder die Strafe zu mildern.

    (3) Teilzahlungen sind bei der Zumessung der Strafe bzw. Geldbuße zu berücksichtigen (vgl. S 9).

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    S 6.6
    Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO

    (1)  1Tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur deshalb nicht ein, weil das zu Unrecht bezogene Kindergeld den Betrag von 25 000 Euro übersteigt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO), wird unter den Voraussetzungen des § 398a AO von der Verfolgung abgesehen. 2Dies ist der Fall, wenn innerhalb einer angemessenen Frist das hinterzogene Kindergeld, die Zinsen nach § 235 AO sowie ein Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten der Staatskasse bezahlt wird. 3Für die Geltendmachung siehe Vordruck „Fristsetzung § 398a AO”.

    (2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 bei mehreren an der Tat Beteiligten vor, ist der Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO von jedem dieser Tatbeteiligten zu zahlen.

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    S 6.7
    Bußgeldbefreiende Selbstanzeige

    1Es gelten die Ausführungen zur strafbefreienden Selbstanzeige entsprechend, § 371 Abs. 1 Satz 2 AO gilt nicht. 2Im Gegensatz zu § 371 AO ist die Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO nur gesperrt, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 3Die Nachentrichtung des bußgeldrelevant zu Unrecht bezogenen Kindergeldes reicht aus, da Zinsen nach § 235 AO mangels Steuerhinterziehung nicht festzusetzen sind.”.

  108. Die Abschnitte S 6 bis S 7.2 werden die Abschnitte S 7 bis S 8.2.

  109. Der neue Abschnitt S 8 wird folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird das Wort „Bußgeld” durch das Wort „Ordnungswidrigkeiten” ersetzt.

    2. In Satz 4 wird die Angabe „S 5.5 und 5.6” durch die Angabe „S 6” ersetzt

  110. Der neue Abschnitt S 8.1.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „pflichtwidrigen” durch die Wörter „vorsätzlichen und rechtswidrigen” ersetzt.

    2. In Absatz 3 wird die Angabe „vgl. S 7.1.3” durch die Angabe „vgl. S 8.1.3” ersetzt.

  111. Im neuen Abschnitt S 8.1.3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „S 7.1.2 Abs. 3” durch die Angabe „S 8.1.3 Abs. 3” ersetzt.

  112. Der neue Abschnitt S 8.1.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Vordruck KGStB 3” durch die Wörter „Zusenden des Vordrucks „Einleitungsverfügung”” ersetzt.

    2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „KGStB 3” durch das Wort „„Einleitungsverfügung”” ersetzt.

    3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „KGStB 5 und 6” durch die Wörter „„Fristsetzung § 398a AO” und „Vorladung eines Beschuldigten”” ersetzt.

    4. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO” durch die Angabe „§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO” ersetzt.

  113. Der neue Abschnitt S 8.1.6 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 4 werden die Wörter „unter Verwendung des Vordrucks BRZ 4” gestrichen.

    2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Der dafür benötigte Vordruck BRZ 4 ist beim Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn, erhältlich.”

    3. In Satz 8 werden die Angabe „KGStB 7 und 9” durch die Wörter „„Vorladung eines Zeugen” und „Vernehmungsprotokoll (Zeugen)”” und die Angabe „KGSTB 6 und 8” durch die Wörter „„Vorladung eines Beschuldigten” und „Vernehmungsprotokoll [Beschuldigte/Betroffene]”” ersetzt.

  114. Im neuen Abschnitt S 8.1.7 Satz 1 wird die Angabe „KGStB 10” durch das Wort „„Abschlussvermerk” ersetzt.

  115. Der neue Abschnitt S 8.1.7.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 4 wird die Angabe „KGStB 14” durch die Wörter „„Einstellung des Ermittlungsverfahrens”” ersetzt.

    2. In Satz 8 wird die Angabe „S 9” durch die Angabe „S 10” ersetzt.

  116. Der neue Abschnitt S 8.1.7.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „S 2” durch die Angabe „S 5” ersetzt.

    2. In Absatz 3 wird die Angabe „KGStB 15 und 15.1” durch die Wörter „„Strafverfahren – vorläufige Einstellung des Verfahrens” und „Kontrollmitteilung bei einer Spendenauflage im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens”” ersetzt.

    3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „S 7.1.6 Satz 4 und 5” durch die Angabe „S 8.1.6 Satz 4 und 5” ersetzt.

  117. Der neue Abschnitt S 8.1.8 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „KGStB 11 und 12” durch die Wörter „„Antrag auf Erlass eines Strafbefehls” und „Strafbefehl”” ersetzt.

    2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „S 7.1.7” durch die Angabe „S 8.1.7” ersetzt.

  118. Der neue Abschnitt S 8.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „KGStB 13” durch das Wort „Bußgeldbescheid” ersetzt.

    2. In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „S 7.1.7.2 Abs. 2” durch die Angabe „S 8.1.7.2 Abs. 2” ersetzt.

  119. Die Abschnitte S 8 bis S 9.2.2 werden die Abschnitte S 9 bis S 10.2.2.

  120. Der neue Abschnitt S 10.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach dem X. Abschnitt des EStG” durch die Wörter „nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG” ersetzt.

    2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 47 Abs. 1 OWiG” die Angabe „, Nr. 104 AStBV (St)” eingefügt.

      bb)

      In Satz 2 wird die Angabe „S 7.2 Abs. 2” durch die Angabe „S 8.2 Abs. 2” ersetzt.

      cc)

      In Satz 3 wird die Angabe „KGStB 16” durch die Wörter „„Verwarnung nach § 56 OWiG”” ersetzt.

  121. Im neuen Abschnitt S 10.2.1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in Höhe von 35 Euro” durch die Angabe „i. H. v. 55 Euro” ersetzt und es werden die Wörter „; bei Tatbeendigung vor dem i. H. v. 35 Euro” angefügt.

  122. Der Abschnitt S 10 wird der Abschnitt S 11 und in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 249 ff. AO” durch die Angabe „vgl. §§ 249 ff. AO, V 31.2” ersetzt.

  123. Der Abschnitt S 11 wird der Abschnitt S 12.

  124. Der Abschnitt S 12 wird der Abschnitt S 13.

  125. Die Überschrift zu Abschnitt S 12.1 wird gestrichen und der Abschnitt wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 wird das Wort „zudem” gestrichen.

    2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO” durch die Angabe „§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO” ersetzt.

  126. Der Abschnitt S 12.2 wird aufgehoben.

Der Regelungsumfang der Dienstanweisung zum Kindergeld 2015 (DA-KG 2015) ergibt sich aus ihrem Vorwort.

Die DA-KG 2015 enthält insbesondere folgende inhaltliche Änderungen:

Allgemeines

Die Vordruckmuster des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) sind für die Familienkassen nach O 2.5 verbindlich. In den weiteren Kapiteln wird es an den notwendigen Stellen lediglich noch einen Hinweis auf den jeweils zu verwendenden Vordruck geben.

Kapitel O

In O 2.1 Abs. 2 wird die bisherige Regelung in V 10 Abs. 1 zur Gestaltung des Briefkopfes einer Familienkasse aufgenommen. Sie ist bei allen Schreiben einer Familienkasse zu beachten, nicht nur bei Verwaltungsakten.

O 2.7.2 Abs. 3 Satz 1 und 2 betrifft das Fertigen von Ablichtungen eingereichter Urkunden. Die Regelung wird aus V 7.1.3 Abs. 3 Satz 2 und 3 übernommen. Fertigt eine Familienkasse Ablichtungen von eingereichten Urkunden, sind die Originale nach O 2.7.2 Abs. 3 Satz 3 an die den Antrag stellende Person zurückzusenden.

O 2.7.3 Abs. 3 legt zum Führen von elektronischen Akten fest, welche Urkunden an die den Antrag stellende Person zurückzusenden sind und welche Urkunden vernichtet werden können.

O 4.5 wird neugefasst. Denn es findet kein Datenabgleich zwischen den Behörden statt, sondern es werden Daten übermittelt. Der Abgleich der Daten wird innerhalb der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen. Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass lediglich Daten zu Haushalten mit minderjährigen Kindern übermittelt werden.

Kapitel A

In Abschnitt A 2 (unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen) werden folgende Änderungen vorgenommen:

  • In A 2.1 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Familienkasse in eigener Zuständigkeit prüfen muss, ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt. Eine diesbezügliche Anfrage an das für den Berechtigten zuständige Finanzamt ist nicht statthaft.

  • A 2.1 Abs. 2 wird zum Tatbestand „Innehaben einer Wohnung” genauer gefasst. Der Hinweis auf eine unschädliche Vermietung der inländischen Wohnung von bis zu sechs Monaten Dauer wird nach Absatz 3 verlegt.

  • Festsetzungen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b EStG ergehen nach A 2.2.2 Abs. 1 Satz 1 prognostisch. Absatz 2 legt für diese Fälle eine abschließende Prüfung fest.

In A 9.2 Abs. 2 Satz 1 wird der Begriff „Obhut” in Anlehnung an die Begrifflichkeit im Adoptionsrecht durch „Pflege” ersetzt.

Die Regelungen zu volljährigen Kindern, die erkrankt sind oder bei denen ein Beschäftigungsverbot nach §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz vorliegt, werden für die Anspruchstatbestände Kind ohne Arbeitsplatz in A 13 und Kind ohne Ausbildungsplatz in A 16 in je einem Unterabschnitt „Erkrankung und Mutterschaft” neugefasst (siehe A 13.2 und A 16.2). In A 14.11 Abs. 1 werden die entsprechenden Regelungen zu Kindern, die für einen Beruf ausgebildet werden, in gleicher Weise neugefasst. Die Vorgehensweise der Familienkasse wird klarer geregelt. In den genannten Abschnitten wird ergänzt:

  • Das voraussichtliche Ende der Erkrankung ist vom ersten Tag an ärztlich zu bescheinigen, nicht erst bzw. nur durch das amtsärztliche Attest.

  • Es wird ein Hinweis auf die mögliche Prüfung aufgenommen, ob das Kind als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

  • Eine amtsärztliche Bescheinigung ist nun „unmittelbar nach Ablauf von sechs Monaten” erforderlich; auch diese Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung benennen.

Die Behandlung von Wehrdienstzeiten eines Kindes wird entsprechend dem BStBl. 2014 II S. 717, der Änderung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom , BGBl 2014 I S. 2417, und der Weisung des BStBl 2015 I S. 254, in A 14.2, A 15 und A 19.3.2 Abs. 1 festgelegt.

Bei den Regelungen zu behinderten Kindern ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Für behinderte Kinder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die vollstationär untergebracht sind, wird in A 11 Abs. 4 unter bestimmten Umständen fingiert, dass das Kriterium der Haushaltsaufnahme vorliegt. Diese Annahme muss aber im Unterschied zu A 10.2 Satz 3 um die anspruchserheblichen Kriterien (Ehegatten/Lebenspartner und deren gemeinsamer Haushalt) erweitert werden.

  • In A 18.1 Abs. 5 wird eine grundsätzlich jährliche Prüfung geregelt. In Abs. 5 werden die Grundsätze zur Überprüfung zusammengefasst, in Abs. 6 die Sonderfälle.

  • Wird die Behinderung „nichtamtlich” nachgewiesen (A 18.2 Abs. 1 Satz 2), muss aus der ärztlichen Bescheinigung nicht der Umfang der Behinderung hervorgehen. Es genügt insoweit, wenn das Vorliegen der Behinderung bescheinigt wird.

  • Die Regelungen zur Ursächlichkeit (A 18.3) werden klarer gefasst. Die Familienkassen können nicht bewerten, ob besondere Umstände vorliegen, die einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen. Deshalb ist die Reha/SB-Stelle immer zu beteiligen, wenn nicht einer der in Absatz 2 genannten Fälle zum Tragen kommt. In den in Absatz 2 genannten Fällen ist die Ursächlichkeit grundsätzlich anzunehmen. Die Aufzählung ist abschließend. Absatz 1 wird entsprechend gekürzt und darüber hinaus um einen allgemeinen Einleitungssatz ergänzt.

  • Als Stundensatz für bestimmte von den Eltern erbrachte Betreuungsleistungen (A 18.4 Abs. 5 Satz 4 DA-KG) sind nunmehr 9 Euro zu Grunde zu legen.

In A 21.1 werden die Regelungen zu Kindern, die sich wegen ihrer Ausbildung im Ausland aufhalten, im neuen Absatz 3 zusammengefasst.

In A 23.1 Abs. 5 Satz 3 wird ein Hinweis aufgenommen, dass das Familiengericht auch bei fehlender Berechtigtenbestimmung und zeitlich annähernd gleicher Aufnahme des Kindes in den Haushalt beider Eltern auf Antrag den vorrangig Berechtigten bestimmt.

In A 23.1 Abs. 6 werden die Regelungen zur familiengerichtlichen Vorrangbestimmung zusammengefasst. Satz 2 stellt entsprechend dem BStBl II S. 576, heraus, dass die Familienkasse durch das Familiengericht vor dessen Beschlussfassung zu beteiligen ist. In Satz 3 wird ein weiterer Rechtsgrundsatz aus diesem BFH-Urteil aufgenommen; dadurch entfällt A 24 Abs. 3 Satz 4. In A 24 Abs. 3 verbleiben Regelungen für Fälle ohne Haushaltsaufnahme des Kindes.

Kapitel V

In V 1.5.2 Abs. 1 wird die Aufzählung mit Fällen der Sonderzuständigkeit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bei der Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts um den Tatbestand Rente ergänzt. Die Aufzählung hinsichtlich der Tatbestände Entsendung und Einkommensersatzleistungen wird neu strukturiert. Darüber hinaus wird klargestellt, dass sowohl eine selbstständige als auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat zum Zuständigkeitswechsel führt.

V 3.1 Abs. 4 wird neugefasst. Es werden Korrekturnormen für bestimmte Fälle eines Zuständigkeitswechsels und für Fälle einer Doppelfestsetzung ohne vorangegangenen Zuständigkeitswechsel vorgegeben.

Das Verfahren im Falle eines Antrags im berechtigten Interesse in V 5.3 Abs. 3 wird geändert. Der Bescheid ist dem Berechtigten bekannt zu geben, der Antragsteller im berechtigten Interesse erhält eine Durchschrift des Bescheids oder eine schriftliche Mitteilung über dessen Inhalt.

In V 7.1.4 Abs. 1 wird als weitere Nachweismöglichkeit die „Geburtsurkunde zur Beantragung von Kindergeld” aufgenommen.

V 8 Abs. 3 wird neugefasst:

  • Mit Satz 1 wird in der DA-KG nunmehr auf die Bescheinigungspflicht nach § 68 Abs. 3 EStG hingewiesen.

  • Der Verweis in Satz 2 soll gewährleisten, dass die Besonderheiten bei einer Bescheinigung für das Finanzamt (u. a. nicht Zahlbetrag, sondern Anspruch auf Kindergeld) beachtet werden.

  • Satz 3 gibt den allgemeinen Rechtsgrundsatz aus dem BFH-Urteil wieder, dass auch der nachrangig Berechtigte eine Bescheinigung erhalten kann, diese jedoch nur eng bestimmte Angaben enthalten darf. Damit werden die bisherigen Sätze 1 und 2 ersetzt.

  • Satz 4 stellt klar, dass die Familienkasse jedem Antrag einer kindergeldberechtigten Person auf Ausstellung einer Bescheinigung zu entsprechen hat.

In V 10 Abs. 3 wird das Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung für Familienkassen, die keinen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet haben, gestrichen. Denn seit dem ist jede Familienkasse verpflichtet, einen solchen Zugang zu eröffnen.

V 19.1 Abs. 3 wird aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom , BGBl 2014 I S. 2417, ergänzt.

In V 22.1 wird im neuen Absatz 5 auf den weiteren Verfahrensgang (Mahnung und Beteiligung der Vollstreckungsbehörde) hingewiesen, der sich bei Nichterfüllung des Rückforderungsanspruchs anschließt.

V 23 wird umstrukturiert und neugefasst. Die Erfahrungen haben ergeben, dass die Hinweise zu Pfändung und Abtretung zu umfangreich sind. Es verbleiben insbesondere Hinweise,

  • wie die Familienkasse offensichtlich ungerechtfertigte Pfändungen zu behandeln hat (V 23.1),

  • zur Berechnung des auf ein Kind entfallenden Anteils am Kindergeld (V 23.2) und

  • zu Abtretung und Verpfändung (V 23.3).

In V 24 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • In V 24.1 Abs. 1 wird ein Satz zu Teilzahlungen (Ratenzahlungen) aufgenommen. Denn auch sogenannte „Ratenzahlungsvereinbarungen” stellen Stundungen dar. Abs. 2 Satz 1 wird um das Kriterium der Dauer von mehr als sechs Monaten ergänzt, denn die im Gesetz geforderte Sicherheitsleistung („soll”) wird in der Praxis der Finanzbehörden erst bei längerfristigen Stundungen gefordert. Auf die Weise werden der für die Sicherheitsleistung erforderliche erhebliche Verwaltungsaufwand bei der Familienkasse und der Aufwand beim Schuldner vermieden. In Abs. 2 Satz 3 wird aufgenommen, dass die Familienkasse bei der Stundung von Rückforderungsansprüchen eine Ermessensentscheidung trifft.

  • V 24.2 Abs. 3 wird ergänzt. Satz 3 und die aufgezählten Beispiele in Satz 4 zeigen die praktische Anwendung der Begriffe „Stundungswürdigkeit” und „Stundungsbedürftigkeit” auf. In Absatz 4 wird herausgestellt, dass es auf einen nur vorübergehenden Leistungsengpass des Schuldners ankommt. Mit der Ergänzung wird auch der Unterschied zum Erlass (vgl. V 25) erkennbar.

In V 25.2 werden die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 227 AO genauer geregelt:

  • Der neue Satz 3 in Absatz 2 konkretisiert die Grundaussage des Satzes 2 dahingehend, dass von einer sachlichen Unbilligkeit immer dann auszugehen ist, wenn die Überzahlung des Kindergeldes nicht auf das Verhalten des Berechtigten zurückzuführen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Umkehrschluss ein Erlass bereits bei jeglicher Form eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten ausgeschlossen ist.

  • Das Beispiel und die beiden Varianten gehen auf verschiedene Fallgestaltungen bei gleicher Ausgangsproblematik ein (rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, die für den gleichen Zeitraum gezahlte Sozialleistung kann nicht nachträglich angepasst werden) und verdeutlichen, dass bei der Prüfung, ob eine Erlasslage aus sachlichen Gründen vorliegt, auch das Verhalten des Berechtigten einzubeziehen ist.

  • Das Ausgangsbeispiel zeigt, dass ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in nahezu jedem Einzelfall zumindest für den Monat nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren ist.

  • Bei Überzahlungen in nachfolgenden Monaten kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

  • Weitere Fallgestaltungen, z. B. verzögerte Information des Sozialleistungsträgers durch den Berechtigten oder Kenntnis des Sozialleistungsträgers vom Ausbildungsabbruch des Kindes, sind nicht veranschaulicht. Das Vorliegen sachlicher Billigkeitsgründe ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen.

  • Absatz 3 zur persönlichen Unbilligkeit wird umgestellt: Zunächst ist die Erlassbedürftigkeit und anschließend die Erlasswürdigkeit zu prüfen.

  • Durch die Änderung in Abs. 3 Satz 4 wird der Fall einer persönlichen Teilunbilligkeit erfasst.

  • Die Ergänzung um beispielhafte Beschreibungen in Abs. 3 Satz 4 und im neuen Satz 5 zeigt die praktische Anwendung des Begriffs „Erlasswürdigkeit” auf.

V 27 wird in Anlehnung an den Gesetzestext des § 75 EStG umformuliert. Die Änderungen ergeben sich aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom , BGBl I S. 2417. Die Ausführungen zum Zusammentreffen einer Aufrechnung mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch werden im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz von § 392 BGB ergänzt.

V 28.3 Abs. 2 zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung wird konkretisiert:

  • Satz 2 regelt Maßnahmen der Familienkasse. Es wird auch benannt, wie die Familienkasse die Unterbrechung bewirken kann.

  • Satz 3 geht auf Maßnahmen des Gläubigers des Kindergeldes ein. Es werden Maßnahmen aufgeführt, mit welchen er die Unterbrechung bewirken kann.

In V 29 werden die Regelungen zu sämtlichen Zinsarten zusammengefasst:

  • Die Zinsarten werden in V 29.1 Abs. 1 zunächst aufgezählt. Die Absätze 2 bis 5 enthalten die Regelungen, die für alle Zinsarten gelten, mit Ausnahme der jeweiligen besonderen Voraussetzungen und der Regelungen zum Zinslauf. Der neue Absatz 6 grenzt zu Verzinsungsfällen bei Erstattungsansprüchen nach § 74 Abs. 2 EStG ab.

  • Die besonderen Voraussetzungen der jeweiligen Zinsart und deren Zinslauf sind nachfolgend in V 29.2 bis V 29.4 einzeln erläutert.

  • In V 29.4 (bisher V 29.3) zu Hinterziehungszinsen wird Abs. 1 Satz 2 an den Wortlaut von § 235 Abs. 1 Satz 2 AO angepasst, denn es gibt Fälle, in denen das Kindergeld nicht an den Berechtigten ausgezahlt wurde, sondern an eine andere Person oder an eine Stelle (Sozialleistungsträger). Satz 3 stellt klar, dass in Abzweigungs- und Erstattungsfällen i. S. d. § 74 EStG nicht der Kindergeldberechtigte, sondern der Abzweigungs- bzw. Erstattungsgläubiger Zinsschuldner ist, da diesem der Vorteil der Tat zukommt.

  • Prozesszinsen werden als „auszuzahlende” Zinsen gesondert in V 29.5 geregelt.

In V 31.2 Abs. 1 Satz 3 wird berücksichtigt, dass die Familienkassen auch zu einer Niederschlagung i. S. d. § 261 AO berechtigt sind. Die bisherige Regelung, nach der nur die Hauptzollämter Rückforderungsansprüche niederschlagen dürfen, entfällt daher.

V 33 wird nach der Systematik des § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. §§ 102 ff. SGB X umstrukturiert.

Es werden zwei inhaltliche Änderungen in V 33.2 Abs. 1 vorgenommen:

  • In Satz 3 wird der Fall des tatsächlichen Zuflusses des Kindergeldes an das nicht im Haushalt des Berechtigten lebende Kind ohne förmliche Abzweigung aufgenommen. Leistet der Sozialleistungsträger in solch einem Fall an den Berechtigten, ist eine Abzweigung ausgeschlossen.

  • Die Ergänzung in Satz 10 ergibt sich aus dem BStBl 2014 II S. 145.

Kapitel R

In R 7.5 Abs. 1 wird klargestellt, dass Kosten auch zu Einspruchsverfahren erstattet werden, die nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in anderen Kindergeldangelegenheiten geführt werden. Damit wird eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes geschlossen. Denn der Gesetzgeber wollte eine Schlechterstellung gegenüber dem bis 1996 geltenden Recht vermeiden (vgl. Bundestags-Drucksache 13/1558, S. 162). Die Absicht des Gesetzgebers bestand darin, die Erstattung von Kosten für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in Kindergeldangelegenheiten an die bis zum geltende Rechtslage anzugleichen.

Kapitel S

S 2.3.1.1 wird neu gefasst. Es wird verdeutlicht, dass für den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung bereits der bedingte Vorsatz ausreichend ist.

Die Änderungen in S 2.3.3.2 konkretisieren, wann ein Verbotsirrtum vorliegt.

S 2.4 führt anhand einer Formulierung aus der Rechtsprechung des BGH aus, wann nach der gesetzlichen Definition der Versuch einer Steuerhinterziehung gegeben ist.

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom (BGBl 2014 I S. 2415) wurde der bisherige Abschnitt S 5 grundlegend überarbeitet und neu strukturiert. Denn durch dieses Gesetz wurden die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige und die Regelungen für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen zum deutlich verschärft. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich nunmehr in allen Fällen einer Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Bisher war der Steuerpflichtige im Falle einer einfachen Steuerhinterziehung nur verpflichtet, für den Zeitraum der Verfolgungsverjährung von fünf Jahren nachzuerklären. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25 000 Euro möglich (bisher 50 000 Euro). Wird dieser Betrag überstiegen oder liegt ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung vor, wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Geldbetrags von der Strafverfolgung abgesehen. Abschnitt S 5 (Ermittlungsgründe) verdeutlicht, dass allein die fehlende Mitwirkung keinen Anfangsverdacht begründet und weist auf die Fallgestaltungen in S 5.1 (Mitteilung des Betroffenen), S 5.2 (Mitteilung von dritter Seite) und S 5.3 (Sonstige Ermittlungsgründe) hin. Die Anweisungen zur Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO finden sich nun in Abschnitt S 6.

Die bisherigen Anweisungen in S 12.2 zu den Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sind in V 29 aufgenommen worden.

Nachfolgend aufgeführte Weisungen des BZSt sind gegenstandslos geworden und werden mit Bekanntgabe der DA-KG 2015 aufgehoben:

Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) Stand 2015

Vorwort

Die konsolidierte Fassung der DA-KG Stand 2015 regelt die Anwendung der seit dem geltenden und für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes relevanten Vorschriften. Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen den ausgewählten aktuellen Stand der im Bundessteuerblatt bis zum veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Weisungen des Bundeszentralamtes für Steuern.

Die DA-KG 2015 gibt auch die Rechtslage der Jahre 2011 bis 2014 wieder mit Ausnahme der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zum entfallenen Regelungen (insbesondere zu § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. und § 70 Abs. 4 EStG). Zur Anwendung des bis 2011 geltenden Rechts siehe insoweit DA-FamEStG vom (BStBl I S. 1030) unter Berücksichtigung der Änderungsweisungen vom (BStBl 2011 I S. 21) und vom ( BStBl I S. 716). Nach dem im BStBl II veröffentlichte Urteile und Beschlüsse des BFH zu der bis zum geltenden Rechtslage sind in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Die DA-KG 2015 ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird.

Zitiervorschlag:

A 18.5.2 Abs. 2 DA-KG 2015

Inhaltsverzeichnis


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Kapitel O – Organisation
12
 
 
O 1
Familienleistungsausgleich
12
 
O 1.1
Allgemeines
12
 
O 1.2
Durchführung des Familienleistungsausgleichs
12
 
 
O 2
Familienkassen
12
 
O 2.1
Eigenschaft
12
 
O 2.2
Bundes- und Landesfamilienkassen
13
 
O 2.3
Aufgaben
13
 
O 2.4
Sachausstattung
13
 
O 2.5
Vordrucke
14
 
O 2.6
Steuergeheimnis und Datenschutz
14
 
O 2.7
Kindergeldakten
14
 
O 2.7.1
Allgemeines
14
 
O 2.7.2
Papierakten
15
 
O 2.7.3
Elektronische Akten
15
 
O 2.7.4
Aufbewahrungsfristen
15
 
O 2.8
Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen
15
 
O 2.9
Authentifizierungsverfahren
16
 
O 2.10
Statistiken
16
 
O 2.11
Zuordnung von Zinsen, Säumniszuschlägen, Bußgeldern und Kosten
17
 
O 2.12
Absetzen des Kindergeldes von der Lohnsteuer
17
 
 
O 3
Fachaufsicht
17
 
 
O 4
Zusammenarbeit der Behörden
17
 
O 4.1
Zusammenarbeit der Familienkassen mit dem BZSt
17
 
O 4.2
Zusammenarbeit zwischen Familienkassen
18
 
O 4.3
Bescheinigungen für Finanzämter
18
 
O 4.4
Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes
18
 
O 4.5
Meldedaten-Übermittlung
18
 
Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen
19
 
I.
Anspruchsberechtigte
19
 
 
A 1
Allgemeines
19
 
 
A 2
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
19
 
A 2.1
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
19
 
A 2.2
Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
20
 
A 2.2.1
Allgemeines
20
 
A 2.2.2
Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
21
 
 
A 3
Kindergeldanspruch für Ausländer
21
 
A 3.1
Allgemeines
21
 
A 3.2
Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
22
 
A 3.3
Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnisse
22
 
A 3.3.1
Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16, 17 oder 18 Abs. 2 AufenthG
22
 
A 3.3.2
23
 
A 3.4
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge und nach der Richtlinie 2011/95/EU subsidiär Geschützte
24
 
A 3.5
Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Abkommensstaat
24
 
 
A 4
Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige
25
 
 
A 5
Bedienstete internationaler Organisationen
26
 
II.
Kinder
27
 
 
A 6
Allgemeines
27
 
 
A 7
Altersgrenze
27
 
 
A 8
Haushaltsaufnahme
27
 
 
A 9
Im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder
28
 
A 9.1
Leibliche Kinder
28
 
A 9.2
Angenommene Kinder
28
 
 
A 10
Pflegekinder
28
 
A 10.1
Allgemeines
28
 
A 10.2
Haushaltsaufnahme
29
 
A 10.3
Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken
29
 
A 10.4
Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
30
 
 
A 11
Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners
30
 
 
A 12
Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel
30
 
 
A 13
Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz
31
 
A 13.1
Allgemeines
31
 
A 13.2
Erkrankung und Mutterschaft
31
 
 
A 14
Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
31
 
A 14.1
Begriff
31
 
A 14.2
Maßnahmen
32
 
A 14.3
Ernsthaftigkeit
33
 
A 14.4
Behinderte Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
33
 
A 14.5
Schulausbildung
33
 
A 14.6
Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse
34
 
A 14.7
Hochschulausbildung
35
 
A 14.8
Praktika
35
 
A 14.9
Sprachaufenthalte im Ausland
36
 
A 14.10
Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung
36
 
A 14.11
Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft
38
 
 
A 15
Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
38
 
 
A 16
Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz
39
 
A 16.1
Allgemeines
39
 
A 16.2
Erkrankung und Mutterschaft
40
 
 
A 17
Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst
41
 
A 17.1
Allgemeines
41
 
A 17.2
Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr
41
 
A 17.3
Freiwilligendienst der EU
42
 
A 17.4
Anderer Dienst im Ausland
42
 
A 17.5
Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts”
43
 
A 17.6
Freiwilligendienst aller Generationen
43
 
A 17.7
Internationaler Jugendfreiwilligendienst
43
 
A 17.8
Bundesfreiwilligendienst
44
 
 
A 18
Volljährige behinderte Kinder
44
 
A 18.1
Allgemeines
44
 
A 18.2
Nachweis der Behinderung
45
 
A 18.3
Ursächlichkeit der Behinderung
45
 
A 18.4
Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten
47
 
A 18.5
Verfügbares Nettoeinkommen
48
 
A 18.5.1
Einkünfte
49
 
A 18.5.2
Steuerfreie Einnahmen
49
 
A 18.5.3
Renten und Versorgungsbezüge
50
 
A 18.6
Leistungen Dritter
51
 
 
A 19
Ausschluss volljähriger Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit
51
 
A 19.1
Allgemeines
51
 
A 19.2
Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium
51
 
A 19.2.1
Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
51
 
A 19.2.2
Erstmalige Berufsausbildung
52
 
A 19.2.3
Erststudium
53
 
A 19.2.4
Abschluss eines Erststudiums
53
 
A 19.3
Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit
54
 
A 19.3.1
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden
54
 
A 19.3.2
Ausbildungsdienstverhältnis
55
 
A 19.3.3
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
56
 
A 19.4
Monatsprinzip
56
 
 
A 20
Volljährige Kinder, die einen Verlängerungstatbestand erfüllen
56
 
 
A 21
Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder
57
 
A 21.1
Territoriale Voraussetzungen
57
 
A 21.2
Ausnahmen
59
 
III.
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
60
 
 
A 22
Zahlung des Kindergeldes nur an einen Elternteil
60
 
 
A 23
In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder
60
 
A 23.1
Allgemeines
60
 
A 23.2
Haushaltsaufnahme
61
 
 
A 24
Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder
61
 
 
A 25
Sonderregelung für Berechtigte in den neuen Bundesländern
61
 
IV.
Andere Leistungen für Kinder
62
 
 
A 26
Den Kindergeldanspruch ausschließende Leistungen
62
 
A 26.1
Allgemeines
62
 
A 26.2
Kinderzulagen und -zuschüsse nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
62
 
A 26.3
Ausländische Leistungen für Kinder
62
 
A 26.4
Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen für Kinder
63
 
 
A 27
Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrages
63
 
V.
Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
65
 
 
A 28
Höhe des Kindergeldes
65
 
 
A 29
Anspruchszeitraum
65
 
Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein
66
 
I.
Zuständigkeit
66
 
V 1
Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO
66
 
V 1.1
Zuständigkeit der Familienkassen der BA
66
 
V 1.2
Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes
66
 
V 1.3
Angehörige des öffentlichen Dienstes
66
 
V 1.4
Besonderheiten bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
68
 
V 1.5
Besondere Zuständigkeit der Familienkassen der BA
68
 
V 1.5.1
Vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst
68
 
V 1.5.2
Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften
69
 
V 1.5.3
Aufrechnungs- und Erstattungsersuchen ausländischer Träger
69
 
 
V 2
Örtliche Zuständigkeit
69
 
 
V 3
Zuständigkeitswechsel
70
 
V 3.1
Allgemeines
70
 
V 3.2
Wechsel der sachlichen Zuständigkeit
70
 
V 3.2.1
Zuständigkeitswechsel aufgrund Umwandlung der Rechtsform
71
 
V 3.2.2
Zusammenarbeit der Familienkassen bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften
71
 
V 3.3
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
72
 
II.
Verfahrensgrundsätze
73
 
 
V 4
Beteiligung am Verfahren
73
 
V 4.1
Beteiligte
73
 
V 4.2
Handlungsfähigkeit
73
 
V 4.3
Bevollmächtigte
73
 
 
V 5
Beginn des Verfahrens
73
 
V 5.1
Allgemeines
73
 
V 5.2
Antrag
73
 
V 5.3
Antrag im berechtigten Interesse
73
 
V 5.4
Antrag bei volljährigen Kindern
74
 
 
V 6
Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen
74
 
V 6.1
Sachverhaltsaufklärung
74
 
V 6.2
Amtssprache
75
 
V 6.3
Ermittlung, Auskunftsersuchen
75
 
V 6.3.1
Allgemeine Maßnahmen der Feststellung
75
 
V 6.3.2
Zusammenarbeit der Familienkassen beim Feststellen des Zählkindvorteils
75
 
V 6.3.3
Besondere Feststellungen bei Adoptionspflege
76
 
 
V 7
Mitwirkungspflichten
76
 
V 7.1
Mitwirkungspflichten der Beteiligten
76
 
V 7.1.1
Allgemeines
76
 
V 7.1.2
Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Angaben
77
 
V 7.1.3
Vorlage von Urkunden
77
 
V 7.1.4
Nachweis der Existenz eines Kindes
78
 
V 7.1.5
Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen
78
 
V 7.2
Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder
79
 
V 7.3
Mitwirkungspflichten anderer Personen
79
 
V 7.4
Folgen fehlender Mitwirkung
79
 
 
V 8
Beratung, Auskunft
79
 
 
V 9
Auskunft über gespeicherte Daten und Akteneinsicht
80
 
III.
Festsetzung des Kindergeldes
81
 
 
V 10
Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid
81
 
 
V 11
Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, vorläufige Kindergeldfestsetzung
82
 
 
V 12
Festsetzungsverjährung
82
 
V 12.1
Festsetzungsfrist
82
 
V 12.2
Beginn der Festsetzungsfrist
82
 
V 12.3
Ablaufhemmung
82
 
IV.
Korrektur von Kindergeldfestsetzungen
84
 
 
V 13
Allgemeines zur Korrektur von Festsetzungen
84
 
 
V 14
Korrektur bei einer Änderung in den Verhältnissen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG
84
 
V 14.1
Anwendungsbereich
84
 
V 14.2
Änderung in den Verhältnissen
84
 
V 14.3
Korrekturzeitraum
84
 
 
V 15
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO
85
 
V 15.1
Anwendungsbereich
85
 
V 15.2
Korrekturzeitraum
85
 
 
V 16
Änderung von Bescheiden nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
85
 
V 16.1
Anwendungsbereich
85
 
V 16.2
Korrekturzeitraum
86
 
 
V 17
Aufhebung oder Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO
86
 
V 17.1
Änderung zu Ungunsten des Berechtigten
86
 
V 17.1.1
Allgemeines
86
 
V 17.1.2
Tatsachen und Beweismittel
86
 
V 17.1.3
Nachträgliches Bekanntwerden der Tatsachen oder Beweismittel
86
 
V 17.1.4
Rechtserheblichkeit der Tatsachen oder Beweismittel
86
 
V 17.2
Änderung zu Gunsten des Berechtigten
86
 
V 17.2.1
Grobes Verschulden des Berechtigten
87
 
V 17.3
Umfang der Änderung
87
 
V 17.4
Korrekturzeitraum
87
 
 
V 18
Widerstreitende Festsetzungen nach § 174 AO
87
 
V 18.1
Anwendungsbereich
87
 
V 18.2
Korrekturzeitraum
87
 
 
V 19
Korrektur von Folgebescheiden nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
87
 
V 19.1
Anwendungsbereich
87
 
V 19.2
Korrekturzeitraum
88
 
 
V 20
Korrektur aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
88
 
V 20.1
Anwendungsbereich
88
 
V 20.2
Korrekturzeitraum
88
 
 
V 21
Korrektur einer materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 EStG
88
 
V 21.1
Anwendungsbereich
88
 
V 21.2
Korrekturzeitraum
89
 
V.
Erhebung
90
 
 
V 22
Fälligkeit und Zahlung
90
 
V 22.1
Fälligkeit
90
 
V 22.2
Zahlung
90
 
 
V 23
Pfändung und Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils
90
 
V 23.1
Allgemeines zur Pfändung
90
 
V 23.2
Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils
91
 
V 23.3
Abtretung und Verpfändung des Kindergeldanspruchs
91
 
 
V 24
Stundung
92
 
V 24.1
Allgemeines
92
 
V 24.2
Voraussetzungen
92
 
V 24.3
Berichtspflicht und Zustimmungsbedürftigkeit
92
 
 
V 25
Erlass
93
 
V 25.1
Allgemeines
93
 
V 25.2
Voraussetzungen
93
 
V 25.3
Berichtspflicht und Zustimmungsbedürftigkeit
94
 
 
V 26
Reihenfolge der Tilgung
94
 
V 26.1
Bestimmung durch den Schuldner
94
 
V 26.2
Zahlung ohne Bestimmung
94
 
 
V 27
Aufrechnung
95
 
V 27.1
Allgemeines
95
 
V 27.2
Zusammentreffen einer Aufrechnung mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch
95
 
 
V 28
Zahlungsverjährung
96
 
V 28.1
Gegenstand der Verjährung
96
 
V 28.2
Beginn und Dauer der Verjährung
96
 
V 28.3
Unterbrechung der Verjährung
96
 
 
V 29
Zinsen
96
 
V 29.1
Allgemeines
96
 
V 29.2
Stundungszinsen
97
 
V 29.3
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
97
 
V 29.4
Hinterziehungszinsen
97
 
V 29.5
Prozesszinsen
97
 
 
V 30
Säumniszuschläge
98
 
V 30.1
Allgemeines
98
 
V 30.2
Berechnung
98
 
V 30.3
Rechtsbehelf und Korrektur
98
 
 
V 31
Mahnung und Vollstreckung
98
 
V 31.1
Mahnung
98
 
V 31.2
Vollstreckung
98
 
VI.
Verfahren bei Abzweigung und Erstattung
99
 
 
V 32
Auszahlung an Dritte (Abzweigung)
99
 
V 32.1
Allgemeines
99
 
V 32.2
Abzweigungsvoraussetzungen
99
 
V 32.3
Abzweigungsempfänger
100
 
V 32.4
Vorläufige Zahlungseinstellung und Anhörung
100
 
V 32.5
Höhe des Abzweigungsbetrages
100
 
V 32.6
Ermessensausübung
101
 
V 32.7
Korrektur von Abzweigungsentscheidungen
101
 
 
V 33
Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG
102
 
V 33.1
Allgemeines
102
 
V 33.2
Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei nachrangigen Leistungen
102
 
V 33.3
Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei Kostenbeiträgen
103
 
V 33.4
Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch
104
 
V 33.5
Verzinsung von Erstattungsansprüchen
104
 
V 33.6
Erfüllungsfiktion
104
 
V 33.7
Rückerstattungsanspruch bei Korrektur der Festsetzung
104
 
VII.
Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel
106
 
 
V 34
Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel
106
 
Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren
108
 
I.
Allgemeines
108
 
 
R 1
Rechtsbehelfsliste
108
 
 
R 2
Verfahren bei Zuständigkeitswechsel
108
 
II.
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
109
 
 
R 3
Allgemeines zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
109
 
R 3.1
Untersuchungsgrundsatz
109
 
R 3.2
Mitwirkungspflichten
109
 
R 3.3
Rechtliches Gehör
109
 
 
R 4
Abgrenzung zu anderen Verwaltungsverfahren
109
 
 
R 5
Zulässigkeitsvoraussetzungen
110
 
R 5.1
Grundsätze
110
 
R 5.2
Statthaftigkeit
110
 
R 5.3
Beschwer
110
 
R 5.4
Anbringungsbehörde, Form und Inhalt des Einspruchs
111
 
R 5.5
Einspruchsfrist
111
 
R 5.5.1
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
111
 
R 5.6
Folgen der Unzulässigkeit
112
 
 
R 6
Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens
112
 
R 6.1
Aussetzung der Vollziehung
112
 
R 6.1.1
Grundsätze
112
 
R 6.1.2
Voraussetzungen
113
 
R 6.1.3
Folgen
113
 
R 6.2
Akteneinsicht und Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
113
 
R 6.3
Erörterung des Sach- und Rechtsstandes
114
 
R 6.4
Ausschlussfrist (Präklusionsfrist)
114
 
R 6.5
Verböserung
114
 
R 6.6
Ruhen des Verfahrens
114
 
R 6.7
Hinzuziehung
115
 
 
R 7
Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens
116
 
R 7.1
Umfang der Prüfung
116
 
R 7.2
Rücknahme des Einspruchs
116
 
R 7.3
Abhilfe- und Teilabhilfebescheid
116
 
R 7.4
Einspruchsentscheidung
117
 
R 7.4.1
Rubrum
117
 
R 7.4.2
Tenor
118
 
R 7.4.3
Begründung
118
 
R 7.4.4
Rechtsbehelfsbelehrung
118
 
R 7.5
Kosten
119
 
III.
Finanzgerichtsverfahren
120
 
 
R 8
Rechtsgrundlagen für den Finanzgerichtsprozess
120
 
 
R 9
Allgemeines zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
120
 
 
R 10
Klagearten
120
 
R 10.1
Anfechtungsklage
120
 
R 10.2
Verpflichtungsklage
121
 
R 10.3
Allgemeine Leistungsklage
121
 
R 10.4
Feststellungsklage
121
 
R 10.5
Einstweiliger Rechtsschutz
121
 
 
R 11
Zulässigkeitsvoraussetzungen der finanzgerichtlichen Klage
122
 
R 11.1
Finanzrechtsweg
122
 
R 11.2
Zuständigkeit des Gerichts
122
 
R 11.3
Statthafte Klageart
122
 
R 11.4
Erfolgloses Vorverfahren
122
 
R 11.5
Klagebefugnis und Feststellungsinteresse
122
 
R 11.6
Beteiligtenfähigkeit
123
 
R 11.7
Prozessfähigkeit
123
 
R 11.8
Postulationsfähigkeit (Prozessbevollmächtigter)
123
 
R 11.9
Klagefrist
123
 
R 11.10
Passivlegitimation
123
 
R 11.11
Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung
123
 
R 11.12
Rechtsschutzbedürfnis
124
 
R 11.13
Negative Sachentscheidungsvoraussetzungen
124
 
 
R 12
Gang des finanzgerichtlichen Verfahrens
124
 
R 12.1
Amtsermittlungsgrundsatz nach 76 FGO
124
 
R 12.2
Beiladung
124
 
R 12.3
Akteneinsicht
124
 
 
R 13
Beendigung des Klageverfahrens
124
 
R 13.1
Urteil
125
 
R 13.2
Erledigungserklärung
125
 
R 13.3
Klagerücknahme
125
 
R 13.4
Tatsächliche Verständigung (Vergleich)
125
 
 
R 14
Kosten im Klageverfahren
125
 
 
R 15
Prozesszinsen
126
 
Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
127
 
 
S 1
Allgemeines
127
 
S 1.1
Gesetzliche Vorschriften
127
 
S 1.2
Verwaltungsanweisungen
127
 
 
S 2
Tatbestände des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts
127
 
S 2.1
Tatbestände des Steuerstrafrechts
127
 
S 2.2
Tatbestände des Steuerordnungswidrigkeitenrechts
129
 
S 2.3
Vorsatz, Leichtfertigkeit, Schuld
129
 
S 2.3.1
Vorsatz
129
 
S 2.3.1.1
Begriffsdefinition
129
 
S 2.3.1.2
Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum
130
 
S 2.3.2
Leichtfertigkeit
130
 
S 2.3.2.1
Begriffsdefinition
130
 
S 2.3.2.2
Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz
131
 
S 2.3.3
Schuld
131
 
S 2.3.3.1
Begriffsdefinition
131
 
S 2.3.3.2
Abgrenzung zum Verbotsirrtum
131
 
S 2.4
Versuchte Steuerhinterziehung
131
 
S 2.5
Vollendung und Beendigung der Tat
132
 
 
S 3
Täterkreis
132
 
 
S 4
Verfolgungsverjährung
132
 
S 4.1
Straftat
132
 
S 4.2
Ordnungswidrigkeit
132
 
 
S 5
Ermittlungsgründe
133
 
S 5.1
Mitteilung des Betroffenen
133
 
S 5.2
Mitteilung von dritter Seite
133
 
S 5.3
Sonstige Ermittlungsgründe
134
 
 
S 6
Selbstanzeige
134
 
S 6.1
Allgemeines
134
 
S 6.2
Form und Inhalt der Selbstanzeige
134
 
S 6.3
Ausschlussgründe
135
 
S 6.4
Nachentrichtungspflicht (§ 371 Abs. 3 AO)
135
 
S 6.5
Beendigung des Strafverfahrens im Falle der Selbstanzeige
136
 
S 6.6
Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO
136
 
S 6.7
Bußgeldbefreiende Selbstanzeige
136
 
 
S 7
Aussetzung des Verfahrens
136
 
 
S 8
Verfahren
136
 
S 8.1
Steuerstrafverfahren
137
 
S 8.1.1
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
137
 
S 8.1.2
Selbständiges Ermittlungsverfahren
137
 
S 8.1.3
Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens
137
 
S 8.1.4
Allgemeines zum Ermittlungsverfahren
138
 
S 8.1.5
Einleitung des Ermittlungsverfahrens
138
 
S 8.1.6
Gang des Ermittlungsverfahrens
139
 
S 8.1.7
Einstellung des Ermittlungsverfahrens
139
 
S 8.1.7.1
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
139
 
S 8.1.7.2
Einstellung nach § 398 AO und §§ 153 ff. StPO
139
 
S 8.1.8
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
140
 
S 8.1.9
Verfahrenshindernisse
141
 
S 8.2
Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten
141
 
 
S 9
Strafzumessung
141
 
 
S 10
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
142
 
S 10.1
Allgemeines
142
 
S 10.2
Zumessungsgrundsätze
142
 
S 10.2.1
Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 378 AO
143
 
S 10.2.2
Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO
143
 
 
S 11
Gebühren, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden
143
 
 
S 12
Bußgeldlisten und Überwachungslisten für das Strafverfahren/Statistik/Aktenführung
144
 
 
S 13
Auswirkungen auf das Festsetzungsverfahren
144
 
Stichwortverzeichnis
145
 
Abkürzungsverzeichnis
153


Kapitel O – Organisation

O 1 Familienleistungsausgleich

O 1.1 Allgemeines

(1)  1Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums, des Betreuungsbedarfs und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs ihrer Kinder nicht besteuert werden. 2Unter Beachtung dieser und weiterer verfassungsrechtlicher Vorgaben erfolgt die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kindern bei ihren Eltern im System des Familienleistungsausgleichs, indem bei der Besteuerung der Eltern ein dementsprechender Betrag (Freibeträge für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 6 EStG) steuerfrei belassen wird, zunächst aber durch monatlich auf Antrag festgesetztes und ausgezahltes Kindergeld (vgl. § 31 EStG).

(2)  1Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 65 EStG das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. 2Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. 3In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung. 4Soweit das Kindergeld bzw. diesem vergleichbare Leistungen im Inland oder Ausland darüber hinausgehen, bleiben diese der Familie erhalten und dienen deren Förderung.

(3)  1Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 und 2 EStG) oder so behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG), können einen Anspruch auf Kindergeld nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG haben. 2Andere Personen sowie Vollwaisen können Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld nach dem BKGG haben. 3Kindergeld und Kinderzuschlag nach dem BKGG werden als Sozialleistungen ausschließlich durch die Familienkassen der BA nach den fachlichen Weisungen des BMFSFJ bewilligt.

O 1.2 Durchführung des Familienleistungsausgleichs

1Die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG dem BZSt. 2Kindergeld wird auf Antrag des Berechtigten von den Familienkassen als Steuervergütung festgesetzt und ausgezahlt. 3Die BA stellt hierfür ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. 4Sind nach § 72 Abs. 1 EStG Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes zuständig, sind diese Rechtsträger insoweit Familienkasse, soweit sie das Verfahren durchführen, insbesondere das Festsetzungs-, Erhebungs-, BuStra- und Rechtsbehelfsverfahren. 5Zu Familienkassen i. S. d. § 72 Abs. 2 EStG vgl. V 1.4.

O 2 Familienkassen

O 2.1 Eigenschaft

(1)  1Die Familienkassen sind gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO Finanzbehörden. 2Sie sind im Wege der Organleihe für das BZSt tätig. 3Davon unberührt bleibt die organisatorische Zuordnung einer öffentlich-rechtlichen Familienkasse zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. 4Hinsichtlich der fachlichen Aufgabenerledigung im Rahmen der Durchführung des Familienleistungsausgleichs werden die Familienkassen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG als Bundesfinanzbehörde tätig. 5Sie unterliegen der Fachaufsicht des BZSt (siehe O 3).

(2) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige Schreiben einer Familienkasse müssen im Briefkopf den Zusatz „Familienkasse” tragen.

Beispiele

„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen – Bundesfamilienkasse –”,

„Stadt Neustadt – Die Bürgermeisterin – Familienkasse –”,

„Familienkasse Nord Bundesagentur für Arbeit”.

O 2.2 Bundes- und Landesfamilienkassen

(1)  1Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 bzw. 7 FVG können Bundes- und Landesfamilienkassen eingerichtet werden. 2Auf diese Familienkassen können die Aufgaben einer Familienkasse i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG nach Maßgabe der jeweils gültigen Rechtsverordnung (Bundes- oder Landesfamilienkassenverordnung) übertragen werden.

(2)  1Das BZSt empfiehlt allen Familienkassen i. S. d. § 72 Abs. 1 EStG, eine Bundes- oder Landesfamilienkasse mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen. 2Auf die Besonderheiten – z. B. spezielle Zuständigkeitsregelungen in den Rechtsverordnungen zu den Bundes- oder Landesfamilienkassen – wird hingewiesen. 3Die Kontaktdaten der Familienkassen, an die die Aufgabe abgegeben werden kann, können auf der Internetseite des BZSt eingesehen werden.

(3) Eine Aufgabenwahrnehmung durch nicht autorisierte Dritte, insbesondere durch kommunalrechtliche Vereinbarungen und sonstige vertragliche Gestaltungen ohne entsprechende Rechtsverordnung, ist rechtswidrig.

(4) Die Aufgabenübertragung ist von dem übertragenden Rechtsträger und der aufnehmenden Bundes- oder Landesfamilienkasse dem BZSt anzuzeigen.

O 2.3 Aufgaben

(1) Außer der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sind unter anderem folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • regelmäßige Überprüfung des Kindergeldanspruchs (siehe O 2.8),

  • Rückforderung überzahlter Beträge, Überwachung von Rückforderungen, Mahnung und Einleitung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt,

  • Berechnung und Erhebung von Säumniszuschlägen,

  • Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Erstellung von Einspruchsentscheidungen, Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung), Führung der Rechtsbehelfsliste (siehe Kapitel R),

  • Prozessvertretung bei Klagen, bei Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden (siehe R 11.8),

  • Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Führung der Bußgeldliste und Überwachungsliste für Strafverfahren (siehe Kapitel S),

  • Festsetzung und Erhebung von Hinterziehungszinsen (siehe V 29.4),

  • Teilnahme an automatisierten Verfahren des BZSt, z. B. zur Authentifizierung (siehe O 2.9),

  • monatliche Erstellung und Übersendung der Daten zur Kindergeldstatistik nach § 4 Abs. 3 StStatG (siehe O 2.10),

  • Übermittlung von Daten von Kindergeldberechtigten und Kindern nach § 91 EStG an die ZfA, vgl. Weisung des   BStBl I S. 848,

  • Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber dem BZSt (siehe O 4.1 Abs. 3).

(2) 1Die Familienkassen haben insbesondere das EStG, die AO, die FGO, das FVG und das StStatG zu beachten. 2Außerdem sind von den Familienkassen zu berücksichtigen:

  • Weisungen an die Finanzbehörden (EStR, LStR, AEAO, AStBV (St), BMF-Schreiben),

  • Weisungen des BZSt an die Familienkassen und

  • im BStBl Teil II veröffentlichte oder vom BMF unter www.bundesfinanzministerium.de zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidungen des BFH, des BVerfG und des EuGH.

3In besonderen Fällen sind auch über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften zu beachten (§ 72 Abs. 8 EStG).

(3) Die Familienkassen haben sicherzustellen, dass das Steuergeheimnis und der Datenschutz gewahrt werden (siehe O 2.6) und die Mitarbeiter insbesondere das EStG und die AO rechtssicher anwenden können, soweit es für die Festsetzung und die Auszahlung des steuerlichen Kindergeldes erforderlich ist.

O 2.4 Sachausstattung

1Den Mitarbeitern einer Familienkasse müssen die in O 2.3 Abs. 2 genannten Vorschriften und Regelungen zur Verfügung stehen. 2Die Familienkasse hat sicherzustellen, dass jeder der bei ihr tätigen Personen über einen Internetzugang verfügt und für das Informations- und Lernsystem LernCULtur angemeldet ist. 3Außerdem haben sich die in den Familienkassen tätigen Personen für den „Infobrief Familienleistungsausgleich” für Familienkassen des BZSt anzumelden. 4Das in den Familienkassen eingesetzte Personal soll zwecks Aus- und Fortbildung an den Schulungsmaßnahmen des BZSt teilnehmen. 5Weitere Informationen sind auf der Internetseite des BZSt zu finden.

O 2.5 Vordrucke

1Die Familienkassen haben Vordrucke nach den vom BZSt vorgegebenen Mustern in inhaltlich unveränderter Form bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs zu verwenden. 2In den Vordrucken „Antrag auf Kindergeld” und „Anlage Kind” sind weder inhaltliche noch sonstige Änderungen zulässig. 3Die Vordrucke sind auf der Internetseite des BZSt abrufbar.

O 2.6 Steuergeheimnis und Datenschutz

(1)  1Die Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO und des Datenschutzes nach dem BDSG ist durch organisatorische Maßnahmen in den Familienkassen sicherzustellen. 2Eine Verletzung des Steuergeheimnisses oder des Datengeheimnisses kann für eine in der Familienkasse tätige Person straf- und disziplinarrechtliche Folgen sowie für sie oder ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber zivilrechtliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. 3Steuergeheimnisse und Datengeheimnisse sind auch über das Ende der Tätigkeit in der Familienkasse hinaus bzw. nach Auflösung einer Familienkasse zu wahren.

(2)  1Nach § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger (§ 7 AO) und ihnen gleich gestellte Personen das Steuergeheimnis zu wahren. 2Amtsträger sind in der Familienkasse tätige verbeamtete Personen (§ 7 Nr. 1 AO) und Angestellte oder Tarifbeschäftigte, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 7 Nr. 3 AO). 3Den Amtsträgern gleichgestellt sind die nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten.

(3) Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind die für die Familienkasse tätigen Personen, die keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z. B. Reinigungskräfte) oder nur als Hilfskräfte an solchen mitwirken (z. B. Registratur- und Schreibkräfte), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes (z. B. nach dem Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten, da diese nicht bereits nach § 7 Nr. 3 AO Amtsträger sind.

(4)  1Den bei der Verarbeitung von Daten beschäftigten Personen ist es nach § 5 BDSG untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind, soweit sie bei nicht öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis ist neben dem Steuergeheimnis zu wahren.

(5) Eine Beteiligung der außerhalb der Familienkasse tätigen Dienst- und Prüfungsstellen, z. B. zur Untersuchung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von Verfahrensabläufen, ist nur unter Beachtung von § 30 AO und § 14 Abs. 3 BDSG zulässig.

(6) Zur Auskunftserteilung oder Akteneinsicht nach dem IFG siehe V 9 Abs. 3.

O 2.7 Kindergeldakten
O 2.7.1 Allgemeines

(1)  1Kindergeldakten können in Papierform oder elektronisch geführt werden. 2Die Familienkasse muss für die Kindergeldakten eine organisatorische Ablageform wählen, die die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) sicherstellt.

(2)  1Für die Kindergeldvorgänge sind eigene Akten zu führen, die von anderen Akten, z. B. von Bezüge- oder Personalakten, getrennt aufzubewahren sind. 2Auch geschlossene Akten (sogenannte Altakten) sind gesichert aufzubewahren. 3Die Kindergeldakten dürfen nur von den für die Familienkasse eingesetzten Personen eingesehen werden. 4Gleiches gilt für die bei der Kindergeldfestsetzung eingesetzten IT-Verfahren.

(3)  1Die Familienkasse hat den Nachnamen und die Vornamen des Berechtigten und des Kindes (in der amtlichen Reihenfolge ohne Abkürzungen) sowie deren Identifikationsnummer i. S. v. § 139b AO zu erfassen. 2Das Vorliegen der Identifikationsnummer ist kein Anspruchskriterium.

O 2.7.2 Papierakten

(1)  1Die Vorgänge zu den einzelnen Berechtigten sollen nach Kindern aufgeteilt und die Abschnitte durchlaufend nummeriert werden. 2Auf den Eingängen, z. B. auf Unterlagen und auf Schriftstücken, ist das Eingangsdatum zu vermerken.

(2) Unterlagen, die für die Festsetzung des Kindergeldes wesentlich sind (wie z. B. Ausfertigung der „Geburtsbescheinigung für Kindergeld”), müssen im Original in den Kindergeldakten aufbewahrt werden.

(3)  1Auf Ablichtungen von Urkunden, welche die Familienkasse für die Kindergeldakten anfertigt, ist „Original hat vorgelegen” zu vermerken. 2Der Vermerk ist mit Namenszeichen und Datum zu versehen. 3Das Original einer Urkunde ist in solchen Fällen an die den Antrag stellende Person zurückzusenden.

O 2.7.3 Elektronische Akten

(1)  1Gescannte Papierdokumente sind als qualifizierte Dokumente in der elektronischen Akte abzulegen. 2Die qualifizierte Signatur des gescannten Papierdokuments dient als Nachweis für einen ordnungsgemäßen Scanvorgang. 3Sollte das Scannen der Dokumente durch Dritte erfolgen, so sind diese Personen zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO förmlich zu verpflichten (siehe O 2.6 Abs. 3).

(2)  1In sinngemäßer Anwendung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (BMF vom  –  BStBl I S. 1450 Abschnitt 9.3) müssen die digitalen Dokumente nach dem Scannen mit einem unveränderbaren Index sowie mit Metadaten zum Auffinden der eingescannten Schriftstücke versehen werden. 2Es muss sichergestellt sein, dass das digitale Dokument unveränderbar ist. 3Die weitere Bearbeitung in der Familienkasse darf nur mit dem digitalen Dokument erfolgen.

(3)  1Urkunden, die nicht ausdrücklich für Belange des Kindergeldes bestimmt sind (z. B. eine Geburtsurkunde ohne Zweckbestimmung), dürfen nicht vernichtet werden, sondern sind nach dem Scannen an die den Antrag stellende Person zurückzusenden. 2Im Übrigen können gescannte Unterlagen acht Wochen nach dem Scannen vernichtet werden.

O 2.7.4 Aufbewahrungsfristen

(1)  1Die Aufbewahrungsfrist für Kindergeldakten beträgt grundsätzlich sechs Jahre. 2Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das letztmalig Kindergeld festgesetzt wurde oder nachdem der letzte in der Akte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist. 3Maßgebend ist der spätere Fristbeginn.

(2) 1Rechtsbehelfsakten sind bis zur Freigabe der Akten, zu denen sie sachlich gehören, aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beträgt jedoch mindestens sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(3) Für Schriftgut in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt worden ist, jedoch nicht bevor etwaige Ansprüche aus diesem Steuerschuldverhältnis erloschen sind; im Falle einer rechtskräftigen Ahndung (Bußgeldbescheid) durch die Verwaltungsbehörde jedoch nicht vor Erlöschen der festgesetzten Geldbuße oder Kosten des Verfahrens.

(4) Akten und sonstige Unterlagen sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auszusondern und unter Wahrung des Steuergeheimnisses zu vernichten.

O 2.8 Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen

(1)  1Sachverhalte, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die der Familienkasse nicht immer rechtzeitig bekannt werden. 2Um Überzahlungen zu vermeiden, sind für laufende Kindergeldfälle regelmäßige Überprüfungen notwendig. 3Unabhängig davon besteht die Pflicht des Kindergeldberechtigten, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, der Familienkasse gemäß § 68 Abs. 1 EStG anzuzeigen. 4Kindergeldberechtigte sollten deshalb regelmäßig auf diese Pflicht hingewiesen werden, z. B. durch Übersendung des Merkblattes zum Kindergeld oder durch einen entsprechenden Hinweis im Festsetzungsbescheid.

(2)  1Für bestimmte Anspruchstatbestände sind in Kapitel A Zeiträume zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen vorgegeben. 2Diese stellen Mindestanforderungen dar, kürzere Prüfintervalle liegen im Ermessen der Familienkasse.

(3)  1Bei der Überprüfung ist der Kindergeldberechtigte aufzufordern, innerhalb einer Frist von einem Monat das Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. 2Dabei ist er auf die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 68 Abs. 1 EStG hinzuweisen. 3Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Kindergeldberechtigte einmalig mit einer Frist von einem Monat an die Einreichung der Unterlagen zu erinnern. 4Bei fehlender Mitwirkung (vgl. V 7.2 und V 7.4) sind je nach Sachlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Kindergeldberechtigten nachteilige Schlüsse zu ziehen.

O 2.9 Authentifizierungsverfahren

(1)  1Jede festsetzende Familienkasse ist zur Teilnahme am Authentifizierungsverfahren verpflichtet. 2Sowohl die Anmeldung als auch die Meldung einer Änderung erfolgen auf der Internetseite des BZSt.

(2)  1Festsetzende Familienkasse des öffentlichen Dienstes ist jede juristische Person des öffentlichen Rechts i. S. v. § 72 EStG, die Kindergeld – für die eigenen Beschäftigten und Versorgungsempfänger oder für die anderer öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber und Dienstherren – festsetzt. 2Die Beurteilung erfolgt unabhängig davon, wer das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt oder ausgezahltes Kindergeld im Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren abgesetzt hat.

(3) Das Anmeldungsverfahren zur Authentifizierung erfasst ebenso die Dienstherren und Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, die die Festsetzung des Kindergeldes an eine Bundes- oder Landes- oder andere Familienkasse übertragen haben, jedoch die Auszahlung des Kindergeldes bzw. die Absetzung des ausgezahlten Kindergeldes im Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren weiterhin vornehmen.

(4)  1Nach Prüfung der Anmeldung erhält die festsetzende Familienkasse ihren 11-stelligen Familienkassenschlüssel und einen Zugangscode, der zur Teilnahme an weiteren Verfahren berechtigt. 2Bundes- oder Landesfamilienkassen erhalten für die Erledigung der ihnen übertragenen Kindergeldfälle nur einen Familienkassenschlüssel. 3Familienkassen, die ausschließlich die Auszahlung des Kindergeldes bzw. die Absetzung des ausgezahlten Kindergeldes im Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren vornehmen, erhalten keinen eigenen Familienkassenschlüssel.

(5) Für die Familienkassen der BA gelten besondere Regelungen.

O 2.10 Statistiken

(1)  1Die Rechtsträger der Familienkassen (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) und die Familienkassen der BA melden an das BZSt monatlich die in § 4 StStatG geforderten Daten. 2Das BZSt erstellt daraus Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder (Kindergeldstatistik).

(2)  1Die Meldungen für die Kindergeldstatistik sind je öffentlich-rechtlichem Arbeitgeber (Familienkasse) unter einer Arbeitgebernummer zu übermitteln. 2Erfolgt die Übermittlung unter Nutzung mehrerer Arbeitgebernummern, so sind in den Meldungen entsprechende Erläuterungen zur Unterscheidung dieser mit aufzunehmen. 3Als Arbeitgebernummer ist die von der BA für Zwecke der Sozialversicherung vergebene achtstellige (Haupt-) Betriebsnummer zu verwenden. 4Im Falle einer Übertragung der Festsetzung des Kindergeldes auf eine Bundes- oder Landesfamilienkasse kann die Meldung zur Kindergeldstatistik auch von dieser unter ihrer Arbeitgebernummer erfolgen. 5Die Bundes- oder Landesfamilienkasse tritt insoweit an die Stelle des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers.

(3)  1Die statistischen Daten von den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern sind bis zum 15. des auf den Meldemonat folgenden Monats zu übermitteln und fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Meldemonat liegt. 3Die Übermittlung der statistischen Daten erfolgt ausschließlich durch einen maschinell lesbaren Datensatz (Datenfernübertragung). 4Für die Datenfernübertragung steht das kostenlose Verfahren ElsterFT zur Verfügung, es ist unter www.elster.de/verw_home.php abrufbar. 5In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag für einen zeitlich begrenzten Zeitraum die Übermittlung in Papierform zugelassen werden. 6Erläuterungen zum Aufbau des maschinell lesbaren Datensatzes und weitere technische Details sind auf der Internetseite des BZSt zu finden.

(4) Für die Erstellung weiterer Statistiken haben Familienkassen nach besonderer Aufforderung durch das BZSt zusätzliche statistische Daten zu erheben und an das BZSt zu übermitteln.

O 2.11 Zuordnung von Zinsen, Säumniszuschlägen, Bußgeldern und Kosten

(1)  1Zinsen i. S. d. §§ 234 bis 237 AO (Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen sowie Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung) sind von allen Familienkassen bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern i. S. d. § 72 Abs. 1 EStG – wie zurück- bzw. ausgezahltes Kindergeld – bei der Lohnsteuer-Anmeldung mit der an das Betriebsstätten-Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer zu verrechnen.

(2) Säumniszuschläge i. S. d. § 240 AO verbleiben der Familienkasse.

(3)  1Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten i. S. d. §§ 378, 379 AO, die von den BuStra-Stellen der Familienkassen erhoben wurden (siehe Kapitel S), fließen nach § 90 Abs. 2 OWiG ausschließlich der Bundeskasse zu. 2Die Bußgelder sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG von den Familienkassen beizutreiben. 3Im Bedarfsfall sind nähere Informationen zum Verfahren beim BZSt zu erfragen. 4Die Kosten im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§§ 105 ff. OWiG) stehen dagegen der Familienkasse zu.

(4) Die im Rechtsbehelfsverfahren zu erstattenden Kosten (vgl. R 7.5 und R 14) sind von der Familienkasse zu tragen.

O 2.12 Absetzen des Kindergeldes von der Lohnsteuer

1Der Rechtsträger einer Familienkasse i. S. v. § 72 Abs. 1 EStG (Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) hat die Summe des von ihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes nach § 72 Abs. 7 Satz 2 und 3 EStG dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen. 2Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag auf Antrag des Rechtsträgers von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. 3Sätze 1 und 2 gelten für die Familienkassen der in § 72 Abs. 2 EStG genannten Unternehmen entsprechend.

O 3 Fachaufsicht

(1)  1Im Rahmen der Fachaufsicht stellt das BZSt sicher, dass die Familienkassen ihre Aufgaben rechtmäßig und zweckmäßig erfüllen. 2Das BZSt erlässt Dienstanweisungen und Einzelweisungen zur Anwendung der für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs relevanten Vorschriften und führt Fachprüfungen durch. 3Familienkassen haben fachaufsichtliche Fragen, z. B. zur Auslegung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, mit dem BZSt zu klären (siehe O 4.1 Abs. 1).

(2) Das BZSt unterstützt die Familienkassen u. a. durch

  • Schulungen für Familienkassen,

  • das im Internet bereitgestellte Informations- und Lernsystem für Familienkassen LernCULtur,

  • verbindlich vorgegebene Vordrucke (siehe O 2.5),

  • Merkblätter für Kindergeldberechtigte und

  • per E-Mail verteilte Infobriefe für Familienkassen.

(3) Das BZSt führt das Anmeldeverfahren zur Authentifizierung durch und vergibt den Familienkassenschlüssel sowie den Zugangscode (siehe O 2.9).

O 4 Zusammenarbeit der Behörden

O 4.1 Zusammenarbeit der Familienkassen mit dem BZSt

(1)  1Falls eine Familienkasse eine Abstimmung durch das BZSt benötigt, kann sie sich zu diesem Zweck über das Kontaktformular auf der Internetseite des BZSt an die Fachaufsicht wenden. 2Anfragen der Familienkassen der BA werden von der Familienkasse Direktion an das BZSt gerichtet.

(2)  1Anfragen an das BZSt müssen die Rechtsfrage, den vollständigen Sachverhalt, eine rechtliche Würdigung durch die Familienkasse und ihren Vorschlag umfassen. 2Falls in Zusammenhang mit einer Anfrage bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit dem BZSt Kontakt aufgenommen wurde, ist das anzugeben, ggf. mit Aktenzeichen des BZSt. 3Über den Einzelfall entscheidet die jeweilige Familienkasse unter Beachtung der Rechtsauffassung des BZSt.

(3)  1Fordert das BZSt zum Bericht in einer Kindergeldangelegenheit auf, hat die Familienkasse dem innerhalb der in der Berichtsaufforderung gesetzten Frist nachzukommen. 2Die entsprechende Kindergeldakte ist in Kopie bzw. als Ausdruck beizufügen.

(4) Die Zusammenarbeit mit dem BZSt bei finanzgerichtlichen Verfahren ist in R 9 Abs. 3 geregelt.

O 4.2 Zusammenarbeit zwischen Familienkassen

Die Zusammenarbeit zwischen den Familienkassen ist geregelt:

  • für den Fall eines Zuständigkeitswechsels in V 3,

  • für den Fall eines Berechtigtenwechsels in V 34 und

  • zur Feststellung eines Zählkindvorteils in V 6.3.2.

O 4.3 Bescheinigungen für Finanzämter

(1)  1Werden bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt die Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) abgezogen, so erhöht sich die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld. 2Hat das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung Zweifel, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestand, soll es diese entweder durch Anfrage bei der Familienkasse ausräumen oder die Vorlage einer Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG verlangen (siehe R 31 Abs. 4 EStR 2012). 3In diesen Fällen sind nicht die ausgezahlten Kindergeldbeträge, sondern die dem Kindergeldberechtigten zustehenden Ansprüche zu bescheinigen. 4Anzugeben sind auch diejenigen Ansprüche, die wegen einer Abzweigung an Dritte oder einer Aufrechnung nicht an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt worden sind, ihm aber zugestanden haben, und Ansprüche, deren Festsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erfolgen konnte.

(2)  1Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht, ist das zuständige Finanzamt hierüber zu unterrichten, falls zuvor eine Bescheinigung i. S. d. § 68 Abs. 3 EStG ausgestellt oder eine Auskunft erteilt worden ist. 2Entsprechendes gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein Kindergeldanspruch besteht, unabhängig davon, ob dieser festgesetzt werden kann. 3Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit ergibt sich auch aus § 21 Abs. 4 FVG.

O 4.4 Auskunftserteilung an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes

1§ 68 Abs. 4 EStG regelt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO). 2Danach sind Mitteilungen der Familienkassen an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes zulässig, soweit die Kindergelddaten für die Festsetzung kindergeldabhängiger Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts von Bedeutung sind. 3Der für die Kindergeldzahlung maßgebende Sachverhalt i. S. d. § 68 Abs. 4 EStG umfasst i. d. R. nur Angaben zur Festsetzungslage, nicht jedoch den der Entscheidung der Familienkasse zu Grunde liegenden Sachverhalt. 4Beihilfestellen dürfen von den Familienkassen nicht informiert werden. 5Zu Auskunftsersuchen der Familienkasse an Personen und andere Stellen vgl. V 6.3 und V 7.1.1 Abs. 4.

O 4.5 Meldedaten-Übermittlung

(1)  1§ 69 EStG bildet zusammen mit § 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom ( BGBl I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten von den Meldebehörden an die BA zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld. 2Die Daten werden einmal jährlich übermittelt. 3Sie dienen der Überprüfung von Existenz und Inlandsaufenthalt der berechtigten Person und der minderjährigen Kinder.

(2) Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Meldedaten-Übermittlung nicht teil.

Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen

I. Anspruchsberechtigte

A 1 Allgemeines

(1)  1§ 62 EStG bestimmt den Kreis der Anspruchsberechtigten. 2Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil die umschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt und bei ihm mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, für das weder ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG noch nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht vorliegt. 3Zu berücksichtigen sind hier insbesondere:

  • zwischenstaatliche (zwei- oder mehrseitige) Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit,

  • die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 anzuwenden im Verhältnis zu den EU-Staaten seit , zur Schweiz seit und zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen seit ,

  • die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, bis zum gültig im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie bis zum im Verhältnis zur Schweiz,

  • die Verordnung (EG) Nr. 859/2003, gültig bis in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark (ab nur noch gültig im Verhältnis zu Großbritannien),

  • die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, gültig ab in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Großbritannien.

4Nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld vorrangig in dem Land, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit i. S. d. entsprechenden Verordnung ausgeübt wird (Beschäftigungslandprinzip).

(2)  1Ein Anspruch nach § 62 EStG (auch eines anderen Elternteils) geht stets einem Anspruch für dasselbe Kind nach § 1 BKGG vor (Ausnahme § 2 Abs. 4 Satz 2 BKGG); auf die Vorrangregelung des § 64 EStG kommt es insoweit nicht an. 2Soweit für Kinder Ansprüche nach dem BKGG bestehen können, sind die im öffentlichen Dienst Beschäftigten an die zuständige Familienkasse der BA (§ 13 BKGG) zu verweisen.

A 2 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
A 2.1 Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

(1)  1Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2Ob ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt, prüft die Familienkasse in eigener Zuständigkeit; sie ist insoweit nicht an die Entscheidung des Finanzamts gebunden. 3Ausländer müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen.

(2)  1Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 2Der Elternteil muss die Wohnung innehaben, d. h. er muss die Wohnung – wenn auch nur zeitweise – zu Wohnzwecken nutzen, z. B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen (  BStBl 1989 II S. 182). 3Das bloße Besitzen der Wohnung oder kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubszwecken, Berufszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, reichen nicht aus. 4Es ist nicht erforderlich, dass sich der Lebensmittelpunkt des Elternteils im Inland befindet (  BStBl 2015 II S. 143).

(3)  1Ein Wohnsitz i. S. v. § 8 AO besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung aufgegeben wird. 2Das ist z. B. der Fall bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung oder bei Vermietung der Wohnung im eigenen Haus bzw. der Eigentumswohnung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. 3Wird die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem Wegzug. 4Bloße Vermögensverwaltung liegt z. B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter bzw. ein im Ausland lebender Elternteil seine Wohnung bzw. sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht. 5Eine zwischenzeitliche kurze Rückkehr (zur Beaufsichtigung und Verwaltung der zurückgelassenen Wohnung) führt nicht dazu, dass die zurückgelassene Wohnung dadurch zum inländischen Wohnsitz wird.

(4) Zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts vgl. den AEAO zu § 9.

(5)  1Spätaussiedler sind Deutsche und bedürfen zur Begründung eines Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland keines Aufenthaltstitels. 2Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft erfolgt durch Vorlage einer vom Bundesverwaltungsamt ausgestellten Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für den Spätaussiedler (Bezugsperson) bzw. nach § 15 Abs. 2 BVFG für den in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogenen Ehegatten. 3Mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG wird kraft Gesetzes (§ 7 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung (vgl. V 19). 4Die Anspruchsberechtigung von Spätaussiedlern besteht ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung durch das Bundesverwaltungsamt.

A 2.2 Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
A 2.2.1 Allgemeines

(1)  1Ein Elternteil ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b EStG anspruchsberechtigt, wenn er entweder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag von den Finanzbehörden nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 2Zur Nachweisführung siehe A 2.2.2. 3Sind die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 oder Abs. 3 EStG erfüllt, liegt keine Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 EStG vor. 4Ggf. kann ein Anspruch nach dem BKGG bestehen; A 1 Abs. 2 ist zu beachten. 5Ein Anspruch nach dem BKGG kann auch bestehen, wenn ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG beim Finanzamt nicht gestellt oder abgelehnt wurde.

(2)  1Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind im Ausland wohnhafte deutsche Staatsangehörige, die als entsandte Beamte, Richter, Soldaten oder Arbeitnehmer zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. 2Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG sind auch zu dem Haushalt einer in Satz 1 genannten Person gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nur dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Ausland lediglich in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden. 4Der Bezug steuerfreier Einkünfte schließt eine unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland nicht aus. 5Hatten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen hingegen bereits längere Zeit vor der Entsendung ihren Wohnsitz im Empfangsstaat, gelten sie als ständig ansässig und können damit grundsätzlich dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (  BStBl 2014 II S. 715). 6In einem solchen Fall ist eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen.

(3)  1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind – einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen –, soweit die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Auslandslehrkräfte können auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 EStG sein. 3So z. B. bei Lehrkräften, die in den USA, Kolumbien oder Ecuador tätig sind, vgl. (BStBl I S. 853) und vom (BStBl I S. 688). 4Ist die Auslandslehrkraft nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, vgl. dazu Abs. 5. 5Scheidet eine Auslandslehrkraft vor dem Auslandsaufenthalt aus dem öffentlichen Dienst aus und gibt sie ihren inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt auf, so ist sie weder nach § 1 Abs. 1 noch nach Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 6§ 1 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst nicht die im Ausland beschäftigten und dort auch wohnenden Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(4)  1Der Kindergeldanspruch der in Abs. 2 Satz 2 genannten Personen endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hausgemeinschaft auf Dauer beendet wird. 2Besitzt diese Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, endet ihr Kindergeldanspruch ferner mit Ablauf des Monats, in dem sie erstmals Einkünfte erzielt, die nicht ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 3Ist diese Person deutscher Staatsangehöriger, endet der Kindergeldanspruch außer in Fällen des Satzes 1 mit Ablauf des Monats, in dem sie erstmals Einkünfte erzielt, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen.

(5)  1Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig bei dem nach § 19 Abs. 2 AO zuständigen Finanzamt stellen. 2Die Familienkasse ist an die Entscheidung des Finanzamts gebunden.

A 2.2.2 Nachweis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht

(1)  1Eine Festsetzung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat zunächst im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erfolgen. 2Dabei sind die Feststellungen des Finanzamtes zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht bindend. 3Ist ein Arbeitnehmer ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland in die Steuerklasse II, III, IV oder V eingereiht, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (§ 1 Abs. 2 EStG) oder so behandelt wird (§ 1 Abs. 3 EStG); bei Steuerklasse III, IV oder V kann auch davon ausgegangen werden, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird. 4Der Nachweis kann durch Vorlage einer Lohnabrechnung oder einer Bescheinigung erfolgen, woraus die Lohnsteuerabzugsmerkmale ersichtlich sind. 5Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG vorliegen, hat der Nachweis durch eine vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt für Zwecke des Lohnsteuerabzugs erstellte Bescheinigung zu erfolgen. 6Werden andere inländische Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, hat der Berechtigte eine Bescheinigung vorzulegen, mit der das Finanzamt die Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG bestätigt hat. 7Unabhängig davon, dass die Bescheinigung über die unbeschränkte Steuerpflicht regelmäßig für das gesamte Kalenderjahr ausgestellt wird, besteht der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt (  BStBl 2013 II S. 491).

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres ist abschließend zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG tatsächlich vorgelegen haben (z. B. durch Vorlage des Steuerbescheids) und in welchen Monaten der Berechtigte tatsächlich inländische Einkünfte erzielt hat (z. B. durch Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung, Rechnungen über ausgeführte Arbeiten, Kaufverträge über Arbeitsmittel).

A 3 Kindergeldanspruch für Ausländer
A 3.1 Allgemeines

(1) § 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose und Kontingentflüchtlinge) aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den freizügigkeitsberechtigten Ausländern siehe A 3.5 Abs. 1).

(2) Zur Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG bestehen aufgrund über- und zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften Ausnahmen für:

  • Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge (siehe A 3.4),

  • Staatsangehörige aus einem Abkommensstaat (siehe A 3.5 Abs. 3 ff.),

  • Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige (siehe A 4) und

  • Bedienstete internationaler Organisationen (siehe A 5).

(3)  1Bei Vorlage eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel ist das Datum seiner Erteilung zu Grunde zu legen; ein rückwirkender Anspruch wird dadurch nicht begründet. 2Wird die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen genannten Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach dessen Ablauf erteilt, besteht auch für die Zeit bis zur erneuten Erteilung durchgehend Anspruch auf Kindergeld. 3In diesem Zeitraum gilt der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend (sog. Fiktionswirkung, vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG). 4Über die Fiktionswirkung ist dem Antragsteller nach § 81 Abs. 4 AufenthG eine „Fiktionsbescheinigung” auszustellen. 5Zur Fortgeltung von vor dem erteilten Aufenthaltsgenehmigungen siehe § 101 AufenthG.

(4) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, voraussichtlich dauerhaft in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und in das Sozialversicherungssystem eingegliedert ist, jedoch kraft gesetzlicher Regelung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist und ausschließlich deshalb keinen Aufenthaltstitel erhält, ist in analoger Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG so zu behandeln, als sei er im Besitz eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels (  BStBl 2008 II S. 758 und   BStBl 2014 II S. 838).

A 3.2 Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

1Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den §§ 9, 18b, 19, 19a Abs. 6, 23 Abs. 2, 26 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 2, 31 Abs. 3, 35 oder 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 2Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 3Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt. 4Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gem. § 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

A 3.3 Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnisse

(1)  1Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 2Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den § 19a Abs. 1 bis 5, § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28 bis 38, § 38a Abs. 3 und 4 und § 104a AufenthG.

(2)  1Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG muss jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. 2Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist daher i. d. R. aus der Aufenthaltserlaubnis ersichtlich.

(3)  1Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt gewesen ist. 2Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. 3Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein Ausländer auch, wenn er über eine vor dem erteilte Arbeitsberechtigung verfügt, da diese nach § 105 Abs. 2 AufenthG als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthG) gilt.

A 3.3.1 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16, 17 oder 18 Abs. 2 AufenthG

(1) Zeiträume bis November 2013:

Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG):

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch nach § 16 AufenthG besitzen,

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 AufenthG besitzen, und

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder Abs. 4) besitzen, die nach der BeschV nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, d. h. deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf. Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen (§ 18 BeschV, seit : § 15a BeschV), Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV, seit : § 15b BeschV), Au-pairs (§ 20 BeschV, seit : § 12 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV, seit : § 15c BeschV), Hausangestellten von Entsandten (§ 22 BeschV, seit : § 13 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen (§ 26 BeschV, seit : § 11 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten (§ 31 BeschV, seit : § 10 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern (§ 36 BeschV, seit : § 19 Abs. 2 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§§ 39 und 40 BeschV, seit : § 29 Abs. 1 und 2 BeschV).

(2) Zeiträume ab Dezember 2013:

1Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG):

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch nach § 16 AufenthG besitzen,

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 AufenthG für höchstens sechs Monate besitzen, und

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder Abs. 4) besitzen, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis als entsandter bzw. innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer (§ 10 bzw. § 19 Abs. 2 BeschV), Au-pair (§ 12 BeschV) oder Saisonbeschäftigter (§ 15a BeschV) erteilt wurde.

2Aufgrund Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU, der unmittelbar anwendbar ist, haben hingegen Anspruch auf Kindergeld:

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung nach § 17 AufenthG für mehr als sechs Monate besitzen, und

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Abs. 3 oder Abs. 4) besitzen, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis als Sprachlehrer oder Spezialitätenkoch (§ 11 BeschV), Hausangestellter eines Entsandten (§ 13 BeschV), Schaustellergehilfe (§ 15b BeschV), Haushaltshilfe (§ 15c BeschV) oder Werkvertragsarbeitnehmer bzw. Gastarbeitnehmer auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§ 29 Abs. 1 und 2 BeschV) erteilt wurde.

A 3.3.2 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG

(1)  1Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obersten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 2Es handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001, 2006 und 2009, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 3Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG „wegen eines Krieges in ihrem Heimatland” erteilt wurde, zu unterscheiden: nur für letztere gelten die Einschränkungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 EStG (siehe Abs. 2 bis 5).

(2) Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach

sind, müssen für einen Anspruch auf Kindergeld zusätzlich folgende zwei Voraussetzungen erfüllen (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG):

  1. Sie müssen sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (siehe Abs. 3) und

  2. im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen (siehe Abs. 4).

(3)  1Der mindestens dreijährige rechtmäßige, gestattete oder geduldete Aufenthalt nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG darf nicht unterbrochen sein. 2Eine der in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnisse muss zu Beginn oder während dieses Aufenthaltszeitraums oder unmittelbar daran anschließend erworben werden (  BStBl 2014 II S. 27). 3Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der notwendigen Aufenthaltsdauer, muss der Ausländer verwaltungsgerichtlich feststellen lassen, dass er während seines mindestens dreijährigen Aufenthalts stets über einen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt verfügte.

(4)  1Erwerbstätigkeit i. S. v. § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV (nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers). 2Unter berechtigter Erwerbstätigkeit ist jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung gezahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung und geringfügigen selbständigen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV (sog. „Minijobs”); nicht dazu zählen jedoch die in § 16d SGB II genannten Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung. 3Zu den laufenden Geldleistungen nach dem SGB III gehören gem. § 3 Abs. 1 SGB III („Leistungen der Arbeitsförderung”) u. a. Alg nach § 136 SGB III, Alg bei Weiterbildung und Berufsausbildungsbeihilfe; gleichgesetzt sind Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (  BStBl 2012 II S. 732). 4Hinsichtlich der Voraussetzung „Inanspruchnahme von Elternzeit” kommt es nicht darauf an, ob Anspruch auf Elterngeld besteht; es muss sich jedoch um eine Elternzeit i. S. d. § 15 BEEG handeln. 5Während der dreijährigen Mindestaufenthaltsdauer muss keine der in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

(5)  1Sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b EStG erfüllt, besteht Anspruch auf Kindergeld ab dem Kalendermonat, in dem der vorausgehende dreijährige Mindestaufenthalt (siehe Abs. 3) endet. 2Endet dieser jedoch am letzten Tag eines Kalendermonats, besteht Anspruch auf Kindergeld erst ab dem Folgemonat.

A 3.4 Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge und nach der Richtlinie 2011/95/EU subsidiär Geschützte

(1)  1Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ab dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention. 2Dasselbe gilt seit dem für Ausländer, denen subsidiär Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt worden ist. 3Nach Art. 2 des VEA i. V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen haben anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention zudem unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde, einen Anspruch auf Leistungen des Vertragsstaates unter denselben Bedingungen wie dessen Staatsangehörige, sofern sie sich seit mindestens sechs Monaten im Vertragsstaat aufhalten. 4Das VEA ist in diesen Fällen rückwirkend auch auf Zeiträume anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung, aber nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist liegen.

(2)  1Ist das Kindergeld wegen fehlender Anspruchsberechtigung abgelehnt worden und wird nach erfolgter Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt und dann für dieselben Kinder erneut ein Antrag auf Kindergeld gestellt, ist erneut über eine Festsetzung unter Berücksichtigung von Abs. 1 zu entscheiden. 2Ist die ursprüngliche ablehnende Festsetzung materiell bestandskräftig geworden, kann sie nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ab dem Monat der Anerkennung zu ändern sein (vgl. V 19).

(3) Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.

A 3.5 Staatsangehörige aus einem anderen EU-, EWR- oder Abkommensstaat

(1)  1Die Erfordernisse nach § 62 Abs. 2 EStG gelten nicht für freizügigkeitsberechtigte Ausländer. 2Dabei handelt es sich um Staatsangehörige der EU- bzw. EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen, deren Rechtsstellung vom FreizügG/EU erfasst ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU). 3Dies gilt für Staatsangehörige der Schweiz entsprechend. 4Zur EU bzw. zum EWR gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

(2)  1Grundsätzlich ist bei Staatsangehörigen der EU- bzw. EWR-Staaten und der Schweiz von der Freizügigkeitsberechtigung auszugehen. 2Werden einer Familienkasse im Einzelfall konkrete Umstände bekannt, aufgrund derer Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung bestehen, hat sie das Vorliegen der Freizügigkeitsberechtigung zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen. 3Solche Umstände können vorliegen, wenn der Berechtigte kein Daueraufenthaltsrecht hat und er seinen Lebensunterhalt allein durch Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII sichert oder wenn er bereits zusammenhängend länger als sechs Monate arbeitslos ist. 4Ferner können Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung auch in Fällen der Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder bei Vorspiegelung falscher Tatsachen – etwa über ein tatsächlich nicht bestehendes Arbeitsverhältnis, einen tatsächlich nicht bestehenden Wohnsitz oder eine tatsächlich nicht bestehende familiäre Lebensgemeinschaft – bestehen. 5Bei der Prüfung der Freizügigkeit kann die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde hinzuziehen, in Fällen des Satzes 4 soll die Ausländerbehörde hinzugezogen werden. 6Ergibt die Prüfung das Vorliegen der Freizügigkeitsberechtigung, ist bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen Kindergeld für sechs Monate befristet festzusetzen. 7Zum Ende des Zeitraums der befristeten Festsetzung ist das Fortbestehen des Anspruchs zu überprüfen und Kindergeld ggf. für weitere sechs Monate festzusetzen. 8Stellt sich heraus, dass die Freizügigkeitsberechtigung nicht besteht, hat die Familienkasse zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG vorliegen. 9Zu einer mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen verbundenen Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU sind ausschließlich die Ausländerbehörden befugt.

(3)  1Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen, müssen nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllen. 2Abkommensstaaten sind: Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. 3Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang insbesondere

  • Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis einschließlich der Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld,

  • Bezieher von Alg nach § 136 SGB III und

  • Personen, die Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten.

4Personen, die lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Arbeitnehmer i. S. d. genannten Abkommen (  BStBl 2009 II S. 916).



(4)  1Für türkische Arbeitnehmer ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld ferner aus dem Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom (ABl. EG 1983 Nr. C 110 S. 60). 2Für Arbeitnehmer aus Algerien, Marokko und Tunesien ergibt sich der Kindergeldanspruch auch aus den Assoziationsabkommen, die die EG mit diesen Staaten geschlossen hat. 3Für Fälle der Sätze 1 und 2 ist der Arbeitnehmerbegriff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu Grunde zu legen. 4Der Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist abhängig von der Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit (pflichtversichert oder freiwillig (weiter-) versichert); darunter fällt die (gesetzliche) Krankenversicherung. 5Arbeitnehmer sind danach z. B. Angestellte, Beamte, Rentner, Studenten und (freiwillig weiterversicherte) Selbständige. 6Für die übrigen Fälle türkischer Staatsangehöriger folgt auch aus dem VEA nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kindergeld.

(5) Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.

A 4 Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen sowie konsularischer Vertretungen und deren Angehörige

(1)  1Ausländische Mitglieder und Beschäftigte diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen im Inland sowie deren zum Haushalt gehörende Familienangehörige (Ehegatte, Kinder und Eltern), die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, da sie nach dem Wiener Übereinkommen vom über diplomatische Beziehungen bzw. dem Wiener Übereinkommen vom über konsularische Beziehungen von der Einkommensteuer befreit sind. 2Zu Einzelheiten siehe H 3.29 (Wiener Übereinkommen) EStH 2013. 3Als im Inland ständig ansässig sind insbesondere die Personen anzusehen, die hier bereits einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. A 2.1) hatten, bevor die Tätigkeit für die diplomatische Mission bzw. konsularische Vertretung aufgenommen wurde. 4In Fällen des Satzes 3 ist A 3.1 zu beachten.

(2)  1Ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, vgl. A 2.2 Abs. 3. 2Auch für so genannte „Ortskräfte” deutscher Dienststellen im Ausland sind Kindergeldfestsetzungen nach dem EStG möglich, soweit sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt werden (vgl. A 2.2 Abs. 5) und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 3Ist keine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, kann dieser Personenkreis ggf. nach dem BKGG berücksichtigt werden. 4In Fällen des Satzes 3 sind im öffentlichen Dienst Beschäftigte an die zuständige Familienkasse der BA (§ 13 BKGG) zu verweisen.

A 5 Bedienstete internationaler Organisationen

(1)  1Im Inland beschäftigte Bedienstete internationaler Organisationen sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (siehe Zusammenstellung im   BStBl I S. 404) von der Einkommensteuer befreit. 2Sie können dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz eines in § 62 Abs. 2 EStG geforderten Aufenthaltstitels sind. 3§ 65 EStG findet Anwendung. 4Mit einer Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung im Inland allein sind die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt. 5Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG erfüllt sind prüft die Familienkasse in eigener Zuständigkeit (vgl. A 2.1). 6Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG siehe A 2.2.2.

(2)  1Nach Art. X Abs. 1 und 4 des NATO-Truppenstatuts begründen nichtdeutsche Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges in der Zeit, in der sie sich nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhalten, weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. 2Entsprechendes gilt gem. Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für deren nichtdeutsche Ehegatten oder Lebenspartner. 3Stellt sich jedoch heraus, dass im Inland ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt (vgl. A 2.1 Abs. 1) oder dass eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erfolgt (vgl. A 2.2.2), ist die Wohnsitzfiktion des NATO-Truppenstatuts durchbrochen; § 62 Abs. 1 EStG ist erfüllt. 4A 1 Abs. 2, A 2.2.2 und A 3.1 Abs. 1 und 4 sind zu beachten.

5Für den nichtdeutschen Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, der die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch nach dem BKGG in Betracht. 6Der deutsche Ehegatte eines Mitglieds der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges ist dagegen stets unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und hat daher Anspruch auf das steuerliche Kindergeld, auch wenn kein Versicherungspflichtverhältnis zur BA besteht.

(3) V 1.5.2 ist zu beachten.

II. Kinder

A 6 Allgemeines

(1) Anspruch auf Kindergeld kann für Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG sowie für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten (Stiefkinder) und für die aufgenommenen Enkel bestehen.

(2)  1Besteht für ein Kind Anspruch auf Kindergeld sowohl nach EStG als auch nach BKGG, ist derjenige kindergeldberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt bzw. der in Fällen, in denen das Kind weder im Haushalt des einen noch des anderen Berechtigten lebt, den höchsten Unterhalt zahlt. 2Hat dieser vorrangig Berechtigte einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG, kann ein anderer Berechtigter keinen Anspruch nach dem EStG geltend machen (§ 63 Abs. 1 Satz 4 EStG). 3In Fällen, in denen Eltern und Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Elternteil beschränkt, der andere unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist der Anspruch auf Kindergeld nach EStG vorrangig.

(3) Die zu berücksichtigenden Kinder können bei dem Elternteil, zu dem das Kindschaftsverhältnis besteht, entweder als Zahlkind einen Anspruch auf Kindergeld begründen oder als Zählkinder (vgl. A 28 Satz 4, V 6.3.2) zur Erhöhung des Anspruchs für jüngere Zahlkinder beitragen.

(4)  1Vermisste Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen. 2Von einem Elternteil ins Ausland entführte Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie die territorialen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllen, vgl. A 21.

A 7 Altersgrenze

1Die allgemeine Altersgrenze, bis zu der Kinder ohne besondere Voraussetzungen zu berücksichtigen sind, liegt bei der Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Nach § 108 Abs. 1 AO gilt für die Berechnung des Lebensalters § 187 Abs. 2 BGB. 3Danach ist ein Lebensjahr mit Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. 4Über das 18. Lebensjahr hinaus werden Kinder nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG berücksichtigt. 5Für behinderte Kinder gilt keine Höchstaltersgrenze, d. h., sie können einen Kindergeldanspruch auslösen, solange noch ein möglicher Kindergeldberechtigter vorhanden ist; die Behinderung muss allerdings vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein (siehe aber Übergangsregelung in § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG; siehe auch A 18.1 Abs. 2).

A 8 Haushaltsaufnahme

(1)  1Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. 2Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier grundsätzlich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig aufhalten. 3Eine Haushaltsaufnahme ist dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. 4Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein,   BStBl II S. 713.

(2)  1Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen, wenn die auswärtige Unterbringung nur von vorübergehender Natur ist. 2Von einem vorübergehenden Zustand kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehrt. 3Durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit i. d. R. nicht unterbrochen (vgl. aber A 21.1 Abs. 2 und 3).

(3)  1In Abständen von sechs Jahren ist der Berechtigte aufzufordern, eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob sein minderjähriges Kind noch seinem Haushalt angehört. 2Hat eine Familienkasse des öffentlichen Dienstes Zugriff auf andere Erklärungen über die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, kann sie diese Informationen für die Prüfung verwenden. 3In die Kindergeldakte ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. 4Die BA prüft jährlich durch einen Abgleich der bei ihr vorliegenden Daten mit den von den Meldebehörden gem. § 69 EStG übermittelten Daten die Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld für minderjährige Kinder.

A 9 Im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder
A 9.1 Leibliche Kinder

1Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). 2Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). 3Sobald die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, kann das Kind auch rückwirkend als Zählkind bei dem Vater berücksichtigt werden, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (  BStBl 2008 II S. 350), zu Korrekturen bei Änderung der Rangfolge vgl. V 14.1 Abs. 2.

A 9.2 Angenommene Kinder

(1)  1Ein angenommenes minderjähriges Kind ist ein Kind i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2Die Annahme wird vom Familiengericht ausgesprochen und durch Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person rechtswirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG). 3Mit der Annahme als Kind erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern; nimmt ein Ehegatte oder Lebenspartner das Kind seines Ehegatten oder Lebenspartners an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten (§ 1755 BGB).

(2)  1Ein minderjähriges Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege der annehmenden Person aufgenommen ist, kann bei seinen leiblichen Eltern auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn diese die Einwilligung zur Annahme erteilt haben. 2Die Berücksichtigung endet mit Ablauf des Monats der Zustellung des Annahmebeschlusses an die annehmende Person. 3Ab dem Folgemonat sind ggf. die Kindergeldfestsetzungen für die Zahlkinder der leiblichen Eltern nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern.

(3)  1Wird eine volljährige Person als Kind angenommen, gilt diese ebenfalls als im ersten Grad mit der annehmenden Person verwandt. 2Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt jedoch nur dann, wenn das Familiengericht der Annahme die Wirkung einer Minderjährigenannahme beigelegt hat (§ 1772 BGB). 3Ist dies nicht der Fall, kann eine volljährige Person bei ihren leiblichen Eltern somit auch dann noch als Zählkind berücksichtigt werden, wenn sie von einer anderen Person als dem Ehegatten eines leiblichen Elternteils oder Lebenspartners angenommen worden ist.

(4)  1Da der Zeitpunkt der Zustellung eines Annahmebeschlusses den leiblichen Eltern manchmal nicht bekannt wird, ist das Ende der Berücksichtigung als Zählkind bei den leiblichen Eltern seitens der Familienkasse von Amts wegen festzustellen. 2Bei der Anweisung des Kindergeldes ist die Überprüfung der Zählkind-Eigenschaft durch einen entsprechenden Wiedervorlagetermin (höchstens ein Jahr) sicherzustellen. 3Auskunft über den Zeitpunkt, zu dem der Annahmebeschluss den Adoptiveltern bekannt gegeben worden ist, kann das Jugendamt erteilen, sofern es aufgrund der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Annahme Vormund des Kindes geworden ist. 4Eine Anfrage über diesen Zeitpunkt kann auch beim zuständigen Familiengericht unter Hinweis auf die bisherige Berücksichtigung als Zählkind erfolgen.

(5)  1Annahmen, die im Ausland wirksam zustande gekommen sind (z. B. durch ausländischen Gerichtsbeschluss), können ab dem Monat berücksichtigt werden, ab dem das angenommene Kind die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt (vgl. A 21.1 Abs. 4). 2Eine Entscheidung des Familiengerichts über die Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Annahme eines minderjährigen Kindes nach §§ 2 ff. Adoptionswirkungsgesetz oder eine Bescheinigung nach Art. 23 des Haager Übereinkommens vom über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ( BGBl II 2001 S. 1035), welche die Anerkennung der Auslandsadoption ermöglicht, sind der Familienkasse vorzulegen. 3Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen leiblichen Eltern und aufnehmenden Eltern sind unbeachtlich.

A 10 Pflegekinder
A 10.1 Allgemeines

(1)  1Pflegekinder i. S. v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG müssen mit dem Pflegevater bzw. der Pflegemutter durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden und außerdem in den Haushalt aufgenommen sein. 2Weitere Voraussetzung ist, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt.

(2) Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist im Abstand von drei Jahren zu prüfen.

A 10.2 Haushaltsaufnahme

1Ein Kind, das sich wechselweise bei der Pflegeperson und bei seinen Eltern aufhält, ist nicht in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen. 2A 8 gilt entsprechend. 3Bei behinderten Pflegekindern wird durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet.

A 10.3 Familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken

(1)  1Ein familienähnliches Band wird allgemein dann angenommen, wenn zwischen der Pflegeperson und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichem Kind besteht. 2Es kommt nicht darauf an, ob die Pflegeeltern die Personensorge innehaben.

(2)  1Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. 2Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann daher auch zwischen Geschwistern, z. B. Waisen, gegeben sein (  BStBl II S. 832). 3Das Gleiche gilt ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied, wenn der zu betreuende Geschwisterteil von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und der betreuende Teil die Stelle der Eltern, etwa nach deren Tod, einnimmt. 4Ist der zu betreuende Geschwisterteil dagegen erst nach Eintritt der Volljährigkeit pflegebedürftig geworden, so wird im Allgemeinen ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Pflegeverhältnis nicht mehr begründet werden können.

(3)  1Auch die Aufnahme einer sonstigen volljährigen Person, insbesondere eines volljährigen Familienangehörigen, in den Haushalt und die Sorge für diese Person begründet für sich allein regelmäßig kein Pflegekindschaftsverhältnis, selbst wenn die Person behindert ist. 2Wenn es sich bei der Person jedoch um einen schwer geistig oder seelisch behinderten Menschen handelt, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichsteht, kann ein Pflegekindschaftsverhältnis unabhängig vom Alter der behinderten Person und der Pflegeeltern begründet werden. 3Die Wohn- und Lebensverhältnisse der behinderten Person müssen den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar sein und eine Zugehörigkeit der behinderten Person zur Familie widerspiegeln, außerdem muss ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Erziehungsverhältnis bestehen (siehe auch   BStBl II S. 739).

(4)  1Anhaltspunkt für das Vorliegen einer familienähnlichen Bindung kann eine vom Jugendamt erteilte Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII sein. 2Sie ist jedoch nicht in jedem Fall vorgeschrieben, z. B. dann nicht, wenn das Kind der Pflegeperson vom Jugendamt vermittelt worden ist, wenn Pflegekind und Pflegeperson miteinander verwandt oder verschwägert sind, oder wenn es sich um eine nicht gewerbsmäßige Tagespflege handelt. 3Wird eine amtliche Pflegeerlaubnis abgelehnt bzw. eine solche widerrufen, kann davon ausgegangen werden, dass ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band zwischen Pflegeperson und Kind nicht bzw. nicht mehr vorliegt.

(5)  1Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erforderliche familienähnliche Bindung muss von vornherein auf mehrere Jahre angelegt sein. 2Maßgebend ist nicht die tatsächliche Dauer der Bindung, wie sie sich aus rückschauender Betrachtung darstellt, sondern vielmehr die Dauer, die der Bindung nach dem Willen der Beteiligten bei der Aufnahme des Kindes zugedacht ist. 3Dabei kann bei einer von den Beteiligten beabsichtigten Dauer von mindestens zwei Jahren im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. d. EStG begründet worden ist. 4Das Gleiche gilt, wenn ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Pflege genommen wird.

(6)  1Werden von einer Pflegeperson bis zu sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, ist davon auszugehen, dass die Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. 2Keine Pflegekinder sind sog. Kostkinder. 3Hat die Pflegeperson mehr als sechs Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt, vgl. R 32.2 Abs. 1 EStR 2012. 4In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder (  BStBl 1999 II S. 133 und vom  –  BStBl 2010 II S. 345). 5Die sozialrechtliche Einordnung hat Tatbestandswirkung (  BStBl 2010 II S. 345), d. h., sie ist ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung zukommt (vgl. V 19).

A 10.4 Fehlendes Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern

1Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt des Weiteren voraus, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. 2Ob ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern noch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, der Anzahl und der Dauer der Besuche der leiblichen Eltern bei dem Kind sowie der Frage zu beurteilen, ob und inwieweit vor der Trennung bereits ein Obhuts- und Pflegeverhältnis des Kindes zu den leiblichen Eltern bestanden hat (  BStBl II S. 585 und vom  –  BStBl 1996 II S. 63). 3Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Pflegeperson nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist (  BStBl II S. 680). 4Ein zwischen einem allein erziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkindalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen (  BStBl 1992 II S. 20). 5Das Weiterbestehen eines Obhuts- und Pflegeverhältnisses zu den Eltern ist i. d. R. nicht anzunehmen, wenn ein Pflegekind von seinen Eltern nur gelegentlich im Haushalt der Pflegeperson besucht wird bzw. wenn es seine leiblichen Eltern ebenfalls nur gelegentlich besucht. 6Die Auflösung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses des Kindes zu den leiblichen Eltern kann i. d. R. angenommen werden, wenn ein noch nicht schulpflichtiges Kind mindestens ein Jahr lang bzw. ein noch schulpflichtiges Kind über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte mehr hat (  BStBl II S. 582 und vom  –  BStBl 1996 II S. 63).

A 11 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners

(1)  1Hierbei handelt es sich um Kinder des anderen Ehegatten, die aus einer früheren Ehe stammen (eheliche, für ehelich erklärte oder angenommene Kinder) oder nichtehelich geboren sind. 2Auch ein während der Ehe geborenes Kind, dessen Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist (§ 1593 BGB), ist, solange die Ehe besteht, ein Kind des anderen Ehegatten. 3Ein Kind des Ehegatten wird nur berücksichtigt, wenn es in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen ist; vgl. hierzu A 8.

(2) Stirbt der leibliche bzw. Adoptivelternteil oder wird die Ehe geschieden bzw. aufgelöst, und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher Berechtigten, ist das Kind bei diesem ohne weitere Prüfung als Pflegekind (vgl. A 10) zu berücksichtigen.

(3)  1Welche Personen Ehegatten i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind, bestimmt sich nach dem BGB. 2§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch auf Kinder des anderen Lebenspartners anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG).

(4) Bei behinderten Kindern des Ehegatten oder Lebenspartners wird durch eine vollstationäre Unterbringung die Haushaltsaufnahme nicht beendet, solange die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft besteht und der Berechtigte mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

(5)  1Die Haushaltsaufnahme ist im Abstand von drei Jahren zu prüfen. 2A 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

A 12 Vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel

(1)  1Nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG kann das Kind eines leiblichen bzw. angenommenen Kindes (Enkelkind) bei einem Großelternteil berücksichtigt werden, wenn es in dessen Haushalt aufgenommen worden ist, vgl. hierzu A 8. 2Allein die Unterhaltszahlung von Großeltern begründet keinen Anspruch auf Kindergeld.

(2)  1Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem Haushalt, in dem das Enkelkind lebt, um den alleinigen Haushalt der Großeltern oder einen gemeinsamen Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes handelt. 2Deshalb müssen beim Zusammenleben von Großeltern, Eltern und (Enkel-)Kind weder die Gesamthaushaltskosten noch die Kostenbeiträge der einzelnen Haushaltsmitglieder hierzu geprüft werden. 3Es genügt das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt.

(3)  1Die Haushaltsaufnahme ist im Abstand von drei Jahren zu prüfen. 2A 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

A 13 Volljährige Kinder ohne Arbeitsplatz
A 13.1 Allgemeines

(1)  1Ein noch nicht 21 Jahre altes Kind kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist. 2Geringfügige Beschäftigungen i. S. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV (siehe A 19.3.3 Abs. 1 und 2) und Maßnahmen nach § 16d SGB II, bei denen kein Arbeitsentgelt, sondern neben dem Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen des Leistungsempfängers gewährt wird, stehen der Berücksichtigung nicht entgegen. 3Ein Kind, das in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz bei der staatlichen Arbeitsvermittlung arbeitsuchend gemeldet ist, kann ebenfalls berücksichtigt werden. 4A 21 und V 1.5.2 sind zu beachten.

(2)  1Der Nachweis, dass ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, hat über eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland zu erfolgen. 2Es sind diesbezüglich keine weiteren Prüfungen durch die Familienkasse erforderlich. 3Auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Alg nach § 136 SGB III dient als Nachweis der Meldung als arbeitsuchend.

(3) Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist halbjährlich zu prüfen.

A 13.2 Erkrankung und Mutterschaft

(1)  1Eine Berücksichtigung ist auch in einem Zeitraum möglich, in dem das Kind wegen Erkrankung nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist. 2Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Unmittelbar nach Ablauf von sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann; auch aus dem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen. 5Meldet sich das Kind nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben.

(2)  1Ein Kind, das wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland arbeitsuchend gemeldet ist, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. 2Dies gilt auch, sofern das Kind nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG die Meldung als Arbeitsuchender im Inland nicht erneut vornimmt (  BStBl 2014 II S. 834). 3Befindet sich das Kind jedoch in Elternzeit nach dem BEEG, wird es nur berücksichtigt, wenn es arbeitsuchend gemeldet ist.

A 14 Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
A 14.1 Begriff

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht für ein noch nicht 25 Jahre altes Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. 2Das ist der Fall, wenn ein Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. 3Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. 4Die Ausbildungsmaßnahme muss konkret berufsbezogen sein; dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund steht.

(2)  1Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum. 2Das Berufsziel kann sich auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der Zukunft zur Schaffung bzw. Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann. 3Für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb geregelter Bildungsgänge sind vom Berechtigten die beruflichen Einsatzbereiche sowie die entsprechenden Anforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. 4Eine Bestimmung des Berufsziels liegt nicht vor, wenn lediglich eine allgemeine Tätigkeitsrichtung angegeben wird (z. B. „etwas Soziales”), aus der sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für den Arbeitsmarkt formulieren lässt. 5Dies schließt jedoch eine spätere Auswahl aus verschiedenen Ausprägungen desselben Tätigkeitsbildes (z. B. Bereiche der Kranken- und Altenpflege) oder eine Spezialisierung auf Einzelbereiche nicht aus; Abs. 4 bleibt unberührt.

(3)  1Es sind auch der Vervollkommnung und Abrundung von Fähigkeiten und Kenntnissen dienende Maßnahmen einzubeziehen, die außerhalb eines geregelten Bildungsganges ergriffen werden und damit über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. 2Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme einem im BBiG geregelten fest umrissenen Bildungsgang entspricht, sie in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, auf ein deutsches Studium angerechnet wird oder dem Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten dient, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind.

(4) Die freie Selbstausbildung erfüllt – unabhängig vom Ausbildungsziel – nicht den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

(5) Zu berücksichtigen ist auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruflichen Qualifikation zu gelangen, sowie die Ausbildung für einen anderen Beruf (beachte aber A 19.3).

(6) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, entfällt der Kindergeldanspruch nicht aufgrund der Ableistung eines gesetzlichen Wehr- oder ZD bzw. freiwilligen Wehrdienstes.

A 14.2 Maßnahmen

1Der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule(vgl. A 14.5),

  • die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (vgl. A 14.6),

  • den Besuch einer Hochschule (vgl. A 14.7),

  • ein Praktikum (vgl. A 14.8),

  • einen Sprachaufenthalt im Ausland (vgl. A 14.9).

2Zu berücksichtigen sind auch:

  • der Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare (  BStBl II S. 398),

  • der Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter,

  • die in Berufen des Sozialwesens und der nichtärztlichen medizinischen Hilfstätigkeiten im Anschluss an die schulische Ausbildung zu leistenden Berufspraktika, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung in dem ausgebildeten Beruf und die Berufsausübung sind,

  • eine Ausbildung während des Strafvollzugs,

  • die Unterweisung in einem Anlernverhältnis, wenn ihr ein Ausbildungsplan zugrunde liegt, sie auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist und nicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat; dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Anlernling für die übliche Dauer einer Berufsausbildung für einen Beruf ausgebildet wird, der früher als Ausbildungsberuf anerkannt war,

  • die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten zum Unteroffizier, Feldwebel bzw. Offizier ( und  –  BStBl 2002 II S. 523 und BStBl 2007 II S. 247); dies gilt auch für die während des Wehrdienstes stattfindende Ausbildung zum Reserveoffizier (  BStBl II S. 717),

  • die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt; die Ausbildung umfasst die Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung (vgl.   BStBl II S. 895),

  • die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG; die ersten vier Monate der Wehrdienstzeit können daher ohne näheren Nachweis berücksichtigt werden,

  • die Einstiegsqualifizierung i. S. d. § 54a SGB III i. V. m. § 16 SGB II.

A 14.3 Ernsthaftigkeit

(1)  1Die Ausbildung muss ernsthaft betrieben werden, damit sie berücksichtigungsfähig ist. 2Sie muss Zeit und Arbeitskraft des Kindes dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können.

(2)  1Bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (z. B. Universitäts- und Fachhochschulstudiengänge einschließlich der als Fernstudium angebotenen, anderen Fernlehrgänge), sollte die Ernsthaftigkeit durch Vorlage von Leistungsnachweisen („Scheine”, Bescheinigungen des Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben, in den in A 14.10 Abs. 13 festgelegten Zeitpunkten belegt werden. 2Sind bei Studenten die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis ausreichend.

(3)  1Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. 2Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann nur dann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn

  • das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet ist (  BStBl II S. 1060),

  • der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand (z. B. für Vor- und Nachbereitung) über das übliche Maß hinausgeht oder

  • die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt.

3Üblich ist ein Zeitaufwand für die häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit entspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke. 4Über das übliche Maß hinaus geht der ausbildungsbezogene Zeitaufwand z. B.

  • bei besonders umfangreicher Vor- und Nacharbeit oder

  • wenn neben die Unterrichtseinheiten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten bzw. die praktische Anwendung des Gelernten treten.

5Die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel rechtfertigt eine geringere Stundenanzahl, z. B. bei

  • Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung,

  • Prüfungsteilnahme,

  • regelmäßigen Leistungskontrollen,

  • berufszielbezogener Üblichkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme, wenn die Ausbildungsmaßnahme der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient oder wenn die einschlägigen Ausbildungs- oder Studienordnungen bzw. entsprechende Fachbereiche die Maßnahme vorschreiben oder empfehlen.

(4)  1Die Ausbildung muss in ihrer zeitlichen Gestaltung einem von vornherein festgelegten Plan entsprechen. 2Weicht die Dauer der Ausbildung erheblich von der üblichen Dauer vergleichbarer oder ähnlicher Ausbildungen ab, bedarf die Ernsthaftigkeit besonderer Begründung.

A 14.4 Behinderte Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden

1Ein behindertes Kind wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es durch gezielte Maßnahmen auf eine – wenn auch einfache – Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. 2Unter diesem Gesichtspunkt kann z. B. auch der Besuch einer Schule für behinderte Menschen, einer Heimsonderschule, das Arbeitstraining in einer Anlernwerkstatt oder die Förderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen den Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllen.

A 14.5 Schulausbildung

(1)  1Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. 2Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder der beruflichen Bildung.

(2)  1Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen). 2Dies setzt voraus, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine dauernde Lernkontrolle ermöglicht. 3Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. 4Die Vorlage einer gültigen Schulbescheinigung reicht i. d. R. für den Nachweis der Ernsthaftigkeit aus.

(3)  1Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, ist die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule, Bescheinigung über Fortgang) zu belegen. 2Die Anerkennung eines Fernabiturs kommt entsprechend diesen Grundsätzen in Betracht (vgl. auch A 14.7 Abs. 1 Satz 4). 3Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung berücksichtigungsfähig (  BStBl 2010 II S. 296). 4Bereitet sich ein Kind, ohne in eine schulische Mindestorganisation eingebunden zu sein, ernsthaft auf eine Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses, des mittleren Schulabschlusses, des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder des Abiturs vor, ist es zu berücksichtigen. 5An den Nachweis der für die Vorbereitung in Anspruch genommenen Zeit und Arbeitskraft des Kindes sind aufgrund der fehlenden Mindestorganisation strenge Anforderungen zu stellen. 6Als mögliche Nachweise kommen insbesondere detaillierte Studienberichte sowie Bescheinigungen über die Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen, über die Anmeldung zur Prüfung und über die Zulassung zur Prüfung in Betracht. 7Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vorbereitung gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Kindergeldberechtigten.

(4)  1Zur Schulausbildung zählt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland (z. B. im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen oder im Rahmen eines akademischen Jahres an einem amerikanischen College; vgl.   BStBl II S. 705). 2Gleiches gilt für die Teilnahme an Sprachkursen zur Erlernung der deutschen Sprache, wenn der Erwerb dieser Sprachkenntnisse Grundlage für eine anschließend beabsichtigte Ausbildung oder Berufsausübung in Deutschland ist.

A 14.6 Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse

(1)  1Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. 2Gleiches gilt für einen sonst vorgeschriebenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg.

(2)  1In Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis muss ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. 2Dazu gehört i. d. R., dass ein sachkundiger, verantwortlicher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3)  1Eine Volontärtätigkeit, die ein ausbildungswilliges Kind vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolviert, ist berücksichtigungsfähig, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vgl.   BStBl II S. 706; vgl. auch Anlernverhältnis, A 14.2 Satz 2). 2Für eine Prägung des Volontariats durch Ausbildungszwecke spricht es, dass ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, dass die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist, dass auf der Grundlage der Ausbildung dem Kind eine den Lebensunterhalt selbständig sichernde Berufstätigkeit ermöglicht wird und dass die Höhe des Arbeitslohns dem eines Auszubildenden vergleichbar ist. 3Es darf sich dagegen nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln.

(4)  1Eine durch Alg bei Weiterbildung oder Übergangsgeld geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen ist i. d. R. zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme sechs Monate oder länger dauert. 2Bei kürzeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllt ist. 3Ein Kind wird regelmäßig auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt. 4Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Sofortprogrammen (z. B. von Bund, Ländern und Gemeinden) zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführt werden. 5Eine inhaltliche Prüfung dieser Maßnahmen erfolgt nicht.

A 14.7 Hochschulausbildung

(1)  1Der Besuch einer Hochschule erfüllt den Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist. 2Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium berücksichtigungsfähig, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. 3Es genügt nicht, wenn das Kind lediglich als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilnimmt. 4Das Fernstudium an einer Hochschule ist als Hochschulausbildung anzuerkennen, sofern die in A 14.3 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Studierende an Fachhochschulen werden auch während der sog. praktischen Studiensemester für einen Beruf ausgebildet.

(3)  1Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen (Befreiung von der Belegpflicht) ist auch bei fortdauernder Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs anzusehen (vgl.   BStBl II S. 999), es sei denn, die Beurlaubung erfolgt zum Zwecke der Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung oder auf Grund von Erkrankung oder Mutterschaft (vgl. A 14.11). 2Eine die Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung liegt z. B. dann vor, wenn sich Studierende wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lassen.

(4) Die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) ist regelmäßig zu berücksichtigen, wenn sie im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird (vgl.   BStBl II S. 708).

(5) Wird eine inländische Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, können die Kinder weiter berücksichtigt werden, wenn sie an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt.

(6) Im Ausland absolvierte Studiengänge sind zu berücksichtigen, wenn sie auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet sind und die Kinder an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind.

A 14.8 Praktika

(1)  1Während eines Praktikums wird ein Kind für einen Beruf ausgebildet, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl.   BStBl II S. 713) und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. 2Das Praktikum muss für das angestrebte Berufsziel förderlich sein (  BStBl II S. 843).

(2)  1Ein vorgeschriebenes Praktikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen. 2Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist. 3Ein Praktikum, das weder vorgeschrieben noch empfohlen ist, kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 grundsätzlich nur für eine Dauer von maximal sechs Monaten berücksichtigt werden. 4Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. 5Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3)  1Sieht die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung praktische Tätigkeiten vor, die nicht zur Fachausbildung gehören, aber ersatzweise zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen genügen, so sind diese als ein zur Ausbildung gehörendes Praktikum anzusehen. 2Das Gleiche gilt für ein Praktikum, das im Einvernehmen mit der künftigen Ausbildungsstätte zur Erfüllung einer als Zugangsvoraussetzung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit geleistet werden kann.

A 14.9 Sprachaufenthalte im Ausland

(1)  1Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig berücksichtigungsfähig, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. 2Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird (z. B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer Universität). 3In allen anderen Fällen – insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen – setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretischsystematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird (vgl.   BStBl II S. 701 und S. 710 und vom  –  BStBl II S. 469).

(2)  1Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. 2Das Leben in der Gastfamilie zählt nicht dazu. 3Im Einzelnen gilt A 14.3 Abs. 1 bis 3.

A 14.10 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung

(1)  1Die Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres. 2Sie endet mit Ablauf des Schuljahres. 3Für allgemeinbildende Schulen ist das Ende des Schuljahres in den meisten Bundesländern auf den 31.7. festgesetzt; Beginn des neuen Schuljahres wäre danach der 1.8. 4Dies gilt regelmäßig auch für berufsbildende oder berufliche Schulen (Fach- und Berufsfachschulen). 5Kinder, die eine solche Schule besuchen, sind daher ohne Rücksicht darauf, ob sie die Abschlussprüfung (z. B. das Abitur) bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt haben, auch im letzten Jahr des Schulbesuchs bis zum Ende des Schuljahres zu berücksichtigen, es sei denn, das Kind wird vor diesem Zeitpunkt zum gesetzlichen GWD oder ZD einberufen.

(2)  1Sofern das offizielle Ende des Schuljahres an Gymnasien wegen der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und der damit verbundenen Verlegung der Prüfungstermine oder aus sonstigen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt ist, endet das jeweilige Schuljahr zu dem abweichend festgelegten Termin. 2Das Gleiche gilt für Abweichungen des Schuljahres an berufsbildenden oder anderen Schulen von der Regel.

(3)  1Die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt oder wenn einem schwerbehinderten Kind eine seinen Fähigkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist; A 14.1 ist zu beachten. 2In Handwerksberufen wird die Ausbildung mit bestandener Gesellenprüfung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. 3In akademischen Berufen wird das Kind regelmäßig bis zum Bestehen der Abschlussprüfung oder des – ersten – Staatsexamens für einen Beruf ausgebildet, darüber hinaus, wenn sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. 4Dies gilt auch für Prüfungszeiten. 5Eine Abschlussprüfung gilt als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt wird. 6Sie ist bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn das Kind nach objektiven Maßstäben sein Ausbildungsziel erreicht hat.

(4)  1Wird die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. 2Dies gilt grundsätzlich auch für Berufe, in denen die Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. 3In diesen Fällen kann ein Kind für den Kindergeldanspruch ungeachtet der vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf desjenigen Monats berücksichtigt werden, in dem es Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung erlangt hat.

(5)  1Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so wird das Kind weiter für einen Beruf ausgebildet, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, es zur Prüfung erneut zugelassen wird und den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt. 2Wird das Ausbildungsverhältnis lediglich mündlich verlängert, ist regelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen, weil die Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages nicht davon abhängig ist, dass der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. 3Der Vertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden ( BAGE 24, 133).

4Wird das Ausbildungsverhältnis nicht verlängert und besucht das Kind nicht weiter die Berufsschule, so ist es zu berücksichtigen, wenn es sich ernsthaft auf die nächstmögliche Wiederholungsprüfung vorbereitet. 5Die ernsthafte Vorbereitung ist durch geeignete Nachweise zu belegen (z. B. die Anmeldung zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung). 6Nimmt das Kind an der erstmaligen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist i. d. R. zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat (  BStBl 2010 II S. 298).

(6)  1Endet das Berufsausbildungsverhältnis durch Insolvenz des Ausbildungsbetriebes, ist zu prüfen, ob die sich daran anschließenden Maßnahmen noch dem Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zugeordnet werden können. 2Davon kann ausgegangen werden, wenn die zuständigen Kammern das Kind ohne Nachweis eines anschließenden Ausbildungsverhältnisses zur Prüfung zulassen und es bis zur Abschlussprüfung die Berufsschule besucht. 3Trifft dies nicht zu, kommt eine Berücksichtigung nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. c EStG in Betracht.

(7)  1Die Dauer der Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger nach dem KrPflG, zum Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem HebG ist grundsätzlich auf drei Jahre festgesetzt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung. 2In diesen Fällen ist die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer auch dann zugrunde zu legen, wenn die Abschlussprüfung tatsächlich früher abgelegt, die Ausbildungsvergütung aber bis zum Ende der Vertragsdauer gezahlt wird.

(8) Wird ein in Ausbildung stehendes Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, tritt eine Unterbrechung der Ausbildung ein, es sei denn, eine Ausbildung wird während der Haft fortgesetzt.

(9)  1Die Hochschulausbildung beginnt mit offiziellem Beginn des Semesters. 2Sie endet mit dem offiziellen Semesterende, es sei denn, das Kind legt vor diesem Zeitpunkt die Abschlussprüfung ab (vgl. Abs. 3 Satz 5); entsprechendes gilt, wenn das Kind den gesetzlichen GWD oder ZD antritt. 3Verzögert sich die Unterrichtung über das Prüfungsergebnis in unangemessener Weise, ist als Beendigung der Hochschulausbildung der Zeitpunkt der Leistung des letzten Prüfungsteiles zugrunde zu legen. 4Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass für das Hochschulexamen mindestens drei Monate benötigt werden. 5Nach Ablauf von drei Monaten seit Beendigung des Vorlesungsbetriebes des letzten Studiensemesters (vor der Exmatrikulation oder Beurlaubung zum Zwecke der Ablegung der Prüfung) kann das betreffende Kind nur dann weiter für den Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, wenn der Berechtigte eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über die Meldung zum Examen und den voraussichtlichen Prüfungstermin vorlegt.

(10)  1Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass das Kind weiterhin immatrikuliert ist. 2Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist – wie auch bei der Regelung nach dem BBiG – die erneute Vorbereitungszeit als Hochschulausbildung anzusehen. 3Das Kind muss sich jedoch nachweislich für den auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Prüfungstermin, zu dem es erstmals wieder zur Prüfung zugelassen werden kann, gemeldet haben. 4Eine längere Vorbereitungszeit nach nicht bestandener Prüfung zählt nur dann zur Hochschulausbildung, wenn sich das Kind nachweislich auf Anraten der Prüfungskommission erst zu einem späteren als dem nächstfolgenden Prüfungstermin meldet.

(11)  1Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung von dem Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. 2Diese ist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.

(12)  1Die Ausbildung zum Arzt endet mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung; Abs. 9 Satz 2 bleibt unberührt. 2Die anschließende Erteilung der Approbation erfolgt nicht mehr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung; die Zeit zwischen Ende der ärztlichen Ausbildung und der Erteilung der Approbation erfüllt daher nicht den Grundtatbestand i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

(13)  1Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist bei Beginn und am Ende der Ausbildung zu prüfen. 2Die Dauer der Schulausbildung eines volljährigen Kindes hat der Berechtigte durch Vorlage einer Schulbescheinigung nachzuweisen. 3Eine abschließende Prüfung ist nur erforderlich, falls kein Studium lückenlos anschließt. 4Ein Studium schließt lückenlos an, wenn das Kind nach Abschluss seiner Schulausbildung spätestens im Anschluss an eine Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Buchst. b EStG sein Studium aufnimmt. 5Für Studenten ist alle zwei Jahre eine Anschlussprüfung durchzuführen. 6Hierfür sind Studienbescheinigungen anzufordern, aus denen die Anzahl der geleisteten Fachsemester ersichtlich ist.

A 14.11 Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft

(1)  1Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht. 2Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Unmittelbar nach Ablauf von sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann; auch aus dem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen.

(2)  1Ein Studierender ist während einer Unterbrechung seines Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Familienkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird; bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten vgl. Abs. 1 Satz 3. 2Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester einschließlich der Semesterferien, in dem der Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem Studium nachzugehen. 3Dies gilt auch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Semesters endet, das Studium aber erst im darauf folgenden Semester fortgesetzt wird.

(3)  1Das Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes nach §§ 3, 6 MuSchG ist für den Anspruch unschädlich, ebenso eine Beurlaubung vom Studium wegen einer Schwangerschaft. 2Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung, beispielsweise wegen Elternzeit gem. §§ 15 bis 21 BEEG, sind dagegen nicht zu berücksichtigen (  BStBl II S. 848). 3Eine Studierende ist bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG endet. 4Wird das Studium jedoch in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.

A 15 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für ein noch nicht 25 Jahre altes Kind auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung

  • des gesetzlichen Wehr- oder ZD,

  • einer vom Wehr- oder ZD befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 EhfG,

  • der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b SG (für Anspruchszeiträume ab ) oder

  • eines geregelten Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (vgl. A 17)

liegt. 2Als gesetzlicher Wehr- bzw. ZD gilt auch ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den GWD i. S. d. § 6b WPflG sowie ein freiwilliger zusätzlicher ZD gem. § 41a ZDG.

3Kinder sind auch in Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn eines der in Satz 1 genannten Dienste und Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl.   BStBl 2008 II S. 664). 4Die Übergangszeit von höchstens vier Monaten ist nicht taggenau zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (  BStBl II S. 847). 5Endet z. B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der nächste spätestens im Dezember beginnen.

(2)  1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.

(3)  1Eine Berücksichtigung des Kindes während der Übergangszeit hat zu erfolgen, wenn es entweder bereits einen Ausbildungsplatz hat oder sich um einen Platz im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt, der innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt, beworben hat. 2Gleichermaßen ist zu verfahren, wenn der Berechtigte bei Beendigung der Ausbildung des Kindes an einer allgemeinbildenden Schule oder in einem sonstigen Ausbildungsabschnitt glaubhaft erklärt, dass sich das Kind um einen solchen Ausbildungsplatz sobald wie möglich bewerben wird, und die Familienkasse unter Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass die Fortsetzung der Ausbildung zu dem angegebenen Zeitpunkt wahrscheinlich ist. 3Entsprechend ist bei Übergangszeiten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Dienst bzw. einer Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und 2 zu verfahren.

(4) Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn das Kind sich nach einem Ausbildungsabschnitt oder einem Dienst bzw. einer Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und 2 wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschlussausbildungsplatz bemüht.

(5)  1Ist der Familienkasse bis zum Ende der Übergangszeit nicht nachgewiesen worden, dass das Kind für einen Beruf ausgebildet oder einen Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. Abs. 1 Satz 1 und 2 aufnehmen wird, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Ausbildungsabschnitt endete, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 2Kann eine Ausbildung nicht aufgenommen werden, so kommt ggf. eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Frage (vgl. A 16).

A 16 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz
A 16.1 Allgemeines

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung – im Inland oder Ausland – mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. 2Der angestrebte Ausbildungsplatz muss nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen sein. 3Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (  BStBl II S. 845). 4Kein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt dagegen vor, wenn das Kind die objektiven Anforderungen an den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfüllt oder wenn es im Falle des Bereitstehens eines Ausbildungsplatzes aus anderen Gründen am Antritt gehindert wäre, z. B. wenn es im Ausland arbeitsvertraglich gebunden ist (  BStBl II S. 843). 5Hat das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, hängt die Berücksichtigung davon ab, dass es ihm trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. 6Die Suche nach einem Ausbildungsplatz muss also bisher erfolglos verlaufen sein oder der nächste Ausbildungsabschnitt einer mehrstufigen Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden. 7Beispiele für eine üblicherweise noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung sind die Beendigung der Schulausbildung und die Ablegung des ersten Staatsexamens, wenn das zweite Staatsexamen für die Berufsausübung angestrebt wird. 8Grundsätzlich ist jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerkennen. 9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen.

(2)  1Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 2Eine Ausbildung wird nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt angestrebt, wenn das Kind aus von ihm zu vertretenden Gründen, z. B. wegen einer Erwerbstätigkeit oder der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, die Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen möchte. 3Ist eine Bewerbung erfolglos geblieben, sind für den anschließenden Zeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen.

4Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:

  • schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung,

  • die schriftliche Bewerbung bei der SfH (vormals ZVS),

  • die schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst,

  • die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle,

  • die Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen zuständigen Leistungsträger (Jobcenter),

  • die von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellte Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI; wird die Bescheinigung pauschal bis zum 30.9. eines Jahres ausgestellt, gilt sie grundsätzlich nur für drei Monate ab dem Tag der Anmeldung bei der Berufsberatung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz (  BStBl 2012 II S. 411).

(3)  1Das Kind kann für den Zeitraum berücksichtigt werden, in dem es auf einen Ausbildungsplatz wartet (  BStBl 1993 II S. 103). 2Die Wartezeit beginnt beispielsweise mit der Beendigung der Schulausbildung, einer (ersten) Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts. 3Nimmt das Kind ernsthafte Bemühungen erst nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall eines anderen Berücksichtigungstatbestandes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG auf, ist es ab dem Monat der ersten Bewerbung oder Registrierung zu berücksichtigen; Abs. 1 Satz 9 bleibt unberührt.

Beispiel 1

Das Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Bundesland). Unmittelbar nach Ablegung der Abiturprüfung beabsichtigt das Kind, im Oktober des Jahres ein Studium zu beginnen, und bewirbt sich im Juli (Eröffnung des Verfahrens bei der SfH) um einen Studienplatz. Im September erhält das Kind jedoch die Absage der SfH. Das Kind möchte sich zum Sommersemester des nächsten Jahres erneut um einen Studienplatz bewerben.

Das Kind kann wie folgt berücksichtigt werden:

  • bis einschließlich April als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG),

  • ab Mai durchgängig als Kind ohne Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG), von Mai bis September, weil es nach dem Schulabschluss die Ausbildung aufgrund des Vergabeverfahrens der SfH zunächst nicht fortsetzen konnte, und für den Zeitraum ab Oktober aufgrund der Absage der SfH und des weiter bestehenden Ausbildungswunsches. Abs. 1 Satz 9 und 10 und Abs. 2 Satz 3 sind zu beachten.


Beispiel 2

Das Kind legt die Abiturprüfung im April eines Jahres ab (offizielles Schuljahresende in diesem Bundesland). Das Kind möchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt, danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im August bewirbt sich das Kind schriftlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um einen Ausbildungsplatz, erhält im Januar des nachfolgenden Jahres eine schriftliche Zusage und nimmt im August die Ausbildung auf.

Das Kind kann nur in folgenden Zeiträumen berücksichtigt werden:

(4)  1Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist halbjährlich zu prüfen. 2Dies gilt nicht für Fälle, in denen dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann und für Fälle nach Abs. 1 Satz 10. 3In diesen Fällen kann die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit der Prüfung nach A 14.10 Abs. 13 verbunden werden.

A 16.2 Erkrankung und Mutterschaft

(1)  1Eine Berücksichtigung ist nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auch möglich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. 2Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung setzt voraus, dass diese und das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. 3Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann. 4Unmittelbar nach Ablauf von sechs Monaten hat die Familienkasse nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu entscheiden, ob das Kind noch berücksichtigt werden kann; auch aus dem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen. 5Bemüht sich das Kind nach Wegfall des Hinderungsgrundes nicht unmittelbar um eine Berufsausbildung, beginnt diese oder setzt sie fort, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Hinderungsgründe wegfallen, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben.

(2) 1Ein Kind, das sich wegen eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG nicht um eine Berufsausbildung bemüht, sie beginnt oder fortsetzt, kann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. 2Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn das Kind die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nach dem Ende des Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG nicht fortsetzt (  BStBl 2014 II S. 834). 3Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung, beispielsweise Elternzeit nach §§ 15 bis 21 BEEG, nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht.

A 17 Volljährige Kinder in einem geregelten Freiwilligendienst
A 17.1 Allgemeines

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es einen der folgenden Dienste leistet:

  1. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG (vgl. A 17.2),

  2. einen Freiwilligendienst der EU i. S. d. Programms „Erasmus+” (vgl. A 17.3),

  3. einen anderen Dienst im Ausland (vgl. A 17.4),

  4. einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” i. S. d. Richtlinie des BMZ vom (BAnz 2008 S. 1297; vgl. A 17.5),

  5. einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII (vgl. A 17.6),

  6. einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des BMFSFJ vom (GMBl S. 1778; vgl. A 17.7) oder

  7. einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG (vgl. A 17.8).

2Eine Berücksichtigung ist auch bei der Leistung verschiedener Freiwilligendienste möglich.

(2)  1Andere Freiwilligendienste erfüllen nicht die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. 2Die Vorschrift ist auch nicht analog auf andere freiwillige Dienste anwendbar (  BStBl II S. 1010). 3Ggf. kommt eine Berücksichtigung als Praktikum in Betracht, vgl. A 14.8.

(3)  1Nach Abschluss eines Freiwilligendienstes ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen. 2Die Familienkasse prüft abschließend, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

A 17.2 Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leistet. 2Ein solches freiwilliges Jahr wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des bzw. der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von i. d. R. zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 3Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung auf bis zu 24 Monate. 4Es kommt auch die Leistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger die Freiwilligen auf ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst). 5Nach § 5 Abs. 3 JFDG können bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von jeweils sechs Monaten nacheinander geleistet werden.

(2)  1Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:

  • die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,

  • Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,

  • die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger

  • des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,

  • des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland,

  • des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).

(3)  1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

  • durch Vorlage der mit dem gesetzlich zugelassenen oder anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (§ 11 Abs. 1 JFDG),

  • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers (§ 11 Abs. 3 JFDG).

2Beide Dokumente müssen insbesondere die Erklärung des Trägers enthalten, dass die Bestimmungen des JFDG während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 JFDG) und den Zulassungsbescheid des Trägers angeben, soweit es dessen nach § 10 JFDG bedarf. 3Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs. 3.

A 17.3 Freiwilligendienst der EU

(1)  1Mit Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EU Nr. L 347 S. 50) wurde für den Zeitraum 2014 bis 2020 das Programm „Erasmus+” eingerichtet. 2Bestandteil des Programms „Erasmus+” ist u. a. der „Europäische Freiwilligendienst”. 3In diesem Programm ist der bisherige Freiwilligendienst i. S. d. Programms „Jugend in Aktion” gemäß Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) aufgegangen. 4Ein Kind, das einen Freiwilligendienst nach dem bisherigen Programm vereinbart hatte, erfüllt über den hinaus die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG.

(2)  1Der Europäische Freiwilligendienst wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags geleistet, der zwischen dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im EU- bzw. EWR-Gebiet ihren Sitz habenden) Aufnahmeorganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird. 2Die die Förderung bewilligende Stelle ist für in Deutschland ansässige Freiwillige i. d. R. die Nationale Agentur Erasmus+ Jugend in Aktion (Godesberger Allee 142 – 148, 53175 Bonn), in Ausnahmefällen unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. 3Der Vertrag kommt erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande; er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung. 4Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig, aber nicht notwendig, im EU-/EWR-Gebiet. 5Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere Dienste bzw. die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt werden.

(3)  1Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Bezugnahme auf das Aktionsprogramm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisation), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem Freiwilligen ausstellt, zu erbringen.

2Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszugehen. 3Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs. 3.

A 17.4 Anderer Dienst im Ausland

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen anderen Dienst im Ausland nach § 5 BFDG (bis 2011: § 14b ZDG) leistet. 2Dabei handelt es sich um Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern und von einem vom BMFSFJ anerkannten Träger durchgeführt werden. 3Der andere Dienst im Ausland wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom BMFSFJ anerkannten Träger geleistet. 4Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland kann auch über eine Dauer von zwölf Monaten hinaus erfolgen.

(2)  1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

  • durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung; diese Vereinbarung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,

  • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (bis zum Bundesamt für den ZD) oder des Trägers.

2Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs. 3.

A 17.5 Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts”

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind ab dem zu berücksichtigen, wenn es einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” i. S. d. Richtlinie des BMZ vom (BAnz 2008 S. 1297) leistet. 2Dieser Freiwilligendienst wird auf der Grundlage einer Vereinbarung geleistet, die zwischen dem bzw. der Freiwilligen und mindestens der Entsendeorganisation geschlossen wird. 3Die Einsatzdauer kann flexibel von grundsätzlich sechs bis zu 24 zusammenhängenden Monaten gestaltet werden. 4Die Regeldauer beträgt zwölf bis 18 Monate.

(2)  1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

  • durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (Abschnitt 6 der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit),

  • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.

2Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs. 3.

A 17.6 Freiwilligendienst aller Generationen

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ab dem ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII leistet. 2Voraussetzung für den Freiwilligendienst aller Generationen ist, dass die Freiwilligen auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung unentgeltlich bei einem geeigneten Träger Dienst leisten. 3Als Träger des Freiwilligendienstes i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von der Körperschaftssteuer befreite Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. 4Die Vereinbarung zwischen dem Kind und dem Träger des Freiwilligendienstes muss die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen, die Angabe des mindestens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen Stundenzahl von mindestens acht Stunden, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und zu dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr enthalten ( BStBl 2013 II S. 864).

(2)  1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

  • durch Vorlage der mit dem Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,

  • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.

2Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs. 3.

A 17.7 Internationaler Jugendfreiwilligendienst

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind ab dem zu berücksichtigen, wenn es einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i. S. d. Richtlinie des BMFSFJ vom (GMBl S. 1778) leistet. 2Der Internationale Jugendfreiwilligendienst wird auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom BMFSFJ anerkannten Träger geleistet. 3Die Einsatzdauer beträgt sechs bis zu 18 Monate.

(2)  1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

  • durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung; diese Vereinbarung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,

  • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers.

2Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs. 3.

A 17.8 Bundesfreiwilligendienst

(1)  1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind ab dem zu berücksichtigen, wenn es einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG leistet. 2Der Bund und die Freiwilligen schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. 3Der Dienst wird in einer vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannten Einsatzstelle geleistet. 4Er dauert zwischen sechs und 18 Monate, im Ausnahmefall bis zu 24 Monate. 5Eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten ist möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert.

(2)  1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:

  • durch Vorlage der mit dem Bund vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,

  • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes ausgestellten Bescheinigung der Einsatzstelle.

2Zur abschließenden Prüfung siehe A 17.1 Abs. 3.

A 18 Volljährige behinderte Kinder
A 18.1 Allgemeines

(1)  1Behinderungen i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG liegen vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). 2Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten (z. B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen (  BStBl II S. 738). 3Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.

(2)  1Eine Behinderung führt nur dann zu einer Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG – ohne altersmäßige Begrenzung –, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (siehe aber Übergangsregelung in § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG). 2Die Altersgrenze gilt auch, wenn das Kind früher gesetzlichen GWD oder ZD leistete (  BStBl II S. 756). 3Außerdem muss das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. 4Die Behinderung selbst muss zwar vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. 5Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf durch eigene Mittel zu decken. 6Ist das Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund hohen verfügbaren Einkommens, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld (siehe hierzu A 18.4).

(3) Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegen, stehen die Vordrucke „Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle”, „Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung des Ärztlichen Dienstes bzw. Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit”, „Berechnungsschema für das volljährige behinderte Kind”, „Bearbeitungsbogen für das volljährige behinderte Kind”, Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen behinderten Kindes” und „Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen” zur Verfügung.

(4)  1Wird für ein behindertes Kind Kindergeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird (siehe A 14.4), oder wegen fehlenden Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes möglich ist. 2Wenn nach diesen Tatbeständen eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise über die Behinderung und das verfügbare Nettoeinkommen anzufordern.

(5)  1Grundätzlich ist das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG jährlich zu prüfen. 2Wird ein behindertes Kind vorrangig nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG berücksichtigt, gelten die Prüfintervalle für den jeweiligen Anspruchstatbestand. 3Die Prüfungen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Abs. 2) eine lückenlose Kindergeldzahlung gewährleistet ist.

(6)  1Bei Vorliegen eines Grades der Behinderung von 50 oder mehr oder bei einer auf Dauer angelegten voll- oder teilstationären Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung sind die Anspruchsvoraussetzungen im Abstand von fünf Jahren zu prüfen. 2Dies gilt auch für Kinder mit einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in die Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen. 3Die Prüfung hat vorerst nur für das zuletzt abgelaufene Jahr zu erfolgen. 4Stellt sich dabei heraus, dass der Berechtigte seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, sind auch die zurückliegenden Zeiträume zu prüfen. 5Teilt der Berechtigte innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 Änderungen in den Verhältnissen mit, hat die Familienkasse Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes zeitnah zu prüfen. 6Abweichend von Satz 1 ist in folgenden Fällen jährlich zu prüfen:

  • wenn der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes die kindeseigenen Mittel um nicht mehr als 1 000 Euro übersteigt,

  • wenn hinsichtlich der Ursächlichkeit der Behinderung eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle eingeholt wurde.

A 18.2 Nachweis der Behinderung

(1)  1Den Nachweis einer Behinderung kann der Berechtigte erbringen:

  1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde,

  2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,

    1. durch eine Bescheinigung der nach § 69 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Abs. 1 des SGB IX, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht,

    2. wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,

  3. bei einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.

2Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (  BStBl II S. 738). 3Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss folgendes hervorgehen:

  • Vorliegen der Behinderung,

  • Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, und

  • Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Kindes.

(2) 1Wird der Nachweis der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum geführt oder eine Rente i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b nur auf Zeit gewährt, kann das behinderte Kind jeweils nur für diesen Zeitraum berücksichtigt werden. 2Wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch befristet ausgestellt, ist dies kein Grund, die Kindergeldfestsetzung ebenfalls auf den Zeitpunkt zu befristen, zu dem dieser Ausweis ungültig wird. 3Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. A 18.1 Abs. 5 und 6.

A 18.3 Ursächlichkeit der Behinderung

(1)  1Die Behinderung muss ursächlich für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten. 2Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit jedoch nicht.

(2)  1Die Ursächlichkeit ist anzunehmen wenn:

  • der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt (vgl. A 18.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Als besondere Umstände gelten

    • die Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen,

    • der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder

    • die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes aufgrund seiner Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus,

  • im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch das Merkmal „H” (hilflos) eingetragen oder im Feststellungsbescheid festgestellt ist, dass die Voraussetzungen für das Merkmal „H” (hilflos) vorliegen,

  • eine volle Erwerbsminderungsrente gegenüber dem Kind bewilligt ist oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nach § 45 SGB XII festgestellt ist.

2Dem Merkzeichen „H” steht die Einstufung als schwerstpflegebedürftig in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen gleich. 3Die Einstufung als schwerstpflegebedürftig ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.

(3)  1Liegt kein Fall des Absatzes 2 vor, ist eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung gem. § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX erfüllt sind oder ob das Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage ist, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. 2Liegen die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung vor, ist das Kind zu berücksichtigen, auch wenn es eine Erwerbstätigkeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausüben könnte. 3Ist das Kind nicht in der Lage, eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben, kann unterstellt werden, dass die Ursächlichkeit der Behinderung gegeben ist. 4Für die Anfrage steht der Vordruck „Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle” zur Verfügung. 5Der Feststellungsbescheid und ggf. vorhandene ärztliche Bescheinigungen sind beizufügen. 6Ist der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mangels hinreichender Unterlagen eine Stellungnahme nicht möglich, teilt sie dies auf der Rückseite des Vordrucks „Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung der Reha/SB-Stelle” der Familienkasse mit. 7In diesem Fall ist der Antrag stellenden Person unter Verwendung des Vordrucks „Kindergeld für ein behindertes Kind; Beteiligung des Ärztlichen Dienstes bzw. Berufspsychologischen Services der Bundesagentur für Arbeit” vorzuschlagen, das Kind durch den Ärztlichen Dienst bzw. Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit begutachten zu lassen. 8Dabei ist er auf die Rechtsfolgen der Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen hinzuweisen. 9Sofern der Berechtigte innerhalb der gesetzten Frist nicht widerspricht, leitet die Familienkasse erneut eine Anfrage der Reha/SB-Stelle zu, die ihrerseits die Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst und ggf. den Berufspsychologischen Service veranlasst. 10Das Gutachten ist an die Reha/SB-Stelle zu senden, damit diese die Anfrage der Familienkasse beantworten kann. 11Das Gutachten verbleibt bei der Reha/SB-Stelle. 12Erscheint das Kind ohne Angabe von Gründen nicht zur Begutachtung, gibt der Ärztliche Dienst/Berufspsychologische Service die Unterlagen an die Reha/SB-Stelle zurück, die ihrerseits die Familienkasse unterrichtet. 13Wird die Begutachtung verweigert, so ist der Antrag abzulehnen.

14Zur Überprüfung der Festsetzung vgl. A 18.1 Abs. 5 und 6.

(4)  1Die Behinderung muss nicht die einzige Ursache dafür sein, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend, wenn ihr nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erhebliche Bedeutung zukommt (  BStBl 2010 II S. 1057). 3Die Prüfung der Mitursächlichkeit kommt in den Fällen zum Tragen, in denen das Kind grundsätzlich in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben (d. h. eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung), die Behinderung der Vermittlung einer Arbeitsstelle jedoch entgegensteht. 4Eine allgemein ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt oder andere Umstände (z. B. mangelnde Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten), die zur Arbeitslosigkeit des Kindes führen, begründen hingegen keine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. 5Auch wenn das Kind erwerbstätig ist, kann die Behinderung mitursächlich sein. 6Ist das Kind trotz seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten (vgl. A 18.4), ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt mitursächlich ist (  BStBl II S. 892).

(5) Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, kann nicht angenommen werden, wenn es sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, auch dann nicht, wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde (  BStBl II S. 1014).

A 18.4 Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten

(1)  1Bei behinderten Kindern ist grundsätzlich der notwendige Lebensbedarf den kindeseigenen Mitteln gegenüberzustellen (vgl. aber Abs. 3). 2Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den notwendigen Lebensbedarf, ist das Kind außerstande, sich selbst zu unterhalten. 3Falls die kindeseigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf überschreiten und ungleichmäßig zufließen (z. B. durch eine Nachzahlung oder die erstmalige Zahlung einer Rente), ist zu prüfen, ab welchem vollen Monat das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. 4Führt eine Nachzahlung dazu, dass das Kind nicht länger außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist die Kindergeldfestsetzung erst ab dem Folgemonat des Zuflusses aufzuheben (vgl. BStBl II S. 1037).

(2)  1Der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (vgl.   BStBl 2000 II S. 75 und 79). 2Als allgemeiner Lebensbedarf ist der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 8 472 Euro (für 2014: 8 354 Euro, für 2013: 8 130 Euro, für 2012: 8 004 Euro) anzusetzen; zum behinderungsbedingten Mehrbedarf vgl. Abs. 4 und 5. 3Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen nach A 18.5 und sämtlichen Leistungen Dritter nach A 18.6 zusammen; das Vermögen des Kindes gehört nicht zu den kindeseigenen Mitteln (  BStBl 2003 II S. 88 und 91). 4Einzelheiten insbesondere zu Sonderzuwendungen und einmaligen Nachzahlungen siehe Abschnitt VI –  BStBl I S. 1346.

(3)  1Übersteigen die kindeseigenen Mittel nicht den allgemeinen Lebensbedarf, ist davon auszugehen, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Bei dieser vereinfachten Berechnung zählen zum verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter keine Leistungen, die dem Kind wegen eines behinderungsbedingten Bedarfs zweckgebunden zufließen, insbesondere sind dies Pflegegeld bzw. -zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach § 35 BVG oder nach § 64 SGB XII, Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäscheverschleiß (z. B. § 15 BVG), die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG und Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG) oder die Eingliederungshilfe bei voll- und teilstationärer Unterbringung. 3Wird nach dieser Berechnung der allgemeine Lebensbedarf überschritten, ist eine ausführliche Berechnung (vgl. Abs. 1 Satz 1 und Vordruck „Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen”) vorzunehmen.

(4)  1Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z. B. Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf. 2Sofern kein Einzelnachweis erfolgt, bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen des § 33b Abs. 3 EStG. 3Als Einzelnachweis sind sämtliche Leistungen nach dem SGB XII, ggf. abzüglich des Taschengeldes und des Verpflegungsanteils (vgl. Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 2), sowie Pflegegeld aus der Pflegeversicherung (  BStBl 2010 II S. 1052) und Blindengeld (  BStBl 2010 II S. 1054) zu berücksichtigen. 4Die Sätze 1 bis 3 sind bei allen behinderten Kindern unabhängig von ihrer Wohn- oder Unterbringungssituation anzuwenden. 5Erhält das Kind Eingliederungshilfe, sind die Abs. 6 und 7 zu beachten.

(5)  1Neben dem nach Abs. 4 ermittelten behinderungsbedingten Mehrbedarf (einschließlich Eingliederungshilfe) kann ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden. 2Hierzu gehören alle übrigen durch die Behinderung bedingten Aufwendungen wie z. B. Operationskosten und Heilbehandlungen, Kuren, Arzt- und Arzneikosten; bestehen Zweifel darüber, ob die Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind, ist eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorzulegen. 3Zum weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf zählen bei allen behinderten Kindern auch persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlichem Gutachten oder ärztlicher Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung unbedingt erforderlich sind. 4Der hierfür anzusetzende Stundensatz beträgt 9 Euro. 5Fahrtkosten sind ebenfalls zu berücksichtigen (H 33.1 – 33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen) EStH 2013). 6Mehraufwendungen, die einem behinderten Kind anlässlich einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson entstehen, können ebenfalls neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen (§ 33b Abs. 3 EStG) i. H. v. bis zu 767 Euro pro Kalenderjahr als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden, sofern die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist. 7Der Nachweis ist vor Antritt der Reise durch ein amtsärztliches Gutachten, eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung oder die Feststellungen im Ausweis nach SGB IX (bis : Schwerbehindertenausweis), z. B. durch den Vermerk „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen”, zu erbringen (  BStBl II S. 765). 8Wurden für nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten behinderungsbedingten Mehrbedarf Leistungen durch einen Sozialleistungsträger erbracht, ist darauf zu achten, dass der Mehrbedarf nur einmal berücksichtigt wird. 9Die kindeseigenen Mittel, die an einen Sozialleistungsträger abgezweigt, übergeleitet oder diesem erstattet werden, mindern nicht den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes, sondern die Leistungen des Sozialleistungsträgers in entsprechender Höhe. 10Dies gilt auch für einen Kostenbeitrag der Eltern.

(6)  1Ein Kind ist vollstationär oder auf vergleichbare Weise untergebracht, wenn es nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten (i. d. R. der Sozialleistungsträger) untergebracht ist. 2Dabei ist es unerheblich, ob es vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen (z. B. betreutes Wohnen) lebt. 3Vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung liegt auch dann vor, wenn sich das Kind zwar zeitweise (z. B. am Wochenende oder in den Ferien) im Haushalt der Eltern aufhält, der Platz im Heim, im Rahmen des betreuten Wohnens usw. aber durchgehend auch während dieser Zeit zur Verfügung steht. 4Die Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs erfolgt regelmäßig durch Einzelnachweis der Aufwendungen, indem die z. B. im Wege der Eingliederungshilfe übernommenen Kosten für die vollstationäre oder vergleichbare Unterbringung ggf. abzüglich des Taschengeldes und des nach der SvEV zu ermittelnden Wertes der Verpflegung angesetzt werden. 5Der Pauschbetrag für behinderte Menschen ist nicht neben den Kosten der Unterbringung zu berücksichtigen, da deren Ansatz einem Einzelnachweis entspricht. 6Liegt eine vollstationäre Heimunterbringung des behinderten Kindes vor, kann evtl. gezahltes Pflege- oder Blindengeld nicht neben der Eingliederungshilfe als behinderungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. 7Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (siehe Abs. 5).

(7)  1Ein Kind ist teilstationär untergebracht, wenn es z. B. bei seinen Eltern lebt und zeitweise in einer Einrichtung (Werkstatt für behinderte Menschen) betreut wird. 2Die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe abzüglich des nach SvEV zu bestimmenden Wertes der Verpflegung sind als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen. 3Für die Pflege und Betreuung außerhalb der teilstationären Unterbringung ist neben dem behinderungsbedingten Mehrbedarf nach Satz 2 mindestens ein Betrag in Höhe des Pauschbetrags für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG als Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. 4Der Berechtigte kann weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarf glaubhaft machen (siehe Abs. 5).

A 18.5 Verfügbares Nettoeinkommen

1Für die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens ist zunächst die Summe aus

  • steuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (A 18.5.1, A 18.5.3),

  • steuerfreien Einnahmen (A 18.5.2, A 18.5.3),

  • Kapitalerträgen i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG ohne Abzug des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG und

  • Erstattungen von Steuern vom Einkommen (Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer einschließlich Abgeltungsteuer, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag)

zu bilden. 2Davon sind abzuziehen:

  • unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sowie Zuzahlungen nach § 61 SGB V),

  • tatsächlich gezahlte Steuern vom Einkommen (Steuervorauszahlungen, -nachzahlungen, – abzugsbeträge).

3Nicht zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Kindes an seinen Ehegatten und an sein eigenes Kind (vgl.   BStBl II S. 974 und vom  –  BStBl II S. 463). 4Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens ist bei Selbständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen (vgl.   BStBl II S. 769). 5Für die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens steht der Vordruck „Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen” zur Verfügung.

Beispiel

Ein 20-jähriges behindertes Kind erzielt während des gesamten Kalenderjahres aus einer Berufstätigkeit als Beiköchin Einnahmen i. H. v. monatlich 1 000 Euro. Davon werden 6 Euro Lohnsteuer und 205 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten. Dazu kommen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit i. H. v. 600 Euro im Kalenderjahr. Werbungskosten macht das Kind nicht geltend. Es hat außerdem eine Einkommensteuererstattung i. H. v. 500 Euro für das vergangene Kalenderjahr erhalten.

Lösung:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG
12 000 Euro
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
–   1 000 Euro
Einkünfte
11 000 Euro

Bei den Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit handelt es sich um nach § 3b EStG steuerfreie Einnahmen.


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Steuerfreie Einnahmen
600 Euro
abzüglich Kostenpauschale
– 180 Euro
Summe
420 Euro

Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens:


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Einkünfte aus § 19 EStG
11 000 Euro
zuzüglich steuerfreie Einnahmen
+     420 Euro
zuzüglich Einkommensteuererstattung
+     500 Euro
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge
–   2 460 Euro
abzüglich gezahlte Steuern
–        72 Euro
verfügbares Nettoeinkommen
9 388 Euro

A 18.5.1 Einkünfte

1Einkünfte sind solche i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die EStR und EStH sowie die LStR und LStH zu beachten. 3Die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten richtet sich dabei nach § 9 EStG. 4Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind insbesondere R 9.1 bis R 9.13 LStR 2011 und die entsprechenden LStH zu beachten. 5Es sind sowohl positive als auch negative Einkünfte zu berücksichtigen; gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkungen sind aber zu beachten (vgl. z. B. §§ 15 Abs. 4, 15a, 15b und 23 Abs. 3 Satz 7 EStG); § 10d EStG ist hingegen nicht anzuwenden. 6Die Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Einkünften erfolgt nach H 8.1 (1–4) „Ausländische Währung” LStH 2014.

A 18.5.2 Steuerfreie Einnahmen

(1)  1Als steuerfreie Einnahmen sind insbesondere nach §§ 3, 3b EStG für steuerfrei erklärte Einnahmen zu berücksichtigen. 2Dazu gehören insbesondere:

  1. Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie z. B. Alg, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verletztengeld nach § 45 ff. SGB VII,

  2. Elterngeld nach dem BEEG,

  3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

  4. Leistungen nach dem BVG (z. B. Berufsschadensausgleich nach § 30 BVG, Ausgleichsrente nach § 32 BVG) und Leistungen der Pflegeversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG),

  5. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II (z. B. Alg II) bzw. des SGB XII (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe – (Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 39), wenn von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist,

  6. ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG,

  7. die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,

  8. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,

  9. Ausbildungshilfen, die aus öffentlichen Mitteln als Zuschuss gewährt werden, insbesondere:

3Die Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Einnahmen erfolgt nach H 8.1 (1–4) „Ausländische Währung” LStH 2014.

(2)  1Von den steuerfreien Einnahmen ist – maximal bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen – eine Kostenpauschale von insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der steuerfreien Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (z. B. Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung der steuerfreien Einnahmen), vgl. R 33a.1 Abs. 3 Satz 5 EStR 2012. 2Entsprechend R 32b Abs. 2 Satz 3 EStR 2012 ist ein bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausgeschöpfter Arbeitnehmer-Pauschbetrag von Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen i. S. d. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und vom Elterngeld (siehe Abs. 1 Nr. 1 und 2) bis Null abzuziehen.

A 18.5.3 Renten und Versorgungsbezüge

(1)  1Renten und Versorgungsbezüge stellen Einkünfte oder steuerfreie Einnahmen dar. 2Zu den Einkünften zählen nach § 22 Nr. 1 und 5 EStG insbesondere Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Waisenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 ff. EStG ermittelten Besteuerungsanteil; Einzelheiten siehe Abschnitt C –  BStBl I S. 1087. 3Bei den Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gehören der über den Besteuerungsanteil hinausgehende Rentenbetrag und die Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung zu den steuerfreien Einnahmen.

(2)  1Im Unterschied zu den Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei Versorgungsbezügen nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften, z. B. Waisengeld, kein Besteuerungsanteil zu ermitteln, sondern der gesamte Betrag nach Abzug des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 ff. EStG) bei den Einkünften nach § 19 EStG zu berücksichtigen. 2Der Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag ist bei den steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen.

(3)  1Renten, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG besteuert werden (insbesondere private Renten), unterliegen mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. 2Dieser ergibt sich aus der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG oder der Tabelle in § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. 3Die darüber hinausgehenden Beträge sind als steuerfreie Einnahmen anzusetzen. 4Renten aus einer gesetzlichen Unfallversicherung und Leistungen nach dem BVG (A 18.5.2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) sind ausschließlich als steuerfreie Einnahmen anzusetzen.

(4) Bei der Berechnung der Einkünfte ist der Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 3 EStG) abzuziehen.

(5)  1In Fällen, in denen das verfügbare Nettoeinkommen für das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln ist, können die Einkünfte und steuerfreien Einnahmen vereinfachend wie folgt berechnet werden:

  • Bruttobetrag der Rente bzw. des Versorgungsbezuges (ggf. erhöht um Zuschüsse des Rententrägers zur Kranken- und Pflegeversicherung)

  • abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro Ausnahme: kein Abzug bei ausschließlich steuerfreien Einnahmen (siehe Abs. 3 Satz 4)

  • abzüglich Kostenpauschale i. H. v. 180 Euro

2Hinsichtlich des Abzugs des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung siehe A 18.5 Satz 2.

A 18.6 Leistungen Dritter

(1)  1Die nicht nach A 18.5 bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens erfassten finanziellen Mittel des behinderten Kindes sind als Leistungen Dritter zu berücksichtigen, mit Ausnahme von Unterhaltsleistungen der Personen, bei denen das Kind berücksichtigt werden kann. 2Als Leistungen Dritter sind die tatsächlich gezahlten Beträge zu erfassen. 3Kann kein Einzelnachweis über die Leistungen erbracht werden, können für die Bewertung etwaiger Naturalleistungen (z. B. Verpflegung, Unterkunft) die Werte der SvEV als Schätzungsgrundlage verwendet werden (vgl.   BStBl II S. 866).

(2)  1Bei verheirateten behinderten Kindern und behinderten Kindern in einer Lebenspartnerschaft, die mit dem Ehegatten bzw. Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann für die Ermittlung der Leistungen anstelle des Abs. 1 Satz 2 und 3 unterstellt werden, dass sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner das gemeinsame verfügbare Nettoeinkommen teilen. 2Ist das verfügbare Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners höher als das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes, ist die Hälfte der Differenz als Leistungen Dritter zu behandeln. 3Verbleibt dem Ehegatten bzw. Lebenspartner des Kindes im betreffenden Kalenderjahr nach Abzug des sich nach Satz 2 ergebenen Betrages nicht ein verfügbares Nettoeinkommen in Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i. H. v. 8 472 Euro (für 2014:8 354 Euro, für 2013: 8 130 Euro, für 2012: 8 004 Euro), ist der sich nach Satz 2 ergebene Betrag entsprechend zu kürzen.

A 19 Ausschluss volljähriger Kinder aufgrund einer Erwerbstätigkeit
A 19.1 Allgemeines

(1)  1Ein über 18 Jahre altes Kind, das eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und

wird nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nachgeht (vgl. A 19.3).

2Dies gilt auch, wenn die erstmalige Berufsausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen worden ist.

(2) Die Einschränkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. A 13) und behinderte Kinder i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. A 18).

(3)  1Ob eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums vorliegt, ist jährlich zu prüfen. 2Hierfür steht der Vordruck „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes” zur Verfügung.

A 19.2 Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium
A 19.2.1 Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

(1)  1Eine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. 2Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt wird (  BStBl II S. 661) und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

3Das Tatbestandsmerkmal „Berufsausbildung” nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger gefasst als das Tatbestandsmerkmal „für einen Beruf ausgebildet werden” nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (vgl. A 14). 4Es handelt sich bei einer „Berufsausbildung” i. S. v. Satz 2 stets auch um eine Maßnahme, in der das Kind nach Satz 1 „für einen Beruf ausgebildet wird”. 5Jedoch ist nicht jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme gleichzeitig auch eine „Berufsausbildung”. 6Der Abschluss einer solchen Maßnahme (z. B. der Erwerb eines Schulabschlusses, ein Volontariat oder ein freiwilliges Berufspraktikum) führt nicht bereits dazu, dass ein Kind, das im Anschluss weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt, nur noch unter den weiteren Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 berücksichtigt wird.

Beispiel

Nach dem Abitur absolvierte ein 20-jähriges Kind ein Praktikum. Danach kann es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen und geht zur Überbrückung des Zeitraums zwischen Praktikum und Berufsausbildung einer Erwerbstätigkeit nach (30 Wochenstunden).

In der Zeit zwischen Praktikum und Beginn der Berufsausbildung erfüllt das Kind den Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ist nicht einschlägig, da das Praktikum zwar das Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG („für einen Beruf ausgebildet werden”) erfüllt, jedoch keine „Berufsausbildung” i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellt. Der Kindergeldanspruch besteht somit unabhängig davon, wie viele Stunden das Kind in der Woche arbeitet.

(2) Zur Berufsausbildung zählen insbesondere:

  1. Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG. Der erforderliche Abschluss besteht hierbei in der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung i. S. d. § 37 BBiG. Gleiches gilt, wenn die Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG ohne ein Ausbildungsverhältnis auf Grund einer entsprechenden schulischen Ausbildung abgelegt wird, die gem. den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG als im Einzelnen gleichwertig anerkannt ist;

  2. mit Berufsausbildungsverhältnissen vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des Geltungsbereichs des BBiG (zurzeit nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung);

  3. die Ausbildung auf Grund der bundes- oder landesrechtlichen Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen;

  4. landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen;

  5. die Berufsausbildung behinderter Menschen in anerkannten Berufsausbildungsberufen oder auf Grund von Regelungen der zuständigen Stellen in besonderen „Behinderten-Ausbildungsberufen”;

  6. die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und

  7. Maßnahmen zur Behebung von amtlich festgestellten Unterschieden zwischen einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und einem entsprechenden im Inland geregelten Berufsabschluss, z. B. Anpassungslehrgänge nach § 11 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (z. B. zu den zuständigen Stellen) sind unter www.anerkennung-in-deutschland.de und www.bq-portal.de zu finden.

(3) 1Von Abs. 2 nicht erfasste Bildungsmaßnahmen werden einer Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist. 2Die Ausbildung muss in einem geordneten Ausbildungsgang erfolgen und durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen werden. 3Der erfolgreiche Abschluss der Prüfung muss Voraussetzung für die Aufnahme der beruflichen Betätigung sein. 4Die Ausbildung und der Abschluss müssen von Umfang und Qualität der Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen her grundsätzlich mit den Anforderungen vergleichbar sein, die bei Berufsausbildungsmaßnahmen i. S. d. Abs. 2 gestellt werden. 5Dazu gehört z. B. die Ausbildung zu Berufspiloten auf Grund der JAR-FCL 1 deutsch vom , BAnz 2003 Nr. 80a.

(4)  1Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Berufsausbildungen im Ausland, deren Abschlüsse inländischen Abschlüssen gleichgestellt sind. 2Bei Abschlüssen aus einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz ist i. d. R. davon auszugehen, dass diese gleichgestellt sind.

A 19.2.2 Erstmalige Berufsausbildung

(1)  1Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist. 2Wird ein Kind ohne entsprechende Berufsausbildung in einem Beruf tätig und führt es die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung.

(2)  1Eine erstmalige Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn sie zur Aufnahme eines Berufs befähigt. 2Das gilt auch, wenn sich daran eine darauf aufbauende weitere Ausbildung anschließt (z. B. Meisterausbildung nach abgeschlossener Gesellenprüfung). 3Ist hingegen bei einer mehraktigen Ausbildung der erste Abschluss ein integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs, kann auch eine weiterführende Ausbildung Teil der Erstausbildung sein (z. B. bei einem ausbildungsintegrierenden dualen Studiengang). 4Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (vgl.   BStBl 2015 II S. 152).

(3) Maßnahmen nach A 19.2.1 Abs. 2 Nr. 7 sind als Teil der im Ausland erfolgten Berufsausbildung anzusehen.

A 19.2.3 Erststudium

(1)  1Ein Studium i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG liegt vor, wenn es an einer Hochschule i. S. d. § 1 HRG absolviert wird. 2Hochschulen i. S. dieser Vorschrift sind Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. 3Gleichgestellt sind private und kirchliche Bildungseinrichtungen sowie Hochschulen des Bundes, die nach Landesrecht als Hochschule anerkannt werden (§ 70 HRG). 4Nach Landesrecht kann vorgesehen werden, dass bestimmte an Berufsakademien oder anderen Ausbildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig sind und die gleichen Berechtigungen verleihen, auch wenn es sich bei diesen Ausbildungseinrichtungen nicht um Hochschulen i. S. d. § 1 HRG handelt. 5Studien können auch als Fernstudien durchgeführt werden (§ 13 HRG).



(2)  1Ein Studium stellt ein Erststudium i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. 2Es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung i. S. v. A 19.2.1 und A 19.2.2 vorangegangen sein. 3Dies gilt auch in den Fällen, in denen während eines Studiums eine Berufsausbildung abgeschlossen wird, unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungen sich inhaltlich ergänzen.

(3)  1Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs stellt das zunächst aufgenommene Studium kein abgeschlossenes Erststudium dar. 2Bei einer Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss und seiner späteren Weiterführung stellt der der Unterbrechung vorangegangene Studienteil kein abgeschlossenes Erststudium dar.

(4) Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien i. S. d. § 12 HRG setzen den Abschluss eines Studiums voraus und stellen daher kein Erststudium dar.

(5)  1Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach § 20 HRG i. V. m. dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, anerkannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Vertragsstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. 2Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die in der Datenbank „anabin” (www.anabin.de) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt.

A 19.2.4 Abschluss eines Erststudiums

(1)  1Ein Studium wird i. d. R. durch eine Prüfung abgeschlossen (§§ 15, 16 HRG). 2Mit bestandener Prüfung wird i. d. R. ein Hochschulgrad verliehen. 3Hochschulgrade sind u. a. der Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Mastergrad. 4Zwischenprüfungen stellen keinen Abschluss eines Studiums i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar.

(2)  1Die von den Hochschulen angebotenen Studiengänge führen i. d. R. zu einem berufsqualifizierenden Abschluss (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HRG). 2Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Prüfungen berufsqualifizierend sind.

(3)  1Nach § 19 Abs. 2 HRG ist der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad einer inländischen Hochschule ein berufsqualifizierender Abschluss. 2Daraus folgt, dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang als weiteres Studium anzusehen ist. 3Dies gilt auch, wenn ein Masterstudium i. S. d. § 19 HRG auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (konsekutives Masterstudium).

(4) Werden zwei (oder ggf. mehrere) Studiengänge parallel studiert, die zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen werden, stellt der nach dem berufsqualifizierenden Abschluss eines Studienganges weiter fortgesetzte Studiengang vom Zeitpunkt dieses Abschlusses an kein Erststudium mehr dar.

(5)  1Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird (§ 10 Abs. 1 Satz 2 HRG). 2Dazu zählt insbesondere der Vorbereitungsdienst der Rechts- oder Lehramtsreferendare.

A 19.3 Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit

1Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. 2Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert (  BStBl II S. 537). 3Das ist der Fall bei einem Kind, das eine nichtselbständige Tätigkeit, eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit ausübt. 4Keine Erwerbstätigkeit ist insbesondere:

  • ein Au-pair-Verhältnis,

  • die Verwaltung eigenen Vermögens.

5Anspruchsunschädlich nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist

  • eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit (vgl. A 19.3.1),

  • ein Ausbildungsdienstverhältnis (vgl. A 19.3.2) oder

  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. d. §§ 8 und 8a SGB IV (vgl. A 19.3.3).

6Eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geregelten Freiwilligendienstes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist unschädlich.

A 19.3.1 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 20 Stunden

(1)  1Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. 2Bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. 3Es sind nur Zeiträume ab dem Folgemonat nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums einzubeziehen.

(2)  1Eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn während des Zeitraumes innerhalb eines Kalenderjahres, in dem einer der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt ist, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. 2Durch einen Jahreswechsel wird eine vorübergehende Ausweitung nicht unterbrochen. 3Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit sind nur volle Kalenderwochen mit gleicher Arbeitszeit anzusetzen.

Beispiel

Die Tochter eines Berechtigten schließt nach dem Abitur ein Bachelorstudium ab und beginnt im Oktober 2013 mit dem Masterstudium. Gem. vertraglicher Vereinbarung ist sie ab dem mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet sie – auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung – vom 1. August bis zur Kündigung am in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Im Oktober 2014 vollendet sie ihr 25. Lebensjahr. Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
vom 1. April bis (16 Wochen und 10 Tage):
20 Stunden pro Woche
vom 1. August bis (8 Wochen und 5 Tage):
40 Stunden pro Woche
 
(= Ausweitung der Beschäftigung)

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 15,2 Stunden; Berechnung:

(16 Wochen × 20 Std.) + (8 Wochen × 40 Std.)
42 Wochen
 = 15,2 Std.

Das Kind ist aufgrund des Studiums bis einschließlich Oktober 2014 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Das Studium wird jedoch nach Abschluss eines Erststudiums durchgeführt, so dass das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG nur berücksichtigt werden kann, wenn die ausgeübte Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich ist. Da die Ausweitung der Beschäftigung des Kindes lediglich vorübergehend ist und gleichzeitig während des Vorliegens des Grundtatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt, ist die Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich. Das Kind ist von Januar bis einschließlich Oktober 2014 zu berücksichtigen.

Variante

Würde das Kind während der Semesterferien dagegen vom 16. Juli bis (= mehr als zwei Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend und damit diese Erwerbstätigkeit als anspruchsschädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschritten würde. Das Kind könnte demnach für den Monat August 2014 nicht berücksichtigt werden (vgl. auch A 19.4).

(3) Führt eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf über 20 Wochenstunden dazu, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist der Zeitraum der Ausweitung anspruchsschädlich, nicht der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit.

Beispiel

Ein Kind befindet sich während des gesamten Kalenderjahres im Studium. Diesem ist eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen. Neben dem Studium übt das Kind ganzjährig eine Beschäftigung mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich aus. In der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis August weitet das Kind seine wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf 40 Stunden aus. Ab September beträgt die wöchentliche Arbeitszeit wieder 20 Stunden.

Durch die vorübergehende Ausweitung seiner Arbeitszeit erhöht sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Kindes auf über 20 Stunden. Aus diesem Grund ist der Zeitraum der Ausweitung als anspruchsschädlich anzusehen. Für die Monate Juli und August entfällt daher nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG der Anspruch.

(4)  1Mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (z. B. eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 und eine geringfügige Beschäftigung nach A 19.3.3) sind anspruchsunschädlich, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht überschritten wird. 2Hingegen ist eine innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses erbrachte Erwerbstätigkeit außer Betracht zu lassen.

A 19.3.2 Ausbildungsdienstverhältnis

(1)  1Die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist stets anspruchsunschädlich. 2Ein solches liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (vgl. R 9.2 LStR 2013 und H 9.2 „Ausbildungsdienstverhältnis” LStH 2014). 3Hierzu zählen z. B.

  • die Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG,

  • ein Praktikum bzw. ein Volontariat, bei dem die Voraussetzungen nach A 14.8 bzw. A 14.6 Abs. 3 vorliegen,

  • das Referendariat bei Lehramtsanwärtern und Rechtsreferendaren zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen,

  • duale Studiengänge (siehe aber Abs. 2),

  • das Dienstverhältnis von Beamtenanwärtern und Aufstiegsbeamten,

  • das Dienstverhältnis eines Soldaten während der militärischen Ausbildung oder des Studiums an einer Bundeswehrhochschule,

  • das Dienstverhältnis eines Soldaten während der zivilberuflichen Ausbildung oder des Studiums an einer zivilen Hochschule, sofern diese Maßnahme Bestandteil der Unteroffiziers-, Feldwebel- oder Offiziersausbildung ist,

  • das Praktikum eines Pharmazeuten im Anschluss an den universitären Teil des Pharmaziestudiums,

  • das im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher abzuleistende Anerkennungsjahr.

4Dagegen liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, auch wenn sie seitens des Arbeitgebers gefördert wird, z. B. durch ein Stipendium oder eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

(2)  1Bei berufsbegleitenden und berufsintegrierten dualen Studiengängen fehlt es häufig an einer Ausrichtung der Tätigkeit für den Arbeitgeber auf den Inhalt des Studiums, so dass in solchen Fällen die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausscheidet. 2Liegt hingegen eine Verknüpfung zwischen Studium und praktischer Tätigkeit vor, die über eine bloße thematische Verbindung zwischen der Fachrichtung des Studiengangs und der in dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeit oder eine rein organisatorische Verzahnung hinausgeht, ist die Tätigkeit als im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt zu betrachten. 3Eine entsprechende Ausrichtung der berufspraktischen Tätigkeit kann z. B. anhand der Studienordnung oder der Kooperationsvereinbarung zwischen Unternehmen und Hochschule glaubhaft gemacht werden.

A 19.3.3 Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

(1) Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG sind:

(2) Bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich.

(3)  1Eine neben einem Ausbildungsdienstverhältnis ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist unschädlich. 2Hinsichtlich einer neben einer Erwerbstätigkeit ausgeübten geringfügigen Beschäftigung vgl. A 19.3.1 Abs. 4 Satz 1.

A 19.4 Monatsprinzip

1Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG wenigstens an einem Tag im Kalendermonat vor, besteht nach § 66 Abs. 2 EStG für diesen Monat Anspruch auf Kindergeld. 2Hat ein Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und erfüllt es weiterhin einen Anspruchstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, entfällt der Kindergeldanspruch nur in den Monaten, in denen die anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit den gesamten Monat umfasst. 3V 14.2 ist zu beachten.

Beispiel

Ein Kind schließt nach dem Abitur zunächst eine Berufsausbildung mit der Gesellenprüfung ab und studiert ab dem Jahr 2010. Ab dem nimmt es unbefristet eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit auf.

Aufgrund des Studiums ist das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Das Studium wird jedoch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung durchgeführt, so dass das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt werden kann, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Monate August bis Dezember 2012 kann das Kind nicht berücksichtigt werden. Neben den Monaten Januar bis Juni kann das Kind auch im Juli berücksichtigt werden, da es wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzung – keine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit – erfüllt.

A 20 Volljährige Kinder, die einen Verlängerungstatbestand erfüllen

(1)  1Arbeitsuchende Kinder, Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, und Kinder, die sich in einer Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befinden, werden über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie einen der in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten Verlängerungstatbestände erfüllen. 2Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem angetreten hat (§ 52 Abs. 32 Satz 2 EStG).

Beispiel

Der Sohn eines Berechtigten vollendet im Januar 2013 sein 25. Lebensjahr. Sein Studium der Rechtswissenschaften endet mit dem ersten Staatsexamen im Februar 2013. Ab Mai 2013 kann er seine Berufsausbildung mit dem Referendariat fortsetzen. Der geleistete ZD dauerte 9 Monate.

Der Sohn des Berechtigten kann über den Monat der Vollendung seines 25. Lebensjahres hinaus höchstens für die Dauer seines ZD einen Kindergeldanspruch auslösen. Der Zeitlauf beginnt mit dem Monat, der dem Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres folgt – hier Februar 2013. Dies führt zu folgender Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres
Januar 2013
zuzüglich Dauer des ZD
+ 9 Monate
= letzter Monat des Verlängerungszeitraumes
= Oktober 2013

Das Kind kann während des gesamten Verlängerungszeitraumes berücksichtigt werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Februar 2013
März/April 2013
Mai bis Oktober 2013

Variante

Der Sohn des Berechtigten beginnt das Referendariat erst mit dem Oktober 2013.

Das Ende des Verlängerungszeitraumes berechnet sich wie in der Ursprungsvariante:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Januar 2013
 
+ 9 Monate
 
= Oktober 2013

Nun besteht lediglich während eines Teils des möglichen Verlängerungszeitraumes ein Kindergeldanspruch:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Februar 2013
März bis September 2013
kein Anspruch
Oktober 2013
wegen des Referendariats nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

(2) Soweit ein Teil des Verlängerungstatbestandes bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt wurde, kann nach dem 25. Lebensjahr nur noch die Differenz zum inländischen gesetzlichen GWD oder ZD als Verlängerungstatbestand angesetzt werden.

(3)  1Bei der Ermittlung des Verlängerungszeitraums sind zunächst die Monate zu berücksichtigen, in denen mindestens an einem Tag ein Dienst bzw. eine Tätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG geleistet wurde. 2Dabei sind auch die Monate zu berücksichtigen, für die Anspruch auf Kindergeld bestand (vgl.   BStBl 2014 II S. 39).

(4)  1Der Anspruch auf Kindergeld verlängert sich höchstens um die in dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
 – 
 – 
 – 
 – 
 – 
Dauer GWD
10 Monate
10 Monate
9 Monate
9 Monate
6 Monate
Dauer ZD
13 Monate
11 Monate
10 Monate
9 Monate
6 Monate

2Wurde nach dem GWD oder ZD mit der für 2010 vorgeschriebenen Dauer (WD 9 Monate, ZD 9 Monate) geleistet, ist dieser Zeitraum maßgeblich. 3Der Verlängerungszeitraum schließt auch die Dauer eines freiwilligen zusätzlichen ZD nach § 41a ZDG ein. 4Dagegen begründen der freiwillige zusätzliche Wehrdienst nach § 6b WPflG sowie der freiwillige Wehrdienst nach § 58b SG (bis zum dem 7. Abschnitt des WPflG) keinen Verlängerungstatbestand.

(5)  1Als Verlängerungstatbestände sind nicht nur der nach deutschem Recht geleistete GWD bzw. ZD sowie die Entwicklungshilfedienste nach dem EhfG oder dem ZDG zu berücksichtigen, sondern auch entsprechende Dienste nach ausländischen Rechtsvorschriften. 2Eine Berücksichtigung der nach ausländischen Rechtsvorschriften geleisteten Dienste ist jedoch grundsätzlich nur bis zur Dauer des deutschen gesetzlichen GWD oder ZD möglich. 3Dabei ist auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende Dauer des deutschen GWD oder ZD abzustellen. 4Wird der gesetzliche GWD oder ZD in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat geleistet, so ist nach § 32 Abs. 5 Satz 2 EStG die Dauer dieses Dienstes maßgebend, auch wenn dieser länger als die Dauer des entsprechenden deutschen Dienstes ist.

A 21 Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder
A 21.1 Territoriale Voraussetzungen

(1)  1Für den Kindergeldanspruch sind grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz haben. 2Zum Wohnsitz des Berechtigten siehe A 2.1, zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes siehe AEAO zu § 9.

(2)  1Ob ein Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. 2Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend bleibt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben. 3Ein minderjähriges Kind, das sich zusammen mit seinen Eltern im Ausland aufhält und bereits vor deren Ausreise mit seinen Eltern einen Wohnsitz im Inland hatte, behält diesen grundsätzlich bei, wenn auch die Eltern ihren Wohnsitz im Inland beibehalten (vgl. A 2.1 Abs. 2). 4Begibt sich ein Kind ausländischer Staatsangehöriger in sein Heimatland und hält es sich dort länger auf, als z. B. im Allgemeinen die Schulferien dauern, gibt es damit i. d. R. auch seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf. 5Die Rückkehr eines ausländischen Kindes in sein Heimatland zur Ausbildung ist ihrer Natur nach – ebenso wie das Verbleiben im Heimatland bei Übersiedlung der Eltern ins Inland – auf unbestimmte Zeit angelegt. 6Daraus folgt, dass ein zur Ausbildung in die Heimat zurückgekehrtes wie auch ein dort verbliebenes Kind nicht mehr den Wohnsitz der Eltern im Inland teilt und hier auch nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 7Die Feststellung einer Rückkehrabsicht sagt auch bei deutschen Kindern grundsätzlich nichts darüber aus, ob der inländische Wohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aber aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird (vgl.   BStBl 2001 II S. 279 und 294).

(3)  1Bei Kindern, die sich für einen von vornherein auf bis zu ein Jahr begrenzten Zeitraum zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren Wohnsitz im Inland beibehalten. 2Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung reicht es für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes hingegen nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. 3Es muss, um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene betrachtet. 4Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, dem Zweck des Auslandsaufenthalts, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits, kommt der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. 5Ein Kind behält seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland daher im Regelfall nur dann bei, wenn es die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbringt und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. 6Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten von zwei bis drei Wochen pro Jahr nach der Lebenserfahrung nicht der Fall (vgl.   BStBl 2015 II S. 655).

(41Wird im Ausland ein Kind geboren, dessen Mutter im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland bleibt, so hat auch das Kind seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt von der Geburt an im Inland, wenn es innerhalb angemessener Zeit hierhin gebracht wird. 2Wird ein minderjähriges Kind ausländischer Staatsangehörigkeit durch Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland wirksam als Kind angenommen, hat es ab dem Zeitpunkt der Annahme seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, wenn es innerhalb angemessener Zeit ins Inland gebracht wird. 3Mit der Annahme erwirbt das angenommene Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 StAG). 4Nehmen im Inland lebende deutsche Eltern ein solches Kind zunächst mit dem Ziel der Annahme in Pflege (§ 1744 BGB), kann spätestens ab diesem Zeitpunkt von einem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland ausgegangen werden.

(5) 1Kinder von Ausländern und Staatenlosen können einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unabhängig von den ausländerrechtlichen Voraussetzungen begründen. 2Eine Berücksichtigung ist dann vom Monat der Einreise oder der Geburt an möglich.

(6) 1Ein Inlandswohnsitz kann auch für Kinder angenommen werden, die sich mit ihrer Mutter während deren Elternzeit im Heimatland aufhalten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie anschließend mit der Mutter ins Inland zurückkehren. 2Nach dem Ende der Elternzeit ist zu überprüfen, ob der Inlandswohnsitz fortbesteht oder ggf. schon von vornherein oder zwischenzeitlich aufgegeben wurde.

A 21.2 Ausnahmen

(1)  1Kinder der nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie zwar weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz haben, aber im ausländischen Haushalt eines Berechtigten i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. 2A 8 gilt entsprechend.

(2)  1Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo, in Marokko, in Montenegro, in Serbien, in der Türkei oder in Tunesien sind bei den nach § 62 EStG anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen nach den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit erfüllt sind (zu den Fundstellen der Abkommen vgl. auch H 31 – Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften – EStH 2013). 2Die genannten zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften beziehen das steuerliche Kindergeld in ihren sachlichen Geltungsbereich mit ein. 3Gem. V 1.5.2 ist in diesen Fällen die Familienkasse der BA für die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes zuständig.

III. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

A 22 Zahlung des Kindergeldes nur an einen Elternteil

1Kindergeld wird nur an einen Elternteil gezahlt. 2Das Kindergeld erhält dabei nach § 64 Abs. 2 EStG vorrangig derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (so genanntes Obhutsprinzip). 3Dies gilt insbesondere auch bei Trennung oder Scheidung der Eltern. 4Zum Verfahren bei einem Berechtigtenwechsel siehe V 34.

A 23 In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder
A 23.1 Allgemeines

(1)  1Erfüllen für ein Kind mehrere Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; zum Begriff der Haushaltsaufnahme vgl. A 8 und A 23.2. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern (auch von Adoptiveltern), einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so können diese gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den vorrangig Berechtigten bestimmen.

(2)  1Eine schriftliche oder zur Niederschrift erklärte Berechtigtenbestimmung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners bzw. des anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils (z. B. auf dem Antragsvordruck) ist erforderlich. 2Fehlt die schriftliche Einverständniserklärung mit Unterschrift, ist eine wirksame Bestimmung des Berechtigten nicht getroffen. 3Die Berechtigtenbestimmung ist von der antragstellenden Person beizubringen. 4Wird sie nicht beigebracht, kann ohne Entscheidung des Familiengerichts (siehe Abs. 6) eine Festsetzung des Kindergeldes nicht erfolgen. 5Die antragstellende Person ist hierauf hinzuweisen.

(3)  1Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von einem Elternteil und von Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig dem Elternteil gezahlt. 2Dieser kann jedoch gegenüber der Familienkasse zugunsten der Großeltern schriftlich oder zur Niederschrift auf seinen Vorrang verzichten. 3Der Vorrang zwischen den Großeltern bestimmt sich nach § 64 Abs. 2 Satz 2 oder 3 EStG; vgl. hierzu Abs. 1 und 2.

(4)  1Die Berechtigtenbestimmung und der Verzicht auf den Vorrang bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen werden. 2Sie werden gegenstandslos, wenn das Kind den Haushalt auf Dauer verlässt (vgl. aber A 8 Abs. 2), es sei denn, A 24 Abs. 2 Satz 2 kommt zur Anwendung. 3Die Berechtigtenbestimmung und der Verzicht auf den Vorrang werden ebenfalls gegenstandslos, wenn ein Neuantrag gestellt wird. 4Ein Widerruf muss schriftlich oder zur Niederschrift der Familienkasse erfolgen, es genügt die einseitige Erklärung eines Elternteils. 5Ein Widerruf entfaltet grundsätzlich Wirkung nur für die Zukunft; vgl. jedoch V 34 Abs. 2.

(5)  1Ist ein Kind getrennt lebender Eltern in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, weil es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält, ist demjenigen gegenüber das Kindergeld festzusetzen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. 2Auch eine vor der Trennung getroffene Berechtigtenbestimmung bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird (vgl.   BStBl 2008 II S. 752). 3Wird keine Berechtigtenbestimmung getroffen, so bestimmt das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag den vorrangig Berechtigten (OLG Celle, Beschluss vom , Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2012 S. 1963). 4Abs. 6 gilt entsprechend.

(6)  1Wird für ein im gemeinsamen Haushalt der in Abs. 1 genannten Personen lebendes Kind keine Berechtigtenbestimmung getroffen, so bestimmt nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2Die Familienkasse hat an dem Vorrangbestimmungsverfahren des Familiengerichts mitzuwirken, indem sie gegenüber dem Familiengericht diejenigen gleichrangig Kindergeldberechtigten benennt, aus denen das Familiengericht den vorrangig Kindergeldberechtigten auszuwählen hat. 3Bestimmt das Familiengericht eine Person zum vorrangig Berechtigten, die nicht nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigt ist (beispielsweise wenn das Kind selbst zum Berechtigten bestimmt wird), stellt dies keine Vorrangbestimmung i. S. v. § 64 EStG dar (  BStBl 2014 II S. 576). 4Der Beschluss des Familiengerichts wird nach § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an alle Beteiligten wirksam. 5An den als vorrangig bestimmten Elternteil kann auch für Zeiten vor Bekanntgabe des Beschlusses Kindergeld gezahlt werden, es sei denn, für die Zeit davor wäre dem Beschluss eine entgegengesetzte Aussage des Familiengerichts zu entnehmen. 6Wird eine familiengerichtliche Berechtigtenbestimmung durch einen neuen Beschluss aufgehoben, entfaltet dieser Beschluss Rechtswirkungen nur für die Zukunft. 7Für die zurückliegende Zeit ist das Kindergeld an den bisher (vorrangig) Berechtigten mit befreiender Wirkung gezahlt worden.

A 23.2 Haushaltsaufnahme

1Die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines getrennt lebenden Elternteils setzt voraus, dass die Betreuung des Kindes in diesem Haushalt einen zeitlich bedeutsamen Umfang hat, d. h. nicht nur zu Besuchs- oder Ferienzwecken erfolgt. 2A 8 gilt entsprechend.

A 24 Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder

(1)  1Ist ein Kind von keinem der Anspruchsberechtigten in den Haushalt aufgenommen (vgl. aber A 8 Abs. 2), so erhält derjenige das Kindergeld, der dem Kind (laufend) Barunterhalt zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhalt, steht das Kindergeld vorrangig demjenigen zu, der dem Kind (laufend) den höheren Unterhalt zahlt. 3Einmalige oder gelegentliche (höhere) finanzielle Zuwendungen an das Kind sind für die Bestimmung des Vorrangs unerheblich. 4Eventuelle Sach- oder Betreuungsleistungen bleiben ebenfalls außer Ansatz. 5Hat derjenige, der das Kindergeld bisher erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer Betracht (vgl.   BStBl 2006 II S. 184).

(2)  1Leben die Anspruchsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt, kann, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass sie laufend Barunterhalt in derselben Höhe zahlen. 2Zahlen Anspruchsberechtigte (laufend) Barunterhalt in derselben Höhe, so können sie unter sich den Berechtigten bestimmen. 3Dies gilt auch für Fälle, in denen keiner der Berechtigten Unterhalt zahlt. 4Eine getroffene Berechtigtenbestimmung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass einer der Berechtigten einmalig oder gelegentlich Unterhalt in geringerer Höhe zahlt. 5A 23.1 Abs. 4 gilt hier entsprechend.

(3)  1Wird eine Berechtigtenbestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Amtsgericht als Familiengericht nach § 64 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG auf Antrag einer Person, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat, den vorrangig Berechtigten. 2A 23.1 Abs. 6 gilt entsprechend. 3Die Bestimmung durch das Familiengericht ist bindend, bis es zu einer Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen kommt. 4Wird z. B. das Kind wieder in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen, so ist damit die Entscheidung des Familiengerichts gegenstandslos geworden.

A 25 Sonderregelung für Berechtigte in den neuen Bundesländern

(1)  1Nach § 78 Abs. 5 EStG erhalten diejenigen Personen, die noch für Dezember 1990 Kindergeld in der früheren DDR bezogen hatten, ohne Prüfung des Anspruchsvorrangs nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG Kindergeld, solange sie in den neuen Bundesländern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, die Kinder bei ihnen weiterhin zu berücksichtigen sind und keine andere Person für diese Kinder Kindergeld beantragt. 2Die Zahlung des Kindergeldes abweichend von der Rangfolgeregelung des § 64 Abs. 2 und 3 EStG ist hier nur gerechtfertigt, solange die Anspruchsvoraussetzungen bei diesen Kindern nach Dezember 1990 ununterbrochen erfüllt bleiben. 3Der eigentliche Vorrang ist jedoch festzustellen, sobald sich etwa der Familienstand des bisher Berechtigten ändert oder die Kinder bzw. der Berechtigte den gemeinsamen Haushalt verlassen.

(2)  1Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes für einen vollen Kalendermonat weggefallen, ist bei erneuter Antragstellung für dieses Kind der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen. 2Der Vorrang nach § 64 Abs. 2 und 3 EStG ist ferner zu prüfen, wenn ein anderer Elternteil Kindergeld beantragt. 3Steht diesem das Kindergeld zu, liegt ein Berechtigtenwechsel vor. 4Zum Verfahren siehe V 34.

IV. Andere Leistungen für Kinder

A 26 Den Kindergeldanspruch ausschließende Leistungen
A 26.1 Allgemeines

(1)  1§ 65 EStG regelt als allgemeine Vorschrift die Anspruchskonkurrenz zwischen kindbezogenen innerstaatlichen Leistungen sowie zwischen Kindergeld und vergleichbaren kindbezogenen ausländischen Leistungen, sofern für letztere nicht spezielles Recht gilt. 2Trifft jedoch ein Kindergeldanspruch von im Inland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmern oder gleichgestellten Personen mit einem Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen für ein in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat, in der Schweiz oder in einem Staat, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, lebendes Kind zusammen, sind die im über- oder zwischenstaatlichen Recht getroffenen Sonderregelungen zur Anspruchskonkurrenz zu beachten (siehe dazu A 21.2 und V 1.5.2).

(2)  1Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind ist nur ausgeschlossen, wenn für das Kind irgendeiner Person eine der im Katalog des § 65 Abs. 1 EStG aufgezählten Leistungen zusteht. 2Der Katalog kann nicht durch entsprechende Anwendung auf andere kindbezogene Leistungen erweitert werden. 3Der Anspruch auf Kindergeld ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn einem Elternteil insbesondere folgende Leistungen zustehen:

A 26.2 Kinderzulagen und -zuschüsse nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG werden nur noch in den ganz seltenen Ausnahmefällen gezahlt, in denen bereits vor dem ein Anspruch auf diese Leistungen bestanden hat.

A 26.3 Ausländische Leistungen für Kinder

(1)  1Die zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führenden Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden, müssen gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ihrer Art nach dem Kindergeld, der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Kinderzuschuss aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sein. 2Eine ausführliche Übersicht über vergleichbare Leistungen ist im BStBl 2014 I S. 768 ff. veröffentlicht. 3Es darf nicht bereits deshalb zu Lasten eines Berechtigten unterstellt werden, es habe ein Anspruch nach ausländischem Recht bestanden, wenn er eine Bescheinigung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen, z. B. wegen fehlender Antragstellung im Ausland, nicht beibringen kann (vgl.   BStBl 2014 II S. 706 und S. 711).

(2) Keine vergleichbaren Leistungen i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind:

  • die in einzelnen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaaten zur Aufstockung des Kindergeldes gezahlten Unterschiedsbeträge (vgl. A 27 Abs. 2),

  • Kinderzulagen, die von im schweizerischen Kanton Zürich ansässigen Arbeitgebern an ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer gezahlt werden,

  • der in Kanada zum Grundbetrag (basic amount) des steuerlichen Kindergeldes gezahlte Erhöhungsbetrag (supplement) für Kinder unter sieben Jahren,

  • mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschüsse zu Stipendien, die von der Arabischen Republik Ägypten an Regierungsstipendiaten während ihres Studiums an einer deutschen Hochschule gewährt werden,

  • der in den USA gewährte Freibetrag für Kinder unter 19 bzw. 24 Jahren sowie der sog. „Child Tax Credit”,

  • der Kinderzuschlag für Bedienstete des türkischen Staates und der staatlichen Betriebe.

A 26.4 Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen für Kinder

(1)  1Die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Leistungen i. S. d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG müssen ihrer Zweckbestimmung nach dem Kindergeld vergleichbar sein. 2Ihrer Höhe nach brauchen diese Leistungen dem Kindergeld jedoch nicht zu entsprechen.

(2)  1Bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen beschäftigte Personen erhalten für ihre Kinder i. d. R. dem Kindergeld vergleichbare Leistungen. 2Kindergeld kann deshalb nur dann festgesetzt werden, wenn von der Beschäftigungsbehörde bescheinigt wird, dass nach den geltenden Vorschriften ein Anspruch auf eine solche Leistung nicht besteht, oder wenn der Ehegatte eines (ehemaligen) Bediensteten der EG einer der in § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Personengruppen angehört.

(3) Solche Leistungen sind z. B.:

  • die Kinderzulagen nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der EG sowie des Art. 2 des Anhangs VII zum Statut, nicht jedoch die Kinderzulagen zum Waisengeld nach Art. 80 des Statuts sowie Art. 21 des Anhangs VIII und die an die Waisen gezahlten anteiligen Hinterbliebenenbezüge mit Kinderzulagen nach Art. 22 des Anhangs VIII zum Statut,

  • die Unterhaltsberechtigtenzulagen nach Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamtes,

  • die den zivilen NATO-Angestellten aufgrund von Art. 29 der NATO-Sicherheits- und Personalvorschriften arbeitsvertraglich zustehenden Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder (dependent children’s allowances),

  • die von den Vereinten Nationen geleisteten Zahlungen für Kinder (dependent child benefit, dependent child allowance),

  • die von den koordinierten Organisationen (Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre, Europarat, Nordatlantikvertragsorganisation, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Westeuropäische Union und Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage) geleisteten Zahlungen für Kinder (child allowance).

(4) 1Der Anspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten der EG auf Kinderzulage gem. Art. 67 des Statuts der Beamten der EG schließt nach § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG den Kindergeldanspruch seines Ehegatten nicht aus, wenn und solange dieser Ehegatte im Inland in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. §§ 24 ff. SGB III steht oder nur aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei ist oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht. 2Das Erfordernis eines im Inland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erfüllen insbesondere die gem. § 1 Abs. 2 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Beamten, Richter oder Soldaten. 3Die Regelung gilt auch für getrennt lebende und geschiedene Ehegatten, selbst wenn diese nach § 64 EStG nachrangig berechtigt sind. 4Nach Sinn und Wortlaut ist sie auch anzuwenden auf Personen, die nach Beendigung eines Arbeits- oder Dienst- bzw. Amtsverhältnisses Lohnersatzleistungen oder Elterngeld nach dem BEEG beziehen.

A 27 Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrages

(1) Stehen einer Person noch Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus einer gesetzlichen Rentenversicherung zu, deren Bruttobetrag geringer ist als die nach § 66 EStG in Betracht kommenden Kindergeldsätze, ist Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zu leisten, wenn der dem Berechtigten zustehende Gesamtunterschiedsbetrag mindestens 5 Euro monatlich beträgt.

(2)  1§ 65 EStG sieht auch dann kein Kindergeld vor, wenn für ein Kind eine Leistung i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 EStG zusteht, die niedriger ist als der Kindergeldsatz für dieses Kind. 2Unterliegt eine Person jedoch den deutschen Rechtsvorschriften und stehen für ein Kind Familienleistungen eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz zu, kann ein Anspruch auf einen Kindergeldunterschiedsbetrag nach den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 bzw. der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bestehen. 3Sind auf eine Person die Rechtsvorschriften eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz anzuwenden und stehen dort wegen nationaler Vorschriften keine Familienleistungen zu (z. B. wegen Überschreitung einer Alters- oder Einkommensgrenze), besteht Anspruch auf volles deutsches Kindergeld, wenn die nationalen Voraussetzungen der §§ 32, 62 – 78 EStG erfüllt sind (). 4Stehen dagegen in diesen Fällen Familienleistungen in einem niedrigeren Umfang aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz zu, kommt die Zahlung eines Unterschiedsbetrages zwischen dem deutschen Kindergeld und den ausländischen Familienleistungen in Betracht ( und ). 5V 1.5.2 ist zu beachten.

V. Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

A 28 Höhe des Kindergeldes

1§ 66 Abs. 1 EStG legt die Höhe des Kindergeldes für die einzelnen Kinder fest. 2Welches Kind bei einem Berechtigten i. S. d. § 62 EStG erstes oder weiteres Zahlkind ist, bestimmt sich danach, an welcher Stelle das bei diesem Berechtigten zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten steht. 3Das älteste Kind ist also das erste Kind. 4In der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht (§ 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) oder weil wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder entsprechenden Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist (Zählkinder). 5Gleiches gilt für Kinder, für die der Berechtigte einen Anspruch nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit hat.

A 29 Anspruchszeitraum

(1)  1Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Kalendermonat, in dem wenigstens an einem Tage die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben (Anspruchszeitraum; vgl. aber Abs. 2). 2Es gelten die allgemeinen Vorschriften zur Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO. 3Für welche Zeiträume Anspruch auf Kindergeld besteht, ergibt sich aus § 62 und § 63 i. V. m. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG.

(2)  1Begründet ein Kind, für das bisher Kindergeld in der durch ein Abkommen über Soziale Sicherheit bestimmten Höhe gezahlt worden ist, im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist grundsätzlich vom Einreisemonat an Kindergeld nach den Sätzen des § 66 EStG festzusetzen. 2Abweichend hiervon ist aufgrund zwischenstaatlicher Regelungen für Kinder aus Marokko und Tunesien erst von dem auf den Einreisemonat folgenden Monat an Kindergeld nach den Sätzen des § 66 EStG festzusetzen. 3Für ein Kind, das im Laufe eines Monats seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt, ist für den Ausreisemonat Kindergeld in Höhe der Sätze des § 66 EStG zu zahlen. 4Zur Frage der Zuständigkeit siehe V 1.5.2.

Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein

I. Zuständigkeit

V 1 Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO
V 1.1 Zuständigkeit der Familienkassen der BA

Die sachliche Zuständigkeit der Familienkassen der BA ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG, siehe auch V 1.5.2.

V 1.2 Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes

(1)  1Für den in § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Personenkreis sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG i. V. m. § 72 EStG die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als Familienkasse für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sachlich zuständig. 2Erläuterungen zum betroffenen Personenkreis siehe V 1.3.

(2)  1Gehören zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kommunale Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Eigenbetriebe), richtet sich die Zuständigkeit als Familienkasse nach der Dienstherren- oder Arbeitgebereigenschaft. 2Lagert z. B. eine Kommune unter Beibehaltung der ursprünglichen arbeitsvertraglichen Bindungen Aufgabenbereiche in einen Eigenbetrieb aus, so bleibt die Kommune weiterhin Familienkasse für diese Beschäftigten. 3Als Familienkasse i. S. d. § 72 EStG können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden, welche die Arbeitgebereigenschaft innehaben. 4Zu den Auswirkungen einer Umwandlung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in eine private Rechtsform (z. B. GmbH) siehe V 3.2.1.

(3)  1Schaltet die Familienkasse Dritte (z. B. ein Rechenzentrum) ein, so bestehen dagegen keine Bedenken, solange sie Herrin des Verfahrens bleibt, alle Entscheidungen selbst trifft und gegenüber dem Berechtigten allein in Erscheinung tritt. 2Eine GmbH oder eine andere Körperschaft des privaten Rechts darf in keinem Fall mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden.

V 1.3 Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören:

  • Mitglieder von Bundesregierung und Landesregierungen, Parlamentarische Staatssekretäre,

  • Beamte von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamten,

  • Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,

  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

  • Praktikanten und Dienstanfänger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

(2) 1Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören insbesondere Personen, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts folgende laufende Bezüge (nicht nur einmalig oder zusammengefasst) erhalten:

  • Ruhegehalt,

  • besondere Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG,

  • Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unterhaltsbeiträge,

  • Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG,

  • Übergangsgeld nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz; den Empfängern von beamtenrechtlichem Übergangsgeld ist für die Bezugsdauer das Kindergeld vom Träger der Versorgungslast zu zahlen.

2Nicht als Versorgungsempfänger i. S. d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gelten Halbwaisen, die selber Versorgungsbezüge erhalten.

(3)  1Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören Personen, die beim Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Angestellte (auch dienstordnungsmäßige Angestellte) oder Arbeiter beschäftigt sind. 2Hierzu zählen auch nebenberuflich bzw. gegen Gebührenanteile tätige Arbeitnehmer wie z. B. Fleischkontrolleure. 3Weiterhin werden neben den Auszubildenden i. S. d. BBiG auch alle Personen erfasst, deren Beschäftigung zur beruflichen Ausbildung durch Tarifvertrag geregelt ist, z. B. Praktikanten für die Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes und für medizinische Hilfsberufe, Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des KrPflG oder des HebG ausgebildet werden. 4Erfasst werden ferner Mitarbeiter der Deutschen Beamten-Versicherung, die bei dieser oder bei dieser und zugleich bei deren privatrechtlichen Unternehmungen tätig sind.

5Keine Arbeitnehmer i. S. v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sind im öffentlichen Dienst beschäftigte Heimarbeiter und ausländische Stipendiaten, die als Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder Professoren an einer deutschen Lehranstalt tätig sind.

6Nehmen berufliche Rehabilitanden mit Anspruch auf Übergangsgeld an einer betrieblichen Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme teil und ist Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (z. B. Umschulung zum Bankkaufmann bei einer städtischen Sparkasse), ist nicht dieser Träger, sondern die Familienkasse der BA zuständig. 7Für Personen, die im Rahmen von § 16d SGB II eine Arbeitsgelegenheit ausüben, ist die Familienkasse der BA zuständig. 8Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem der in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Rechtsträger im Rahmen solcher Maßnahmen lässt die Zuständigkeit der Familienkasse der BA unberührt.

(4) Zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 und 2 EStG gehören nicht:

  • Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung, selbst wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes oder die im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen allgemein oder im Einzelfall anwendet (z. B. Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie der als Aktiengesellschaft betriebenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe einer Gemeinde oder Arbeitnehmer eines als privatrechtliche Gesellschaft [z. B. als GmbH] betriebenen Zuwendungsempfängers der öffentlichen Hand),

  • Personen, die aufgrund eines Gestellungsvertrages beschäftigt werden,

  • ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, denen aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung Vorruhestandsgeld gezahlt wird,

  • Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werden, aber auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurückgehen (z. B. „pensionierter” Chefarzt eines Krankenhauses, dessen Träger ein privatrechtlich organisierter Wohlfahrtsverband ist),

  • ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen, die Leistungen aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (z. B. VBL) – einschließlich Leistungen aus Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen – erhalten.

(5) 1Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind solange für die Festsetzung des Kindergeldes für den in § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Personenkreis (einschließlich beurlaubter, entsandter, sich in einem Beschäftigungsverbot [§ 3 MuSchG] oder in Elternzeit nach dem BEEG befindender Beschäftigter) zuständig, solange dieser Personenkreis Ansprüche auf Kindergeld nach dem EStG hat. 2Für die Festsetzung des Kindergeldes an einen beurlaubten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist weiterhin der Rechtsträger nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 EStG zuständig, dem ohne diese Besonderheiten die Zahlung der Bezüge bzw. des Arbeitsentgelts obliegen würde; vgl. aber V 1.5.2. 3Dies gilt auch dann, wenn beurlaubte Beschäftigte bei einer anderen Stelle eine Erwerbstätigkeit übernehmen, z. B. Angehörige des öffentlichen Dienstes,

  • die bei Arbeitgebern der Privatwirtschaft, bei Abgeordneten oder einer Fraktion im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis tätig sind,

  • die während der Zeit ihrer Beurlaubung im Schuldienst einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts stehen und von dort ihre Bezüge erhalten, oder

  • die während der Zeit der Beurlaubung eine Tätigkeit als Auslandslehrkraft ausüben und von einer anderen Stelle ihre Bezüge erhalten.

4Wird ein Versorgungsempfänger i. S. v. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für voraussichtlich nicht länger als sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt, bleibt für die Festsetzung des Kindergeldes die Pensionsfestsetzungsbehörde zuständig. 5V 3.1 Abs. 1 ist zu beachten.

(6)  1Für die Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG kommt es weder auf den Umfang der Beschäftigung noch auf die Zahlung von Dienstbezügen oder Arbeitsentgelt an. 2Von ihr werden daher auch erfasst:

  • nicht vollbeschäftigte (auch geringfügig Beschäftigte) Angehörige des öffentlichen Dienstes,

  • Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und von ihrem Arbeitgeber keine Krankenbezüge beanspruchen können,

  • Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen (§§ 5 ff. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages).

(7) 1§ 72 Abs. 1 EStG gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts erhalten, § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG. 2§ 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfasst nicht nur die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als solche, sondern die Kirchen mit ihren regionalen Untergliederungen einschließlich der Ordensgemeinschaften sowie auch Einrichtungen der Kirchen, mit denen diese tätig werden (kirchliche Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Lehrwerkstätten u. Ä.). 3Für die Zuständigkeit bei Beschäftigten solcher kirchlichen Einrichtungen kommt es darauf an, wer Dienstherr oder Arbeitgeber ist und welche Rechtsform die betreffende Einrichtung hat. 4Trägt die kirchliche Einrichtung die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.) nach dem BGB, zählen die Beschäftigten nicht zum Personenkreis des § 72 Abs. 1 Satz 1 EStG.

5Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben, wenn einer kirchlichen Einrichtung selbst der Status einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts verliehen wurde und festzustellen ist, ob sie dem Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts i. S. v. § 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG zuzuordnen ist. 6Besitzt die Einrichtung einer Religionsgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird sie von der kirchlichen Körperschaft unmittelbar getragen, so ist diese selbst Dienstherr oder Arbeitgeber. 7In diesen Fällen ist die Familienkasse der BA für die Beschäftigten zuständig. 8Gleiches gilt, wenn in der Urkunde über die die Rechtsfähigkeit der Stiftung begründende staatliche Genehmigung (Genehmigungsurkunde) die Stiftung des öffentlichen Rechts als „kirchlich” ausgewiesen ist.

(8)  1§ 72 Abs. 1 EStG gilt ferner nicht für Personen, die ihre Bezüge oder ihr Arbeitsentgelt von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt erhalten, § 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG. 2Zu den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege i. S. v. § 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG zählen folgende Institutionen:

  • Arbeiterwohlfahrt – Hauptausschuss,

  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland,

  • Deutscher Caritas-Verband,

  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,

  • Deutsches Rotes Kreuz,

  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.

V 1.4 Besonderheiten bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG

1Nach der ausdrücklichen Ausnahmevorschrift des § 72 Abs. 2 EStG obliegt der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger in Anwendung des § 72 Abs. 1 EStG. 2V 1.3 Abs. 5 gilt entsprechend.

V 1.5 Besondere Zuständigkeit der Familienkassen der BA
V 1.5.1 Vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst

1Die Familienkasse der BA bleibt nach § 72 Abs. 4 EStG zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld, wenn ein Berechtigter eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufnimmt, die voraussichtlich die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten wird. 2Die Familienkasse der BA bleibt auch dann für die Kindergeldfestsetzung zuständig, wenn nach Beendigung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst – jedoch nicht in unmittelbarem Anschluss daran – erneut eine voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Tätigkeit im öffentlichen Dienst begonnen wird. 3Wird eine ursprünglich auf nicht länger als sechs Monate geplante Tätigkeit im öffentlichen Dienst während ihres Ablaufs oder in unmittelbarem Anschluss an ihr Ende verlängert, so tritt der Zuständigkeitswechsel ein. 4Die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bzw. Arbeitgebers beginnt mit dem nächsten Monat, in dem dies bei der Zahlung berücksichtigt werden kann. 5Für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Waldarbeiter, Wasserbauarbeiter oder ähnliche Arbeitnehmer bleibt der jeweilige öffentliche Arbeitgeber weiterhin zuständig, wenn das Arbeitsverhältnis aus Witterungsgründen nach den einschlägigen Tarifverträgen „vorübergehend” beendet wird und ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht.

V 1.5.2 Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften


(1)  1Nach § 72 Abs. 8 EStG ist für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes die Familienkasse der BA in folgenden Fallgruppen zuständig:

  • wenn der vorrangig Berechtigte Angehöriger eines anderen EU-/EWR- oder sonstigen Abkommensstaates (Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Schweiz, Türkei und Tunesien) ist, auch wenn die gesamte Familie in Deutschland wohnt,

  • bei selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat,

  • wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter in Deutschland auf Veranlassung eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen EU/EWR- oder Abkommensstaat tätig ist,

  • wenn ein vorrangig oder nachrangig Berechtigter eine Rente oder Einkommensersatzleistungen aus einem anderen EU/EWR- oder Abkommensstaat bezieht,

  • bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt eines vorrangig oder nachrangig Berechtigten oder eines Kindes in einem anderen EU-/EWR- oder Abkommensstaat. Wenn sich ein Kind zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhält und seinen Wohnsitz im Inland beibehält, bleibt weiterhin die Familienkasse des öffentlichen Dienstes zuständig,

  • bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen (vgl. A 3.4),

  • bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland stationierten Mitgliedern der NATO-Streitkräfte (Truppe und ziviles Gefolge),

  • bei (auch dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen) Ehegatten von in Deutschland beschäftigten Mitgliedern diplomatischer Missionen bzw. konsularischer Vertretungen

2Zur Zuständigkeit der Familienkasse der BA siehe V 2.

(2) Obliegt der Familienkasse der BA die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für im öffentlichen Dienst Beschäftigte nach Abs. 1, müssen der Kindergeldantrag und die Veränderungsanzeige nach § 68 Abs. 1 EStG an die zuständige Familienkasse der BA gerichtet werden.

(3) Ist für ein Kind des Berechtigten die Familienkasse der BA zuständig, so übernimmt diese die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes für alle Kinder des Berechtigten.

V 1.5.3 Aufrechnungs- und Erstattungsersuchen ausländischer Träger

Hat ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zu Unrecht ausländische Familienleistungen bzw. -beihilfen erhalten, entscheidet die Familienkasse der BA über die Zulässigkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung.

V 2 Örtliche Zuständigkeit

(1)  1Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit betrifft nur die Familienkassen der BA. 2Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 AO. 3Sie richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz des Berechtigten. 4Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Inland, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts. 5Hat ein Berechtigter einen zweiten oder mehrere Wohnsitze im Inland, ist für die Zuständigkeit derjenige Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Berechtigte vorwiegend aufhält. 6Bei mehreren Wohnsitzen eines verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Berechtigten ist der Familienwohnsitz maßgebend.

(2) Die BA hat für bestimmte Personengruppen und Fallgestaltungen die örtliche Zuständigkeit von Familienkassen in Abweichung von den Vorschriften der AO aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG zugewiesen (z. B. für Kindergeldfälle mit Bezug zum über- und zwischenstaatlichen Recht, für Nichtsesshafte, Binnenschiffer und Seeleute ohne Wohnsitz an Land).

(3)  1Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eine Tätigkeit als Auslandslehrkraft ausüben und für diese Zeit von ihrer inländischen Dienststelle beurlaubt werden, ist im Falle des Vorliegens von Tatbeständen des § 72 Abs. 8 EStG die Familienkasse der BA zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des beurlaubenden Rechtsträgers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 EStG befindet. 2Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Auslandslehrkraft die Bezüge von einer anderen Stelle erhält oder nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 3A 2.2 Abs. 3 Satz 2 bis 6 sind zu beachten.

V 3 Zuständigkeitswechsel
V 3.1 Allgemeines

(1) Ein Zuständigkeitswechsel kann sich u. a. aus der Aufnahme oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst, aufgrund Umwandlung der Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften, bei Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG (sachliche Zuständigkeitswechsel) oder aus dem Wohnortwechsel des vorrangig Berechtigten (örtlicher Zuständigkeitswechsel) ergeben.

(2)  1Bei einem Zuständigkeitswechsel ist die Kindergeldakte an die neu zuständige Familienkasse abzugeben. 2Ein Zuständigkeitswechsel soll zum Anlass genommen werden, das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen erneut zu prüfen. 3Reicht der Akteninhalt dazu nicht aus, empfiehlt es sich, den Vordruck „Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld” nebst der dazu gehörigen „Anlage Kind” zu verwenden. 4Damit bei einem Zuständigkeitswechsel eine lückenlose Kindergeldzahlung gewährleistet ist, sind alle Vorgänge, die in diesem Zusammenhang anfallen (z. B. Mitteilung des Berechtigten über den Wohnortwechsel, Abgabe der Akte an die neu zuständige Familienkasse), als Sofortsachen zu behandeln.

(3)  1Die neu zuständige Familienkasse ist zuständig für die Korrektur erfolgter Festsetzungen und eventuell damit verbundener Erstattungs- und Nachzahlungsansprüche. 2Auch bereits begonnene Sachverhaltsermittlungen oder anhängige Einspruchsverfahren sind von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen. 3Ist ein Einspruchsverfahren anhängig, ist die Rechtsbehelfsstelle vor der Aktenabgabe über den Zuständigkeitswechsel zu informieren, damit das Rechtsbehelfsverfahren durch die neu zuständige Familienkasse zügig fortgesetzt werden kann. 4Die Zuständigkeit für anhängige Klageverfahren verbleibt grundsätzlich bei der bisher zuständigen Familienkasse (vgl. Abschnitt I Nr. 2 des   BStBl I S. 664), es sei denn, der Zuständigkeitswechsel ist aufgrund einer Übertragung von Aufgaben nach O 2.2 erfolgt (vgl. Abschnitt II Nr. 2 dieses BMF-Schreibens).

(4)  1Wird in den Fällen eines örtlichen Zuständigkeitswechsels, eines sachlichen Zuständigkeitswechsels oder einer Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG von der neu zuständigen Familienkasse eine eigene Festsetzung vorgenommen, obwohl sie an die bisherige Festsetzung gebunden ist (vgl. V 3.2 Abs. 3 sowie V 3.3 Abs. 2), hat sie die von der ehemals zuständigen Familienkasse vorgenommene Festsetzung zur Vermeidung einer Doppelfestsetzung gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben. 2Soweit Kindergeld von zwei Familienkassen für gleiche Anspruchszeiträume festgesetzt wurde und keine Festsetzung wegen eines Zuständigkeitswechsels zu übernehmen war, hat die unzuständige Familienkasse ihre Festsetzung i. d. R. gem. § 174 Abs. 2 AO aufzuheben (vgl.   BStBl 2014 II S. 840). 3Geht die Doppelfestsetzung nicht auf einen Antrag oder eine Erklärung des Berechtigten zurück, ist grundsätzlich § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO anzuwenden. 4In Fällen der Sätze 2 und 3 ist die unzuständige Familienkasse Gläubigerin eines etwaigen Erstattungsanspruches über ohne rechtlichen Grund ausgezahltes Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO.

V 3.2 Wechsel der sachlichen Zuständigkeit

(1) Bei einem Wechsel der sachlichen Zuständigkeit ist zwischen der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG und einem Wechsel aus anderen Gründen zu unterscheiden.

(2)  1Im Falle eines Wechsels der sachlichen Zuständigkeit aus anderen Gründen kann die ursprünglich zuständige Familienkasse die von ihr durchgeführte Kindergeldfestsetzung aufheben und die neu zuständige Familienkasse das Kindergeld neu festsetzen. 2Aus Vereinfachungsgründen soll jedoch von einer Aufhebung und Neufestsetzung des Kindergeldes abgesehen werden (Vereinfachungsregelung). 3Es ist ausreichend, dass sich die neu zuständige Familienkasse die Kindergeldfestsetzung der ursprünglich zuständigen Familienkasse inhaltlich zu eigen macht und die Kindergeldzahlungen auf Grundlage der bestehenden Festsetzung aufnimmt. 4Die neu zuständige Familienkasse hat in diesem Fall den Kindergeldberechtigten schriftlich darauf hinzuweisen, dass

  • sie als nunmehr zuständige Familienkasse das Kindergeld in der bisher festgesetzten Höhe unverändert auszahlt und

  • die ursprünglich zuständige Familienkasse sachlich unzuständig geworden ist und deshalb die Kindergeldzahlungen einstellt.

5Wird von der Vereinfachungsregelung kein Gebrauch gemacht, ist die ursprünglich zuständige Familienkasse hierüber zu informieren.

(3)  1Im Falle der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG sowie der Anwendung der Vereinfachungsregelung wird die Festsetzung des Kindergeldes der ursprünglich zuständigen Familienkasse nicht berührt. 2Die neu zuständige Familienkasse ist an diese Festsetzung zunächst gebunden. 3Sofern eine Korrektur erforderlich ist, ist diese von der neu zuständigen Familienkasse vorzunehmen (siehe V 3.1 Abs. 3 Satz 1). 4Rechtsgrund für die Kindergeldzahlung der neu zuständigen Familienkasse ist die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung.

(4)  1Die sachliche Zuständigkeit geht – unabhängig von der Kenntnisnahme durch die Familienkasse – im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auf die andere Familienkasse über (vgl. V 1.1 und V 1.2 Abs. 1). 2Eine Zuständigkeitsvereinbarung analog § 26 Satz 2 AO ist im Fall der Übertragung von Aufgaben auf Bundes- oder Landesfamilienkassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG sowie der Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Abs. 2 Satz 2 ff. rechtswidrig. 3Ist es der bisher zuständigen Familienkasse i. S. d. § 72 EStG nicht möglich, die zuständige Familienkasse der BA zu ermitteln, so hat sie die Kindergeldakte an die nächstgelegene Familienkasse der BA abzugeben.

(5)  1Setzt eine sachlich unzuständige Familienkasse Kindergeld fest, führt dies allein nicht zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO. 2Die zuständige Familienkasse hebt den Bescheid regelmäßig nicht auf, sondern übernimmt die Auszahlung aufgrund der erfolgten materiell rechtmäßigen Festsetzung, sofern er sich nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat (vgl. § 124 Abs. 2 AO). 3Es gelten die in V 3.1 aufgeführten Grundsätze zum Zuständigkeitswechsel.

V 3.2.1 Zuständigkeitswechsel aufgrund Umwandlung der Rechtsform

1Wird die Rechtsform eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) in eine private Rechtsform umgewandelt (z. B. GmbH, AG), so ist die weitere Zuständigkeit davon abhängig, wer die Eigenschaft als Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Beschäftigten innehat. 2Verbleiben Dienst- und Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Land, Kommune), so bleibt diese weiter zuständig. 3Gehen bestehende öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in privatrechtliche über oder werden sie in solche umgewandelt, geht die sachliche Zuständigkeit auf die Familienkasse der BA über.

V 3.2.2 Zusammenarbeit der Familienkassen bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften

(1)  1Ergibt sich aus einem erstmals bei einer Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG gestellten Kindergeldantrag, dass einer der Anwendungsfälle des § 72 Abs. 8 EStG (Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften, vgl. V 1.5.2 Abs. 1) vorliegt, ist der Antrag an die zuständige Familienkasse der BA weiterzuleiten. 2Besteht zwischen einer Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG und einer Familienkasse der BA Uneinigkeit hinsichtlich der Zuständigkeit, ist das BZSt zu beteiligen.

(2) Liegt für den Berechtigten bei der Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG bereits eine Kindergeldakte vor und geht aus seiner Veränderungsanzeige erstmals die Zuständigkeit der Familienkasse der BA nach § 72 Abs. 8 EStG hervor, tritt ein sachlicher Zuständigkeitswechsel ein (vgl. V 1.5.2 Abs. 3).

V 3.3 Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

(1)  1Geht die örtliche Zuständigkeit auf eine andere Familienkasse über, so tritt der Zuständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Familienkassen hiervon erfährt. 2Von der in § 26 Satz 2 AO vorgesehenen Möglichkeit, dass die ursprünglich zuständige Familienkasse mit Zustimmung der neu zuständigen Familienkasse ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung fortführt, ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen.

(2)  1Die Festsetzung des Kindergeldes der ursprünglich zuständigen Familienkasse wird durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht berührt. 2Die neu zuständige Familienkasse ist an diese Festsetzung zunächst gebunden. 3Sofern eine Korrektur erforderlich ist, ist diese von der neu zuständigen Familienkasse vorzunehmen (siehe V 3.1 Abs. 3 Satz 1). 4Rechtsgrund für die Kindergeldzahlung der neu zuständigen Familienkasse ist die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung.

II. Verfahrensgrundsätze

V 4 Beteiligung am Verfahren
V 4.1 Beteiligte

Beteiligte sind nach § 78 AO der Antragsteller sowie diejenigen, an die die Familienkasse einen Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat.

V 4.2 Handlungsfähigkeit

1Gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO sind natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (z. B. Stellung von Anträgen) fähig. 2Liegt die Geschäftsfähigkeit nicht vor, kann nur der gesetzliche Vertreter die Verfahrenshandlungen vornehmen, z. B. die Eltern von Minderjährigen, Betreuer von volljährigen behinderten Menschen im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises (§ 1901 BGB).

V 4.3 Bevollmächtigte

1Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt, ist ein schriftlicher Nachweis der Vollmacht nur zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 2Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Antragsteller handeln, ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu vermuten.

V 5 Beginn des Verfahrens
V 5.1 Allgemeines

Das Festsetzungsverfahren beginnt mit dem Eingang des Kindergeldantrags bei der Familienkasse, da die Festsetzung von Kindergeld nur auf Antrag erfolgt (§ 86 Satz 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 67 EStG).

V 5.2 Antrag

(1)  1Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt (vgl. § 67 Satz 1 EStG) und unterschrieben werden. 2Die Verwendung eines Vordrucks ist nicht erforderlich, wenn der Antrag alle zur Entscheidung erforderlichen Angaben enthält und insbesondere alle Unterschriftserfordernisse beachtet wurden. 3Er kann auch mittels Telefax gestellt werden. 4Minderjährige benötigen zur Beantragung von Kindergeld für ihre Kinder die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (siehe V 4.2).

(2)  1Der Antrag auf Kindergeld ist nach § 67 Satz 1 EStG bei der örtlich zuständigen Familienkasse zu stellen, siehe V 1 und V 2. 2Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts, wonach der Antrag auf Kindergeld auch beim zuständigen Träger oder einer entsprechenden Stelle eines anderen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaates gestellt werden kann, bleiben hiervon unberührt.

(3) Soweit Anträge auf Kindergeld bei der Familienkasse des öffentlichen Dienstes eingehen, aus denen ersichtlich ist, dass Ansprüche (auch) für im Ausland lebende Kinder nach über- oder zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften berührt sein können, ist nach V 3.2.2 zu verfahren.

(4) Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich, wenn:

  • ein Berechtigter aus dem Zuständigkeitsbereich der einen Familienkasse in den einer anderen überwechselt (V 3 ist zu beachten),

  • sich die Rechtsgrundlage für den Kindergeldanspruch ändert (z. B. vom Steuerrecht zum Sozialrecht oder umgekehrt).

(5) Zum Fehlen der Einverständniserklärung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. des anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils siehe A 23.1 Abs. 2.

V 5.3 Antrag im berechtigten Interesse

(1)  1Nach § 67 Satz 2 EStG kann außer dem Berechtigten einen Antrag stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung hat. 2Ein berechtigtes Interesse können insbesondere Personen, die einem zu berücksichtigenden Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind oder zu deren Gunsten eine Auszahlung des Kindergeldes erfolgen könnte (vgl. §§ 74, 76 EStG sowie entsprechende Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts), und das Kind haben. 3Ein berechtigtes Interesse wird bei anderen Personen dann nicht anzunehmen sein, wenn der Anspruchsberechtigte den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt. 4Ist ein Antrag im berechtigten Interesse mit einem Auszahlungsbegehren verbunden, ist bei Vorliegen eines Kindergeldanspruchs zu prüfen, ob das Kindergeld an den Antragsteller abzuzweigen ist (siehe V 32).

(2)  1Der Antrag im berechtigten Interesse ersetzt den Antrag des Berechtigten. 2Der Antragsteller im berechtigten Interesse erlangt durch die Antragstellung im Verfahren über die Festsetzung des Kindergeldes eine Beteiligtenstellung (vgl. § 78 Nr. 1 AO). 3Er wird jedoch nicht zum Berechtigten. 4Es ist daher zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des benannten Berechtigten (vgl. § 64 EStG) erfüllt sind. 5Der in Frage kommende Berechtigte ist über die Antragstellung zu unterrichten. 6Zugleich ist ihm der Vordruck „Kindergeldantrag” nebst „Anlage Kind” zu übersenden. 7Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist zu setzen und darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Mitwirkung nach Aktenlage entschieden wird. 8Wirkt der in Frage kommende Berechtigte nicht ausreichend mit, obliegen dem Antragsteller im berechtigten Interesse die Mitwirkungspflichten zur Festsetzung des Anspruchs. 9Ihm ist unter Hinweis auf seine sich aus §§ 93, 97 AO ergebenden Mitwirkungspflichten der Vordruck „Kindergeldantrag” nebst „Anlage Kind” zu übersenden, damit er die erforderlichen Angaben macht. 10Reichen die Angaben dann zur Entscheidung noch nicht aus, sind gemeinsam mit dem Antragsteller im berechtigten Interesse alle Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um über das Bestehen eines Anspruchs entscheiden zu können.

(3)  1Die Entscheidung über den Antrag ist dem Berechtigten durch Bescheid bekannt zu geben; der Antragsteller im berechtigten Interesse ist entweder durch eine Durchschrift des Bescheides oder durch eine schriftliche Mitteilung über den Inhalt des Bescheides (Tenor und ggf. Begründung) zu informieren. 2Dabei ist das Steuergeheimnis (siehe O 2.6) zu wahren, d. h., dass die persönlichen Verhältnisse des jeweils anderen Beteiligten nicht offenbart werden dürfen, wenn dies nicht der Durchführung des Festsetzungsverfahrens dient. 3Der Antragsteller im berechtigten Interesse ist als Beteiligter befugt, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und gegen eine Einspruchsentscheidung Klage zu erheben; er ist hierauf hinzuweisen. 4Im Falle eines Einspruchs ist der jeweils Andere notwendig hinzuzuziehen (siehe R 6.7). 5Alle Beteiligten sind über Mitteilungen und Bescheide oder deren Inhalte in Kenntnis zu setzen.

(4)  1Hat die Familienkasse für den vom Antragsteller begehrten Anspruchszeitraum bereits aufgrund eines Antrags des Berechtigten bestandskräftig entschieden, muss sich der Antragsteller die Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten lassen. 2Denn das Antragsrecht erlischt mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides (  BStBl 2010 II S. 476).

V 5.4 Antrag bei volljährigen Kindern

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres muss ein schriftlicher Neuantrag (siehe V 5.2 und V 10 Abs. 7) gestellt werden.

V 6 Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen
V 6.1 Sachverhaltsaufklärung

(1)  1Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO). 2Die Familienkassen haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären. 3Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AO). 4Der Gewährung rechtlichen Gehörs kommt besondere Bedeutung zu. 5Die Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 AO; § 68 Abs. 1 EStG) begrenzt. 6Die Familienkassen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen. 7Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Kindergeldberechtigten vollständig und richtig sind (vgl.   BStBl II S. 474). 8Die Familienkasse kann den Angaben des Kindergeldberechtigten Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind (vgl.   BStBl 1979 II S. 57). 9Sie verletzt ihre Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten (vgl.   BStBl II S. 149, und vom  –  BStBl 1986 II S. 241). 10Gem. § 88 Abs. 2 AO sind auch die für die Beteiligten günstigen Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen. 11Dies gilt auch für die Prüfung der Verjährung. 12Kommt ein Kindergeldberechtigter nach einmaliger Erinnerung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist grundsätzlich nach Aktenlage zu entscheiden. 13Zu weiteren Einzelheiten siehe AEAO zu § 88, Nr. 1.

(2)  1Die Familienkasse kann gem. § 92 AO

  • Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,

  • Sachverständige zuziehen,

  • Urkunden und Akten beiziehen und

  • den Augenschein einnehmen.

2In Ausnahmefällen kann die Familienkasse eine Versicherung an Eides statt (§ 95 AO) verlangen; von dieser Möglichkeit ist zurückhaltend Gebrauch zu machen.

V 6.2 Amtssprache

(1)  1Gem. § 87 Abs. 1 AO ist die Amtssprache Deutsch. 2Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(2)  1Die Familienkasse kann vom Berechtigten verlangen, dass dieser für Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen, die für die Festsetzung des Kindergeldes erforderlich sind, unverzüglich eine Übersetzung vorlegt. 2Ist der Bearbeiter in der Familienkasse der fremden Sprache in ausreichendem Maße mächtig, kann die Übersetzung durch den Bearbeiter erfolgen. 3Reicht der Berechtigte trotz Aufforderung keine Übersetzung ein, kann dies zu seinem Nachteil ausgelegt werden (vgl. V 7.4).

(3) Die Familienkasse hat Verwaltungsakte ausschließlich in deutscher Sprache bekannt zu geben.

V 6.3 Ermittlung, Auskunftsersuchen
V 6.3.1 Allgemeine Maßnahmen der Feststellung

(1)  1Wird erstmals Kindergeld für Kinder beantragt, für die schon seit längerer Zeit ein Anspruch auf Kindergeld besteht, und ist kein anspruchsausschließender Sachverhalt ersichtlich, so ist zu klären, weshalb der Antragsteller seinen Anspruch nicht schon früher geltend gemacht hat. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist in der Kindergeldakte zu vermerken. 3Hat bisher eine andere Person für diese Kinder Kindergeld bzw. eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung bezogen oder eine andere Stelle solche Leistungen erbracht, so ist sicherzustellen, dass keine Doppelfestsetzung erfolgt.

(2)  1Vor einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung ist die eventuelle Berücksichtigung des Kindes bei anderen Personen zu prüfen, wenn Anlass hierzu besteht. 2Die Prüfung ist z. B. durch Einsicht in eventuell vorhandene Kindergeldakten Dritter, Auskunftsersuchen oder ggf. Außendienstauftrag vorzunehmen.

(3)  1Auf besondere Feststellungen kann i. d. R. verzichtet werden, wenn der andere mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil zum Zwecke der Berechtigtenbestimmung den Antrag mitunterschrieben hat (§ 64 Abs. 2 EStG). 2Hier kann davon ausgegangen werden, dass er von den Angaben des Antragstellers Kenntnis genommen hat und diese als seine eigenen verstanden wissen will.

(4)  1Ist nach dem Akteninhalt zu vermuten, dass Ermittlungen bei anderen Personen oder Stellen den Interessen des Berechtigten zuwiderlaufen, so ist ihm unter Fristsetzung anheimzustellen, den erforderlichen Nachweis selbst zu erbringen. 2Er ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass andernfalls durch die Familienkasse Ermittlungen bei diesen Personen oder Stellen vorzunehmen sind.

(5)  1Soweit in der Kindergeldangelegenheit eines Pflegeelternteils oder Stiefelternteils ein Auskunftsersuchen an einen anderen Elternteil gerichtet wird, sind keine Angaben zum Stief- oder Pflegeelternteil zulässig. 2In diesen Fällen ist lediglich in abstrakter Form mitzuteilen, dass der Stiefelternteil, der Pflegevater oder die Pflegemutter Kindergeld beansprucht.

V 6.3.2 Zusammenarbeit der Familienkassen beim Feststellen des Zählkindvorteils

(1)  1Bei Geltendmachung eines Zählkindvorteils (vgl. A 6 Abs. 3, A 28) sind Anfragen zur (Weiter-) Berücksichtigung des Kindes mit Vergleichsmitteilung an die für den vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse zu richten. 2Darüber hinaus haben die beteiligten Familienkassen einander über anspruchserhebliche Änderungen zu informieren. 3Dies gilt vor allem dann, wenn von einem Aufhebungs-, Änderungs- oder Neufestsetzungsbescheid auch der Kindergeldanspruch der Person berührt wird, bei der ein Kind als Zählkind berücksichtigt wird. 4In diesem Fall ist eine Vergleichsmitteilung für die betreffende Kindergeldakte bzw. die andere Familienkasse zu fertigen. 5Die Mitwirkungspflichten des den Zählkindvorteil geltend machenden Berechtigten bleiben davon unberührt. 6Zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO sind die von den Familienkassen untereinander auszutauschenden Unterlagen bezüglich der Angaben zum anderen Berechtigten zu anonymisieren.

(2)  1Die Entscheidung über die Berücksichtigung eines Kindes als Zahlkind und als Zählkind soll i. d. R. einheitlich erfolgen. 2Der Festsetzungsbescheid der Familienkasse des vorrangig Berechtigten für das Zahlkind ist kein Grundlagenbescheid für die Familienkasse des den Zählkindvorteil geltend machenden Berechtigten. 3Die Entscheidung ist jedoch grundsätzlich zu übernehmen.

(3) Dahingegen muss der Zählkindvorteil aufgrund eigener Prüfung der für den nachrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse festgesetzt werden, wenn z. B. eine Kindergeldfestsetzung für den vorrangig Berechtigten

  • aus formellen Gründen (bspw. mangels Korrekturnorm oder wegen Ablauf der Festsetzungsfrist) abgelehnt oder

  • aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflichten (siehe V 7.4) abgelehnt oder

  • für das Kind als Zahlkind bisher nicht beantragt

wurde.

(4)  1Bestehen aufgrund des Vortrags des Berechtigten, der den Zählkindvorteil beantragt, Zweifel an der Richtigkeit der materiell-rechtlichen Entscheidung der für den vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse, haben die Familienkassen eine einvernehmliche Entscheidung herbeizuführen. 2Kann kein Einvernehmen erzielt werden, ist das BZSt zu beteiligen.

V 6.3.3 Besondere Feststellungen bei Adoptionspflege

(1)  1Wird ein Kind mit dem Ziel der Annahme in den Haushalt der derzeitigen Pflegeeltern und künftigen Adoptiveltern aufgenommen, so kann zur Wahrung der Vertraulichkeit i. d. R. auf die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift der leiblichen Eltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen verzichtet werden (vgl. §§ 1744, 1751 Abs. 4, 1758 BGB). 2Die Adoptionsvermittlungsstelle ist formlos zu ersuchen, bei den leiblichen Eltern des Kindes die für die Entscheidung der Familienkasse erforderlichen Auskünfte einzuholen.

(2)  1Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die Angaben der leiblichen Eltern der Familienkasse mitzuteilen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit sowie die Glaubhaftigkeit der Angaben zu bestätigen. 2Sie hat ferner die ansonsten der ermittelnden Familienkasse obliegende Verpflichtung, die für den Wohnort der leiblichen Eltern zuständige Familienkasse über die Personalien des betreffenden Kindes und den Zeitpunkt der Inpflegenahme durch die künftigen Adoptiveltern (ohne Namensnennung) zu unterrichten, falls die leiblichen Eltern angegeben haben, für das Kind Kindergeld zu beziehen oder beantragt zu haben.

(3)  1Lässt sich das in Abs. 1 und 2 beschriebene Verfahren nicht anwenden, hat die Familienkasse die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. 2Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Namen der leiblichen Eltern oder der Pflege- bzw. künftigen Adoptiveltern den jeweils anderen Elternteilen nicht preisgegeben werden (§ 1758 BGB).

V 7 Mitwirkungspflichten
V 7.1 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
V 7.1.1 Allgemeines

(1)  1Die Mitwirkungspflichten eines Beteiligten (zum Begriff siehe V 4.1) und anderer Personen (anderer Elternteil, Kind) bestimmen sich nach §§ 90 bis 95 und 97 AO. 2Sonderregelungen enthält § 68 EStG.

(2)  1Ein Beteiligter hat selbst kein Auskunftsverweigerungsrecht. 2Aus seiner Nichtmitwirkung können nachteilige Schlüsse gezogen werden.

(3)  1Andere Personen als die Beteiligten sollen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung über die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder mangels Erfolgsaussichten zwecklos erscheint. 2Werden andere Auskunftspflichtige durch Verwaltungsakt zur Auskunft herangezogen, sind sie auf Antrag nach § 107 Satz 1 AO zu entschädigen. 3Freiwillig vorgelegte Auskünfte und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Entschädigung, wenn die Familienkasse sie verwertet.

(4)  1In Auskunftsersuchen ist gem. § 93 Abs. 2 Satz 1 AO stets anzugeben, über welchen Sachverhalt Auskünfte erteilt werden sollen und ob diese Auskunft für den Kindergeldanspruch der auskunftspflichtigen Person selbst oder denjenigen anderer Personen erforderlich sind. 2Auskünfte können schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilt werden; die Familienkasse kann aber verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist (§ 93 Abs. 4 AO). 3Die Familienkasse kann ferner anordnen, dass Beteiligte mündliche Auskünfte zur Niederschrift an Amtsstelle erteilen (§ 93 Abs. 5 AO). 4Dies kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder aber die schriftliche Auskunft zu keiner Klärung des Sachverhaltes geführt hat. 5Die Aufwendungen für die persönliche Vorsprache der beteiligten Person können nicht erstattet werden (§ 107 Satz 2 AO).

(5)  1Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Beteiligten nach § 90 Abs. 2 AO in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter Beweismittel, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Unterlagen bemühen. 2Insoweit besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht. 3I. d. R. genügt die beteiligte Person dieser Verpflichtung durch die Vorlage von Bescheinigungen auf den von der Verwaltungskommission der EU eingeführten bzw. mit den Verbindungsstellen vereinbarten Vordrucken. 4§ 90 Abs. 2 AO schließt im Übrigen nicht aus, dass sich die Familienkasse zur Klärung des Sachverhaltes in Zweifelsfällen direkt an den zuständigen ausländischen Träger bzw. die jeweilige Verbindungsstelle wendet.

V 7.1.2 Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Angaben

(1)  1Beteiligte haben nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO alle für die Feststellung des Sachverhaltes erheblichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für die Dauer der Kindergeldfestsetzung, wenn begründeter Anlass besteht, Auskünfte vom Kindergeldberechtigten zu verlangen.

(2)  1Der Auskunftsverpflichtung genügt der Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigte i. d. R., wenn er den Vordruck „Kindergeldantrag” nebst „Anlage Kind” oder einen der sonstigen Vordrucke ausfüllt. 2Falls aus den sonstigen Angaben oder den Aktenunterlagen zu dieser Frage kein ausreichender Aufschluss gewonnen werden kann, ist die verpflichtete Person aufzufordern, die Angabe nachzuholen. 3Je nach den Umständen des Falles ist entweder der Vordruck zur Vervollständigung zurückzugeben oder die Angabe mit einem gesonderten Schreiben zu verlangen.

V 7.1.3 Vorlage von Urkunden

(1)  1Beteiligte sind auf Verlangen der Familienkasse zur Vorlage von Urkunden verpflichtet (§ 97 Abs. 1 AO). 2Im Kindergeldverfahren ist die Ausfertigung der erforderlichen Urkunden nicht kostenfrei gestellt. 3Soweit bestimmte Urkunden nicht vorgelegt werden können, ist zu prüfen, ob die glaubhaften Angaben des Berechtigten i. V. m. dem Akteninhalt ausreichenden Aufschluss über das (weitere) Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen geben.

(2)  1Urkunden sind Schriftstücke, die von einer zuständigen Person oder Stelle ausgestellt sind und aus deren Inhalt sich die zu beweisende Tatsache ergibt. 2Als Urkunden sind auch auf mechanischem Wege angefertigte Bescheinigungen (z. B. Immatrikulationsbescheinigungen) anzuerkennen. 3Auf fotomechanischem Wege angefertigte, nicht beglaubigte (nicht bestätigte) Ablichtungen von Originalurkunden können anerkannt werden, wenn sie

  • gut leserlich sind,

  • keine Anzeichen einer Manipulation aufweisen,

  • in sich nicht widersprüchlich sind und

  • keine Abweichungen vom üblichen Inhalt von Originalurkunden einer bestimmten Art erkennen lassen.

4Dies gilt auch für die Übersendung von Dokumenten per Telefax.

(3)  1Bei Geburtsurkunden sowie sonstigen amtlichen Beweisurkunden, die für Belange des Kindergeldes bestimmt sind, sind nur Originale und amtlich beglaubigte Ablichtungen hiervon anzuerkennen. 2Wurde nach der Geburt eines Kindes Kindergeld ohne Vorlage der Geburtsurkunde im Original festgesetzt, sind Vergleichsmitteilungen an die zuständigen Familienkassen der anderen in Frage kommenden Berechtigten zu fertigen, sofern der nach der Festsetzung Berechtigte nicht den Verbleib des Originals der Geburtsurkunde nachweisen kann.

(4)  1Die Beweiskraft einer Urkunde wird nicht beeinträchtigt, wenn einzelne Angaben, die für die Entscheidung über den Anspruch nicht benötigt werden, aus Geheimhaltungs- oder Datenschutzgründen unleserlich gemacht worden sind. 2Auf Anfrage oder bei ersichtlichem Beratungsbedürfnis ist auf die Möglichkeit der Unkenntlichmachung einzelner Angaben in Nachweisunterlagen hinzuweisen.

V 7.1.4 Nachweis der Existenz eines Kindes

(1)  1Beim Antrag aufgrund der Geburt eines in Deutschland geborenen Kindes ist grundsätzlich die „Geburtsbescheinigung für Kindergeld” oder „Geburtsurkunde zur Beantragung von Kindergeld” im Original oder die Geburtsurkunde ohne Zweckbestimmung erforderlich und ausreichend, wenn keine Zweifel bestehen, dass das Kind in den Haushalt der Eltern aufgenommen ist. 2Zum späteren Nachweis der Existenz eines minderjährigen Kindes und seiner Zugehörigkeit zum Haushalt des Berechtigten ist vom Berechtigten in Abständen von sechs Jahren eine schriftliche Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit anzufordern. 3Als Nachweis der Existenz eines Kindes dienen z. B. auch Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigungen; eine solche Bescheinigung darf jedoch zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht älter als sechs Monate sein. 4Anlässlich der Überprüfung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ist keine Erklärung oder Bescheinigung zu fordern, wenn ein entsprechender Nachweis beim maschinellen Abgleich mit den Daten der Meldebehörden (§ 69 EStG) erfolgt ist.

(2)  1Die Existenz eines im Ausland geborenen Kindes ist durch amtliche Dokumente nachzuweisen, z. B. ausländische Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis. 2Bei einem im Ausland geborenen Kind, das seinen Wohnsitz in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz hat, richtet sich die Nachweisführung nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften.

(3) Sollen Kinder von Aussiedlern erstmals berücksichtigt werden, ist ihre Existenz, ihre Zugehörigkeit zum Haushalt sowie der Tag der Einreise durch den Aufnahmebescheid, den Registrierschein oder eine Anmeldebescheinigung der Meldebehörde nachzuweisen.

(4) Ist der Antragsteller Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte, so ist zum Nachweis der Existenz eines Kindes, das nicht bei einem deutschen Einwohnermeldeamt erfasst ist, hilfsweise eine Familienstandsbescheinigung zu verwenden.

V 7.1.5 Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen

(1)  1§ 68 Abs. 1 EStG verpflichtet den Antragsteller bzw. Kindergeldempfänger, Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, oder über die im Zusammenhang mit der Steuervergütung Erklärungen abgegeben worden sind, der Familienkasse mitzuteilen. 2Die Veränderungsmitteilung muss bei der zuständigen Familienkasse eingehen. 3Änderungsmitteilungen an eine andere Familienkasse oder eine andere Stelle genügen nicht. 4Veränderungsmitteilungen sind als Sofortsachen zu behandeln.

(2)  1Die Mitteilungspflicht des Berechtigten beginnt mit der Antragstellung. 2Treten nach Beendigung des Kindergeldbezuges Veränderungen ein, die den Anspruch rückwirkend beeinflussen, besteht auch insoweit noch eine Mitteilungspflicht. 3Sie trifft den Berechtigten auch dann, wenn der Antrag auf Kindergeld nicht von ihm selbst, sondern von einem Bevollmächtigten oder einer anderen Person oder Stelle gestellt worden ist, die ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 67 Satz 2 EStG), oder wenn das Kindergeld ganz bzw. teilweise an Dritte ausgezahlt wird (§§ 74, 76 EStG sowie nach entsprechenden Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts). 4Eine Veränderungsanzeige erübrigt sich bei Tatsachen, die bereits in einem Antrag oder Fragebogen angegeben oder auf andere Weise mitgeteilt worden sind.

(3) Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG können eine Straftat i. S. v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO oder gem. § 378 Abs. 1 i. V. m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellen, vgl. Kapitel S.

V 7.2 Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder

(1)  1§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet volljährige Kinder, auf Verlangen der Familienkasse die zur Feststellung des Sachverhalts notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. 2Insoweit haben sie kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO. 3Eine Verpflichtung der Kinder, leistungserhebliche Änderungen in ihren Verhältnissen von sich aus mitzuteilen, besteht jedoch nicht.

(2)  1Die unmittelbare Inanspruchnahme der Kinder kommt nur in Betracht, wenn ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). 2Den Kindern ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht zu setzen. 3Begründeten Anträgen auf Verlängerung der Frist ist zu entsprechen (§ 109 Abs. 1 AO). 4Eine Sicherheitsleistung nach § 109 Abs. 2 AO kommt nicht in Frage.

(3)  1Kommen die Kinder ihrer Mitwirkungspflicht nicht in dem gesetzlich bestimmten Umfang nach, kann diese nach § 328 AO durch Androhung und spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. 2V 7.1.5 Abs. 3 gilt entsprechend.

V 7.3 Mitwirkungspflichten anderer Personen

(1)  1Das EStG enthält besondere Mitwirkungspflichten lediglich für Personen, die Kindergeld beantragen oder erhalten, sowie für die betreffenden Kinder (§ 68 Abs. 1 EStG, vgl. V 7.1.5 und V 7.2), nicht jedoch für andere Personen. 2Diese sind daher nach den allgemeinen Regelungen der §§ 93, 97 AO zur Auskunft und zur Vorlage von Beweisurkunden verpflichtet. 3Sie sollen dazu erst dann aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§§ 93 Abs. 1 Satz 3 und 97 Abs. 1 Satz 3 AO). 4Der nachrangig berechtigte Elternteil gilt, sofern er nicht selbst Beteiligter ist (z. B. bei Uneinigkeit über den Anspruchsvorrang), als andere Person.

(2)  1Zum Auskunftsverweigerungsrecht von Angehörigen (§ 15 AO) einer beteiligten Person vgl. § 101 Abs. 1 AO. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet ist, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken (§ 68 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 EStG). 3Personen, denen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, können gleichwohl zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. 4Sie sind dann jedoch über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. 5Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(3) Ist die erforderliche Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben, dürfen die auf der Aussage beruhenden Kenntnisse nicht verwertet werden (  BStBl 1991 II S. 204), es sei denn, der Betreffende stimmt nachträglich zu oder wiederholt nach Belehrung seine Aussage (  BStBl 1986 II S. 435).

V 7.4 Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt ein Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist wegen Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen ein Kindergeldanspruch abzulehnen bzw. eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben (Grundsatz der Feststellungslast).

(2)  1Werden im Rahmen der allgemeinen Überprüfung die erforderlichen Angaben nicht gemacht, ist die Kindergeldfestsetzung für das betroffene Kind nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ab dem Zeitpunkt aufzuheben, ab dem keine sichere Erkenntnis über das Bestehen anspruchsbegründender Voraussetzungen mehr besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn in einem laufenden Kindergeldfall aus anderen Gründen eine Mitwirkung der berechtigten Person erforderlich ist und diese nicht erbracht wird. 3Wirkt der Berechtigte nach Bestandskraft des Aufhebungsbescheides mit (etwa durch Einreichung des Fragebogens), so ist dies grundsätzlich ab dem Folgemonat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides als Neuantrag zu werten. 4Zur Korrektur des Aufhebungsbescheides siehe V 13 ff. 5Bei nachgeholter Mitwirkung während der Rechtsbehelfsfrist ist entsprechend R 4 Abs. 2 zu verfahren.

V 8 Beratung, Auskunft

(1)  1Die Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen im Rahmen des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs ist in § 89 AO geregelt. 2Eine Verpflichtung zu einer umfassenden Beratung über alle rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausschöpfung des höchstmöglichen Kindergeldanspruchs besteht nicht. 3Auf eine notwendige Antragstellung, die sich beim gegebenen Sachverhalt aufdrängt, ist stets hinzuweisen. 4Hat z. B. der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte des Antragstellers Kinder, die beim Antragsteller selbst nicht zu berücksichtigen sind, ist der Ehegatte darauf hinzuweisen, dass im Falle seiner Antragstellung ein höherer Kindergeldanspruch bestehen kann.

(2)  1Gem. § 89 Abs. 1 Satz 2 AO erteilt die Familienkasse, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. 2Die Auskunftserteilung bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Fragen (z. B. Bestellung eines Bevollmächtigten, Möglichkeit des Einspruchs gegen eine belastende Entscheidung), nicht jedoch auf die materielle Rechtslage. 3Die Erteilung von Auskünften materiell-rechtlicher Art ist zwar nicht ausgeschlossen, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. 4Eine Verpflichtung zur Auskunft in verfahrensrechtlichen Fragen besteht, soweit sie erforderlich ist; eine Auskunftserteilung bzw. Beratung von Amts wegen sieht § 89 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor.

(3)  1Nach § 68 Abs. 3 EStG ist dem Berechtigten auf Antrag eine Bescheinigung über das in einem Kalenderjahr gezahlte Kindergeld auszustellen. 2Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Bescheinigung für das Finanzamt benötigt wird, ist O 4.3 zu beachten. 3Die Familienkasse hat einem nachrangig Berechtigten auf Antrag eine Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG auszustellen, jedoch beschränkt auf die Angaben zu Kind, Kalenderjahr und Kindergeldzahlbetrag (  BStBl 2014 II S. 783). 4Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung bedarf keiner Begründung.

V 9 Auskunft über gespeicherte Daten und Akteneinsicht

(1)  1Zur Erteilung von Auskünften über zu einer Person gespeicherte Daten einschließlich der Akteneinsicht gelten die Regelungen des ( BStBl 2009 I S. 6) entsprechend. 2Die Familienkasse bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch oder mündlich, aber auch durch Gewährung von Akteneinsicht erteilt werden. 4Akteneinsicht ist nur an Amtsstelle zu gewähren. 5Es ist sicherzustellen, dass bei der Akteneinsicht die Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden (§ 30 AO).

(2)  1Eine Übersendung von Kindergeldakten an andere Stellen zum Zwecke der Akteneinsicht ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig (z. B. § 86 FGO). 2Bei einer zulässigen Aktenübersendung ist sicherzustellen, dass die Verhältnisse Dritter nicht unbefugt offenbart werden (§ 30 AO).

(3) Wird ein Antrag auf Auskunftserteilung oder Akteneinsicht auf das IFG i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO gestützt, ist Folgendes zu beachten:

  • Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden einschließlich der Familienkassen (§ 3 Nr. 1 Buchst. d IFG).

  • Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 IFG).

  • Besondere Arten personenbezogener Daten i. S. d. § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 IFG).

III. Festsetzung des Kindergeldes

V 10 Festsetzung des Kindergeldes durch Bescheid

(1)  1Auf das Kindergeld als Steuervergütung i. S. v. § 37 Abs. 1 AO finden gem. § 155 Abs. 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften der §§ 155 bis 177 AO sinngemäß Anwendung. 2Dies bedeutet, dass die Festsetzung des Kindergeldes für jedes Kind durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat (§ 70 Abs. 1 EStG i. V. m. § 157 Abs. 1 AO). 3Die Festsetzungen können auch in einem Bescheid zusammengefasst werden. 4Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides kann abgesehen werden, wenn die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Abs. 1 EStG genannten Kindergeldbeträge erforderlich ist (§ 70 Abs. 2 Satz 2 EStG). 5Für die Erteilung eines schriftlichen Kindergeldbescheides steht der Vordruck „Bescheid über Kindergeldfestsetzung” zur Verfügung.

(2)  1Soweit die Festsetzung des Kindergeldes durch schriftlichen Bescheid erfolgt, muss die Entscheidung nach § 121 AO soweit begründet werden, dass der Adressat des Verwaltungsaktes den Inhalt der Entscheidung der Familienkasse verstehen und ggf. im Einspruchswege dagegen vorgehen kann. 2Zur Klarstellung sind die Kindergeldberechtigten im Aufhebungs- bzw. Ablehnungsbescheid darauf hinzuweisen, dass dieser den gesamten Zeitraum bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe erfasst, bzw. dass ein konkreter Regelungszeitraum für vergangene Zeiträume vorliegt, sofern die Aufhebung bzw. Ablehnung aus materiellen Gründen erfolgte. 3Dem Berechtigten steht es frei, den Antrag auf Kindergeld auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. 4Liegt eine derartige Beschränkung nicht vor, ist die Entscheidung auf sämtliche Zeiträume zu erstrecken, für die noch keine Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) eingetreten ist. 5Wird über einen Kindergeldantrag ohne zeitliche Beschränkung mit Festsetzungsbescheid entschieden, der eine Befristung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat enthält, ist damit über den Antrag in vollem Umfang und nicht nur zum Teil entschieden (  BStBl 2015 II S. 149). 6Es ist darauf zu achten, Aufhebungs- und Ablehnungsbescheide möglichst zeitnah zu erlassen, um für den Fall eines Neuantrages eine größtmögliche Rückwirkung der Festsetzung zu erhalten.

(3)  1Schriftliche Kindergeldbescheide sind nach § 157 Abs. 1 AO mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; es ist nachfolgendes Muster zu verwenden. 2Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder wurde sie unrichtig erteilt, kann der Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden (§ 356 Abs. 2 AO). 3Für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist R 3 ff. zu beachten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

(4) Ist das Kindergeld in vollem Umfang an eine oder mehrere andere Personen bzw. Stellen zu zahlen, ist der Berechtigte im Bescheid auf die ihm obliegende Mitteilungspflicht (§ 68 Abs. 1 EStG) hinzuweisen.

(5) Soweit durch die Aufhebung bzw. Änderung einer Kindergeldfestsetzung oder eine Neufestsetzung des Kindergeldes auch andere Personen oder Stellen betroffen werden, wie beispielsweise im Fall eines Berechtigtenwechsels (siehe V 34 Abs. 5) oder der Berücksichtigung eines Kindes als Zählkind (siehe V 6.3.2 Abs. 1), sind diese entsprechend zu benachrichtigen.

(6)  1Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten richtet sich nach § 122 AO, dem AEAO zu § 122 und dem Verwaltungszustellungsgesetz. 2Diese Vorschriften regeln auch die Besonderheiten für die öffentliche Zustellung, die Bekanntgabe an Bevollmächtigte sowie an Empfänger im Ausland.

(7)  1Neufestsetzungen für Kinder, die ab geboren werden, sind vom Monat der Geburt bis zum Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen. 2Unbefristete Festsetzungen für Kinder, die vor dem geboren wurden und das 18. Lebensjahr nach dem vollenden (sog. Bestandsfälle), gelten weiterhin mit Vollendung des 18. Lebensjahres als durch Zeitablauf erledigt (vgl. hierzu Rechtslage bis 2006 – DA 67.4, 70.2 Abs. 4 und 70.4.1 Abs. 3 DA-FamEStG 2004 vom  – BStBl I S. 742).

(8)  1Aus der Festsetzung ergibt sich ein Rechtsanspruch auf monatliche Zahlung des Kindergeldes. 2Eine Zahlung soll außer in Fällen der Abzweigung (vgl. V 32) nur eingestellt werden, wenn die Festsetzung aufgehoben wurde und damit der Rechtsgrund für die Zahlung weggefallen ist.

(9)  1Verzögerungen bei der Entscheidung über den Anspruch und Unterbrechungen in der laufenden Zahlung, über die der Antragsteller oder Kindergeldempfänger nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet wird, können berechtigte Beschwerden und auch so genannte Untätigkeitseinsprüche (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) mit entsprechenden Kostenfolgen auslösen. 2Antragsteller bzw. Empfänger von Kindergeld oder von Abzweigungsbeträgen sind daher stets schriftlich oder (fern-)mündlich zu unterrichten, wenn z. B. über einen Antrag auf Erlass oder Korrektur einer Kindergeldfestsetzung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Eingang bei der örtlich zuständigen Familienkasse entschieden worden ist, es sei denn, dass der Anlass für die Verzögerung dem Antragsteller bereits durch eine Rückfrage bei ihm bekannt ist.

V 11 Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, vorläufige Kindergeldfestsetzung

Familienkassen haben Kindergeldfestsetzungen nur aufgrund einer Weisung durch die Fachaufsicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) zu erlassen.

V 12 Festsetzungsverjährung

1Gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Festsetzung von Kindergeld sowie die Korrektur (Aufhebung, Änderung oder Berichtigung) von Kindergeldbescheiden nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der Familienkasse verlassen hat und anschließend dem Berechtigten tatsächlich zugeht. 3Zu Lasten des Berechtigten wirkende Bescheide, die kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen werden, sollen daher mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) versandt werden.

V 12.1 Festsetzungsfrist

(1) Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO), bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. Kapitel S).

(2) Bei Zinsen (vgl. V 29) beträgt die Festsetzungsfrist ein Jahr (§ 239 AO).

V 12.2 Beginn der Festsetzungsfrist

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel

Für den Kindergeldanspruch Januar bis Dezember 2013 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013.

(2) Die Frist für die Korrektur einer Kindergeldfestsetzung beginnt gem. § 170 Abs. 3 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kindergeldantrag gestellt wurde.

V 12.3 Ablaufhemmung

(1)  1Die Ablaufhemmung ist in § 171 AO geregelt. 2Sie schiebt das Ende der Festsetzungsfrist hinaus. 3Die Festsetzungsfrist endet in diesen Fällen regelmäßig nicht am Ende, sondern im Laufe eines Kalenderjahres. 4Die Fristberechnung nach § 108 AO ist zu beachten.

(2)  1Stellt der Berechtigte vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Kindergeld oder auf Korrektur einer Kindergeldfestsetzung, läuft gem. § 171 Abs. 3 AO die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. 2Ist innerhalb der Festsetzungsfrist kein Antrag des Berechtigten eingegangen, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abs. 1 AO mit dem Ziel einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO gewährt werden.

(3)  1In Fällen der Steuerhinterziehung bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung ist die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO zu beachten. 2Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf der strafrechtlichen bzw. der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgungsverjährung. 3Die Verfolgungsverjährung beträgt für die Tatbestände der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung jeweils fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bzw. § 384 AO). 4In Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). 5Die Frist beginnt gem. § 78a StGB bzw. § 31 Abs. 3 OWiG, sobald die Tat beendet ist. 6Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. 7Für Fälle des Familienleistungsausgleichs beginnt die Verfolgungsverjährung somit erst nach der letzten Auszahlung einer auf einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit beruhenden Festsetzung. 8Unter der Voraussetzung, dass die Verjährungsfrist seit diesem Zeitpunkt nicht bereits verstrichen ist, ist eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, § 171 Abs. 7 AO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 376 Abs. 1 AO, § 78a StGB bzw. § 384 AO, § 31 Abs. 3 OWiG bis zur ersten kausalen Zahlung, längstens bis 1996 möglich, ebenso die Rückforderung des überzahlten Kindergeldes gem. § 218 i. V. m. § 37 AO.

Beispiel

Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter beantragte anlässlich der Geburt seines Kindes im Februar 1996 mit Wissen und Wollen Kindergeld sowohl bei einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit als auch bei einer Familienkasse des öffentlichen Dienstes. In beiden Fällen kam es zur Festsetzung und anschließend zur Auszahlung des Kindergeldes. Im Juni 2010 wurde die Doppelfestsetzung entdeckt. Die Tat ist als Steuerhinterziehung zu werten; sie war erst nach der letzten Auszahlung des Kindergeldes im Juni 2010 beendet. Mit diesem Zeitpunkt begann der Lauf der in diesem Fall fünfjährigen Verjährungsfrist.

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hat währenddessen ihre Festsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 oder § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO ab Februar 1996 aufzuheben und das Kindergeld zurückzufordern (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. mit § 218 Abs. 1 AO).

IV. Korrektur von Kindergeldfestsetzungen

V 13 Allgemeines zur Korrektur von Festsetzungen

(1)  1Eine Festsetzung darf nur aufgehoben, geändert oder berichtigt werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. V 12) und eine Korrekturvorschrift anwendbar ist. 2Eine Korrektur ist nach den folgenden Vorschriften zu prüfen: § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG, Korrekturvorschriften der AO, § 70 Abs. 3 EStG. 3§§ 130 und 131 AO sind nicht auf Kindergeldfestsetzungen anwendbar.

(2) Ein Aufhebungsbescheid ist nicht aufzuheben, stattdessen ist eine geänderte oder berichtigte Festsetzung vorzunehmen.

V 14 Korrektur bei einer Änderung in den Verhältnissen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG
V 14.1 Anwendungsbereich

(1)  1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. 2Die Aufhebung oder Änderung kann zu Gunsten oder zu Lasten des Berechtigten wirken. 3Korrigiert werden kann nur eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung. 4§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 62 EStG Kindergeld nicht mehr als Steuervergütung festzusetzen, sondern als Sozialleistung nach dem BKGG zu bewilligen und zu zahlen ist.

(2)  1Die Änderung oder Aufhebung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG führt zur inhaltlichen Abwandlung einer bestandskräftigen betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung. 2Ergeben sich durch die Korrektur einer betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung Änderungen in der Rangfolge der bisher berücksichtigten Kinder, so sind die Festsetzungen für diese Kinder nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern.

(3)  1§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen sich die Kindergeldfestsetzung mit Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes durch Zeitablauf erledigt hat (sog. Bestandsfälle, vgl. V 10 Abs. 7). 2In diesen Fällen kann nur eine erneute Festsetzung des Kindergeldes beantragt werden.

(4) Das für den Korrekturzeitraum zu Unrecht gezahlte Kindergeld ist gem. § 37 Abs. 2 AO vom Empfänger zu erstatten.

V 14.2 Änderung in den Verhältnissen


1Eine Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu Gunsten oder zu Ungunsten des Berechtigten setzt voraus, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt der Festsetzung geändert haben. 2Nicht unter § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG fallen Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen. 3Die Änderung muss auch anspruchserheblich sein, d. h. zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall oder einer Erhöhung des Kindergeldanspruchs führen.

V 14.3 Korrekturzeitraum

1Die Aufhebung oder Änderung der betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung ist sowohl für die Zukunft als auch ggf. für die Vergangenheit (rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung). 2Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Gunsten des Berechtigten sind dabei im Hinblick auf § 66 Abs. 2 EStG von diesem Monat an zu berücksichtigen. 3Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen zu Ungunsten des Berechtigten werden dagegen erst vom Folgemonat an wirksam.

V 15 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO
V 15.1 Anwendungsbereich

(1) § 129 AO ist auf Bescheide und auf sonstige von der Familienkasse erlassene Verwaltungsakte (z. B. Entscheidung über Abzweigung) anzuwenden.

(2)  1Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, können von der Familienkasse gem. § 129 AO berichtigt werden. 2Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie Eingabe- oder Rechenfehler des Bearbeiters.

(3)  1Keine offenbaren Unrichtigkeiten i. S. d. § 129 AO sind Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Sachverhaltswürdigung oder -auslegung oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen. 2Eine Berichtigung nach § 129 AO ist ausgeschlossen, wenn das Vorliegen eines solchen Fehlers möglich erscheint.

(4)  1Offenbar ist ein Fehler, wenn er für einen unvoreingenommenen Dritten aus den in der Akte befindlichen Unterlagen (Kindergeldantrag, Anlagen, sonstige Erklärungen und Belege) ersichtlich ist. 2Der Fehler muss nicht für den Berechtigten aus dem Verwaltungsakt selbst erkennbar sein.

(5)  1Der Fehler muss beim Erlass des Verwaltungsaktes unterlaufen sein. 2Somit sind von § 129 AO grundsätzlich nur Fehler der Familienkasse erfasst. 3Übernimmt die Familienkasse eine aus dem Antrag oder den dazu eingereichten Unterlagen für die Familienkasse klar erkennbare Unrichtigkeit (Rechenfehler, Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit) des Berechtigten, so macht sie sich diesen Fehler zu eigen.

V 15.2 Korrekturzeitraum

Ein Verwaltungsakt kann mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft berichtigt werden.

V 16 Änderung von Bescheiden nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
V 16.1 Anwendungsbereich

(1)  1Gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darf ein Bescheid nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Berechtigte zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird. 2Zu Gunsten des Berechtigten gilt dies nur, soweit dieser vor Ablauf der Einspruchsfrist (vgl. R 5.5) zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Familienkasse einem Einspruch oder einer Klage abhilft. 3Die Korrekturvorschrift ist nach § 172 Abs. 1 Satz 2 AO auch anwendbar, wenn die Festsetzung durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert wurde (vgl. Abs. 5).

(2)  1Der Antrag auf schlichte Änderung bedarf keiner Form. 2Anträge, die nicht schriftlich oder elektronisch gestellt wurden, sind aktenkundig zu machen. 3Nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnete, vor Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich oder elektronisch gestellte Änderungsanträge des Berechtigten können regelmäßig als schlichte Änderungsanträge behandelt werden, wenn der Berechtigte eine genau bestimmte Änderung des Bescheides beantragt und die Familienkasse dem Begehren entsprechen will. 4Andernfalls ist ein Einspruch anzunehmen, da dieser die Rechte des Berechtigten umfassender und wirkungsvoller wahrt als der bloße Änderungsantrag.

(3)  1Stellt der Berechtigte ausdrücklich einen Antrag auf schlichte Änderung, kann das Änderungsbegehren nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr erweitert werden. 2Eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides ist zudem nur auf den im Änderungsantrag genau bestimmten Lebenssachverhalt zulässig. 3Eine Antragserweiterung oder erneute Antragstellung ist nur innerhalb der Einspruchsfrist möglich.

(4) Eine Aussetzung der Vollziehung (vgl. R 6.1) ist aufgrund eines Antrags auf schlichte Änderung nicht zulässig, es kann allenfalls eine Stundung (vgl. V 24) in Betracht kommen.

(5)  1Soweit durch einen Antrag auf schlichte Änderung ein Bescheid aufgehoben oder geändert werden soll, der durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert wurde, muss der Antrag innerhalb der Klagefrist gestellt werden. 2Ein nach Ablauf der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung ist unzulässig.

V 16.2 Korrekturzeitraum

Ein Bescheid kann mit Wirkung für die Zukunft und die Vergangenheit aufgehoben oder geändert werden.

V 17 Aufhebung oder Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO
V 17.1 Änderung zu Ungunsten des Berechtigten
V 17.1.1 Allgemeines

Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einem vollständigen oder teilweisen Wegfall des Kindergeldanspruchs führen.

V 17.1.2 Tatsachen und Beweismittel

(1) Tatsachen i. S. d. § 173 AO sind alle Merkmale und Teilstücke eines steuerlichen Tatbestandes, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller und immaterieller Art, ebenso wie innere Tatsachen (z. B. die Absicht, sich auf den nächstmöglichen Studienplatz bewerben zu wollen), die nur anhand äußerer Merkmale festgestellt werden können.

(2)  1Keine Tatsachen sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere steuerrechtliche Bewertungen. 2Ebenso sind Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm sowie nachträgliche Gesetzesänderungen keine neuen Tatsachen. 3Entsprechendes gilt für Entscheidungen des BFH und der Finanzgerichte.

(3) Beweismittel i. S. d. § 173 AO ist jedes Erkenntnismittel, das zur Aufklärung eines steuerlichen Sachverhaltes dient, also geeignet ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen (z. B. Urkunden).

V 17.1.3 Nachträgliches Bekanntwerden der Tatsachen oder Beweismittel

(1) Eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO setzt voraus, dass die Tatsachen bei Erlass des zu ändernden Bescheides bereits vorhanden waren und von der Familienkasse hätten berücksichtigt werden können.

(2)  1Tatsachen oder Beweismittel werden nachträglich bekannt, wenn sie dem für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Bearbeiter bekannt werden, nachdem die Willensbildung über die Kindergeldfestsetzung abgeschlossen war (Abzeichnung der Verfügung). 2Auf den Tag der Absendung des Kindergeldbescheides oder den Tag der Bekanntgabe kommt es nicht an.

(3)  1Eine Tatsache ist der Familienkasse erst dann bekannt, wenn die für die Kindergeldfestsetzung zuständigen Personen von ihr Kenntnis haben. 2Es genügt nicht, wenn sie einer anderen Stelle im Hause (z. B. der Bezügestelle) bekannt sind.

V 17.1.4 Rechtserheblichkeit der Tatsachen oder Beweismittel

1Maßgeblich für die Rechtserheblichkeit von Tatsachen und Beweismitteln ist, dass die Familienkasse bei deren rechtzeitiger Kenntnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem höheren oder niedrigeren Kindergeldanspruch gelangt wäre. 2Ein Bescheid darf wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen und Beweismittel nur aufgehoben oder geändert werden, wenn die Familienkasse bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel anders entschieden hätte. 3Hierbei ist entscheidend, wie die Familienkasse bei Kenntnis bestimmter Tatsachen oder Beweismittel einen Sachverhalt nach der damaligen Rechtsprechung des BFH sowie den damals bindenden Verwaltungsanweisungen in ihrem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte.

V 17.2 Änderung zu Gunsten des Berechtigten

1Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt (vgl. V 17.1.2 bis V 17.1.4) werden, die zu einem höheren Kindergeldanspruch führen. 2Zusätzlich darf den Berechtigten kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen oder Beweismittel treffen.

V 17.2.1 Grobes Verschulden des Berechtigten

(1)  1Als grobes Verschulden hat der Berechtigte Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 2Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt. 3Die objektive Beweislast dafür, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, liegt beim Berechtigten.

(2)  1Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht sind die Gegebenheiten des Einzelfalls und die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Berechtigten zu berücksichtigen. 2Allein die Unkenntnis steuerrechtlicher Bestimmungen kann den Vorwurf des groben Verschuldens nicht begründen. 3Der Berechtigte handelt jedoch grob schuldhaft, wenn er ausdrückliche Hinweise in ihm zugegangenen Merkblättern, Vordrucken oder sonstigen Mitteilungen der Familienkasse nicht beachtet. 4Er handelt ebenso grob schuldhaft, wenn er eine im Kindergeldantrag ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet.

(3)  1Das grobe Verschulden des Berechtigten am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Familienkasse ihren Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. 2Im Einzelfall kann jedoch ein grobes Verschulden des Berechtigten zu verneinen sein, wenn das Verhalten der Familienkasse ursächlich für die verspätete Geltendmachung der Tatsachen oder Beweismittel war, z. B. bei irreführender Auskunftserteilung.

V 17.3 Umfang der Änderung

Eine Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO ist nur soweit zulässig, wie sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel auswirken (punktuelle Änderung).

V 17.4 Korrekturzeitraum

Die Aufhebung oder Änderung des betroffenen Bescheides kann sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit als auch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

V 18 Widerstreitende Festsetzungen nach § 174 AO
V 18.1 Anwendungsbereich

(1)  1Gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Bescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Bescheiden zu Ungunsten eines oder mehrerer Berechtigter berücksichtigt wurde. 2Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, kann der Antrag bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar geworden ist, gestellt werden.

(2)  1Wurde derselbe Sachverhalt in unvereinbarer Weise zu Gunsten eines oder mehrerer Berechtigter berücksichtigt (z. B. Doppelfestsetzungen), ist ein Antrag nicht erforderlich (vgl. § 174 Abs. 2 AO). 2Eine Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheides ist jedoch nur zulässig, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Berechtigten zurückzuführen ist.

V 18.2 Korrekturzeitraum

Die Aufhebung oder Änderung des betroffenen Bescheides kann sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit als auch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

V 19 Korrektur von Folgebescheiden nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
V 19.1 Anwendungsbereich

(1) Gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Bescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für die Kindergeldfestsetzung zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

(2)  1Grundlagenbescheide für die Kindergeldfestsetzung sind die Bescheinigung nach § 15 BVFG (vgl. A 2.1 Abs. 5 Satz 2), die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. A 3.4 Abs. 2) und die sozialrechtliche Einordnung als Pflegekind (vgl. A 10.3 Abs. 6 Satz 5).

2Keine Grundlagenbescheide sind hingegen der Einkommensteuerbescheid für das Kind (vgl.   BStBl 2002 II S. 296) und die Entscheidung einer Familienkasse hinsichtlich der kindergeldrechtlichen Berücksichtigung eines Zahlkindes, das bei einer anderen Familienkasse als Zählkind berücksichtigt werden könnte (vgl. V 6.3.2 Abs. 2).

(3)  1Die Festsetzungsfrist endet in Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides (vgl. § 171 Abs. 10 AO). 2Dies gilt für einen Grundlagenbescheid, der für die Kindergeldfestsetzung bindend ist, nur, sofern er vor Ablauf der Festsetzungsfrist (vgl. V 12.1) bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist.

V 19.2 Korrekturzeitraum

Die Korrektur des betroffenen Bescheides kann sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit als auch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

V 20 Korrektur aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
V 20.1 Anwendungsbereich

(1)  1Gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Bescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

Beispiel

Das Kind studiert nach abgeschlossener Erstausbildung und ist gleichzeitig als Arbeitnehmer beschäftigt. Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit liegt unter 20 Stunden. In den Semesterferien weitet das Kind seine Erwerbstätigkeit um jeweils zwei Monate aus. Die Ausweitung nach dem Wintersemester führt nicht zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, so dass die Familienkasse in ihrer Prognoseentscheidung diese Ausweitung als anspruchsunschädlich einstuft. Durch eine weitere Ausweitung nach dem Sommersemester überschreitet das Kind jedoch die 20-Stunden-Grenze der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Durch das Überschreiten ist nunmehr auch die erste Ausweitung anspruchsschädlich. Hinsichtlich der ersten Ausweitung liegt ein rückwirkendes Ereignis vor.

2Entfällt die Anspruchsvoraussetzung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wegen veränderter Einkommensverhältnisse des Berechtigten, liegt für das jeweilige Kalenderjahr ebenfalls ein Fall des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor.

(2) Die Festsetzungsfrist beginnt in diesen Fällen gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.

V 20.2 Korrekturzeitraum

Die Korrektur des betroffenen Bescheides kann sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit als auch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

V 21 Korrektur einer materiell fehlerhaften Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 3 EStG
V 21.1 Anwendungsbereich

(1)  1Eine betragsmäßige, materiell fehlerhafte Kindergeldfestsetzung (z. B. aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung oder unzutreffender Sachverhaltserkenntnis) ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 EStG durch Aufhebung oder Änderung der letzten Festsetzung von Amts wegen zu korrigieren. 2Eine solche Aufhebung oder Änderung der letzten Festsetzung steht nicht im Ermessen der Familienkasse; sie ist bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vielmehr zwingend vorzunehmen (gebundene Entscheidung).

(2) Stellt die Familienkasse fest, dass eine Kindergeldfestsetzung zu Unrecht aufgehoben oder abgelehnt wurde, hat sie einen Neuantrag anzuregen (vgl. § 89 Abs. 1 AO und V 8 Abs. 1 Satz 3).

(3) Eine Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung kommt nach § 70 Abs. 3 Satz 3 HS. 2 EStG in Betracht, wenn bei der ursprünglichen Entscheidung eine für den Berechtigten günstige Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes zugrunde gelegt, diese Rechtsprechung aber später geändert worden ist.

V 21.2 Korrekturzeitraum

1Eine betragsmäßige, materiell fehlerhafte Kindergeldfestsetzung ist durch eine Aufhebung der Festsetzung oder eine geänderte Festsetzung zu korrigieren. 2Diese Korrektur ist von dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung bzw. der geänderten Festsetzung folgenden Monat an – in die Zukunft gerichtet – vorzunehmen.

V. Erhebung

V 22 Fälligkeit und Zahlung
V 22.1 Fälligkeit

(1)  1Das Kindergeld wird erst mit Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO) und ist monatlich im Laufe des jeweiligen Kalendermonats durch Zahlung zu erfüllen. 2Vorauszahlung, Kapitalisierung und dergleichen sind nicht zulässig.

(2)  1Entsteht (z. B. durch Aufhebung oder Änderung) ein Rückforderungsanspruch zu Gunsten der Familienkasse, ist der Schuldner durch Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 AO) zur Zahlung aufzufordern. 2In dem Leistungsgebot soll eine Zahlungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe eingeräumt werden. 3Um dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) gerecht zu werden, ist eine längere Zahlungsfrist nicht zulässig. 4Zur Vermeidung von unbilligen Härten kommen ggf. die Stundung (§ 222 AO) und der Erlass (§ 227 AO) in Betracht; zu den Voraussetzungen vgl. V 24 und V 25.

(3)  1Soweit ein Leistungsgebot unterbleibt, wird der Rückforderungsanspruch sofort fällig (§ 220 Abs. 2 AO). 2Die Familienkasse darf hiervon nur Gebrauch machen, soweit Beträge innerhalb eines Monats aufgerechnet werden können; zur Aufrechnung vgl. V 27.

(4) Sind Rückforderungsbeträge auch nach Eintritt der Fälligkeit noch offen, sind Säumniszuschläge (§ 240 AO) zu erheben, vgl. V 30.

(5)  1Ist ein Rückforderungsanspruch bis zum Fälligkeitstag nicht erfüllt, ist der Schuldner zu mahnen (vgl. V 31.1). 2Bleibt die Mahnung erfolglos, ist unverzüglich die zuständige Vollstreckungsbehörde zu beteiligen (vgl. V 31.2).

V 22.2 Zahlung

(1)  1Nach § 224 Abs. 3 Satz 1 AO ist Kindergeld grundsätzlich unbar durch Überweisung auf ein vom Berechtigten benanntes Konto (auch Bausparkonto) bei einem Geldinstitut zu zahlen. 2Der Berechtigte muss nicht Kontoinhaber sein. 3Mit der Zahlung des Kindergeldes auf das vom Berechtigten benannte Konto endet der Zuständigkeitsbereich der Familienkasse. 4Eine Aufteilung der Kindergeldzahlung für das jeweilige Kind auf mehrere Konten des Berechtigten ist nicht zulässig. 5Eine Erstattung von (anteiligen) Kontoführungsgebühren kommt nicht in Betracht.

(2) Das Kindergeld kann im Wege der Zustellung durch die Post bar oder mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung gezahlt werden, wenn der Zahlungsempfänger vorträgt, dass ihm die Einrichtung eines Girokontos aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(3)  1Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG können das Kindergeld entweder zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt auszahlen oder getrennt von der Bezüge- bzw. Arbeitsentgeltzahlung. 2Wird das Kindergeld zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt, ist es in den Abrechnungen der Bezüge oder des Arbeitsentgelts gesondert auszuweisen (§ 72 Abs. 7 Satz 1 EStG).

(4) Das festgesetzte Kindergeld ist ungerundet auszuzahlen.

V 23 Pfändung und Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils
V 23.1 Allgemeines zur Pfändung

(1)  1Der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das bei der Festsetzung des Kindergeldes als Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind berücksichtigt wird, kann nach § 76 Satz 1 EStG nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche dieses Kindes gepfändet werden. 2Der AEAO zu § 46 ist sinngemäß anzuwenden.

(2)  1Wird Kindergeld wegen anderer Forderungen als Unterhaltsansprüchen eines Zahl- oder Zählkindes gepfändet, muss die Familienkasse in der Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf § 76 Satz 1 EStG auf die Unwirksamkeit der Pfändung hinweisen. 2Soweit die Pfändung vom Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgesprochen wurde, ist die Familienkasse berechtigt, als Rechtsbehelf Erinnerung nach § 766 ZPO bei dem Gericht mit dem Antrag einzulegen, die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen. 3Von dieser Möglichkeit sollte nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden, z. B. wenn der Pfändungsgläubiger unter Androhung von Schadensersatzansprüchen (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auf der Abgabe einer den Anforderungen des § 840 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO entsprechenden Drittschuldnererklärung besteht. 4Gegen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ist Rechtsbehelf einzulegen. 5Bei einer Verfügung, die von einer Finanzbehörde gem. §§ 309 bzw. 314 AO erlassen wurde, ist der Einspruch gem. § 347 AO gegeben. 6Der Rechtsbehelf ist bei der Behörde einzulegen, die die angefochtene Verfügung erlassen hat.

V 23.2 Berechnung des auf ein Kind entfallenden Kindergeldanteils

(1)  1Die Höhe des pfändbaren Kindergeldbetrags ist nach § 76 Satz 2 EStG zu ermitteln. 2Nach dieser Vorschrift wird der auf das Kind entfallende Kindergeldanteil berechnet. 3Dies wirkt sich fast ausschließlich auf die Höhe des Abzweigungsbetrags (vgl. V 32.5) und des Erstattungsbetrags nach § 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 33.1) aus.

(2)  1Wird die Auszahlung des Kindergeldes für ein Zahlkind gefordert und sind für den Kindergeldanspruch nur Zahlkinder zu berücksichtigen, so ist der nach § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG auf das Kind entfallende Anteil der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf alle Kinder ergibt. 2Bei der Teilung des Betrages sind auch die nicht unterhaltsberechtigten Zahlkinder zu berücksichtigen (Kinder des Ehegatten, Pflegekinder).

(3)  1Tragen Zählkinder zur Erhöhung des Kindergeldanspruchs bei, so ist zunächst die Höhe des Anteils für ein Zahlkind zu errechnen, der sich ohne den Zählkindvorteil ergeben würde. 2Der Differenzbetrag zu dem tatsächlich zustehenden Kindergeld ist als Zählkindvorteil auf alle beim Berechtigten zu berücksichtigenden Kinder gleichmäßig zu verteilen. 3Für ein Zahlkind ergibt sich der auf es entfallende Betrag aus dem Betrag, der ohne Zählkindvorteil auf dieses entfallen würde (§ 76 Satz 2 Nr. 1 EStG), zuzüglich seines Anteils an dem Zählkindvorteil (§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG). 4Der auf ein Zählkind entfallende Betrag besteht in seinem Anteil am Zählkindvorteil (§ 76 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Beispiel

Ein Berechtigter hat vier Kinder. Das zweite Kind ist ein Zählkind, das im Haushalt der Großeltern lebt. Dem Berechtigten stehen 601 Euro Kindergeld zu. Ohne das Zählkind stünden 570 Euro zu. Dieser Betrag ist vorab mit je 190 Euro auf die drei Zahlkinder zu verteilen. Der Zählkindvorteil beträgt 31 Euro und ist mit je 7,75 Euro auf alle vier Kinder zu verteilen. Der auf die Zahlkinder entfallende Anteil am Kindergeld beträgt je 197,75 Euro und der auf das Zählkind entfallende Anteil 7,75 Euro.

(4)  1Hat ein Berechtigter Anspruch auf Kindergeld nach § 66 EStG und nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit, ist der auf das Kind entfallende Betrag getrennt zu ermitteln. 2Maßgeblich ist jeweils nur dasjenige Kindergeld, das nach den gleichen Vorschriften gezahlt wird wie das Kindergeld für das Kind, auf das sich die Pfändung bezieht (vgl.   BStBl 2013 II S. 580).

V 23.3 Abtretung und Verpfändung des Kindergeldanspruchs

(1)  1Der Anspruch auf Kindergeld kann vom Berechtigten nach § 46 Abs. 1 AO an einen Dritten abgetreten werden. 2Gem. § 400 BGB kann eine Forderung nur insoweit abgetreten werden, als sie der Pfändung unterliegt. 3Im Hinblick auf § 76 EStG kann Kindergeld deshalb nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Zahl- oder Zählkindes abgetreten werden. 4Die Abtretung kann auch an ein volljähriges Kind vorgenommen werden. 5Eine Abtretung des Kindergeldes wegen anderer als Unterhaltsansprüche des Kindes ist unwirksam. 6§ 46 Abs. 2 bis 5 AO und AEAO zu § 46 sind zu beachten.

(2)  1Der Berechtigte kann seinen Kindergeldanspruch nach § 46 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 3 AO verpfänden. 2Die Verpfändung ist der Familienkasse als Drittschuldnerin anzuzeigen. 3Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Bei einer Abtretung oder Verpfändung ist V 23.2 entsprechend anzuwenden.

V 24 Stundung
V 24.1 Allgemeines

(1)  1Die Familienkasse kann Rückforderungsansprüche nach Maßgabe des § 222 AO ganz oder zum Teil stunden. 2Durch die Stundung wird die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben. 3Hierbei können auch Teilzahlungen festgelegt werden.

(2)  1Die Familienkasse soll Stundung nur auf Antrag und bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten nur gegen Sicherheitsleistung gewähren. 2Für die Prüfung steht der Vordruck „Fragebogen zur Ergänzung des Stundungs-/Erlassantrageszur Verfügung. 3Ob und in welcher Höhe ein zurückzuzahlender Betrag gestundet wird, entscheidet die Familienkasse in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO). 4Die Entscheidung über einen Stundungsantrag ist ein sonstiger Verwaltungsakt. 5Gegen den Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. 6Eine Korrektur ist nach Maßgabe der §§ 129 bis 131 AO möglich.

(3) Für die Dauer einer Stundung sind Zinsen nach § 234 AO festzusetzen, vgl. V 29.1 und V 29.2.

V 24.2 Voraussetzungen

(1)  1Ein Rückforderungsanspruch darf nur gestundet werden, wenn die Einziehung am Fälligkeitstag eine erhebliche Härte bedeuten würde. 2Dies kann sachliche (Abs. 2) oder persönliche (Abs. 3) begründet sein. 3Zudem darf der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen (Abs. 4).

(2)  1Sachliche Stundungsgründe können vorliegen, wenn Gegenansprüche vorhanden sind, mit denen noch nicht aufgerechnet werden kann (z. B. Nachzahlungsanspruch für ein weiteres Kind). 2Persönliche Stundungsgründe (z. B. die wirtschaftlichen Verhältnisse) bleiben dabei unberücksichtigt.

(3)  1Persönliche Stundungsgründe sind gegeben, wenn Stundungswürdigkeit und Stundungsbedürftigkeit vorliegen. 2Stundungswürdig ist der Schuldner, wenn er seine wirtschaftliche Situation nicht selbst herbeigeführt und nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. 3Stundungswürdigkeit ist insbesondere dann zu verneinen, wenn der Schuldner die Rückforderung – zumindest teilweise – durch rechtzeitige Mitwirkung hätte verhindern können, z. B. bei Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG. 4Stundungswürdig ist auch nicht, wer Kindergeld hinterzogen (§ 370 AO) oder außersteuerliche Verbindlichkeiten vorrangig befriedigt hat. 5Stundungsbedürftig ist der Schuldner, wenn durch die Rückforderung zum Fälligkeitstag seine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.

Beispiele
  • Der Schuldner ist – trotz vorhandener Geldmittel – aufgrund einer plötzlichen Erkrankung daran gehindert, das Kindergeld am Fälligkeitstag zurückzuzahlen.

  • Der Schuldner gerät aufgrund einer schweren Erkrankung in eine wirtschaftliche Notlage.

  • Die augenblickliche Zahlungsschwäche des Schuldners beruht auf erheblichen betriebsnotwendigen Investitionen, die nicht vorhersehbar waren.

  • Der Schuldner ist Opfer einer Naturkatastrophe geworden.

(4)  1Eine Gefährdung des Anspruchs durch die Stundung ist gegeben, wenn der Anspruch zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur mit Schwierigkeiten realisiert werden kann. 2Bei dieser Prüfung sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Höhe des Rückforderungsbetrages und die Stundungsdauer zu berücksichtigen. 3Ist der Schuldner nicht nur vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit gemindert, ist eine Stundung ausgeschlossen.

V 24.3 Berichtspflicht und Zustimmungsbedürftigkeit

1Eine Stundung bedarf der vorherigen Zustimmung durch das BZSt, wenn der insgesamt rückständige Betrag 5 000 Euro übersteigt oder die Stundung über eine Dauer von mehr als sechs Monaten erfolgen soll. 2Hierzu hat die Familienkasse dem BZSt unter Vorlage der betreffenden Unterlagen schriftlich zu berichten.

V 25 Erlass
V 25.1 Allgemeines

(1)  1Die Familienkasse kann Rückforderungsansprüche nach Maßgabe des § 227 AO ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung unbillig wäre. 2Ein Erlass führt zum Erlöschen der Forderung (§ 47 AO).

(2)  1Die Familienkassen sollen einen Erlass nur auf Antrag gewähren. 2Über den Erlassantrag entscheidet die Familienkasse durch Verwaltungsakt. 3Gegen den Verwaltungsakt ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben. 4Eine Korrektur ist nach Maßgabe der §§ 129 bis 131 AO möglich.

V 25.2 Voraussetzungen

(1)  1Ein Rückforderungsanspruch darf nur erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. 2Die Unbilligkeit kann sachliche (Abs. 2) oder persönliche (Abs. 3) Gründe haben.

(2)  1Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten und mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (  BStBl 1973 II S. 271). 2Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kann beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn bei der Berechnung der Höhe des Alg II als Einkommen (§ 11 SGB II) Kindergeld angesetzt wurde, bei einer Rückforderung des Kindergeldes eine nachträgliche Korrektur der Leistungen in Höhe des Kindergeldes jedoch nicht möglich ist. 3In Fällen des Satzes 2 ist eine Rückforderung zumindest insoweit sachlich unbillig, als die Überzahlung des Kindergeldes nicht auf das Verhalten des Berechtigten zurückzuführen ist..

Beispiel (Familienkasse korrigiert zeitnah)

Der Berechtigte teilt der Familienkasse im März mit, dass sein Kind im März die Ausbildung abgebrochen hat und dass seitdem keine Anspruchsvoraussetzungen mehr vorliegen. Im April hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April auf. Das für April bereits gezahlte Kindergeld i. H. v. 188 Euro fordert die Familienkasse vom Berechtigten zurück.

Daraufhin teilt der Berechtigte mit, er erhalte seit Januar Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes, und beantragt, die Rückzahlung des Kindergeldes zu erlassen. Der Berechtigte weist nach, dass der Sozialleistungsträger es ablehnt, aufgrund des entfallenen Kindergeldanspruchs seine Leistung für April nachträglich anzupassen.

Die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April war aufgrund der Gesamtumstände nicht vermeidbar.

Die Familienkasse erlässt den Rückforderungsbetrag aus sachlichen Gründen nach § 227 AO durch einen sonstigen Verwaltungsakt.

Variante 1 (Berechtigter verletzt die Mitwirkungspflicht)

Nachdem die Familienkasse vom Berechtigten im September erfährt, dass sein Kind bereits im März die Ausbildung abgebrochen hat, hebt die Familienkasse im September die Kindergeldfestsetzung ab April rückwirkend auf und fordert das überzahlte Kindergeld i. H. v. 1 128 Euro vom Berechtigten zurück. Gleichzeitig prüft die Familienkasse, ob sie wegen Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit ein bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet (vgl. V 7.1.5 Abs. 3 und S 8.1.5).

Nachdem der Berechtigte dem Sozialleistungsträger den Wegfall des Kindergeldanspruchs mitgeteilt hat, passt dieser die Sozialleistung ab Oktober an, lehnt es aber ab, die Leistung auch für die Monate April bis September anzupassen. Der Berechtigte beantragt, die Rückzahlung des Kindergeldes zu erlassen.

Der Berechtigte war nach § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet, der Familienkasse den Abbruch der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Das war ursächlich dafür, dass das Kindergeld in den Monaten Mai bis September zu Unrecht weitergezahlt und bei der Sozialleistung angerechnet wurde. Für diesen Zeitraum liegt kein sachlicher Billigkeitsgrund i. S. d. § 227 AO vor.

Die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April war aufgrund der Gesamtumstände nicht vermeidbar.

Die Familienkasse entscheidet durch sonstigen Verwaltungsakt, dass die Rückforderung für April i. H. v. 188 Euro aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen, im Übrigen aber abgelehnt wird.

Variante 2 (lange Bearbeitungszeit bei der Familienkasse)

Der Berechtigte teilt der Familienkasse im März den Ausbildungsabbruch seines Kindes mit und bittet zu prüfen, ob weiterhin Kindergeld gezahlt werden kann. Die Familienkasse prüft den Sachverhalt nicht zeitnah. Sie hebt die Kindergeldfestsetzung ab April erst im Juli auf und fordert das zuviel gezahlte Kindergeld i. H. v. 752 Euro vom Berechtigten zurück.

Der Sozialleistungsträger passt die Sozialleistung ab August an. Der Berechtigte beantragt, die Rückforderung zu erlassen. In diesem Fall hat sich die Überzahlung (und die Anrechnung bei der Sozialleistung) für April bis Juli aus Umständen ergeben, die nicht in der Verantwortung des Berechtigten gelegen haben.

Die Familienkasse erlässt den Rückforderungsbetrag aus sachlichen Gründen nach § 227 AO durch einen sonstigen Verwaltungsakt.

4Persönliche Gründe (z. B. die wirtschaftlichen Verhältnisse) bleiben dabei unberücksichtigt. 5Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Gründen kommt z. B. in Betracht, wenn die Familienkasse die Schuld an der Säumnis trifft.

(3)  1Persönliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit vorliegen. 2Erlassbedürftig ist der Schuldner, wenn durch die Rückforderung seine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. 3Erlasswürdig ist der Schuldner, wenn er seine Erlassbedürftigkeit nicht selbst herbeigeführt hat und nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. 4Erlasswürdigkeit ist insoweit zu verneinen, als der Schuldner die Rückforderung durch rechtzeitige Mitwirkung hätte verhindern können, z. B. bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 EStG. 5Erlasswürdig ist auch nicht, wer das Kindergeld hinterzogen (§ 370 AO) oder außersteuerliche Verbindlichkeiten vorrangig befriedigt hat.

V 25.3 Berichtspflicht und Zustimmungsbedürftigkeit

(1) Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bedarf keiner Zustimmung durch das BZSt.

(2)  1Ein Erlass aus persönlichen Gründen bedarf der vorherigen Zustimmung durch das BZSt, wenn der insgesamt rückständige Betrag 2 500 Euro übersteigt. 2Hierzu hat die Familienkasse dem BZSt unter Vorlage der betreffenden Unterlagen schriftlich zu berichten.

V 26 Reihenfolge der Tilgung
V 26.1 Bestimmung durch den Schuldner

Reicht der vom Schuldner gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Zahlung angibt (§ 225 Abs. 1 AO).

V 26.2 Zahlung ohne Bestimmung

(1)  1Trifft der Schuldner bei freiwilliger Zahlung keine Bestimmung, so wird in folgender Reihenfolge getilgt (§ 225 Abs. 2 AO):

  1. Geldbußen,

  2. Zwangsgelder,

  3. Kindergeld,

  4. Kosten,

  5. Zinsen (z. B. Hinterziehungszinsen),

  6. Säumniszuschläge.

2Innerhalb dieser Reihenfolge erfolgt die Tilgung der Beträge mit der ältesten Fälligkeit zuerst.

(2)  1Bei Zahlungen, die im Vollstreckungsverfahren (§ 249 AO) erzwungen werden, bestimmt die Vollstreckungsbehörde (Hauptzollamt) die Reihenfolge der Tilgung (§ 225 Abs. 3 AO). 2Kann die Familienkasse nicht erkennen, ob es sich um eine freiwillige oder eine erzwungene Zahlung handelt, hat sie dies in Zusammenarbeit mit der Vollstreckungsbehörde aufzuklären.

V 27 Aufrechnung
V 27.1 Allgemeines

(1)  1Für die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahlten Kindergeldes mit Ansprüchen auf Kindergeld gilt § 75 EStG. 2Danach kann ein Anspruch auf Erstattung von Kindergeld sowohl gegen den hälftigen Kindergeldanspruch des Erstattungspflichtigen als auch gegen den hälftigen Kindergeldanspruch eines mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten aufgerechnet werden. 3Für die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahlten Kindergeldes mit anderen Ansprüchen (z. B. Besoldungs-, Vergütungs-, Versorgungs- und Lohnansprüchen) unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gelten nach § 226 Abs. 1 AO die §§ 387 bis 396 BGB sinngemäß. 4Die Aufrechnung erfolgt im Steuerrecht durch einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung der Familienkasse und stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (  BStBl II S. 479).

(2)  1Der Aufrechnung nach § 75 EStG kommt für die Erstattung zu Unrecht geleisteten Kindergeldes wegen des einfachen Verfahrens bei der Einbehaltung vom laufenden Kindergeld besondere Bedeutung zu. 2Von der Aufrechnungsmöglichkeit ist daher stets Gebrauch zu machen.

(3)  1Nach § 75 EStG kann ein Anspruch auf überzahltes Kindergeld gegen bestehende Ansprüche auf Kindergeld aufgerechnet werden. 2Zu zahlendes Kindergeld ist nicht nach § 226 AO aufrechenbar.

(4)  1Erheben der Berechtigte bzw. – im Falle des § 75 Abs. 2 EStG – der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Berechtigte Einwände gegen die Aufrechnung und weist er die Hilfebedürftigkeit nicht nach, ist die Wirksamkeit der Aufrechnung in einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO festzustellen. 2Der Einspruch gegen einen Korrektur- bzw. Erstattungsbescheid ist dabei nur dann als Einwand gegen eine Aufrechnung zu werten, wenn nach dem Inhalt des Einspruchs das Vorliegen der Aufrechnungslage bestritten wird. 3Der Abrechnungsbescheid selbst kann gesondert mit Einspruch angefochten werden.

(5) Ansprüche auf Kindergeld können ohne Zustimmung des Betroffenen nicht gegen oder mit Ansprüchen von Sozialleistungsträgern verrechnet werden.

V 27.2 Zusammentreffen einer Aufrechnung mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch

(1)  1Eine Abzweigung von Kindergeld gem. § 74 Abs. 1 EStG an eine andere Person oder Stelle als den Berechtigten steht einer Aufrechnung nicht entgegen. 2Durch die Entscheidung über eine anderweitige Auszahlung wird der Anspruch auf Kindergeld in der Person des Berechtigten nicht berührt. 3Daher kann ihm gegenüber die Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen erklärt werden. 4Die Kürzung des auszuzahlenden Kindergeldes einerseits dem Berechtigten und andererseits dem Abzweigungsempfänger gegenüber sollte entsprechend ihrer Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs vorgenommen werden, im Zweifel im gleichen Verhältnis. 5V 32.1 Abs. 2 Satz 6 ist zu beachten.

(2)  1Wird aufgrund einer Abtretung oder Verpfändung das Kindergeld laufend an einen Dritten ausgezahlt, kann die Familienkasse die Aufrechnung nur mit Kindergeldansprüchen erklären, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen. 2Die Familienkasse kann ferner die Aufrechnung erklären, wenn die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Anzeige über die Abtretung oder Verpfändung bestand, d. h., wenn der Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Anzeige des Berechtigten bereits erworben oder fällig war. 3Als Anspruchserwerb ist der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Erstattungsanspruch gegen den Berechtigten durch Bescheid geltend gemacht wurde. 4Eine Aufrechnungserklärung ist aber ausgeschlossen, wenn der Erstattungsanspruch der Familienkasse erst nach Eingang der Anzeige über eine Abtretung oder Verpfändung erworben wurde oder nach Eingang der Anzeige und später als der abgetretene bzw. verpfändete Kindergeldanspruch fällig geworden ist. 5Kindergeldansprüche werden im Laufe des Monats fällig, für den sie bestimmt sind. 6Erstattungsansprüche der Familienkasse werden mit Zugang des Rückzahlungsbescheides beim Rückzahlungspflichtigen bzw. mit Ablauf einer dem Berechtigten eingeräumten Zahlungsfrist fällig (§ 220 Abs. 2 AO).

V 28 Zahlungsverjährung
V 28.1 Gegenstand der Verjährung

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, insbesondere der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes und der Erstattungsanspruch i. S. v. § 37 Abs. 2 AO (Rückforderungsanspruch), unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO). 2Die Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs (§§ 232, 47 AO).

V 28.2 Beginn und Dauer der Verjährung

(1)  1Die Verjährung der Ansprüche beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie erstmals fällig wurden; zur Fälligkeit vgl. V 22.1. 2Bei Zahlungen, die ohne Rechtsgrund (fehlende Festsetzung) erfolgten, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgte.

(2)  1Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. 2Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 AO.

V 28.3 Unterbrechung der Verjährung

(1)  1Eine Unterbrechung der Verjährung führt zum Neubeginn der fünfjährigen Verjährungsfrist. 2Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat (§ 231 Abs. 3 AO).

(2)  1Die Verjährung wird durch die in § 231 Abs. 1 und 2 AO genannten Maßnahmen unterbrochen. 2Insbesondere unterbrechen die schriftliche Geltendmachung durch die Familienkasse (z. B. Leistungsgebot oder Mahnung), die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsmaßnahmen die Verjährung. 3Auch die schriftliche oder elektronische Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs durch den Kindergeldberechtigten oder den Abzweigungs- bzw. Erstattungsempfänger (z. B. Abzweigungsantrag oder Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs durch einen Sozialleistungsträger) unterbrechen die Verjährung.

V 29 Zinsen
V 29.1 Allgemeines

(1)  1Kindergeld ist nicht nach § 233a AO zu verzinsen (  BStBl 2007 II S. 240). 2Zinsen werden nur festgesetzt

  • bei Gewährung einer Stundung (vgl. V 29.2),

  • wenn nach einer gewährten Aussetzung der Vollziehung der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte (vgl. V 29.3),

  • bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung (vgl. V 29.4) oder

  • wenn der Kläger obsiegt und soweit ihm die Kostenlast nicht auferlegt wird (Prozesszinsen, vgl. V 29.5).

(2)  1Zinsen betragen gem. § 238 Abs. 1 AO für jeden Monat 0,5 Prozent. 2Sie sind vom Beginn des Zinslaufs an nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

(3)  1Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet. 2Der zu verzinsende Betrag umfasst jeweils den gesamten Rückforderungsanspruch für ein Kind.

(4)  1Die Festsetzungsfrist für Zinsen beträgt gem. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ein Jahr. 2Sie beginnt:

  • bei einer Stundung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat,

  • in Fällen einer Aussetzung der Vollziehung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist,

  • in Fällen einer Steuerhinterziehung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuer unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist, und

  • für Prozesszinsen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kindergeld ausgezahlt worden ist.

(5) 1Zinsen sind gem. § 239 Abs. 2 AO auf volle Euro zum Vorteil des Berechtigten gerundet festzusetzen und wie Kindergeldrückzahlungen bzw. -auszahlungen zu verbuchen, siehe O 2.11 Abs. 1. 2Zinsen unter zehn Euro werden nicht festgesetzt.

(6) Abs. 1 bis 5 sind bei einer Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach § 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 33.5) nicht anzuwenden.

V 29.2 Stundungszinsen

(1)  1Für die Dauer einer gewährten Stundung sind gem. § 234 AO Zinsen festzusetzen. 2Die Festsetzung der Stundungszinsen erfolgt durch den Erlass eines Zinsbescheides. 3Stundungszinsen sind grundsätzlich mit der letzten Rate der Stundung zu erheben. 4Zu verzinsen ist das pro Kind gestundete zurückgeforderte Kindergeld.

(2)  1Der Zinslauf beginnt an dem ersten Tag, für den die Stundung wirksam wird. 2Er endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Stundung ausgesprochen worden ist. 3Ist dieser Tag ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, endet der Zinslauf erst am nächstfolgenden Werktag.

V 29.3 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

1Hatte ein Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg und wurde die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, zu verzinsen. 2Die Verzinsung beginnt nach § 237 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung laut Verfügung eintritt. 3Der Zinslauf endet, wenn die Aussetzung endet, es sei denn, der Anspruch wird vorher erfüllt, dann endet der Zinslauf am Tag der Erfüllung.

V 29.4 Hinterziehungszinsen

(1)  1Hinterzogenes Kindergeld ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. 2Zinsschuldner ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, zu dessen Vorteil das Kindergeld hinterzogen wurde. 3In Fällen der Abzweigung oder Erstattung ist der Abzweigungs- bzw. Erstattungsempfänger Zinsschuldner; in den übrigen Fällen der Berechtigte. 4Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus (vgl.   BStBl 1992 II S. 9). 5Die Zinspflicht ist unabhängig von einem Steuerstrafverfahren zu prüfen. 6Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn

  • wirksam Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden ist,

  • der Strafverfolgung Verfahrenshindernisse entgegenstehen (z. B. Tod des Täters oder Strafverfolgungsverjährung),

  • das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (z. B. nach §§ 153, 153a StPO; § 398 AO) oder

  • in anderen Fällen die Strafverfolgung beschränkt oder von der Strafverfolgung abgesehen wird (z. B. nach §§ 154, 154a StPO).

(2)  1Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Erlangung des Steuervorteils erst später fällig geworden wären. 2In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. 3Der Zinslauf endet mit der Rückzahlung des hinterzogenen Kindergeldes. 4Für eine Zeit, in der Säumniszuschläge verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden gem. § 235 Abs. 3 Satz 2 AO keine Hinterziehungszinsen festgesetzt.

V 29.5 Prozesszinsen

1Nach § 236 AO werden Prozesszinsen festgesetzt, wenn der Kläger bzw. Kindergeldberechtigte obsiegt und soweit ihm die Kostenlast nicht auferlegt wird. 2Nach den §§ 236, 238 AO beginnt der Zinslauf mit dem Tag der Rechtshängigkeit und endet mit der Auszahlung. 3Die Prozesszinsen sind von der Familienkasse festzusetzen.

V 30 Säumniszuschläge
V 30.1 Allgemeines

(1)  1Wird ein Rückforderungsbetrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, hat die Familienkasse Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 240 AO geltend zu machen. 2Eine Festsetzung ist nicht erforderlich; Säumniszuschläge entstehen durch Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO). 3Sie entstehen ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Erstattungspflichtigen (  BStBl 1986 II S. 122).

(2)  1Säumniszuschläge stellen in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung des Anspruchs dar und darüber hinaus eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und ein Ausgleich des Verwaltungsaufwands (  BStBl II S. 906). 2Kann diese Zielsetzung durch die Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit), können sie nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Zum Verbuchen von Säumniszuschlägen siehe O 2.11 Abs. 2.

V 30.2 Berechnung

(1) Säumniszuschläge sind nicht auf steuerliche Nebenleistungen (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge) zu erheben (§ 240 Abs. 2 AO).

(2)  1Der rückständige Betrag ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden. 2Für jeden angefangenen Monat der Säumnis entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Betrages nach Satz 1. 3Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben, es sei denn, die Zahlung erfolgt durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder Schecks (§ 240 Abs. 3 AO).

V 30.3 Rechtsbehelf und Korrektur

(1)  1Bei Streitigkeiten über Säumniszuschläge hat die Familienkasse einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO (siehe Vordruck „Abrechnungsbescheid”) zu erlassen. 2Gegen den Abrechnungsbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.

(2) Abrechnungsbescheide können nach Maßgabe der §§ 129 bis 131 AO korrigiert werden.

V 31 Mahnung und Vollstreckung
V 31.1 Mahnung

1Wird ein Rückforderungsanspruch nicht bis zum Fälligkeitstag erfüllt, ist der Schuldner unverzüglich mit einer Zahlungsfrist von nicht mehr als einem Monat schriftlich zu mahnen. 2In der Mahnung sind neben der Kindergeldforderung die bereits entstandenen Säumniszuschläge auszuweisen. 3Außerdem soll auf die Folgen der Nichtzahlung (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Säumniszuschläge, Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren) hingewiesen werden.

V 31.2 Vollstreckung

(1)  1Ist die Forderung bis zum Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist nicht gezahlt worden, hat die Familienkasse unverzüglich eine Rückstandsanzeige an das Hauptzollamt zu richten. 2Die Vollstreckung darf ausschließlich durch die Vollstreckungsstellen der Hauptzollämter durchgeführt werden (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 3 AO). 3Dies gilt auch für die Entscheidung über einen Vollstreckungsaufschub.

(2)  1Für die Erstellung der Rückstandsanzeige steht der Vordruck „Rückstandsanzeige/Vollstreckungsanordnung” zur Verfügung. 2Abweichend davon übermitteln die Familienkassen der BA die Rückstandsanzeigen im beleglosen Datenaustausch. 3Die Familienkasse hat auf der Rückstandsanzeige das örtlich zuständige Vollstreckungs-Hauptzollamt anzugeben. 4Die Rückstandsanzeige ist nebst Anschreiben zur zentralen Erfassung an das Hauptzollamt Potsdam zu senden. 5Der anschließende Schriftverkehr erfolgt mit dem örtlich zuständigen Vollstreckungs-Hauptzollamt.

VI. Verfahren bei Abzweigung und Erstattung

V 32 Auszahlung an Dritte (Abzweigung)
V 32.1 Allgemeines

(1) Kindergeld kann an ein Zahlkind oder anspruchserhöhendes Zählkind bzw. an die für seinen Unterhalt aufkommende Person oder Stelle ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der Berechtigte nicht mit Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes eines Kindes belastet ist.

(2)  1Durch eine Abzweigung wird lediglich eine andere Person oder Stelle Zahlungsempfänger; Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld bleibt weiterhin der Berechtigte. 2Die Abzweigung steht daher einer Aufrechnung des Kindergeldanspruchs mit einem Erstattungsanspruch nach § 75 EStG nicht entgegen. 3Ist ein Abzweigungsantrag mit einem Antrag im berechtigten Interesse verbunden, ist zunächst über diesen zu entscheiden (vgl. V 5.3). 4Eine Abzweigung kann nur erfolgen, soweit über den Anspruch auf Kindergeld noch verfügt werden kann. 5Das ist nicht mehr der Fall, wenn das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde, mit dem Anspruch auf Kindergeld aufgerechnet oder das Kindergeld abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden ist. 6Bei einer rückwirkenden Korrektur der Kindergeldfestsetzung ist der Abzweigungsempfänger gem. § 37 Abs. 2 AO zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Zahlungen verpflichtet. 7In Zweifelsfällen ist ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu erteilen.

(3)  1Die Abzweigung des Kindergeldes ist schriftlich geltend zu machen. 2Die Antrag stellende Person oder Stelle muss im Einzelnen darlegen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. 3Wird das Auszahlungsersuchen einer Stelle nicht oder nicht ausschließlich auf § 74 Abs. 1 EStG gestützt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG in Betracht kommt (vgl. V 33). 4Erforderlichenfalls ist der Antrag stellenden Person oder Stelle Gelegenheit zu geben, ihr Auszahlungsbegehren ausführlich zu begründen. 5Der Berechtigte ist stets anzuhören; gleichzeitig ist die vorläufige Zahlungseinstellung zu prüfen (vgl. V 32.4). 6Die Familienkasse entscheidet in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO), ob und in welcher Höhe das Kindergeld abzuzweigen ist. 7Eine Entscheidung, mit der Kindergeld abgezweigt wird, hat stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO zu ergehen. 8Die Entscheidung über die Abzweigung ist ein sonstiger Verwaltungsakt mit Doppelwirkung gegenüber dem Berechtigten einerseits und dem Abzweigungsempfänger andererseits. 9Ein Einspruchsverfahren erfordert somit notwendig die Hinzuziehung der anderen Beteiligten (vgl. R 6.7).

V 32.2 Abzweigungsvoraussetzungen

(1)  1Kindergeld kann abgezweigt werden, wenn der Berechtigte regelmäßig keinen Unterhalt oder Unterhalt nur in einer Höhe leistet, der die Höhe des anteiligen Kindergeldes unterschreitet. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Berechtigte

  • mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltsverpflichtet ist,

  • mangels Leistungsfähigkeit zu einem geringeren Unterhalt als das anteilige Kindergeld verpflichtet ist,

  • seiner Unterhaltsverpflichtung gar nicht oder mit einem geringeren Betrag als das auf das Kind entfallende Kindergeld nachkommt,

  • sich an den vom Jugendhilfeträger übernommenen Kosten für das in einer betreuten Wohnform lebende volljährige Kind nicht in Höhe des auf das Kind entfallenden Kindergeldes beteiligt (vgl. BFH vom 1 –  BStBl 2013 II S. 695) oder

  • dem Kind keinen Unterhalt leistet, seine Unterhaltsverpflichtung aber nicht verletzt, weil er sie durch Gewährung einer angemessenen Ausbildung bereits erfüllt hat und deshalb nicht mehr verpflichtet ist, dem Kind Unterhalt wegen einer Zweitausbildung zu leisten (vgl.   BStBl II S. 575) oder bereits nach § 1601 BGB nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, wie gegenüber Kindern des Ehegatten (Stiefkindern) oder Pflegekindern.

(2) 1Eine Abzweigung kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen (vgl.   BStBl II S. 928). 2Davon ist auszugehen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist (vgl.   BStBl II S. 697), es sei denn, der Berechtigte bezieht selbst Grundsicherungsleistungen (vgl.   BStBl 2009 II S. 926) oder das Kind ist vollstationär oder vergleichbar untergebracht. 3Für die Entscheidung nach Satz 1 werden nur die monatlich erbrachten Unterhaltsleistungen herangezogen. 4Leistet der Berechtigte nur einmalig oder vorübergehend keinen Unterhalt, rechtfertigt dies keine Abzweigung von Kindergeld. 5Es muss sich vielmehr um einen fortdauernden Leistungsentzug handeln.

(3) Hat der Berechtigte seine Unterhaltspflicht nachträglich erfüllt und kann über den Anspruch auf Kindergeld für den entsprechenden Zeitraum noch verfügt werden, ist auch der nachträglich gezahlte Unterhalt bei der Ermessensentscheidung über eine Abzweigung für diesen zurückliegenden Zeitraum zu berücksichtigen (  BStBl 2013 II S. 617).

(4) Wird Eingliederungshilfe für ein volljähriges, vollstationär untergebrachtes, behindertes Kind erbracht, kann eine Abzweigung in Betracht kommen.

(5)  1Bei Vorliegen der Abzweigungsvoraussetzungen reduziert sich das Ermessen der Familienkasse bei der Frage, ob das Kindergeld abzuzweigen ist, auf Null. 2Zur Höhe des Abzweigungsbetrages siehe V 32.5.

V 32.3 Abzweigungsempfänger

(1)  1Als Auszahlungsempfänger kommt neben einem Zahl- oder Zählkind auch eine Person oder Stelle in Betracht, die neben dem Berechtigten oder an dessen Stelle dem Kind Unterhalt gewährt. 2Auf eine gesetzliche Verpflichtung des Dritten zum Unterhalt kommt es nicht an. 3Eine Auszahlung an das Kind selbst ist nur möglich, wenn es volljährig ist und für sich selbst sorgt.

(2)  1Beansprucht ein anderer Elternteil die Auszahlung an sich, weil er das Kind in seiner Obhut hat oder ihm die höhere Unterhaltsrente zahlt, kommt keine Abzweigung in Betracht. 2Vielmehr ist das Kindergeld nach Feststellung des Vorrangs gem. § 64 Abs. 2 oder 3 EStG zu Gunsten dieses Elternteils festzusetzen. 3Ebenso wenig ist bei der Gestaltung des § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG eine Auszahlung an den mit den Großeltern im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Elternteil vorzunehmen, wenn dieser seinen Vorrang durch Widerruf des Verzichts wieder herbeiführen kann.

V 32.4 Vorläufige Zahlungseinstellung und Anhörung

(1)  1Wird im Abzweigungsantrag behauptet, dass die berechtigte Person ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, ist die Zahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorläufig einzustellen. 2Der Berechtigte ist darüber zu informieren; dies soll mit der Anhörung nach Abs. 2 verbunden werden. 3Nicht vom Abzweigungsersuchen erfasstes Kindergeld ist an den Berechtigten auszuzahlen.

(2) Vor der Entscheidung über eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG ist dem Berechtigten nach § 91 Abs. 1 AO Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(3) Vorläufig einbehaltenes Kindergeld ist in Fällen mit widerstreitenden Sachverhaltsdarstellungen, in denen die Abzweigung abgelehnt wird, erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung auszuzahlen.

V 32.5 Höhe des Abzweigungsbetrages

(1)  1Das Kindergeld und der Zählkindvorteil können bis zu dem auf das Kind entfallenden Anteil i. S. v. § 76 EStG an das Kind oder einen Dritten ausgezahlt werden. 2Zur Berechnung des auf ein Kind entfallenden Anteils vgl. V 23.2.

(2)  1Die Höhe des Abzweigungsbetrages ist unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu ermitteln. 2Die Höhe des an Dritte abzuzweigenden Kindergeldes für ein Kind hängt von der Höhe der Unterhaltsleistungen des Berechtigten ab. 3Dabei sind auch geringe Unterhaltsleistungen des Berechtigten einzubeziehen.

4In diesen Fällen ist u. a. zu berücksichtigen:


  • Leistet der Berechtigte keinerlei Unterhalt, ist das anteilige Kindergeld abzuzweigen (Ermessensreduzierung auf Null,   BStBl 2006 II S. 130).

  • Erbringt der Berechtigte nicht unerhebliche zu der Lebensführung seines Kindes erforderliche Aufwendungen (z. B. für Einrichtungsgegenstände für das Zimmer im Heim, für ein eigenes Zimmer im Elternhaus, für eine Urlaubsfahrt oder für Fahrten anlässlich von Besuchen), kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der geleistete Aufwand – ohne detaillierte Bewertung der Unterhaltsaufwendungen – pauschal berücksichtigt und die Hälfte des anteiligen Kindergeldes an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden, vgl.   BStBl 2008 II S. 753. Für eine Auszahlung über das anteilige hälftige Kindergeld hinaus hat der beantragende Sozialleistungsträger oder der Berechtigte diese Regelvermutung im Einzelfall zu widerlegen.

  • Leistet der Berechtigte regelmäßig geringeren Barunterhalt als das anteilige Kindergeld (z. B. in Form eines Kostenbeitrages an den Sozialleistungsträger oder durch Zahlungen an das Kind) und erbringt er darüber hinaus keine weiteren Leistungen, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen Kindergeld und dem geleisteten Barunterhalt an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden.

  • Leistet der Berechtigte regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe des anteiligen Kindergeldes, kommt eine Abzweigung nicht in Betracht.

  • Beteiligt sich der Berechtigte nicht an den vom Jugendhilfeträger übernommenen Kosten für das in einer betreuten Wohnform lebende volljährige Kind, sind dessen andere zum Unterhalt rechnende Aufwendungen für das Kind (z. B. Schulgeld) dennoch zu berücksichtigen (vgl.   BStBl 2013 II S. 695).

5Bei der Prüfung, in welcher Höhe dem Berechtigten Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstanden sind, dürfen keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen berücksichtigt werden (  BStBl II S. 928).

(3) In Anlehnung an § 65 Abs. 2 EStG ist wegen des Verwaltungsaufwandes von einer Abzweigung abzusehen, wenn der Abzweigungsbetrag weniger als 5 Euro monatlich beträgt.

V 32.6 Ermessensausübung

1Sowohl die Entscheidung über die Abzweigung dem Grunde nach als auch über die Höhe des Abzweigungsbetrages liegt in jedem Einzelfall im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse. 2Die Ermessenserwägungen sind in der Abzweigungsentscheidung zu dokumentieren.

V 32.7 Korrektur von Abzweigungsentscheidungen

1Greift der Berechtigte eine laufende Abzweigung an und begründet sein Vortrag Zweifel an der Rechtmäßigkeit der laufenden Abzweigung oder geben die Angaben des Berechtigen Anlass zu der Annahme, dass die Abzweigungsvoraussetzungen entfallen sind oder sich geändert haben, ist eine Korrektur der Abzweigungsentscheidung nach §§ 130, 131 AO zu prüfen. 2V 32.1 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 bis 9 gilt entsprechend. 3Rechtswidrige Abzweigungsentscheidungen können unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. 4Eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs (vgl. V 32.1 Abs. 3 Satz 7) ergangene rechtswidrige Entscheidung kann unabhängig davon jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 130 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO). 5Rechtmäßige Abzweigungsentscheidungen können gem. § 131 Abs. 2 AO nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Beispiel 1

Die Familienkasse hat im Januar eine Abzweigung zu Gunsten des Kindes (unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) wirksam bekannt gegeben.

Im August erfährt die Familienkasse vom Berechtigten, dass dieser seiner Unterhaltsverpflichtung seit Juni wieder nachkommt. Nach Anhörung des Kindes nimmt die Familienkasse die Abzweigungsentscheidung nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Wirkung ab Oktober zurück (Bekanntgabe im September).

Beispiel 2

Die Familienkasse hat im März eine Abzweigung zu Gunsten des Sozialleistungsträgers (unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) wirksam bekannt gegeben. Die Familienkasse hat kein Ermessen ausgeübt. Im September fordert der Berechtigte von der Familienkasse die Rücknahme dieser rechtswidrigen Abzweigungsentscheidung.

Durch die Überprüfung wird der Familienkasse ihr fehlerhafter Ermessensnichtgebrauch bewusst. Die Familienkasse nimmt nach Anhörung des Sozialleistungsträgers die Abzweigungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Wirkung ab Oktober zurück (Bekanntgabe im September).

6Eine Abzweigungsentscheidung ist gegenüber dem Berechtigten und dem Abzweigungsempfänger einheitlich zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. 7Ein Antrag auf Korrektur einer ablehnenden Abzweigungsentscheidung ist als erneuter Antrag zu werten, wenn das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde (vgl. V 32.1 Abs. 2 Satz 4).

V 33 Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG
V 33.1 Allgemeines

(1)  1Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG kann bestehen:

  • für Zeiträume in der Vergangenheit, für die ein Sozialleistungsträger eine Leistung erbracht hat, die gegenüber dem Kindergeld nachrangig ist, eine Anrechnung jedoch nicht erfolgte (vgl. V 33.2),

  • für Zeiträume in der Vergangenheit und für laufende Zeiträume, für die einem Sozialleistungsträger ein Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz zusteht (vgl. V 33.3 Abs. 1),

  • für Zeiträume in der Vergangenheit und für laufende Zeiträume, für die einem Träger der Jugendhilfe ein Kostenbeitrag zusteht (vgl. V 33.3 Abs. 2).

2Die Prüfung eines Erstattungsanspruches setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger bzw. der Jugendhilfeträger diesen geltend gemacht hat. 3Dabei hat dieser durch detaillierte Angaben darzulegen, dass er einen Erstattungsanspruch gem. § 74 Abs. 2 EStG hat. 4Soweit die Familienkasse das Kindergeld zum Zeitpunkt des Eingangs der Erstattungsanzeige bereits an den Berechtigten bzw. an einen Dritten geleistet hat, besteht keine Erstattungspflicht (§ 104 Abs. 1 Satz 1 und § 104 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB X).

(2)  1Haben nicht alle Kinder des Berechtigten Leistungen erhalten, so erfasst der Erstattungsanspruch nur das anteilige Kindergeld für die Kinder, die Leistungen erhalten haben. 2Die Berechnung des Anteils ist in V 23.2 geregelt.

V 33.2 Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei nachrangigen Leistungen

(1)  1Eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfordert grundsätzlich, dass ein Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum in der Vergangenheit besteht, für den ein Sozialleistungsträger bei nachrangiger Leistungsverpflichtung

  • dem Berechtigten selbst,

  • dem Berechtigten für seine Kinder bzw.

  • den Kindern unmittelbar

Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes erbracht hat. 2Ein Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen der Hilfeempfänger gehört, denen der Sozialleistungsträger Leistungen erbracht hat (vgl.   BStBl 2009 II S. 919). 3Kindergeld für Kinder, die nicht im Haushalt des Berechtigten leben, gehört zum Einkommen des Kindergeldberechtigten, es sei denn, das Kindergeld wäre an das Kind abzuzweigen oder würde dem Kind zumindest tatsächlich zufließen. 4In diesem Fall gehört es zum Einkommen des Kindes.

Beispiel 1 (Sozialleistungen für den Berechtigten)

Der kindergeldberechtigte Vater erhält seit Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das Kind lebt in einer eigenen Wohnung. Die Familienkasse setzt im Januar 2012 rückwirkend Kindergeld ab Januar 2014 fest. Für den Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2015 hat der Sozialleistungsträger wegen der für den Vater erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.

Das Kindergeld gehört zum Einkommen des Kindergeldberechtigten. Es ist für den Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2015 an den Sozialleistungsträger zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind selbst Leistungen nach dem SGB II bezieht.

Beispiel 2 (Sozialleistungen für das Kind)

Das in einer eigenen Wohnung lebende Kind erhält seit Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die kindergeldberechtigte Mutter erhält seitdem ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Kindergeld wurde weder bei den Leistungen an die Kindergeldberechtigte noch bei den Leistungen an das Kind angerechnet. Die Familienkasse setzt im Januar 2015 rückwirkend Kindergeld ab Januar 2014 fest. Für den Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2015 hat der Sozialleistungsträger wegen der für das Kind erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.

Das Kindergeld gehört zum Einkommen der Kindergeldberechtigten. Ein Erstattungsanspruch wegen Leistungen nach dem SGB II für das Kind besteht daher nicht.

Variante

Die Festsetzung des Kindergeldes erfolgt aufgrund einer Antragstellung im berechtigten Interesse nach § 67 Satz 2 EStG mit einem damit verbundenen Abzweigungsantrag des Kindes.

In diesem Fall ist das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu betrachten, Kindergeld ist dem Sozialleistungsträger wegen der für das Kind gewährten Leistungen zu erstatten.

Beispiel 3 (Sozialleistungen für das Kind)

Das Kind lebt in einer eigenen Wohnung und erhält seit Januar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kindergeldberechtigte selbst bezieht keine Leistungen. Die Familienkasse setzt im Januar 2015 rückwirkend Kindergeld ab Januar 2014 fest. Für den Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2015 hat der Sozialleistungsträger wegen der für das Kind erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht.

Das Kindergeld gehört nicht zum Einkommen des Kindes. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Variante zu Beispiel 2 gilt entsprechend.

5Für aktuelle Anspruchszeiträume ist eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, da der Leistungsträger das Kindergeld unmittelbar bei seiner Leistungserbringung berücksichtigen kann. 6Ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt ferner Gleichartigkeit der Leistungen voraus. 7Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Sozialleistungen, für die der Leistungsträger die Erstattung begehrt, demselben Zweck wie das Kindergeld dienen. 8Das Kindergeld dient nach § 31 Satz 1 und 2 EStG der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes sowie der Förderung der Familie (vgl. O 1.1). 9Es ist somit zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs des Kindergeldberechtigten oder des Kindes bestimmt. 10Gleichartigkeit liegt z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, dem Alg II und den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor, nicht jedoch bei der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. 11Die Leistungen der Jugendhilfeträger sind von einem maßnahmebezogenen Zweck geprägt. 12Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es – im Unterschied zum Kindergeld –, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs. 3 SGB XII).

(2)  1Nach § 33b BVG erhalten schwer behinderte Menschen für jedes Kind einen Kinderzuschlag in Höhe des gesetzlichen Kindergeldes, wenn für das betreffende Kind kein Anspruch auf Kindergeld bzw. rentenrechtliche Kinderzulage oder Kinderzuschuss besteht. 2Wird Kindergeld rückwirkend für einen Zeitraum zuerkannt, für den bereits Kinderzuschläge nach dem BVG gezahlt worden sind, steht diese Nachzahlung gem. § 71b BVG i. V. m. § 104 SGB X dem Träger der Kriegsopferversorgung zu. 3Der Träger der Kriegsopferversorgung hat deshalb nach § 74 Abs. 2 EStG einen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse. 4Wird der Familienkasse bekannt, dass der Berechtigte Kinderzuschläge nach dem BVG bezieht, ist das zuständige Versorgungsamt über Höhe und Beginn des festgesetzten Kindergeldes zu unterrichten und unter Fristsetzung um Bekanntgabe der Höhe des Erstattungsanspruchs zu ersuchen.

V 33.3 Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei Kostenbeiträgen

(1)  1Liegen weder Nachrangigkeit noch Gleichartigkeit vor, kommt ein Erstattungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X in Betracht. 2Der Leistungsträger muss vom Berechtigten bzw. vom Hilfe empfangenden Kind einen Kostenbeitrag erhoben oder Aufwendungsersatz verlangt haben (z. B. bei Heim- unterbringung eines Kindes auf Kosten des Trägers der Jugendhilfe nach § 94 Abs. 3 SGB VIII (vgl. Abs. 4) oder bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach §§ 53 ff. SGB XII). 3Eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X ist auch für aktuelle Anspruchszeiträume zulässig (laufende Erstattung). 4In diesen Fällen ist durch Vorlage einer Kopie des Kostenfestsetzungsbescheides nachzuweisen, dass eine Entscheidung über die Heranziehung der Eltern zu den Kosten durch Verwaltungsakt getroffen wurde. 5Sind derart begründete Erstattungsforderungen nicht offensichtlich fehlerhaft, ist die Familienkasse an die Entscheidung des Trägers gebunden.

6Aus dem Bescheid muss eindeutig hervorgehen,

  • für welches Kind der Träger Aufwendungen erbringt,

  • welcher Art, Dauer und Höhe die gewährten (monatlichen) Leistungen sind und

  • in welcher Höhe der monatliche Kostenbeitrag verlangt wird.

7Der Erstattungsanspruch des Trägers wird betragsmäßig durch den Bescheid begrenzt. 8Ein höherer Erstattungsanspruch entsteht erst nach Erteilung eines entsprechenden Bescheids gegenüber dem Berechtigten oder dem Hilfe empfangenden Kind. 9Ein Erstattungsanspruch setzt voraus, dass der Träger eigene Bemühungen um den Erhalt des Kostenbeitrags unternommen hat (Zahlungsaufforderung), jedoch die Eltern die Zahlung verweigern. 10Sofern der Sozialleistungsträger vom Berechtigten oder vom Hilfe empfangenden Kind mit bestandskräftigem Bescheid Aufwendungsersatz verlangt oder einen Kostenbeitrag erhoben hat, besteht für die Familienkasse eine Erstattungspflicht nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X.

(2)  1Nach Maßgabe des § 94 Abs. 3 SGB VIII erheben Träger der Jugendhilfe einen Kostenbeitrag i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X. 2Danach sind Eltern zur Zahlung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes verpflichtet, wenn deren Kinder, für die sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, bestimmte Leistungen der Jugendhilfe erfahren. 3Jugendhilferechtlich kommt es auf die Leistungsfähigkeit der Eltern nicht an. 4Zahlen Eltern den geforderten Kostenbeitrag trotz Zahlungsaufforderung seitens des Trägers der Jugendhilfe nicht, kann sich der Träger gem. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nach § 74 Abs. 2 EStG den Kostenbeitrag in Höhe des anteiligen Kindergeldes von der Familienkasse erstatten lassen.

V 33.4 Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch

1Beim Zusammentreffen eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG mit einem Antrag auf Auszahlung an einen Dritten nach § 74 Abs. 1 EStG hat der Erstattungsanspruch Vorrang. 2Dem Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers kommt gem. § 113 SGB XII auch dann der Vorrang zu, wenn er mit einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung zusammentrifft. 3Bereits getroffene anderweitige Verfügungen werden mit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gem. § 74 Abs. 2 EStG gegenstandslos. 4Eine Aufrechnung durch die Familienkasse hat grundsätzlich Vorrang vor Forderungen Dritter. 5Dies gilt nur dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits ein Erstattungsanspruch gem. § 74 Abs. 2 EStG schriftlich bei der Familienkasse geltend gemacht wurde.

V 33.5 Verzinsung von Erstattungsansprüchen

1Erstattungsansprüche der Träger der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferversorgung gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 SGB X sind zu verzinsen, wenn diese Träger die Verzinsung im Einzelfall ausdrücklich verlangen. 2Die Verzinsung ist auf Vorleistungen beschränkt (vgl. § 108 Abs. 2 SGB X). 3Eine Verzinsung laufender Erstattungsansprüche ist ausgeschlossen.

V 33.6 Erfüllungsfiktion

(1)  1Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Kindergeldanspruch des Berechtigten gem. § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 107 SGB X als erfüllt. 2Diese Erfüllungsfiktion greift auch dann ein, wenn der Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers wegen verspäteter Geltendmachung in entsprechender Anwendung von §§ 111, 113 SGB X ausgeschlossen bzw. verjährt ist, so dass eine Nachzahlung von Kindergeld für Zeiträume, in denen der Berechtigte Sozialhilfe bezogen hat, regelmäßig ausgeschlossen ist. 3Ist für die Familienkasse hingegen kein Erstattungsanspruch ersichtlich, teilt sie dies dem Sozialleistungsträger formlos mit, weil sich die Leistungsträger gleichwertig gegenüberstehen. 4Dem Sozialleistungsträger steht bei einer abweichenden Auffassung der Klageweg offen.

(2)  1Wurde an den Kindergeldberechtigten Kindergeld ausgezahlt, obwohl die Erstattungsanzeige des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG bereits bei der Familienkasse vorlag, ist gegenüber dem Kindergeldberechtigten ein Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu erlassen und mit § 107 SGB X (Erfüllungsfiktion) zu begründen. 2Maßgebend ist der Eingang der Erstattungsanzeige bei der Familienkasse (vgl. V 33.1 Abs. 1 Satz 3).

V 33.7 Rückerstattungsanspruch bei Korrektur der Festsetzung

1Wurde an den Sozialleistungsträger Kindergeld ausgezahlt und fällt durch Korrektur der Festsetzung der Kindergeldanspruch des Berechtigten für diesen Zeitraum weg, ist der Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) der Familienkasse gegenüber dem Sozialleistungsträger nach § 112 SGB X mit einfachem Schreiben geltend zu machen. 2Ein Rückerstattungsanspruch kann durch allgemeine Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) verfolgt werden (  BStBl II S. 544).

VII. Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel

V 34 Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel

(1)  1Infolge einer Änderung der familiären Verhältnisse, der Berechtigtenbestimmung oder aufgrund eines Widerrufs durch eine berechtigte Person (siehe A 23.1 Abs. 4) kann unter den Voraussetzungen des § 64 EStG ein Berechtigtenwechsel eintreten.

2Wird der Familienkasse ein Berechtigtenwechsel bekannt, z. B. durch Anzeige des bisher/nachrangig Berechtigten oder durch Vergleichsmitteilung der für den allein/vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse, hat sie unverzüglich zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, und nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem bisher/nachrangig Berechtigten von dem der Änderung folgenden Monat an aufzuheben (siehe auch Abs. 2 Satz 3 und 4 und V 14). 3Bei einer rückwirkenden Aufhebung ist Abs. 3 zu beachten. 4Der für den allein/vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse ist unverzüglich eine Vergleichsmitteilung zuzusenden. 5Dabei sind alle Unterlagen in Kopie beizufügen, die als Nachweis für die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld einschließlich Prognose dienen (beachte Abs. 4 Satz 4). 6Die für den bisher/nachrangig Berechtigten zuständige Familienkasse hat bereits begonnene Sachverhaltsermittlungen, soweit sie sich auf den Zeitraum vor dem Berechtigtenwechsel beziehen, zum Abschluss zu bringen und bereits ergangene Prognoseentscheidungen abschließend zu prüfen. 7Das Ergebnis ist der anderen Familienkasse umgehend mitzuteilen.

(2)  1Geht einer Familienkasse ein Antrag des allein/vorrangig Berechtigten zu, hat sie sich im Rahmen ihrer Prüfung unverzüglich mit der Familienkasse des bisher/nachrangig Berechtigten in Verbindung zu setzen und festzustellen, zu welchem Zeitpunkt diese die Kindergeldfestsetzung aufhebt. 2Danach setzt sie ab dem Monat, ab dem der allein/vorrangig Berechtigte diese Stellung erlangt hat, das Kindergeld fest (bei rückwirkenden Festsetzungen beachte aber Abs. 3).

3Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung kann rückwirkend nur berücksichtigt werden, soweit noch keine Festsetzung für das jeweilige Kind erfolgt ist. 4Das Gleiche gilt für einen Vorrangverzicht sowie dessen Widerruf. 5Führt der Berechtigtenwechsel zu einem höheren Kindergeldanspruch des allein/vorrangig Berechtigten, ist der Unterschiedsbetrag bereits vom Monat der Änderung der Verhältnisse an ihm gegenüber festzusetzen. 6Die Zahlung eines Unterschiedsbetrages an einen Berechtigten für die Zeit vor dem Berechtigtenwechsel kommt nur bei den Kindern in Betracht, für die

  • der bisher/nachrangig oder der nunmehr allein/vorrangig Berechtigte Kindergeld bezogen hat (Zahlkinder), und

  • soweit die betroffenen Kindergeldfestsetzungen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert werden können (z. B. wegen Heirat oder Haushaltsaufnahme).

(3) 1Hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf, ist das überzahlte Kindergeld grundsätzlich sofort vom bisher/nachrangig Berechtigten (Erstattungsschuldner) zu erstatten. 2Der Erstattungsschuldner ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (§ 91 AO) spätestens im Aufhebungsbescheid darauf hinzuweisen, dass er geltend machen kann, den Erstattungsanspruch der Familienkasse durch Weiterleitung – d. h. Zahlung des Kindergeldes in gesetzlicher Höhe an den allein/vorrangig Berechtigten – erfüllt zu haben. 3Dies hat der bisher/nachrangig Berechtigte durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des allein/vorrangig Berechtigten über die Weiterleitung mit dem Vordruck „Bestätigung zur Vorlage bei der Familienkasse” nachzuweisen. 4Der allein/vorrangig Berechtigte erklärt damit gegenüber der für ihn zuständigen Familienkasse, dass sein voraussichtlicher Auszahlungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO) für die genannten Monate erfüllt ist. 5Für die Vorlage der Bestätigung ist dem Erstattungsschuldner eine Frist von einem Monat zu setzen. 6Ferner muss er die Familienkasse bezeichnen, bei der der allein/vorrangig Berechtigte den Antrag auf Kindergeld gestellt hat. 7Die Familienkasse hat zu prüfen, ob die vom Erstattungsschuldner benannte Person der allein/vorrangig Berechtigte ist und für welche Monate eine Weiterleitung bestätigt wurde. 8Der Erstattungsanspruch der Familienkasse ist für die Monate, für die dem Erstattungsschuldner die Weiterleitung des Kindergeldes (durch den allein/vorrangig Berechtigten) bestätigt wurde, aus Billigkeitsgründen erfüllt. 9Dem Erstattungschuldner ist eine Mitteilung über den Umfang der Erfüllung durch Weiterleitung zu übersenden. 10In Zweifelsfällen oder auf Verlangen des Erstattungsschuldners ist ein Abrechnungsbescheid unter Verwendung des Vordruckes „Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO” zu erteilen. 11Die für den allein/vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse ist darüber zu informieren. 12Hat der allein/vorrangig Berechtigte einen geringeren Anspruch, kann die Erfüllungswirkung nur in dieser Höhe eintreten, der Unterschiedsbetrag ist vom Erstattungsschuldner zurückzuzahlen.

13Liegt die Bestätigung über die Weiterleitung schon vor, bevor die zuständige Familienkasse das Kindergeld gegenüber dem allein/vorrangig Berechtigten festsetzt, ist in den Festsetzungsbescheid ein Hinweis aufzunehmen, dass der festgesetzte Anspruch für die Monate, in denen eine Weiterleitung erfolgte, erfüllt ist. 14Andernfalls ist darauf hinzuweisen, dass noch nicht abschließend geprüft werden konnte, ob der Kindergeldanspruch für vorangegangene Monate durch Weiterleitung erfüllt ist. 15Die Auszahlung des Kindergeldes an den allein/vorrangig Berechtigten erfolgt zunächst von dem Monat an, ab dem kein Kindergeld mehr an den Erstattungsschuldner ausgezahlt wird. 16Nach Abschluss der Prüfung ist der allein/vorrangig Berechtigte darüber zu informieren, in welchem Umfang sein Anspruch auf Kindergeld durch Weiterleitung erloschen ist. 17Ein verbleibender Anspruch ist noch auszuzahlen. 18Führt die Vorrangänderung zu einem höheren Kindergeldanspruch, sind Unterschiedsbeträge ab dem Monat der Änderung der Verhältnisse nachzuzahlen.

(4) Besteht zwischen mehreren Berechtigten Uneinigkeit über den Anspruchsvorrang und hat deswegen ein Berechtigter Einspruch eingelegt, ist der andere Berechtigte gem. § 174 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 AO zu dem Einspruchsverfahren hinzuziehen (zu weiteren verfahrensrechtlichen Einzelheiten siehe R 6.7).

(5) 1Die beteiligten Familienkassen haben untereinander sicherzustellen, dass der jeweils anderen Familienkasse die zur Überprüfung der Prognose erforderlichen Unterlagen vorliegen, die Mitwirkungspflicht der Berechtigten bleibt bestehen. 2Im Rahmen der abschließenden Prüfung hat die am Ende des Kalenderjahres zuständige Familienkasse die andere Familienkasse über anspruchsschädliche Änderungen zu informieren, soweit auch deren Festsetzung betroffen sein kann. 3Diese ist an die Beurteilung grundsätzlich gebunden. 4Zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO sind die von den Familienkassen untereinander auszutauschenden Unterlagen bezüglich der Angaben zum anderen Berechtigten zu anonymisieren.

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren

I. Allgemeines

R 1 Rechtsbehelfsliste

(1)  1Zur Überwachung der Rechtsbehelfe ist eine Rechtsbehelfsliste in sinngemäßer Anwendung des § 122 BuchO in der Familienkasse zu führen. 2Es ist halbjährlich zu prüfen, ob die Liste ordnungsgemäß geführt wird und die Rechtsbehelfe zeitgerecht bearbeitet werden; die Prüfung ist zu dokumentieren.

(2)  1Die Rechtsbehelfe sind in der Reihenfolge des Eingangs mit fortlaufender Nummerierung unter Angabe des angefochtenen Verwaltungsakts aufzuführen. 2Fortgang und Art der Erledigung sind einzutragen. 3Erledigungsarten sind:

  1. im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren:

    • Rücknahme,

    • Abhilfe,

    • Einspruchsentscheidung und

    • Erledigung nach Art. 97 § 18a EGAO,

  2. im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren:

    • Urteil,

    • Gerichtsbescheid,

    • Beschluss

      • Klagerücknahme,

      • Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache,

    • Stattgabe,

    • Verweisung an ein anderes Gericht und

    • außergerichtliche Erledigung.

4Eine AdV (§ 361 AO, § 69 FGO) sowie ein Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO, § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO) sind zu vermerken. 5Richtet sich ein Rechtsbehelf gegen mehrere Verwaltungsakte oder legen mehrere Rechtsbehelfsführer gegen denselben Verwaltungsakt Rechtsbehelf ein, so sind mehrere Rechtsbehelfe einzutragen.

(3)  1Wird dem Begehren des Einspruchsführers nur für einen Teil des angefochtenen Zeitraums entsprochen (siehe R 7.3 Abs. 4), so ist über diesen Teil des Einspruchs ein neuer Eintrag vorzunehmen und die Erledigung in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken. 2Im ursprünglichen Rechtsbehelfslisteneintrag ist ein Vermerk über den noch offenen Zeitraum anzubringen.

(4)  1Wird ein unerledigter Rechtsbehelf an eine andere Familienkasse abgegeben, ist dies unter Angabe der anderen Familienkasse in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken. 2Die übernehmende Familienkasse hat den Rechtsbehelf unter Angabe der bisherigen Familienkasse in die Rechtsbehelfsliste einzutragen.

R 2 Verfahren bei Zuständigkeitswechsel

1Wird während eines laufenden Einspruchsverfahrens eine andere Familienkasse zuständig, so ist auch das anhängige Einspruchsverfahren von der neu zuständigen Familienkasse fortzuführen (AEAO zu § 367 Nr. 1 und Tz I.1 des   BStBl I S. 664). 2In einem solchen Fall ist die Rechtsbehelfsstelle vor der Aktenabgabe über den Zuständigkeitswechsel zu informieren, damit das Rechtsbehelfsverfahren durch die neu zuständige Familienkasse zügig fortgesetzt werden kann. 3Die Zuständigkeit für anhängige Klageverfahren verbleibt grundsätzlich bei der bisher zuständigen Familienkasse (vgl. Tz. I.2 des   BStBl I S. 664), es sei denn, der Zuständigkeitswechsel ist aufgrund einer Übertragung von Aufgaben auf eine Bundes- bzw. Landesfamilienkasse erfolgt (vgl. Tz. II.2 dieses BMF-Schreibens). 4Zum weiteren Verfahren beim Wechsel der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit wird auf V 3 verwiesen.

II. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

R 3 Allgemeines zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

(1)  1Der Begriff „Rechtsbehelf” lässt sich mit dem „Begehren auf Überprüfung einer Entscheidung” beschreiben. 2Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, auch Einspruchsverfahren, wird ausschließlich auf Veranlassung des Einspruchsführers und in keinem Fall durch die Familienkasse von Amts wegen eingeleitet. 3Die Funktionen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sind zum einen der Rechtsschutz des Kindergeldberechtigten bzw. Antragstellers, zum anderen eine gewisse Selbstkontrolle der Verwaltung, ob gültiges Recht richtig angewandt und Ermessen richtig ausgeübt wurde. 4Des Weiteren werden die FG durch das außergerichtliche Vorverfahren erheblich entlastet, da viele Rechtstreitigkeiten bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens beseitigt werden können.

(2)  1Die Vorschriften, die für den Erlass des angefochtenen Kindergeldbescheids im Besteuerungsverfahren anzuwenden sind, gelten für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 85 ff. AO entsprechend. 2Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen siehe auch V 6.

R 3.1 Untersuchungsgrundsatz

1Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts sind von Amts wegen durchzuführen (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Die Familienkasse bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Sie hat auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 2 AO).

R 3.2 Mitwirkungspflichten

1Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten ergeben sich allgemein aus den §§ 90 ff. AO und im Besonderen aus § 68 EStG. 2Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (§ 90 AO). 3Dazu gehören als besondere Pflichten der Beteiligten und anderer Personen unter anderem die Auskunftspflicht (§ 93 AO) und die Vorlagepflicht (§ 97 AO). 4Für den Umfang der Mitwirkungspflichten kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (§ 88 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Satz 3 AO). 5Zu den besonderen Mitwirkungspflichten des § 68 EStG vgl. V 7.

R 3.3 Rechtliches Gehör

1Die Familienkassen haben den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten (§ 91 AO). 2Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (z. B. Aufhebung oder Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung, Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung oder AdV) soll dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. 3Diese Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 4Wird ein belastender Verwaltungsakt ohne die erforderliche Anhörung erlassen, ist dieser nicht nach § 125 AO nichtig, es handelt sich um einen heilbaren Verfahrensfehler. 5Die erforderliche Anhörung kann gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO nachgeholt werden. 6Der Beteiligte kann nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts allein wegen des Verstoßes gegen § 91 AO beanspruchen (§ 127 AO).

R 4 Abgrenzung zu anderen Verwaltungsverfahren

(1)  1Die in der AO und in der FGO geregelten Rechtsbehelfe gelten als förmliche (= ordentliche) Rechtsbehelfe. 2Sie sind i. d. R. form- und fristgebunden. 3Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist abzugrenzen von den nicht in der AO geregelten, nichtförmlichen Rechtsbehelfen, z. B. der Gegenvorstellung oder der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde.

(2)  1Der Einspruch ist vom Antrag auf Änderung bzw. Berichtigung des Verwaltungsakts zu unterscheiden. 2Im Zweifel ist ein Antrag auf Änderung stets als Rechtsbehelf zu werten, da dieser die Rechte des Kindergeldberechtigten bzw. Antragstellers umfassender wahrt als ein Änderungsantrag (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO). 3Des Weiteren unterscheidet sich der Einspruch von einem Antrag auf Änderung darin, dass er als Verlängerung des Festsetzungsverfahrens den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Bescheides verhindert. 4Außerdem ermöglicht die Einlegung eines Rechtsbehelfs ggf. die AdV und kann zu einer verbösernden Entscheidung führen.

R 5 Zulässigkeitsvoraussetzungen
R 5.1 Grundsätze

1Grundsätzlich ist ein Einspruchsverfahren nur eingeleitet, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird oder der Einspruchsführer sich gegen den Nichterlass eines Verwaltungsakts wendet. 2Ziel des Rechtsbehelfs ist eine sachliche Überprüfung („Begründetheit”) des angefochtenen Verwaltungsakts. 3Jedoch darf eine Sachentscheidung nur ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 358 AO erfüllt sind. 4Die Familienkasse ist als Finanzbehörde verpflichtet, die Zulässigkeit eines eingegangenen Einspruchs zu prüfen. 5Fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, so wird der Einspruch von Amts wegen als unzulässig verworfen.

R 5.2 Statthaftigkeit

(1)  1Die Statthaftigkeit gem. §§ 347, 348 AO betrifft die Frage, ob der Einspruch auf den konkreten Fall bezogen der richtige, gesetzlich zugelassene förmliche Rechtsbehelf ist. 2Der Einspruch ist gegen alle Verwaltungsakte (§ 118 AO) der in § 347 Abs. 2 AO genannten Angelegenheiten statthaft. 3Das Kindergeld fällt als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) unter die Abgabenangelegenheiten, auf die die AO gem. § 1 Abs. 1 AO anwendbar ist. 4Der Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, der einen kindergeldrechtlichen Sachverhalt regelt, ist demnach gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft.

(2)  1Um Einspruch einlegen zu können, muss grundsätzlich ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegen. 2Aus Rechtsschutzgründen lässt § 347 Abs. 1 Satz 2 AO jedoch auch einen sog. Untätigkeitseinspruch zu. 3Auch ohne Kindergeldfestsetzung kann mit Ausnahme der in § 348 AO genannten Fälle ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn die Familienkasse ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes nicht binnen angemessener Frist (i. d. R. sechs Monate analog § 46 Abs. 1 FGO) über einen Antrag des Kindergeldberechtigten bzw. Antragstellers sachlich entschieden hat. 4Die weitere Ausnahme bildet die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen nichtigen Verwaltungsakt (§§ 125, 124 Abs. 3 AO). 5Diese nichtigen Bescheide entfalten keinerlei Rechtswirkung. 6Da sie jedoch von einer Finanzbehörde erlassen worden sind und rechtliche Konsequenzen auszulösen scheinen, wirken sie faktisch gegenüber dem Inhaltsadressaten, der von dem Verwaltungsakt betroffen ist. 7Einem solchen Rechtsbehelf gegen eine nichtige Kindergeldfestsetzung kann entsprochen werden, indem die Unwirksamkeit förmlich festgestellt wird oder der nichtige Verwaltungsakt durch einen rechtmäßigen ersetzt wird. 8Im zuletzt genannten Fall wird der rechtmäßige Bescheid gem. § 365 Abs. 3 Nr. 2 AO automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens, welches danach mit dem wirksamen Verwaltungsakt fortgeführt wird.

(3)  1§ 348 AO benennt die Fälle, in denen der Einspruch als Rechtsbehelf ausgeschlossen ist. 2Danach ist der Einspruch unter anderem nicht statthaft gegen:

  1. Einspruchsentscheidungen (§ 348 Nr. 1 AO); hier ist die außergerichtliche Prüfung schon erfolgt, sodass der finanzgerichtliche Weg als weitere Instanz eröffnet ist (vgl. R 8 ff.). Die Möglichkeit eines Korrekturantrags nach ergangener Einspruchsentscheidung besteht weiterhin (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 2 ff. AO);

  2. Nichtentscheidung über einen Einspruch (§ 348 Nr. 2 AO); hier hat der Einspruchsführer die Möglichkeit der Untätigkeitsklage gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO (vgl. R 11.4 Abs. 2).

R 5.3 Beschwer

(1)  1Im Rechtsbehelfsverfahren muss vom Einspruchsführer vorgetragen werden, selbst in seiner eigenen Rechtssphäre betroffen zu sein. 2Beschwer liegt bereits dann vor, wenn die Behauptungen des Einspruchsführers eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. 3Ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, ergibt sich erst bei der sachlichen Überprüfung des Rechtsbehelfs (Begründetheit) im Laufe des Verfahrens und ist nicht Frage der Zulässigkeit des Einspruchs. 4Eine Beschwer ist nicht nur dann gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsführer eine für ihn günstigere Entscheidung begehrt (z. B. Festsetzung eines höheren Kindergeldbetrages). 5Beschwer kann beim Antragsteller im berechtigten Interesse (vgl. V 5.3) auch dann vorliegen, wenn die Familienkasse bereits aufgrund eines Antrages des Berechtigten ohne Beteiligung des Antragstellers im berechtigten Interesse entschieden hat und er gegen diese Entscheidung Einspruch einlegt.

(2)  1Von der Beschwer ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu unterscheiden, das eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung ist. 2Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem, wenn der Einspruchsführer sein mit dem Einspruch verfolgtes Ziel auch ohne Durchführung des Einspruchsverfahrens auf einfachere Art und Weise erreichen kann. 3Bei einer Aufhebung oder Ablehnung mit Wirkung für die Zukunft sind sowohl Beschwer als auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 4Dies gilt trotz der Möglichkeit eines Neuantrags, da in diesem Fall eine Kostenerstattung nach § 77 EStG ausgeschlossen ist.

R 5.4 Anbringungsbehörde, Form und Inhalt des Einspruchs

(1)  1Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist bei der zuständigen Familienkasse (Anbringungsbehörde) einzulegen. 2Anbringungsbehörde ist nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich die Familienkasse, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 3Geht ein Einspruch bei einer unzuständigen Behörde ein, ist dies unschädlich, wenn er vor Ablauf der Einspruchsfrist an die Anbringungsbehörde weitergeleitet wird (vgl. R 5.5 Abs. 3).

(2)  1Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Eine telefonische Einspruchseinlegung reicht nicht aus. 3Die Schriftform ist auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt (vgl.   BStBl II S. 463). 4Unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (§ 87a Abs. 1 AO) kann der Einspruch auch elektronisch eingelegt werden; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich. 5Der Einspruch muss nicht eigenhändig unterschrieben sein. 6Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. 7In § 357 Abs. 3 AO wird geregelt, welche Inhalte der Einspruch haben soll; bei Fehlen des geforderten Inhalts liegt gleichwohl ein zulässiger Einspruch vor. 8Es ist nicht notwendig, dass die Erklärung ausdrücklich als Einspruch bezeichnet wird. 9Es genügt, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Nachprüfung einer Entscheidung gewünscht wird.

R 5.5 Einspruchsfrist

(1)  1Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt nach § 355 AO grundsätzlich einen Monat nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Verwaltungsakts. 2Die Bekanntgabe ist in § 122 AO geregelt (siehe hierzu auch AEAO zu § 122). 3Die Einspruchsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn einem schriftlich oder elektronisch ergehenden Verwaltungsakt keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist (§ 356 Abs. 1 AO). 4Der Einspruch kann dann grundsätzlich nach § 356 Abs. 2 AO innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden. 5Der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO und der Einspruch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt sind unbefristet möglich. 6Sowohl für die Ermittlung des Fristendes als auch für die Bekanntgabefiktionen gem. § 122 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 AO sind § 108 Abs. 1 und Abs. 3 AO zu beachten.

(2)  1Da es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht nach § 109 AO verlängert werden. 2Bei Fristversäumung kommt ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht; der Einspruchsführer ist hierauf hinzuweisen, da sonst ein Verfahrensmangel vorliegt.

(3)  1Wird der Einspruch bei einer unzuständigen Behörde eingelegt, trägt grundsätzlich der Einspruchsführer das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung an die zuständige Familienkasse. 2Kann eine Behörde aber leicht und einwandfrei erkennen, dass sie für einen bei ihr eingegangenen Einspruch nicht und welche Familienkasse zuständig ist, hat sie diesen Einspruch unverzüglich an diese weiterzuleiten. 3Geschieht dies nicht und wird dadurch die Einspruchsfrist versäumt, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht (  BStBl II S. 835).

R 5.5.1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1)  1Ist der Einspruchsführer unverschuldet daran gehindert, die Einspruchsfrist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO zu gewähren. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3Die Monatsfrist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem das Hindernis beseitigt ist, z. B. Urlaubsrückkehr.

(2)  1Der Einspruchsführer muss darlegen, dass er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten. 2Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die gesetzliche Frist nicht einhält. 3Dabei ist die Sorgfalt maßgebend, die dem Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls und seiner persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann. 4Der Einspruchsführer muss alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Frist zu wahren. 5Der Einspruchsführer muss sich das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen. 6An die Sorgfaltspflicht des Vertreters sind erhöhte Anforderungen zu stellen.

(3)  1Krankheit kann eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn sie so schwer und unvermutet war, dass der Einspruchsführer außerstande war, das Schriftstück selbst oder durch einen Dritten einzureichen (  BStBl 1988 II S. 249). 2Das Versäumen einer Frist ist nicht schuldhaft, wenn diese aufgrund einer fehlenden erforderlichen Begründung des Verwaltungsakts (§ 121 AO) oder aufgrund einer fehlenden erforderlichen Anhörung (§ 91 AO) versäumt wurde (vgl. § 126 Abs. 3 AO). 3Geht das Schriftstück, welches die Frist in Gang setzt, während einer höchstens sechs Wochen andauernden urlaubsbedingten Abwesenheit zu und wird aus diesem Grund die Frist versäumt, handelt der Einspruchsführer i. d. R. nicht schuldhaft. 4Wenn dem Einspruchsführer der Verwaltungsakt zu einem Zeitpunkt zugeht, zu dem er entweder noch vor oder nach Urlaubsantritt in der Lage ist, Einspruch einzulegen, handelt er schuldhaft. 5Ebenfalls gilt Arbeitsüberlastung grundsätzlich nicht als Entschuldigungsgrund (  BStBl 1971 II S. 110). 6Befindet sich der Einspruchsführer im Irrtum über die Erfolgsaussichten seines Einspruchs und legt daher verspätet Einspruch ein, rechtfertigt dies eine Wiedereinsetzung nicht. 7Sprachschwierigkeiten von Ausländern entschuldigen eine Fristversäumnis nicht, wenn sie sich nicht rechtzeitig um eine Übersetzung bemüht haben (  BStBl II S. 440).

(4)  1Dem Einspruchsführer steht das Recht zu, die gesamte Frist auszunutzen. 2Allerdings muss er die gewöhnlichen Postlaufzeiten beachten. 3Schuldhaft handelt derjenige, der den Einspruch ohne Rücksicht auf Postlaufzeiten erst am letzten Tag der Frist zur Post gibt. 4Kann die Frist auf normalem Postweg nicht mehr gewahrt werden, muss der Zugang anderweitig, z. B. durch Telefax, elektronische Übermittlung oder Boten, sichergestellt werden, um die schuldhafte Fristversäumnis zu verhindern.

(5)  1Der jeweilige Hinderungsgrund ist glaubhaft zu machen. 2Der Einspruchsführer muss z. B. bei Erkrankung darlegen, in welcher Zeit er erkrankt war und wann er wieder in der Lage war, zur Fristwahrung etwas zu unternehmen. 3Außerdem sollte er ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich ergibt, dass ihn die Krankheit an der Wahrung der Frist gehindert hat; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit allgemein gehaltenen Diagnosen genügen i. d. R. nicht.

(6) Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist unselbständiger Bestandteil der Entscheidung über den Einspruch und somit kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.

R 5.6 Folgen der Unzulässigkeit

1Fehlt auch nur eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, ist dieser als unzulässig zu verwerfen (§ 358 Satz 2 AO). 2Vor Erlass der Einspruchsentscheidung ist der Einspruchsführer anzuhören und die Rücknahme des Einspruchs anzuregen. 3Der die Unzulässigkeit aussprechende Tenor in der Einspruchsentscheidung ist zu begründen. 4Der Einspruch ist bei Unzulässigkeit in der Sache nicht zu prüfen, selbst wenn er nach materiellem Recht begründet wäre. 5Die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig hat zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt mit seinem Inhalt Bestandskraft erlangt. 6Eine Verböserung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) des angefochtenen Verwaltungsakts ist ausgeschlossen.

R 6 Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens
R 6.1 Aussetzung der Vollziehung
R 6.1.1 Grundsätze

1Die AdV nach § 361 AO gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung angefochtener Verwaltungsakte, über deren Rechtmäßigkeit noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist. 2Die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verhalten von Familienkassen ist notwendiger Bestandteil der durch Art. 19 Abs. 4 GG gegebenen Rechtsschutzgarantie. 3Durch Einlegung eines Einspruchs wird die Vollziehung eines Verwaltungsakts, insbesondere die Rückforderung von Kindergeld, nicht gehemmt. 4Durch die AdV wird der Einspruchsführer vorläufig von seiner Leistungspflicht entbunden, wenn die Einlegung des Einspruchs sachgerecht erscheint oder die Vollziehung des Verwaltungsakts zu besonderen Härten führen würde. 5Das AdV-Verfahren ist ein in Bezug auf das Einspruchsverfahren selbständiges Verfahren, über das gesondert durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist.

R 6.1.2 Voraussetzungen

(1)  1Der Verwaltungsakt, der in der Vollziehung ausgesetzt werden soll, muss angefochten sein, d. h. es muss dagegen Einspruch eingelegt worden sein. 2Ein Antrag auf AdV vor Anfechtung des Verwaltungsakts ist unzulässig. 3Der angefochtene Verwaltungsakt muss vollziehbar und damit aussetzungsfähig sein. 4Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Geldforderung (z. B. Rückzahlung des Kindergeldes) geltend gemacht wird. 5Verwaltungsakte, durch die ein Antrag abgelehnt wird, sind dagegen grundsätzlich nicht vollziehbar, da sie keine anordnende Regelung enthalten, sondern eine Regelung zu treffen ablehnen. 6In diesen Fällen ist der AdV-Antrag unzulässig; ggf. kann beim Finanzgericht ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung (nach § 114 FGO) gestellt werden.

(2)  1Es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. 2Diese liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen. 3Der Erfolg des Rechtsbehelfs braucht aber nicht wahrscheinlicher zu sein als sein Misserfolg. 4Alternativ ist AdV zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.

(3)  1Der Antrag ist an keine Form gebunden, antragsberechtigt ist jeder, der durch den Verwaltungsakt beschwert ist. 2Die Vollziehung kann von Amts wegen auch ohne Antrag ausgesetzt werden; das gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber nicht mehr vor Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages ergehen kann.

R 6.1.3 Folgen

(1)  1Über Anträge auf AdV ist unverzüglich zu entscheiden. 2So lange noch nicht entschieden ist, sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, es sei denn, der Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es besteht Gefahr im Vollzug.

(2)  1Die AdV ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der mit seiner Bekanntgabe (§ 122 AO) wirksam wird (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Sie bleibt nach § 124 Abs. 2 AO wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen (§ 130 AO), widerrufen (§ 131 AO), anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 3Für die Dauer der AdV entfällt die Erhebung von Säumniszuschlägen. 4Vollstreckungsmaßnahmen sind für die Dauer der AdV nicht zu veranlassen.

(3)  1Wird der Antrag auf AdV vor Fälligkeit der Rückzahlung des Kindergeldes bei der Familienkasse eingereicht und begründet, ist die AdV im Regelfall ab Fälligkeitstag der strittigen Rückforderungsbeträge auszusprechen. 2Ein späterer Zeitpunkt kommt in Betracht, wenn der Einspruchsführer den Antrag auf AdV erst nach Fälligkeit eingereicht hat oder die Begründung des Rechtsbehelfs oder des AdV-Antrags unangemessen hinausgezögert hat und die Familienkasse deshalb vorher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu haben brauchte. 3Trifft die Familienkasse keine Aussage über den Beginn der AdV, wirkt die AdV ab Bekanntgabe der Verfügung über die AdV.

(4)  1Das Ende der AdV ist in der Verfügung über die AdV regelmäßig zu bestimmen (Befristung). 2Soweit eine datumsmäßige Befristung nicht angebracht ist, sollte das Ende bei Entscheidungen über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. einen Monat nach dem Eingang einer Erklärung über die Rücknahme des Rechtsbehelfs festgelegt werden. 3Einer Aufhebung der AdV bedarf es in einem solchen Fall nicht.

(5) Hatte der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg, ist die Festsetzung von Zinsen zu prüfen (siehe V 29.1 und V 29.3).

(6)  1Gegen die Ablehnung des Antrags auf AdV ist der Einspruch gegeben oder ein Antrag auf AdV beim FG gem. § 69 Abs. 3 FGO möglich (vgl. R 10.5). 2Gegen die Einspruchsentscheidung über die Ablehnung des Antrags auf AdV gibt es keine Klagemöglichkeit, sondern nur den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO (§ 361 Abs. 5 AO i. V. m. § 69 Abs. 7 FGO).

R 6.2 Akteneinsicht und Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

(1)  1Aus den Vorschriften zum Einspruchsverfahren (§§ 347 ff. AO) ergibt sich kein Anspruch auf Akteneinsicht. 2Die Gewährung der Akteneinsicht kann jedoch sachdienlich sein; sie steht im Ermessen der Familienkasse; zum weiteren Verfahren vgl. V 9. 3Ferner kann sich nach den Grundsätzen des ( BStBl 2009 I S. 6) ein Anspruch auf Auskunft und auch auf Akteneinsicht ergeben. 4Die Ablehnung eines schriftlichen Antrags auf Akteneinsicht hat schriftlich zu erfolgen, ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2)  1Gem. § 364 AO sind den Beteiligten die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, wenn sie dies beantragt haben oder wenn die Einspruchsbegründung dazu Anlass gibt. 2Die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen umfasst alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Berechnungsgrundlagen. 3Die Mitteilungspflicht besteht nur insoweit, als der Beteiligte einspruchsbefugt ist.

R 6.3 Erörterung des Sach- und Rechtsstandes

1Die mündliche Erörterung ist insbesondere geeignet, um Sachverhalte aufzuklären, Rechtsfragen zu erörtern und Dauersachverhalte einvernehmlich zu klären. 2Einem Antrag auf mündliche Erörterung soll grundsätzlich entsprochen werden. 3Eine Verletzung der Erörterungspflicht (vgl. § 364a AO) durch die Familienkasse führt nicht zur Nichtigkeit der Einspruchsentscheidung, jedoch zu deren Rechtswidrigkeit.

R 6.4 Ausschlussfrist (Präklusionsfrist)

1Im Kindergeldverfahren ist von der Anwendung des § 364b AO abzusehen. 2§ 364b AO soll dem Missbrauch des außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenwirken und findet insbesondere in Einspruchsverfahren, die eine Steuerfestsetzung aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen betreffen, Anwendung.

R 6.5 Verböserung

(1) Eine Verböserung i. S. v. § 367 Abs. 2 AO stellt eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zum Nachteil des Einspruchsführers dar und liegt vor, wenn sich aus dem Tenor des angefochtenen Verwaltungsakts eine Verschlechterung bzw. ein Nachteil für den Einspruchsführer im Vergleich zum angefochtenen Verwaltungsakt ergibt.

(2)  1Der Verwaltungsakt kann zum Nachteil dessen, der den Einspruch eingelegt hat, geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern und den Einspruch zurückzunehmen. 2Der Verböserungshinweis soll sich auf den konkreten Fall beziehen, mit Angaben von Gründen versehen sein und das Maß der geplanten Änderung offen legen. 3Äußert sich der Einspruchsführer nach dem Verböserungshinweis nicht oder wendet er sich mit Gründen gegen die beabsichtigte Änderung, ohne den Einspruch zurückzunehmen, entscheidet die Familienkasse über den Einspruch. 4Im Tenor der Einspruchsentscheidung wird das Kindergeld auf den verbösernden Betrag festgesetzt bzw. die Festsetzung aufgehoben.

(3)  1Ein Verböserungshinweis ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Änderung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung aufgrund einer Korrekturvorschrift auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich ist, wenn sich die Verböserung also durch die Einspruchsrücknahme nicht verhindern lässt. 2Eine Anhörung hat vor Erlass der verbösernden Entscheidung in jedem Fall zu erfolgen.

(4) Die Verböserung steht keinesfalls im Ermessen der Familienkasse (vgl. § 85 AO).

R 6.6 Ruhen des Verfahrens

(1)  1Das Ruhen des Einspruchsverfahrens i. S. v. § 363 AO setzt die Zulässigkeit des Einspruchs voraus. 2Die Ablehnung eines Antrags auf Ruhen des Verfahrens ist nicht selbständig mit dem Einspruch angreifbar. 3Über die Verfahrensruhe ist eine Eintragung in der Rechtsbehelfsliste vorzunehmen (vgl. R 1). 4Die ruhenden Einspruchsverfahren sind in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob der jeweilige Ruhensgrund noch besteht.

(2)  1Die Familienkasse kann gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. 2Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Verfahren bei einem FG anhängig ist, in dem die gleiche Rechtsfrage behandelt wird. 3Die Zustimmung des Einspruchsführers sollte immer schriftlich oder elektronisch erfolgen. 4Eine Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist mit dem BZSt abzustimmen. 5Der Hinzugezogene hat keinen Einfluss auf die Zustimmungsruhe. 6Stimmt der Einspruchsführer dem Ruhen zu, tritt erst auf Anordnung der Familienkasse der Stillstand des Verfahrens ein. 7Die Ruhensanordnung ist eine Ermessensentscheidung, sie kann mit einer Nebenbestimmung, insbesondere einer Befristung nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 AO, versehen werden. 8Sie ist ein formfreier Verwaltungsakt, soll jedoch schriftlich erfolgen. 9Die Verfahrensruhe endet mit Ablauf der Befristung, Eintritt der auflösenden Bedingung, aufgrund eines Antrags des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO oder aufgrund Widerruf der Ruhensanordnung durch die Familienkasse (§ 363 Abs. 2 Satz 4 AO). 10Die Mitteilung der Verfahrensfortsetzung ist dem Einspruchsführer bzw. dem Bevollmächtigten bekannt zu geben, bevor die Einspruchsentscheidung ergeht.

(3)  1Ein Einspruchsverfahren ruht gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes (Zwangsruhe), wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht (insbesondere BFH) anhängig ist und der Einspruch hierauf gestützt wird. 2Die in einem solchen Verfahren streitige Rechtsfrage muss für die Entscheidung über den Einspruch erheblich sein. 3Die Rechtsfolge des Ruhens tritt kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Berufung des Einspruchsführers auf das Gerichtsverfahren ein. 4Die Verfahrensruhe endet, wenn das Gerichtsverfahren, auf das sich der Einspruchsführer berufen hat, abgeschlossen ist. 5Dies gilt auch, wenn gegen diese Gerichtsentscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben wird und der Einspruchsführer sich nicht auf dieses neue Verfahren beruft. 6Endet demnach die Verfahrensruhe, bedarf es insoweit keiner Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO und somit grundsätzlich auch keiner Ermessensentscheidung, soweit nicht im Einzelfall eine Verfahrensruhe zweckmäßig erscheint (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO).

R 6.7 Hinzuziehung

(1) Im Rechtsbehelfsverfahren bei Streitigkeiten über den vorrangigen Kindergeldanspruch nach § 64 EStG (vgl. A 22 ff.) ist der andere Berechtigte gem. § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl.   BStBl II S. 776).

(2) Im Rechtsbehelfsverfahren bei Streitigkeiten über die Entscheidung einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG (vgl. V 32) ist der andere Beteiligte, notwendig nach § 360 Abs. 3 AO, zum Verfahren hinzuzuziehen.

(3) Beruht das Festsetzungsverfahren auf einem Antrag im berechtigten Interesse (vgl. V 5.3), ist im Rechtsbehelfsverfahren der jeweils andere Beteiligte, notwendig nach § 360 Abs. 3 AO, zum Verfahren hinzuzuziehen.



(41Durch die Hinzuziehung gelangt der Hinzugezogene in die Stellung eines Verfahrensbeteiligten (§ 359 Nr. 2 AO). 2Nach § 360 Abs. 4 AO kann er dieselben Rechte geltend machen wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat. 3Er kann das Verfahren jedoch nicht fortsetzen, wenn der Einspruchsführer den Einspruch zurücknimmt oder den Einspruch selbst zurücknehmen. 4Die Hinzuziehung rechtfertigt die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber dem anderen Beteiligten, soweit sie für das Einspruchsverfahren von Belang sind.

(5) 1Zuständig für die Hinzuziehung ist die Familienkasse, bei der zuerst Einspruch eingelegt wurde. 2Von der beabsichtigten Hinzuziehung ist der Einspruchsführer in Kenntnis zu setzen. 3Ihm ist die Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. 4Damit wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, durch Rücknahme seines Einspruchs die Hinzuziehung und die damit verbundene Offenbarung seiner steuerlichen Verhältnisse (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO) zu vermeiden. 5Wird der Einspruch nicht zurückgenommen, ist dem Hinzuzuziehenden gegenüber schriftlich die Hinzuziehung zu erklären. 6In der Hinzuziehungserklärung ist auf die Rechte des Hinzugezogenen und die Wirkung der Hinzuziehung hinzuweisen. 7Die Erklärung zur Hinzuziehung ist ein Verwaltungsakt und kann mit Einspruch angefochten werden. 8Der Hinzugezogene kann dieselben Rechte geltend machen wie der Einspruchsführer. 9Damit er dazu in der Lage ist, muss er über den Sachstand unterrichtet werden. 10Es ist ihm daher das Vorbringen des Einspruchsführers und die rechtliche Würdigung der Familienkasse mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (siehe R 6.2). 11Von der Stellungnahme des Hinzugezogenen ist wiederum der Einspruchsführer in Kenntnis zu setzen.

(6) 1Das Einspruchsverfahren ist durch Einspruchsentscheidung abzuschließen, wenn eine Hinzuziehung erfolgt ist. 2Da der Hinzugezogene gem. § 359 Nr. 2 AO Beteiligter ist, muss die Entscheidung über den Einspruch gem. § 366 AO auch ihm bekannt gegeben werden. 3Die Einspruchsentscheidung muss im Rubrum auch den Hinzugezogenen aufführen (siehe R 7.4.1). 4Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach § 366 AO an den Hinzugezogenen wird sie diesem gegenüber gem. § 124 Abs. 1 AO wirksam und er muss den Inhalt gegen sich gelten lassen. 5Er ist daher auch klagebefugt. 6Sofern einer der Beteiligten Klage vor dem FG erhebt, ist ggf. die andere Familienkasse hiervon zu unterrichten.

(7) 1Der anderen Familienkasse ist eine Kopie der Einspruchsentscheidung zu übersenden. 2Diese hat dann die rechtlichen Folgen aus dem Inhalt der Einspruchsentscheidung zu ziehen.

R 7 Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens

Das Rechtsbehelfsverfahren kann wie folgt beendet werden:

  • Rücknahme des Einspruchs,

  • Abhilfe,

  • Einspruchsentscheidung.

R 7.1 Umfang der Prüfung

(1)  1Der Verwaltungsakt ist gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang zu Gunsten und zu Ungunsten des Einspruchsführers zu überprüfen (Gesamtaufrollung). 2Die Überprüfungsmöglichkeit der Familienkasse wird durch den Inhalt des Einspruchs des Einspruchsführers und ggf. des zum Verfahren Hinzugezogenen nicht begrenzt.

(2)  1Die Familienkasse kann den Einspruch als Ergebnis der vollständigen Überprüfung zurückweisen oder ihm stattgeben oder eine Einspruchsentscheidung zum Nachteil des Einspruchsführers durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts treffen. 2Die Grundsätze der Verböserung sind zu beachten (vgl. R 6.5).

R 7.2 Rücknahme des Einspruchs

1Der Einspruchsführer hat die Möglichkeit, seinen Einspruch bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückzunehmen (vgl. § 362 AO). 2Zum Schutz des Einspruchsführers muss die Rücknahme schriftlich erfolgen. 3Die Schriftform ist auch bei einer Rücknahme durch Telefax gewahrt. 4Unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (§ 87a Abs. 1 AO) kann der Einspruch auch elektronisch zurückgenommen werden; eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich. 5Zur Rücknahme des Einspruchs ist der Einspruchsführer oder sein Bevollmächtigter befugt, nicht aber der Hinzugezogene. 6Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung tritt im Zeitpunkt des Zugangs bei der zuständigen Familienkasse ein. 7Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge, sie ist in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. R 1). 8Eine bereits erfolgte AdV ist einen Monat nach Eingang der Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs zu beenden. 9Durch die Rücknahme des Einspruchs wird eine Hinzuziehung hinfällig, der bereits Hinzugezogene ist darüber zu informieren. 10Innerhalb der Einspruchsfrist kann erneut Einspruch eingelegt werden.

R 7.3 Abhilfe- und Teilabhilfebescheid

(1)  1Soweit die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers entspricht, bedarf es gem. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO keiner förmlichen Einspruchsentscheidung (Ausnahme: Hinzuziehung, vgl. R 6.7 Abs. 5). 2Die Abhilfe ist durch Änderung des angefochtenen bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsakts zu erledigen. 3Sowohl bei Änderung des angefochtenen als auch bei Erlass des begehrten Verwaltungsakts ist die Festsetzung des Kindergeldes erforderlich. 4Die Erledigung des Rechtsbehelfs durch Abhilfe ist in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. R 1).

(2)  1An einen Abhilfebescheid werden nicht die inhaltlichen und förmlichen Anforderungen des § 366 AO gestellt, sondern es gelten die in §§ 119 ff., 157 AO getroffenen allgemeinen Regelungen. 2Wird dem Einspruch in vollem Umfang entsprochen, ist das Einspruchsverfahren durch den Abhilfebescheid erledigt. 3Im Abhilfebescheid ist auf den geänderten Kindergeldbescheid Bezug zu nehmen und das Verhältnis zum Ursprungsbescheid anzugeben („Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom …”). 4Rechtsgrundlage des Abhilfebescheides ist i. d. R. § 367 Abs. 2 Satz 3 AO i. V. m. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO. 5Zur Begründung des Verwaltungsakts gem. § 121 AO ist die Korrekturnorm zu nennen. 6Ebenfalls ist auf die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch die Abhilfe hinzuweisen.

(3)  1Möchte die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers nur teilweise entsprechen (z. B. über die festzusetzende Höhe des Kindergeldes), so kann sie dem Einspruch insoweit durch einen Teilabhilfebescheid abhelfen. 2Auf diese Weise kann eine zügige Entscheidung über nicht (mehr) streitige Sachverhalte herbeigeführt werden. 3Ein Teilabhilfebescheid wird zum Gegenstand des laufenden Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO). 4Ein Hinweis hierzu ist in den Bescheid aufzunehmen (§ 121 AO). 5Im Übrigen ist der Einspruch durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen, es sei denn, die weitere Prüfung des Falls ergibt die Möglichkeit einer weiteren Abhilfe. 6Ohne die förmliche Einspruchsentscheidung bezüglich der nicht abgeholfenen Punkte ist das Einspruchsverfahren nicht erledigt.

(4)  1Entspricht die Familienkasse dem Begehren des Einspruchsführers nur für einen Teil des angefochtenen Zeitraums, handelt es sich dabei nicht um einen Teilabhilfebescheid. 2Insoweit wird dem Begehren des Einspruchsführers voll entsprochen und der Einspruch ist für diesen Zeitraum erledigt. 3Im Übrigen liegt ein weiterer Einspruch vor, über den gesondert zu entscheiden ist. 4Der Einspruchsführer ist in dem Abhilfebescheid darüber zu informieren, dass der Einspruch bezüglich der im Abhilfebescheid nicht geregelten Zeiträume nicht erledigt ist (bzgl. der Besonderheiten in der Rechtsbehelfsliste siehe R 1).

R 7.4 Einspruchsentscheidung

(1)  1Die Einspruchsentscheidung ist der vom Gesetz vorgesehene Regelfall zur Erledigung des Einspruchsverfahrens (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Einer Einspruchsentscheidung bedarf es jedoch nur insoweit, als die Familienkasse dem Einspruch nicht abhilft (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO). 3Eine Einspruchsentscheidung ist somit nur in solchen Fällen zu erlassen, in denen ein Einspruch (ganz oder teilweise) als unbegründet zurückzuweisen oder als unzulässig zu verwerfen ist bzw. im Falle der Hinzuziehung. 4Die Erledigung des Rechtsbehelfs durch Einspruchsentscheidung ist in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. R 1).

(2)  1Die Einspruchsentscheidung ist gem. § 366 AO schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben. 2Sie enthält daher neben der Familienkasse als verfügende Behörde, dem Bekanntgabeadressaten und der Unterscheidungsnummer:

  • Rubrum (Aufschrift),

  • Tenor (Entscheidungsformel),

  • Begründung (Tatbestand und Entscheidungsgründe),

  • Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) 1Wird ein zulässiger Einspruch gegen einen Bescheid, der eine Kindergeldfestsetzung aufhebt oder ablehnt, durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen, verlängert sich die Bindungswirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, wenn der Einspruch keine zeitliche Einschränkung enthält. 2Dies gilt nicht, wenn sich das Begehren des Einspruchsführers auf einen abgegrenzten Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. 3Enthält ein Einspruch keine zeitliche Einschränkung, ist das Begehren des Einspruchsführers dahingehend auszulegen, dass er im Einspruchsverfahren weiterhin an dem im Festsetzungsverfahren vorgebrachten Begehren festhält (vgl.   BStBl 2013 II S. 380).

R 7.4.1 Rubrum

(1)  1Das Rubrum leitet die Einspruchsentscheidung ein. 2Aus ihm soll sich ergeben, in welcher Angelegenheit entschieden wird. 3Daher ist der Einspruchsführer als Inhaltsadressat der Einspruchsentscheidung mit Name und Anschrift genau zu bezeichnen. 4Besteht ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis (Bevollmächtigter nach § 80 AO), so ist dieses im Rubrum anzugeben. 5Der Vertreter ist mit Name und Anschrift genau zu bezeichnen.

(2)  1Erfolgt während des Einspruchsverfahrens die Hinzuziehung eines Dritten nach § 360 AO oder § 174 Abs. 5 AO, so ist auch dieser im Rubrum zur Einspruchsentscheidung mit Namen und Anschrift zu benennen. 2Dem Hinzugezogenen ist eine gesonderte Ausfertigung der Einspruchsentscheidung als Adressat zu übersenden. 3Dabei ist jedoch das Steuergeheimnis zu beachten, sodass dem Hinzugezogenen über den streitigen Sachverhalt hinausgehende Verhältnisse des Einspruchsführers nicht offenbart werden. 4Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten. 5In Ausnahmefällen kann es daher erforderlich sein, an den Hinzugezogenen eine gekürzte Fassung der Einspruchsentscheidung bekannt zu geben.

(3)  1Im Rubrum ist zudem das Datum anzugeben, an dem der Einspruch laut Eingangsstempel bei der Familienkasse eingegangen ist. 2Dieses Datum ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Einspruchs maßgebend. 3Weiterhin sind die Streitsache (Kindergeld und Zeitraum) und der angefochtene Verwaltungsakt zu bezeichnen. 4Ist der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt während des Einspruchsverfahrens geändert worden, z. B. im Rahmen einer Teilabhilfe (vgl. R 7.3 Abs. 3), wird dieser Änderungsbescheid zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO).

R 7.4.2 Tenor

(1)  1Der Tenor, auch Entscheidungsformel genannt, schließt sich im Aufbau der Einspruchsentscheidung an das Rubrum unmittelbar an. 2Er stellt den eigentlichen Regelungsinhalt der Einspruchsentscheidung dar. 3Durch ihn ist eine eindeutige Aussage über den Abschluss des Einspruchsverfahrens zu treffen.

(2) Für die abschließende Einspruchsentscheidung i. S. d. § 367 Abs. 1 Satz 1 AO kommen folgende Entscheidungsformeln in Betracht:

  • Im Falle der Unzulässigkeit des Einspruchs:

    „Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.”

  • Im Falle der Unbegründetheit des Einspruchs bzw. bei vorher erfolgter Teilabhilfe:

    „Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.”

  • Im Falle der teilweisen Begründetheit des Einspruchs (Teilabhilfe in der Einspruchsentscheidung):

    „Unter Abänderung der angefochtenen Festsetzung zugunsten des Einspruchsführers wird das Kindergeld wie folgt festgesetzt: … Im Übrigen wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.”

  • Im Falle der Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu Ungunsten des Einspruchsführers (Verböserung):

    „Unter Abänderung der angefochtenen Festsetzung zum Nachteil des Einspruchsführers wird das Kindergeld wie folgt festgesetzt: … Im Übrigen wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.”

R 7.4.3 Begründung

(1)  1Die Begründung hat den Zweck, den Einspruchsführer über die Auffassung der Familienkasse zu unterrichten, um beurteilen zu können, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte. 2Sie muss demnach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verständlich und nachvollziehbar sein. 3Der Einspruchsführer soll aus der Einspruchsentscheidung erkennen können, von welchem Sachverhalt die Familienkasse ausging und welche rechtlichen Erwägungen sie zugrunde gelegt hat.

(2)  1Die Darstellung der Gründe zur Einspruchsentscheidung ist in der dritten Person abzufassen. 2Der Einspruchsführer wird daher nicht mit seinem Namen, sondern als Einspruchsführer bzw. Einspruchsführerin (regelmäßig abgekürzt mit Ef bzw. Efin) bezeichnet. 3Entsprechend erfolgt die Darstellung von Maßnahmen der Familienkasse ebenfalls abstrakt, z. B. mit der Formulierung „Die Familienkasse hat …”.

(3)  1Wird ein Gesetz zitiert, so soll dieses bei seiner erstmaligen Erwähnung ausgeschrieben und dahinter in Klammern die Abkürzung angeführt werden, z. B. Einkommensteuergesetz (EStG). 2Nachfolgende Zitierungen desselben Gesetzes können dann allein unter Verwendung der Abkürzung erfolgen. 3Es erfolgt grundsätzlich keine Bezugnahme auf interne Verwaltungsanweisungen wie Karteien und Verfügungen. 4Es ist auf allgemein zugängliche Verwaltungsanweisungen (z. B. DA-KG oder EStR) und, soweit möglich, auf bestehende Finanzrechtsprechung unter Angabe der Fundstelle des Urteils zu verweisen.

(4) Die Darstellung der Gründe ist wie bei einem gerichtlichen Urteil in den Tatbestand (entscheidungserheblicher Sachverhalt) und die Entscheidungsgründe (rechtliche Würdigung) aufzuteilen, wobei diese beiden Abschnitte nicht gesondert kenntlich gemacht werden müssen.

R 7.4.4 Rechtsbehelfsbelehrung

1Die Einspruchsentscheidung der Familienkasse kann grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO), mit der Klage beim FG angefochten werden. 2Zuständig für das Klageverfahren ist nach § 38 Abs. 2a FGO das FG, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die Familienkasse ihren Sitz hat. 4Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO beginnt die Frist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Kläger über die Klage und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

5Es ist nachfolgendes Muster zu verwenden:

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann beim Finanzgericht [Name und Anschrift] schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die oben bezeichnete Familienkasse zu richten. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der oben bezeichneten Familienkasse innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

R 7.5 Kosten

(1)  1Im Einspruchsverfahren zur Kindergeldfestsetzung sieht § 77 EStG grundsätzlich die Erstattung von Kosten vor. 2Entgegen dem Wortlaut gilt dies nicht ausschließlich für Einspruchsverfahren zu Kindergeldfestsetzungen, sondern allgemein für Einspruchsverfahren in Kindergeldangelegenheiten, z. B. für Einspruchsverfahren gegen Abzweigungsentscheidungen, gegen die Ablehnung einer Kostenerstattung und bei Untätigkeitseinsprüchen. 3Kosten für einen schlichten Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, für eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder für einen Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung werden davon nicht erfasst. 4Neben dem Einspruchsführer ist auch der Hinzugezogene (R 6.7) erstattungsberechtigt. 5Eine Kostenerstattung kommt bei Obsiegen oder teilweisem Obsiegen des Einspruchsführers in Betracht. 6Sie kommt auch in Betracht, wenn die Familienkasse nachträglich Verfahrens- oder Formvorschriften heilt und der Einspruch nur deshalb als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 77 Abs. 1 Satz 2 EStG). 7Aufwendungen sind dann nicht erstattungsfähig, wenn schuldhaft (z. B. durch verspätete Mitwirkung) der Erlass des erfolgreich mit dem Einspruch angefochtenen Bescheids erwirkt wurde (§ 77 Abs. 1 Satz 3 EStG).

(2)  1Die Kostenentscheidung ergeht von Amts wegen und soll in Fällen der Abhilfe mit dem Abhilfebescheid verbunden werden. 2Wird das Einspruchsverfahren durch Einspruchsentscheidung abgeschlossen, ist die Kostenentscheidung unselbständiger Teil der Einspruchsentscheidung. 3Im Fall der Einspruchsrücknahme ist die Kostenentscheidung gesondert zu treffen. 4Die Kostenentscheidung bestimmt, ob und mit welchem Anteil die Kosten zu erstatten sind. 5Sie soll keine kleineren Bruchteile als Zehntel enthalten. 6Soweit erforderlich, ist zugunsten des Einspruchsführers aufzurunden. 7Wurde der Einspruchsführer durch einen Bevollmächtigten oder einen Beistand i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG vertreten, ist in der Kostenentscheidung darüber zu bestimmen, ob die Zuziehung notwendig war (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG). 8Die Kostenentscheidung ist zu begründen.

(3)  1Ergeht die Kostenentscheidung in der Einspruchsentscheidung, ist sie nicht selbständig anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Einspruchsentscheidung mit Klage vor dem Finanzgericht (§ 348 Nr. 1 AO). 2Wurde dem Einspruch in vollem Umfang abgeholfen und wendet sich der Betroffene gegen die im Abhilfebescheid getroffene Kostenentscheidung, ist dies als Einspruch gegen die Kostenentscheidung zu behandeln.

(4)  1Die Kostenfestsetzung nach § 77 Abs. 3 EStG ergeht nur auf Antrag. 2Im Kostenfestsetzungsantrag sind die im Einspruchsverfahren entstanden Aufwendungen nach Art und Höhe zu benennen. 3Die Kostenfestsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. 4Darin wird entschieden, mit welchem konkreten Betrag die entstandenen Kosten zu erstatten sind.

III. Finanzgerichtsverfahren

R 8 Rechtsgrundlagen für den Finanzgerichtsprozess

1Grundlage für den Finanzgerichtsprozess ist die FGO. 2Im Unterschied zur AO, die das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren regelt (§§ 347 ff. AO), garantiert die FGO den gerichtlichen Rechtsschutz vor dem FG und dem BFH. 3Während das Einspruchsverfahren (Rechtsbehelfsverfahren) ein verlängertes Festsetzungsverfahren ist, gewährleistet das Klageverfahren dem Kindergeldberechtigten Rechtsschutz vor Entscheidungen der Finanzbehörden (Familienkassen).

R 9 Allgemeines zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

(1)  1Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut. 2Das FG ist die erste und einzige Tatsacheninstanz. 3Es ist zuständig für Klagen gegen Finanzbehörden. 4Die Klage ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf zur erstmaligen Kontrolle einer Maßnahme durch ein Gericht. 5Der BFH ist die zweite und letzte Instanz. 6Er ist im Gegensatz zum FG eine Rechtsmittelinstanz. 7Bei Rechtsmitteln handelt es sich um Rechtsbehelfe, durch die ein Beteiligter eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens die gerichtliche Entscheidung prüfen lässt. 8Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft (sog. Suspensiveffekt) und dient so der Fortführung des Rechtsstreits. 9Über Rechtsmittel entscheidet die nächsthöhere Instanz (sog. Devolutiveffekt). 10Rechtsmittel nach der FGO sind die Revision, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) und die Beschwerde nach § 128 FGO. 11Nach § 69 Abs. 1 FGO wird die Vollziehung des Verwaltungsakts durch eine Klage nicht gehemmt; zur Aussetzung der Vollziehung durch die Familienkasse oder durch das Gericht siehe R 10.5.

(2)  1Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision an den BFH nach § 115 Abs. 1 FGO nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. 2Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 FGO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 3Die Familienkasse hat die Revision bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann einzulegen, wenn das FG zuungunsten der Verwaltung von einem Urteil des BFH abgewichen ist oder wenn das FG der Verwaltungsauffassung nicht gefolgt ist und es zu der Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

(3)  1Sofern es sich um einen Fall handelt, in dem die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ist dem BZSt zwingend zu berichten. 2Das BZSt unterstützt die Familienkasse sowohl bei der Entscheidung, ob Revision einzulegen ist, als auch ggf. bei der Revisionsbegründung. 3In bedeutsamen Streitfällen tritt das BMF dem Rechtsstreit gem. § 122 Abs. 2 FGO bei.

R 10 Klagearten

1Die statthafte Klageart richtet sich gem. § 40 Abs. 1 FGO nach dem Begehren des Klägers. 2Es wird zwischen Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungsklage und der Feststellungsklage unterschieden.

R 10.1 Anfechtungsklage

(1)  1Nach § 40 Abs. 1 FGO kann durch die Anfechtungsklage die Aufhebung und in den Fällen des § 100 Abs. 2 FGO die Änderung eines Verwaltungsakts (z. B. Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung) begehrt werden. 2Aufhebungs- und Abänderungsklage sind nach der Regelung der FGO zwei selbständige, nebeneinander bestehende Arten der Anfechtungsklage.

(2)  1Gegenstand der Anfechtungsklage ist gem. § 44 Abs. 2 FGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt der Einspruchsentscheidung. 2Dies bedeutet, dass der Umfang der Klage durch die Einspruchsentscheidung begrenzt ist. 3Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass eine Einspruchsentscheidung, durch die die Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung bestätigt wurde, keine Bindungswirkung für die Zukunft entfalten kann. 4Dies hat zur Folge, dass in Zukunft liegende Sachverhalte auch nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können (vgl. R 7.4 Abs. 3). 5Die Klagen sind insoweit unzulässig.

(3)  1Nach § 68 FGO wird ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass der Einspruchsentscheidung ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. 2In den neuen Verwaltungsakt ist eine Erläuterung darüber aufzunehmen, dass dieser Verwaltungsakt an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsakts tritt; die Klage dadurch nicht erledigt ist, dass das Verfahren fortgesetzt wird und es einer weiteren Klage nicht bedarf. 3Der neue Verwaltungsakt ist dem Kläger bekannt zu geben und dem Gericht zuzusenden.

(4)  1Gegen einen nach § 125 AO nichtigen oder gegen einen mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksamen Verwaltungsakt kann der Kläger sowohl mit der Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit, als auch im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. 2Zwar liegt grundsätzlich wegen der Nichtigkeit kein Verwaltungsakt vor, gegen den sich der Kläger zur Wehr setzen kann, da aber schon das Sicherungsinteresse des Klägers, auch die nichtige Erscheinungsform des Verwaltungsakts beseitigt zu sehen, schutzwürdig ist, ist die Anfechtungsklage ebenfalls statthaft. 3In diesen Fällen kann auch im Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit und im Hilfsantrag die Aufhebung des Verwaltungsakts beantragt werden bzw. je nach Fallgestaltung auch umgekehrt.

R 10.2 Verpflichtungsklage

1Mit der Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO kann sowohl der Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Vornahmeklage) als auch die Verurteilung des Beklagten zur Verbescheidung eines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (Bescheidungsklage) erreicht werden. 2Stellt der Kindergeldberechtigte einen Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Kindergeld oder Abzweigung von Kindergeld und wird der Antrag nicht bzw. negativ beschieden, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart.

R 10.3 Allgemeine Leistungsklage

(1) Bei der allgemeinen Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 3 FGO (weitere Bezeichnungen: andere, sonstige, echte Leistungsklage) begehrt der Kläger eine sonstige Leistung einer Behörde, die keinen Verwaltungsakt darstellt (z. B. die tatsächliche Auszahlung von Kindergeld bei Vorliegen eines Festsetzungsbescheids).

(2)  1Erstattungsansprüche nach § 74 Abs. 2 EStG (vgl. V 33) sind ebenfalls im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. 2Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen der Sozialleistungsträger eine verweigerte Auszahlung begehrt, als auch für die Fälle, in denen die Familienkasse Kindergeldbeträge vom Sozialleistungsträger gem. § 112 SGB X zurückfordert (vgl.   BStBl II S. 544).

R 10.4 Feststellungsklage

1Nach § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 2Nach § 41 Abs. 2 FGO ist die Feststellungsklage (außer bei der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts) nachrangig zu den Gestaltungsklagen (Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen) sowie zur Leistungsklage.

R 10.5 Einstweiliger Rechtsschutz

(1) Neben den Hauptsacheverfahren Einspruch und Klage können Verfahren zur AdV oder Einstellung der Vollstreckung anhängig gemacht werden.

(2)  1Durch die Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt. 2Die Vollziehung kann jedoch durch die zuständige Finanzbehörde (§ 69 Abs. 2 FGO) oder durch das Gericht (§ 69 Abs. 3 FGO) ganz oder teilweise ausgesetzt werden. 3Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich, dass zuvor bei der Familienkasse ein ganz oder teilweise erfolgloser Antrag auf AdV gestellt wurde (§ 69 Abs. 4 FGO). 4Die Familienkasse kann die AdV auch von Amts wegen, also ohne Antrag, vornehmen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). 5Von dieser Möglichkeit soll sie insbesondere dann Gebrauch machen, wenn der Kläger ursprünglich den Einspruch nicht oder nur unzureichend begründet hat und nunmehr im Klageverfahren Argumente vorgebracht werden, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hervorrufen.

(3) Die Ausführungen zur AdV in R 6.1 gelten entsprechend für AdV im Klage- bzw. Revisionsverfahren.

(4) Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt (z. B. Ablehnung eines Kindergeldantrags) kann nur durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden.

R 11 Zulässigkeitsvoraussetzungen der finanzgerichtlichen Klage

Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgt durch das FG.

R 11.1 Finanzrechtsweg

1Bei Klageverfahren über das steuerliche Kindergeld ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO, Art. 108 Abs. 4 Satz 1, 106 Abs. 3 Satz 1, 105 Abs. 2 GG und § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG der Finanzrechtsweg eröffnet. 2Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden. 3Sie verwalten mit dem steuerrechtlichen Kindergeld i. S. d. §§ 31, 62 bis 78 EStG nach § 31 Satz 3 EStG eine Steuervergütung, für die dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht. 4Für Streitigkeiten nach dem BKGG sind gem. § 15 BKGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

R 11.2 Zuständigkeit des Gerichts

1Ist der Finanzrechtsweg eröffnet, liegt die sachliche Zuständigkeit nach § 35 FGO im ersten Rechtszug ausschließlich bei dem FG und nach § 36 FGO in der Rechtsmittelinstanz ausschließlich beim BFH. 2Örtlich zuständig ist nach § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO das FG, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die Familienkasse ihren Sitz hat. 4Wird die Klage bei einem unzuständigen Gericht erhoben, hat dieses den Rechtsstreit nach § 70 Satz 1 FGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht zu verweisen.

R 11.3 Statthafte Klageart

1Die statthafte Klageart richtet sich gem. § 40 Abs. 1 FGO nach dem Begehren des Klägers. 2Es wird zwischen Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Leistungsklage und der Feststellungsklage unterschieden. 3Benennt der Kläger in der Klageschrift die falsche Klageart, ist das Gericht an den Wortlaut des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen des Klägers anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 FGO). 4Zu den Klagearten im Einzelnen vgl. R 10.

R 11.4 Erfolgloses Vorverfahren

(1)  1Für den Fall einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sieht § 44 Abs. 1 FGO ein außergerichtliches Vorverfahren (Einspruchsverfahren) vor. 2Die Klage vor dem FG ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. 3Bei der Leistungsklage und der Feststellungsklage fordert das Gesetz kein vorheriges Einspruchsverfahren, da sie sich weder gegen den Erlass noch gegen das Unterlassen eines Verwaltungsakts richten.

(2) Ausnahmsweise ist auch bei der Anfechtungs- und bei der Verpflichtungsklage kein außergerichtliches Vorverfahren durchzuführen,

  • wenn der Einspruch nach § 348 AO ausgeschlossen ist,

  • wenn die Voraussetzungen der so genannten Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO vorliegen, weil die Behörde die Einspruchsentscheidung unangemessen verzögert hat,

  • wenn die Voraussetzungen der Sprungklage nach § 45 Abs. 1 bis 3 FGO vorliegen,

  • wenn es sich um ein Sicherungs- oder Arrestverfahren nach § 45 Abs. 4 FGO handelt oder

  • wenn ein Dritter erstmalig durch die Einspruchsentscheidung beschwert ist.

R 11.5 Klagebefugnis und Feststellungsinteresse

(1) Nach § 40 Abs. 2 FGO sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage sowie die Leistungsklage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(2)  1Für die Feststellungsklage fordert § 41 Abs. 1 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzung des besonderen Feststellungsinteresses. 2Klagebefugnis und Feststellungsinteresse sind beides Ausprägungen des Rechtsschutzinteresses.

R 11.6 Beteiligtenfähigkeit

1Der Kläger muss nach § 57 FGO die Fähigkeit besitzen, Subjekt eines finanzgerichtlichen Prozessrechtsverhältnisses zu sein; sonst ist seine Klage unzulässig. 2Hierbei geht es um die besondere Rechtsfähigkeit nach Steuerrecht, die Steuerrechtsfähigkeit. 3Steuerrechtsfähig ist, wer als Träger von Rechten und Pflichten Steuersubjekt nach einem Steuergesetz und daher potentiell in einem Finanzgerichtsprozess rechtsschutzbedürftig ist. 4Hierbei kann es sich auch um das minderjährige Kind handeln, welches die Zahlung an sich selbst verlangt.

R 11.7 Prozessfähigkeit

1Nach § 58 FGO muss der Kläger zudem prozessfähig, d. h. zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig sein; andernfalls ist die Klage unzulässig. 2Die Prozessfähigkeit setzt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) voraus. 3Dies bedeutet, dass sich Minderjährige vor dem FG durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen müssen. 4Auch volljährige behinderte Menschen, deren Behinderung eine Geschäftsfähigkeit ausschließt, müssen vor dem FG von ihrem Betreuer vertreten werden.

R 11.8 Postulationsfähigkeit (Prozessbevollmächtigter)

1Vor dem FG kann der prozessfähige Beteiligte entweder selbst auftreten oder sich durch einen Prozessbevollmächtigten gem. § 62 Abs. 2 FGO vertreten lassen. 2Vor dem BFH besteht nach § 62 Abs. 4 FGO Vertretungszwang. 3Jeder Beteiligte muss sich vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten oder eine Gesellschaft i. S. d. § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch die genannten Personen handelt, vertreten lassen. 4Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Behörden. 5Nach § 62 Abs. 4 Satz 4 FGO können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden außerdem durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts vertreten lassen. 6Wird für das Verfahren vor dem BFH kein Vertreter bestellt, so ist der Rechtsbehelf unzulässig. 7Die Familienkasse muss, wenn sie keinen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt hat, eine entsprechende Person mit der Vertretung vor dem BFH beauftragen.

R 11.9 Klagefrist

(1)  1Nach § 47 FGO sind die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage binnen Monatsfrist (bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Jahres) bei dem FG oder der beklagten Behörde anzubringen. 2Die Leistungsklage und die Feststellungsklage sind dagegen nicht fristgebunden.

(2)  1Die Monatsfrist des § 47 FGO beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, d. h. mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. 2Der Bekanntgabezeitpunkt bestimmt sich nach der AO.

R 11.10 Passivlegitimation

Der Kläger muss nach § 63 FGO die richtige Behörde verklagen, d. h. i. d. R. die für ihn zuständige Familienkasse bzw. wenn die Frage der Zuständigkeit streitig ist, die Familienkasse, von der er die Kindergeldfestsetzung begehrt.

R 11.11 Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung

1Nach § 64 Abs. 1 FGO müssen alle Klagen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 2Unter den Voraussetzungen des § 52a FGO kann eine Klage auch elektronisch erhoben werden. 3Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, bei Anfechtungsklagen auch den angefochtene Kindergeldbescheid und die Einspruchsentscheidung.

R 11.12 Rechtsschutzbedürfnis

1Das Rechtsschutzbedürfnis wird teilweise bereits durch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagebefugnis bzw. des Feststellungsinteresses gesetzlich konkretisiert. 2Darüber hinaus kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aber auch deshalb fehlen, weil sich das vom Kläger verfolgte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere und näher liegende Weise erreichen lässt.

R 11.13 Negative Sachentscheidungsvoraussetzungen

1Das Gericht hat zu prüfen, dass kein Verzicht auf eine Klage nach § 50 FGO ausgesprochen worden ist und keine Klagerücknahme nach § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO vorliegt. 2Anders als im Verwaltungsprozess hat die Rücknahme einer fristgebundenen Klage nach § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO den Verlust der Klage zur Folge (vgl. R 13.3). 3Des Weiteren darf die Klage nicht anderweitig rechtshängig sein, d. h. eine Klage mit demselben Streitgegenstand ist bei jedem anderen Gericht und bei demselben Gericht nach § 155 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig. 4Zudem ist eine Klage nach § 110 FGO unzulässig, wenn die Beteiligten bereits ein rechtskräftiges Urteil über den Streitgegenstand erwirkt haben.

R 12 Gang des finanzgerichtlichen Verfahrens
R 12.1 Amtsermittlungsgrundsatz nach 76 FGO

1Im finanzgerichtlichen Verfahren erforscht das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten haben nach § 76 Abs. 1 Satz 3 FGO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären.

R 12.2 Beiladung

(1)  1Die Beiladung nach § 60 FGO hat den Gegenstand, Dritte an finanzgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. 2Die Beiladung gleicht insoweit der Hinzuziehung zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (vgl. R 6.7). 3Die Beiladungsvoraussetzungen werden durch das Gericht von Amts wegen festgestellt.

(2)  1Hinsichtlich der Rechtsstellung der Beteiligten unterscheidet man zwischen der sog. „einfachen Beiladung” (§ 60 Abs. 1 FGO) und der sog. „notwendigen Beiladung” (§ 60 Abs. 3 Satz 1 FGO). 2Gem. § 60 Abs. 6 FGO kann der Beigeladene selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Verfahrenshandlungen vornehmen. 3Der nicht notwendig Beigeladene darf dies allerdings nur innerhalb der Anträge des Klägers oder Beklagten. 4Prozesshandlungen wie die Klagerücknahme oder die Klageänderungen sind dem Kläger vorbehalten.

(3)  1Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO), so dass er das Urteil gegen sich gelten lassen muss. 2Der Beigeladene hat das Recht gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel einzulegen.

R 12.3 Akteneinsicht

1Das Recht auf Akteneinsicht im Klageverfahren ist in § 78 FGO geregelt. 2Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder die Modalitäten ist nach § 128 FGO die Beschwerde beim BFH.

R 13 Beendigung des Klageverfahrens

1Das Finanzgerichtsverfahren kann sowohl durch eine Entscheidung des Gerichts als auch durch entsprechende Erklärungen der Beteiligten beendet werden. 2Entscheidungen des Gerichts sind sowohl das Urteil als auch der Gerichtsbescheid (§ 90a FGO). 3Ein Gerichtsbescheid ergeht ohne mündliche Verhandlung und setzt i. d. R. eine Streitigkeit ohne besondere Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art voraus. 4Gegen beide Entscheidungen ist die Revision möglich, sofern diese zugelassen ist (R 9 Abs. 2); dies gilt nicht für Gerichtsbescheide, die vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter erlassen worden sind (§ 79a Abs. 2 und 4 FGO). 5Statt Revision einzulegen, kann gegen Gerichtsbescheide ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; wird dieser Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 90a Abs. 2 und 3 FGO).

R 13.1 Urteil

(1)  1Ist die Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet, kann das FG den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung aufheben. 2Die Familienkasse ist dann an die rechtliche Beurteilung des Gerichts gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen (§ 100 Abs. 1 FGO).

(2)  1§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO sieht die Änderung eines Verwaltungsakts vor, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft (z. B. Kindergeldfestsetzung). 2In diesem Fall kann das Gericht den Betrag (z. B. das Kindergeld) in anderer Höhe festsetzen oder die von der Familienkasse getroffene Feststellung durch eine andere ersetzen.

(3)  1Einen besonderen Fall der Aufhebung bzw. Abänderung regelt § 100 Abs. 3 FGO. 2Danach kann das FG den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, „ohne in der Sache selbst zu entscheiden”, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung sachdienlich ist.

(4)  1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht nach § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung der Familienkasse aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es nach § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

R 13.2 Erledigungserklärung

1Nur eine Erledigungserklärung, die von allen Beteiligten abgegeben wird, beendet den Rechtsstreit ohne eine Entscheidung des Gerichts. 2Eine Erledigungserklärung ist auch erforderlich, wenn die Familienkasse die begehrte Änderung des Verwaltungsakts vorgenommen hat.

R 13.3 Klagerücknahme

(1)  1Auch bei der Klagerücknahme muss nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO unter bestimmten Voraussetzungen der Beklagte einwilligen. 2Die Einwilligung ist erforderlich,

  • nach Schluss der mündlichen Verhandlung,

  • bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung,

  • nach Ergehen eines Gerichtsbescheids sowie

  • im Revisionsverfahren.

(2) 1Folge der Klagerücknahme ist, dass das anhängige Verfahren sofort beendet ist und der Klageanspruch untergeht, z. B. durch Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheids. 2Im Gegensatz zur Einspruchsrücknahme, die nach § 362 Abs. 2 AO nur den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge hat, führt die Klagerücknahme zum Verlust der Klage. 3Eine nach Rücknahme erneut erhobene Klage ist daher unzulässig. 4Dies gilt allerdings nur für fristgebundene Klagen, nicht aber für die Leistungsklage und die Feststellungsklage.

R 13.4 Tatsächliche Verständigung (Vergleich)

1Vergleiche werden im Finanzgerichtsverfahren nicht geschlossen, da eine vom Gesetz abweichende Steuervereinbarung nicht möglich ist. 2Allerdings können sich die Beteiligten unter bestimmten Umständen (außer-) gerichtlich über einen bestimmten Sachverhalt einigen (sog. tatsächliche Verständigung), welcher der Besteuerung zugrunde liegt. 3Die rechtlichen Wirkungen folgen aus den gesetzlichen Regelungen. 4Prozessbeendende Erklärungen der Beteiligten sind erforderlich.

R 14 Kosten im Klageverfahren

(1)  1Das finanzgerichtliche Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. §§ 1, 2, und 52 GKG). 2Die Verfahrensgebühr wird bereits mit der Einreichung der Klage fällig (§ 6 Abs. 1 GKG). 3Die Familienkasse als Bundesfinanzbehörde ist von der Zahlung von Gerichtskosten befreit (§ 2 Abs. 1 GKG), nicht aber von der Erstattung von Auslagen an einen obsiegenden Kläger.

(2)  1Grundsätzlich trägt der unterliegende Beteiligte gem. §§ 95, 135 Abs. 1 FGO die Gerichts- und außergerichtlichen Kosten der Gegenseite. 2Allerdings können nach § 137 FGO einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können. 3Auch können einem Beteiligten solche Kosten auferlegt werden, die durch sein Verschulden entstanden sind.

(3)  1Erledigt sich der Rechtsstreit in der Hauptsache, so entscheidet das Gericht nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss. 2Dabei berücksichtigt das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand nach § 138 Abs. 1 HS. 2 FGO.

(4) Bei einer Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens durch Klagerücknahme trägt der Beteiligte, der die Klage zurücknimmt, die Kosten des Verfahrens (§ 136 Abs. FGO).

R 15 Prozesszinsen

Obsiegt der Kläger bzw. Kindergeldberechtigte, ist die Festsetzung von Prozesszinsen zu prüfen (siehe V 29.1 und V 29.5).

Kapitel S – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

S 1 Allgemeines

1Nach § 386 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Familienkassen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten i. S. d. § 370 AO und Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. §§ 378, 379 AO zuständig. 2Ferner haben die Familienkassen im Strafverfahren im Zusammenhang mit Kindergeld nach dem EStG die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter im Steuerstrafverfahren. 3Die Familienkassen unterliegen auch bei der Verfolgung von Steuerstraftaten und der Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten der Fachaufsicht des BZSt.

S 1.1 Gesetzliche Vorschriften

Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind insbesondere folgende Vorschriften der AO von Bedeutung:

  1. Strafrecht:

    Im Übrigen gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht und das Strafverfahren, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze bzw. die Vorschriften der AO nichts anderes bestimmen (§§ 369 Abs. 2, 385 AO), namentlich StGB, JGG, StPO und GVG.

  2. Ordnungswidrigkeitenrecht:

    • § 377 AO (Steuerordnungswidrigkeiten),

    • § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung),

    • § 379 AO (Vorsätzliche oder leichtfertige Steuergefährdung),

    • § 384 AO (Verfolgungsverjährung von Steuerordnungswidrigkeiten) und

    • §§ 409 bis 412 AO (Bußgeldverfahren).

    Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teiles des OWiG, soweit die §§ 409 bis 412 AO nichts anderes bestimmen (§ 377 Abs. 2 AO). Im Übrigen gelten die nach § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der StPO, des GVG und des JGG. § 410 Abs. 1 AO bestimmt darüber hinaus eine entsprechende Anwendung der dort näher bezeichneten strafrechtlichen Sonderbestimmungen der AO.

S 1.2 Verwaltungsanweisungen

1Soweit die Besonderheiten des steuerlichen Familienleistungsausgleichs dem nicht entgegenstehen, haben die Familienkassen auch die AStBV (St) sinngemäß zu beachten. 2Im Hinblick auf die den Familienkassen im Rahmen des § 386 AO zugewiesene Zuständigkeit bei Steuerstraftaten sind auch die RiStBV ergänzend heranzuziehen.

S 2 Tatbestände des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts

S 2.1 Tatbestände des Steuerstrafrechts

(1)  1Für den Familienleistungsausgleich hat vor allem der Straftatbestand des § 370 AO (Steuerhinterziehung) Bedeutung, der aufgrund seiner Spezialität dem § 263 StGB (Betrug) vorgeht. 2In dieser Strafvorschrift sind im Einkommensteuerrecht auch nur die Straftatbestände des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen) und des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Pflichtwidriges Unterlassen einer Mitteilung über steuerlich erhebliche Tatsachen) beachtlich. 3Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln (§ 15 StGB). 4Sind neben dem Täter weitere Personen an der Straftat beteiligt, ist die Strafbarkeit unter Berücksichtigung der §§ 25 ff. StGB (Täterschaft und Teilnahme) zu untersuchen.

  1. Bei dem Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, das voraussetzt, dass der Täter im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 EStG vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch nicht gerechtfertigte Steuervorteile (Kindergeld als Steuervergütung) erlangt. Eine Steuerverkürzung liegt auch dann vor, wenn Steuern vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Dies gilt auch, wenn Angaben des Berechtigten – etwa zu der Erwerbstätigkeit des Kindes – später überprüft werden sollen. Auf die Dauer des nicht rechtmäßigen Belassens der Vorteile kommt es nicht an.

  2. Bei dem Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei dem die vorsätzliche Verletzung der Handlungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG (unterlassene Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind) zur Folge hat, dass die Kindergeldfestsetzung unrechtmäßig bestehen bleibt. Stellt sich heraus, dass bei Änderung des Sachverhaltes die Mitteilungspflicht verletzt wurde, sich aber die Anspruchsgrundlage für die Kindergeldfestsetzung nicht ändert, ist der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt.

    Beispiel

    Stellt sich heraus, dass ein Kind, das seine Lehre abgebrochen hat, ohne dass dies der Familienkasse mitgeteilt wurde, unmittelbar anschließend ein Studium aufgenommen hat, so liegt keine Steuerhinterziehung vor.

    Unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG kann auch ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Steuerhinterziehung begehen. Zur Abgabe von Strafverfahren gegen Heranwachsende (§ 1 Abs. 2 JGG) vgl. Nr. 154 AStBV (St). Eine weitere Handlungspflicht kann sich aus § 153 AO (Berichtigungspflicht bei versehentlich falschen Angaben) ergeben.

(2)  1Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar (§§ 369 Abs. 2, 370 Abs. 2 AO i. V. m. § 23 Abs. 1 StGB).). 2Ein strafbefreiender Rücktritt ist unter den Voraussetzungen des § 24 StGB möglich. 3Der Täter kann in diesen Fällen schon nach § 371 AO (Selbstanzeige) straffrei bleiben (siehe S 2.4).

(3)  1Die Steuerhinterziehung ist nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO auch dann verwirklicht, wenn die Steuer aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können oder der Steuervorteil aus anderen Gründen zugestanden hätte. 2Ob und in welchem Umfang ein Nachteil entstanden ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem Kindergeld, das aufgrund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und dem Kindergeld, das festzusetzen gewesen wäre, wenn anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Tatsachen zugrunde gelegt worden wären.

Beispiel

Hat ein Kindergeldberechtigter für ein Kind, für das ihm Kindergeld zustünde, keinen Antrag gestellt, so kann er nicht geltend machen, dass das für ein anderes Kind zu Unrecht gezahlte Kindergeld hierdurch ausgeglichen werde.

(4)  1§ 371 Abs. 1 AO bietet dem Steuerstraftäter, der in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde (Familienkasse) berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, vgl. Nr. 132, 11, 77 Nr. 3 AStBV (St). 2Die strafbefreiende Wirkung erstreckt sich jedoch nur auf Steuerstraftaten. 3Zur Selbstanzeige bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vgl. S 5.

(5)  1Nach § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO begeht eine Steuerstraftat, wer eine Person begünstigt, die eine andere Steuerstraftat begangen hat, also wer ihr Hilfe leistet, um ihr die Vorteile der Tat zu sichern (vgl. § 257 Abs. 1 StGB). 2Von der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§§ 370 AO, 27 StGB) unterscheidet sich die Begünstigung darin, dass die Hilfe erst nach der Tat geleistet wird und in der Absicht, dem anderen die Vorteile der Tat zu sichern. 3Von der Begünstigung sind die Strafvereitelung (§ 258 StGB) bzw. Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) abzugrenzen. 4Dabei wird die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung vereitelt.

Beispiel 1

Ein Dritter stellt eine Bescheinigung für ein Ausbildungsverhältnis aus, obwohl dieses nicht vorliegt, um den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Kindergeld zu erhalten. Der Berechtigte legt diese Bescheinigung bei der Antragstellung der Familienkasse vor. Daraufhin setzt die Familienkasse das Kindergeld fest und zahlt es aus.

Der Dritte hat sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 27 StGB strafbar gemacht.

Beispiel 2

Die Familienkasse hat für das in Ausbildung befindliche Kind Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt. Die Ausbildung wurde vorzeitig beendet und andere anspruchsbegründende Voraussetzungen lagen nicht vor. Dies teilte der Berechtigte nicht mit, so dass Kindergeld weitergezahlt wurde. Im Rahmen der abschließenden Prüfung wurde der Familienkasse eine Bescheinigung vorgelegt, in der von einem Dritten ein Ausbildungsverhältnis des Kindes bestätigt wurde, das tatsächlich nicht bestanden hat.

Der Dritte hat sich der Begünstigung nach §§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO, 257 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Beispiel 3

Der Sachbearbeiter der Familienkasse erkennt die Strafbarkeit des Handelns des Berechtigten, unternimmt jedoch bewusst nichts, um die Strafverfolgung zu verhindern.

Der Sachbearbeiter hat sich der Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB strafbar gemacht.

S 2.2 Tatbestände des Steuerordnungswidrigkeitenrechts

(1)  1Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld als Steuervergütung ist der Bußgeldtatbestand des § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung) relevant. 2Der objektive Tatbestand des § 378 AO entspricht hinsichtlich Tathandlung und Erfolg dem des § 370 AO (Steuerhinterziehung). 3Die Vorschriften unterscheiden sich in erster Linie im subjektiven Tatbestand. 4Während der Tatbestand der Steuerhinterziehung Vorsatz voraussetzt, genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 378 AO Leichtfertigkeit. 5Zum Begriff der Leichtfertigkeit siehe S 2.3.2.

(2)  1Wird vorsätzliches Handeln festgestellt, kann der Gesetzesverstoß (zunächst) nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit, sondern grundsätzlich nur als Straftat verfolgt werden. 2Zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit nach Abschluss eines zunächst eingeleiteten Strafverfahrens vgl. S 8.1.7.1.

(3)  1Im Bereich des Familienleistungsausgleichs kann ferner eine Anwendung der Vorschrift des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Vorsätzliche oder leichtfertige Steuergefährdung durch Ausstellen unrichtiger Belege) in Betracht kommen. 2Damit wird bereits die Vorbereitungshandlung zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO mit Geldbuße bedroht. 3Die nur subsidiäre Anwendung dieser Vorschrift im Verhältnis zu § 378 AO (§ 379 Abs. 4 HS. 2 AO) hat im Zusammenhang mit dem Kindergeld keine Bedeutung, weil als Normadressat nicht der Kindergeldberechtigte, sondern nur der Aussteller von Bescheinigungen (z. B. Verdienst-, Lebens-, Haushalts- oder Studienbescheinigung) in Betracht kommt. 4Allerdings wird bei einvernehmlichem Handeln von Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigtem und Aussteller einer Bescheinigung zu prüfen sein, ob auch der Aussteller als Täter oder Teilnehmer in die Strafverfolgung einzubeziehen ist (§§ 25 bis 29 StGB). 5Eingereicht ist eine Bescheinigung, wenn sie durch den Aussteller oder mit dessen Einwilligung in den Verfügungsbereich der Familienkasse gelangt; maßgeblich ist hier der amtliche Eingangsstempel.



(4)  1Anders als nach § 378 AO werden Tathandlungen i. S. d. § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht nur im Falle der Leichtfertigkeit, sondern auch bei vorsätzlichem Handeln als Ordnungswidrigkeiten bewertet. 2Der Versuch einer Steuergefährdung kann nicht geahndet werden (vgl. § 13 Abs. 2 OWiG).

(5)  1§ 379 AO sieht im Gegensatz zu § 378 Abs. 3 AO eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige nicht vor. 2Im Falle einer späteren Berichtigung der ursprünglich unrichtigen Bescheinigung über den Arbeitslohn bzw. die Ausbildungsvergütung oder unrichtigen Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte wird es jedoch in aller Regel geboten sein, im Rahmen von Opportunitätserwägungen (§ 47 Abs. 1 OWiG) von der Verfolgung einer an sich vorliegenden Ordnungswidrigkeit abzusehen.

S 2.3 Vorsatz, Leichtfertigkeit, Schuld
S 2.3.1 Vorsatz
S 2.3.1.1 Begriffsdefinition

1Für Steuerhinterziehung reicht von den verschiedenen Vorsatzformen bereits bedingter Vorsatz aus. 2Dieser kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. 3Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt oder für sicher hält. 4Nach der BGH-Rechtsprechung ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem „Für-Möglich-Halten” der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen wird. 5Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist.

Beispiel (für bedingten Vorsatz)

Einem Berechtigten, der nicht mitteilt, dass sein Kind das Studium abgebrochen und eine Arbeit aufgenommen hat, kann unterstellt werden, dass er wegen der Hinweise auf Antrag, Bescheid und im Merkblatt weiß, dass eine Mitteilungspflicht besteht; kommt er ihr nicht nach, so nimmt er zumindest billigend in Kauf, dass er einen ungerechtfertigten Steuervorteil erhält. Daher kommt in der Regel vorsätzliches Handeln in Betracht. Durch die Hinweise auf das Kindergeld auf Kontoauszug oder Gehaltsmitteilung werden ihm diese Umstände jeweils wieder ins Bewusstsein gebracht.

S 2.3.1.2 Abgrenzung zum Tatbestandsirrtum

(1)  1Nicht vorsätzlich handelt, wer tatsächliche Umstände, die den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO oder einer ausfüllenden steuerlichen Vorschrift (z. B. § 90 Abs. 1 AO oder § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG) begründen, nicht kennt (Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). 2Weiß z. B. der Kindergeldberechtigte bzw. -empfänger eines über 18 Jahre alten Kindes in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht, dass dieses einer anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nachgeht, kann er strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 3Auch wer nicht weiß, dass ihm Mitwirkungspflichten auferlegt sind, handelt nicht vorsätzlich. 4Da die Kindergeldberechtigten aber regelmäßig auf die sich aus § 68 EStG ergebenden Pflichten hingewiesen werden, ist ein entsprechendes Vorbringen in der Regel als Schutzbehauptung zu werten.

(2) Erfährt der Kindergeldberechtigte den erheblichen Sachverhalt später und erkennt er erst jetzt die Unrichtigkeit seiner ursprünglichen Angaben, macht er sich ab diesem Zeitpunkt wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung strafbar, wenn er die nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erforderliche Anzeige und Berichtigung unterlässt.

S 2.3.2 Leichtfertigkeit
S 2.3.2.1 Begriffsdefinition

(1)  1Nicht jede pflichtwidrige Handlung bzw. Unterlassung begründet den Vorwurf der Leichtfertigkeit. 2Der Begriff der Leichtfertigkeit entspricht in etwa dem der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht, d. h. einem Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. 3Zu einem außergewöhnlichen Maß an Pflichtwidrigkeit muss sich die Verwirklichung des Tatbestands aufdrängen. 4Die für die Verwirklichung des Tatbestands nachzuweisende Leichtfertigkeit erfordert gründliche Feststellungen zur Verletzung der Sorgfaltspflicht und gebietet daher auch die Aufklärung möglicher entlastender Umstände, soweit sie für die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung bedeutsam sind (§ 160 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG). 5Jedenfalls wäre es rechtswidrig, von vornherein Leichtfertigkeit zu unterstellen.

(2)  1Da der objektive Tatbestand in § 378 AO mit dem in § 370 AO übereinstimmt, ist § 378 AO häufig dann anzuwenden, wenn zwar der Verdacht auf Steuerhinterziehung besteht, der für die Verwirklichung des Straftatbestandes erforderliche Vorsatz (§ 15 StGB) aber nicht nachgewiesen werden kann, und die Voraussetzungen für Leichtfertigkeit vorliegen. 2Der Tatbestand des § 378 AO wird daher in der Praxis häufig als Auffangtatbestand in Erscheinung treten, und zwar immer dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO letztlich daran scheitert, dass Vorsatz bei Beachtung strafrechtlicher Beweisgrundsätze nicht nachgewiesen werden kann. 3Im Zweifel ist zu Gunsten des Betroffenen zu entscheiden. 4Das gleiche gilt, wenn eine Aufklärung aussichtslos erscheint oder mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre. 5Die Ahndung als Ordnungswidrigkeit wegen leichtfertiger Begehung darf jedoch nicht automatisch Folge des nicht beweisbaren Vorsatzes sein, sondern bedarf einer eigenständigen Feststellung.

S 2.3.2.2 Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz

(1)  1Von wesentlicher Bedeutung für die richtige Rechtsanwendung ist die Unterscheidung zwischen einfacher Fahrlässigkeit (weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit) und Leichtfertigkeit (Ordnungswidrigkeit) sowie zwischen Leichtfertigkeit (Ordnungswidrigkeit) und bedingtem Vorsatz (Straftat). 2Für die richtige Einordnung kommt es darauf an, neben dem objektiven Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (gemessen an der für den durchschnittlichen Kindergeldempfänger vorhersehbaren Verwirklichung des Tatbestands) die individuelle Vorwerfbarkeit (d. h. die Bewertung des Verhaltens des Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles) nachzuweisen.

(2)  1Der Berechtigte ist verpflichtet, auch umfangreiche Formulare und Erläuterungen gewissenhaft zu lesen. 2Er ist außerdem bei Unsicherheit verpflichtet, sich zu erkundigen. 3Der Einwand des Kindergeldberechtigten, er habe von seiner Mitwirkungspflicht nicht gewusst oder den Umfang verkannt, entlastet ihn somit nicht von dem Vorwurf der Leichtfertigkeit. 4Von einer zumindest leichtfertigen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 68 EStG ist auszugehen, wenn dem Berechtigten ohne jede weitere Überlegung klar sein musste, dass eine mitzuteilende Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. 5Je öfter der Berechtigte auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wird – etwa durch die Abfrage der Verhältnisse des volljährigen Kindes – desto weniger Überlegungen sind nötig, um zu erkennen, dass eine mitteilungspflichtige Tatsache vorliegt.

S 2.3.3 Schuld
S 2.3.3.1 Begriffsdefinition

1Schuld ist die Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat. 2Sie setzt die Fähigkeit des Täters voraus, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (§ 20 StGB), sowie seine Schuldfähigkeit (§ 19 StGB).

S 2.3.3.2 Abgrenzung zum Verbotsirrtum

1Weiß der Täter, dass sein Verhalten den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO erfüllt, hält er es aber irrtümlich für erlaubt, liegt ein Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) vor. 2Gleiches gilt für den Fall, dass der Täter die Pflicht nicht kannte, gegen die er verstoßen hat, z. B § 68 EStG. 3Der Verbotsirrtum lässt den Vorsatz unberührt, aber unter Umständen den Schuldvorwurf entfallen. 4Das ist der Fall, wenn der Irrtum nicht vermieden werden konnte (§ 17 Satz 1 StGB). 5Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums ist anhand der Umstände des Einzelfalles nach der Einsichtsfähigkeit des Täters bei der erforderlichen Anspannung seines Gewissens zu beurteilen. 6Es besteht daher eine Erkundigungspflicht des Täters. 7Überwiegend dürfte daher der Verbotsirrtum im Bereich des § 370 AO vermeidbar und § 17 Satz 2 StGB (mögliche Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB) zu beachten sein.

S 2.4 Versuchte Steuerhinterziehung

(1)  1Wenn der Täter den Steuervorteil (die Kindergeldzahlung) für sich oder einen anderen nicht erlangt hat, kommt nur der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung in Betracht (§ 23 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 2 AO). 2Nach der gesetzlichen Definition des § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat.

3Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los” überschritten hat, und sein Verhalten so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass bei ungestörtem Fortgang des Geschehens ohne wesentliche Zwischenakte mit der Tatbestandsverwirklichung zu rechnen ist. 4Letzteres ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist. 5Davor ist für die Abgrenzung von strafbarem Versuch und strafloser Vorbereitungshandlung darauf abzustellen, ob das Verhalten des Täters so weit fortgeschritten ist, dass das Rechtsgut – der staatliche Steueranspruch – unmittelbar gefährdet erscheint.

Beispiel für eine versuchte Steuerhinterziehung

Ein Antragsteller legt neben seinem Antrag für ein volljähriges Kind eine Studienbescheinigung vor, die so plump gefälscht ist, dass der Sachbearbeiter sie zurückweist.

6Der Versuch ist auch bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich. 7Unabhängig von der konkreten Gefährdung des Rechtsguts ist der Versuch auch dann strafbar, wenn lediglich nach der Vorstellung des Täters eine Rechtsgutsverletzung drohte (§ 23 Abs. 3 StGB).

(2) 1Die versuchte Tat wird nicht bestraft, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB (Strafaufhebungsgrund) vorliegen. 2Danach muss der Täter entweder die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben (bei nicht beendetem Versuch) oder die Vollendung der Tat durch eigene Tätigkeit verhindert haben (bei beendetem Versuch). 3Für die Unterscheidung kommt es darauf an, ob der Täter seiner Meinung nach alles das getan hat, was seinerseits zur Vollendung der Tat erforderlich ist. 4Die Rücktrittsmöglichkeiten des § 24 StGB werden durch § 371 AO erweitert, der vorrangig zu prüfen ist.

(3) Ist die Tat vollendet, tritt Straflosigkeit nur noch unter den Voraussetzungen des § 371 AO durch wirksame Selbstanzeige ein (vgl. S 6).

S 2.5 Vollendung und Beendigung der Tat

1Die Unterscheidung von Vollendung und Beendigung hat u. a. Konsequenzen für die Frage der Teilnahme an einer fremden Tat. 2So ist bis zur Beendigung noch eine Teilnahme (z. B. Beihilfe zur Steuerhinterziehung) möglich. 3Eine vorsätzlich begangene Tat ist vollendet, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat, z. B. einen unzutreffenden Antrag gestellt hat und nach seiner Vorstellung keine weiteren Handlungen zur Sicherung des Erfolges notwendig sind. 4Tatbeendigung tritt solange nicht ein, wie zu Unrecht die Wirkung der Kindergeldfestsetzung fortbesteht, § 370 Abs. 4 Satz 2 AO. 5Nach § 78a Satz 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der Taterfolg vollständig eingetreten ist. 6Für den Familienleistungsausgleich bedeutet dies, dass erst nach der letzten Auszahlung aufgrund einer auf einer strafbaren Handlung beruhenden Festsetzung die Tat beendet ist und die Verjährung beginnt. 7Dies gilt sowohl für eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO als auch für eine gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Unterlassen), sowie für eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO.

S 3 Täterkreis

Normadressaten der Straf- bzw. Bußgeldandrohungen können insbesondere folgende Personenkreise sein:

  • Kindergeldberechtigter bzw. Empfänger von Kindergeld nach dem EStG,

  • Volljährige Kinder (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG),

  • Arbeitgeber, ggf. die für diese verantwortlich handelnden Personen (§§ 34, 35 AO),

  • Bevollmächtigte und Beistände i. S. v. § 80 AO und

  • Aussteller sonstiger relevanter Bescheinigungen (z. B. Geburtsurkunde, Haushalts- und Studienbescheinigungen).

S 4 Verfolgungsverjährung

S 4.1 Straftat

1Steuerstraftaten verjähren fünf Jahre nach ihrer Beendigung (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78a StGB i. V. m. § 369 Abs. 2 AO), in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). 2Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (vgl. S 2.5 Satz 6). 3Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt (§ 78a StGB). 4Bei Kindergeldfestsetzungen beginnt sie demnach mit der letzten Auszahlung des Kindergeldes. 5Danach können auch Handlungen verfolgt werden, die weit mehr als fünf Jahre zurückliegen. 6Für die Verfolgungsverjährung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 78 bis 78c StGB. 7Die Verfolgungsverjährung wird durch die Tatbestände des § 78c StGB und des § 376 Abs. 2 AO unterbrochen.

S 4.2 Ordnungswidrigkeit

1Die Verfolgungsverjährung im Ordnungswidrigkeitenrecht ist in den §§ 31 bis 33 OWiG geregelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 31 Abs. 2 OWiG). 2Eine abweichende gesetzliche Bestimmung enthält § 384 AO, der für die im Bereich des Familienleistungsausgleichs relevanten Ordnungswidrigkeiten generell eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht. 3Für die Berechnung gilt S 4.1 entsprechend.

S 5 Ermittlungsgründe

(1)  1Neben verspäteten Änderungsmitteilungen (Verletzung der Mitteilungspflicht) können Mitteilungen, die eine Person im Rahmen einer Anhörung (außerhalb des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens) macht, zum Verdacht einer Steuerstraftat führen. 2Die fehlende Mitwirkung bei einer nachträglichen Überprüfung des Kindergeldanspruchs begründet keinen Anfangsverdacht, es sei denn, es liegen weitere tatsächliche Anhaltspunkte vor, die einen Anfangsverdacht rechtfertigen.

(2) Für die Frage, ob der Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt, sind die Fallgestaltungen „Mitteilung des Betroffenen”, „Mitteilung von dritter Seite” und „Sonstige Ermittlungsgründe” zu unterscheiden, vgl. S 5.1, S 5.2 und S 5.3.

S 5.1 Mitteilung des Betroffenen

(1)  1Geht bei einer Familienkasse eine verspätete Mitteilung über den Wegfall der Anspruchsgrundlage ein, so ist zu prüfen, ob der Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt. 2Die Festsetzungsstelle hebt die Kindergeldfestsetzung auf und fordert das überzahlte Kindergeld für die noch nicht verjährten Zeiträume zurück (siehe V 12).

(2)  1Nach Fälligkeit des Rückforderungsbetrags ist zu prüfen, ob Zinsen gem. § 235 AO (Hinterziehungszinsen) der Höhe nach festzusetzen sind (siehe V 29.4). 2Sind Zinsen gem. § 235 AO der Höhe nach festzusetzen, ist – sofern noch nicht erfolgt – durch die BuStra-Stelle zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerstraftat vorliegen und ggf. unter Verwendung des Vordrucks „Einleitungsverfügung” ein Strafverfahren einzuleiten. 3Der Betroffene ist strafrechtlich zu belehren. 4Die Zinsen gem. § 235 AO sind von der Festsetzungsstelle festzusetzen (siehe V 29).

(3) Wurden sowohl der Rückforderungsbetrag als auch festgesetzte Zinsen fristgerecht gezahlt und liegen die übrigen Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige vor (vgl. S 6), ist der Fall mit einem entsprechenden Aktenvermerk abzuschließen.

(4)  1Bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Zahlung der Rückforderung bzw. der Zinsen gem. § 235 AO hat die BuStra-Stelle die Einleitung bzw. Fortführung des Strafverfahrens zu prüfen und eine strafrechtliche Frist gem. § 371 Abs. 3 AO zu setzen. 2Grundsätzlich genügt eine Frist von ein bis zwei Wochen, da dem Täter seine Zahlungsverpflichtung bereits bekannt ist.

(5)  1Wird gegen den Rückforderungsbescheid bzw. gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zinsen gem. § 235 AO Einspruch bzw. Klage erhoben, ist die BuStra-Stelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. 2Gleiches gilt, wenn nach Abgabe an die BuStra-Stelle Zahlungen des Betroffenen bzw. Beschuldigten erfolgen.

S 5.2 Mitteilung von dritter Seite

(1)  1Geben Mitteilungen von dritter Seite Anlass, das Vorliegen einer Straftat in Betracht zu ziehen, so hängt es von der Werthaltigkeit und Belastbarkeit dieser Mitteilungen ab, ob die Familienkasse zunächst den Sachverhalt weiter aufklärt oder die Einleitung eines Strafverfahrens prüft. 2Daher ist insbesondere von Bedeutung,

  • ob die vorliegenden Erkenntnisse auf zuverlässigen Quellen basieren,

  • ob die äußeren Umstände erfahrungsgemäß den Schluss zulassen, dass zu Unrecht Kindergeld gezahlt worden ist.

(2) 1Ergibt die Prüfung, dass der objektive Tatbestand einer Steuerstraftat nach § 370 Abs. 1 AO erfüllt und der Sachverhalt für die Rückforderung des Kindergeldes hinreichend bekannt ist, ist zu prüfen, ob ein Strafverfahrens einzuleiten ist (vgl. S 8.1.5). 2Der Betroffene ist im Fall der Einleitung eines Strafverfahrens durch die BuStra-Stelle strafrechtlich zu belehren. 3Äußerungen des Beschuldigten in der nach Einleitung des Strafverfahrens von der Familienkasse vor dem Erlass des Aufhebungsbescheids durchzuführenden Anhörung nach § 91 AO können nicht mehr als Selbstanzeige gewertet werden. 4Die Familienkasse hebt die Kindergeldfestsetzung nach Anhörung gem. § 91 AO auf und fordert das überzahlte Kindergeld unverzüglich unter Setzung einer Frist von maximal einem Monat zurück. 5Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 371 Abs. 2 AO ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich (vgl. S 6.3).

(3)  1Ist der Sachverhalt aufgrund der Mitteilung von dritter Seite noch nicht hinreichend bekannt, ist er aufzuklären, vgl. V 6. 2Ergibt die Sachverhaltsermittlung, dass Kindergeld nicht ungerechtfertigt bezogen wurde, ist nichts weiter zu veranlassen. 3Ergibt die Sachverhaltsermittlung hingegen, dass Kindergeld ungerechtfertigt bezogen wurde, ist zu unterscheiden, ob die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen oder einen Dritten erfolgte. 4Auf S 6.4 Abs. 3 und S 5.1 wird verwiesen.

S 5.3 Sonstige Ermittlungsgründe

1Erlangt der Bedienstete einer Familienkasse oder einer anderen Dienststelle im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begründen, so hat er, sofern der Sachverhalt nicht bereits aktenkundig ist, hierüber einen Aktenvermerk zu fertigen. 2Nr. 130 bis 133 AStBV (St) gelten bezüglich der Unterrichtungspflicht gegenüber BuStra-Stellen mit der Maßgabe, dass eine Weitergabe an die BuStra-Stelle unterbleibt, wenn der Entscheidungs- bzw. Anordnungsbefugte zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Betroffenen allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. 3Wer wider besseres Wissen die BuStra-Stelle nicht unterrichtet, macht sich möglicherweise selbst nach § 258 oder § 258a StGB wegen Strafvereitelung oder nach § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO wegen Begünstigung strafbar.

S 6 Selbstanzeige

S 6.1 Allgemeines

(1)  1§ 371 Abs. 1 AO bietet dem Steuerstraftäter die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. 2Wer in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde (Familienkasse) in vollem Umfang berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 3Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten erfolgen. 4Dies umfasst mindestens die im Bereich der §§ 31, 62 bis 78 EStG innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre begangenen Steuerstraftaten, die dem Kalenderjahr, in dem die Selbstanzeige eingeht, vorangehen, zuzüglich des Zeitraums im laufenden Kalenderjahr bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige. 5Die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn Ausschlussgründe gemäß § 371 Abs. 2 AO vorliegen, vgl. S 6.3. 6Die Straffreiheit tritt nur ein, soweit das hinterzogene Kindergeld und die Zinsen nach § 235 AO innerhalb der dem Täter gesetzten angemessenen Frist entrichtet werden, vgl. Nr. 132, 11, 77 Nr. 3 AStBV (St). 7Für Steuerordnungswidrigkeiten enthält § 378 Abs. 3 AO eigene Regelungen. 8Zur Selbstanzeige bei Ordnungswidrigkeiten vgl. S 6.7.

(2)  1Die Straffreiheit bezieht sich nur auf steuerstrafrechtliche Taten. 2Liegen zugleich allgemeine Straftaten (z. B. Urkundenfälschung, im Bereich des öffentlichen Dienstes: Betrug zu Lasten des Dienstherrn durch den unrechtmäßigen Bezug des Familien- bzw. Ortszuschlages) vor, so ist die Sache trotz einer Selbstanzeige an die Staatsanwaltschaft abzugeben, vgl. S 8.1.3.

(3)  1Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Selbstanzeige unvollständig war, und wurde das Strafverfahren seinerzeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, kann ein erneutes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. 2§ 170 Abs. 2 StPO führt nicht zum Strafklageverbrauch. 3Wurde das Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage oder durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen, so ist bezüglich der von der unwirksamen Selbstanzeige umfassten Taten Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG) eingetreten.

S 6.2 Form und Inhalt der Selbstanzeige

(1)  1Die Selbstanzeige muss die Berichtigung unrichtiger, die Ergänzung fehlender oder die Nachholung unterlassener Angaben in vollem Umfang enthalten, so dass die Festsetzungsstelle der Familienkasse oder die BuStra-Stelle der Familienkasse ohne eigene Nachforschungen zutreffende Anhaltspunkte über Grund und Ausmaß der vorangegangenen oder beabsichtigten nicht gerechtfertigten Kindergeldzahlung erhält. 2Die Selbstanzeige muss nicht als solche bezeichnet sein, auch muss sich der Täter nicht einer Straftat bezichtigen, es genügt, wenn er seine Angaben berichtigt bzw. vervollständigt. 3Seine Motive sind nicht beachtlich, er muss nicht freiwillig handeln. 4Eine bestimmte Form ist für die Berichtigung nicht vorgeschrieben, jedoch reicht die bloße Rückzahlung des nicht gerechtfertigten Kindergeldes nicht. 5Die Selbstanzeige ist gegenüber einer Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO zu erstatten. 6Sie ist auch dann noch anzuerkennen, wenn eine unzuständige Stelle sie der zuständigen Finanzbehörde übermittelt, bevor ein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingreift (vgl. S 6.3).

(2)  1Der Täter muss die Berichtigung selbst vorgenommen oder zumindest veranlasst haben. 2Sind mehrere an der Tat beteiligt, gilt die Selbstanzeige nur zugunsten des jeweiligen Anzeigeerstatters.

S 6.3 Ausschlussgründe

(1) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn einer der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegt.

(2)  1Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn dem Täter oder Teilnehmer oder einem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen dieser Tat bekannt gegeben worden ist. 2Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, dass die Behörde einen konkreten Verdacht hinsichtlich der Tat, wegen der Selbstanzeige erstattet wird, hat und dass deshalb ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. 3Anfragen zur Aufklärung des Sachverhaltes genügen nicht. 4Zu Vorermittlungen vgl. Nr. 13 AStBV (St). 5Die Tat muss genau bezeichnet sein. 6Eine bestimmte Form ist für die Bekanntgabe nicht vorgeschrieben, allerdings muss sie amtlich erfolgen und im Zweifelsfall gerichtlich nachweisbar sein. 7Interne Maßnahmen der Familienkasse einschließlich der die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens anordnenden Aktenverfügung schließen eine wirksame Selbstanzeige noch nicht aus. 8Es kann sachdienlich sein, dem Beschuldigten bereits im Zusammenhang mit der Anhörung gem. § 91 AO die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben.

(3)  1Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. 2Eine Entdeckung liegt noch nicht vor, wenn ein Tatverdacht besteht, vielmehr muss der Entdecker zumindest einen Teil des wirklichen Tatgeschehens oder der Tatfolgen selbst unmittelbar wahrgenommen haben. 3Mitteilungen Dritter genügen nicht. 4Es muss so viel entdeckt sein – einschließlich der subjektiven Merkmale –, dass die zuständige Behörde die Strafverfolgung in Gang setzen kann. 5Es müssen also auch Kenntnisse vorliegen, die auf einen Vorsatz des Täters zur Steuerhinterziehung schließen lassen. 6Reichen die Umstände nur für den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO, so ist die strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich, weil damit eine Straftat noch nicht entdeckt ist. 7Im Hinblick darauf, dass der Täter subjektiv Kenntnis von der objektiven Tatentdeckung haben muss bzw. damit hätte rechnen müssen, stellt § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO eine widerlegbare Beweisregel zuungunsten des Täters auf. 8Wenn Umstände vorliegen, aus denen sich dem Täter die Überzeugung aufdrängen musste, dass seine Tat entdeckt ist, muss er anderweitige Umstände dartun, weshalb er gleichwohl nicht damit rechnete. 9Maßgeblich sind die konkrete Person und die Situation, in der sich der Täter befunden hat. 10Nimmt der Täter dagegen irrtümlich an, er sei entdeckt, so nimmt das seiner Selbstanzeige nicht die strafbefreiende Wirkung.

(4)  1Übersteigt das für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Kindergeld einen Betrag von 25 000 Euro je Tat, gibt es keine Strafbefreiung (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). 2Von der Strafverfolgung wird aber abgesehen, wenn der Täter zusätzlich zur Rückzahlung des Kindergeldes die Zinsen nach § 235 AO (V 29.4) sowie den Geldbetrag nach § 398a AO an die Staatskasse zahlt (S. 6.6).

S 6.4 Nachentrichtungspflicht (§ 371 Abs. 3 AO)

(1)  1Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hängt stets davon ab, dass der Täter oder Teilnehmer die ungerechtfertigt erlangten Beträge und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO innerhalb einer zu bestimmenden Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). 2Bei dieser Frist handelt es sich um eine strafrechtliche Frist, die zu steuerlichen Zahlungsfristen nicht in notwendiger Abhängigkeit steht. 3Entsprechend dem Zweck einer möglichst zeitnahen Wiedergutmachung des angerichteten Vermögensschadens muss eine angemessene Frist für die Erstattung des zu Unrecht erlangten Kindergeldes und der Hinterziehungszinsen – grundsätzlich in einem Betrag – gesetzt werden. 4Die Frist muss allerdings so bemessen sein, dass eine Begleichung des zu erstattenden Betrages nicht von vornherein außerhalb der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters oder Teilnehmers liegt. 5In der Regel ist die Aufnahme eines Kredites zur Tilgung des geschuldeten Betrages zumutbar.

(2)  1Eine Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Fristversäumung muss die Fristsetzung nicht enthalten, sie ist jedoch üblich und angebracht. 2Versäumt der Täter die Frist, so verwirkt er mit Fristablauf die Möglichkeit auf Straffreiheit; auf sein Verschulden kommt es dabei nicht an. 3Die Frist kann aber auch nachträglich verlängert werden. 4Die Fristsetzung ist ein anfechtbarer Bescheid; der Anfechtung kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu. 5Es ist der ordentliche Rechtsweg (also zu den Straf-, nicht zu den Finanzgerichten) gegeben.

(3)  1Für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ist die Art der Rückzahlung unerheblich. 2Die Finanzbehörde hat zur Tilgung des festgesetzten Rückzahlungsbetrages innerhalb der gesetzten strafrechtlichen Frist – aber nicht vor Ablauf der steuerlichen Zahlungsfrist – stets von der Möglichkeit der Aufrechnung Gebrauch zu machen (vgl. V 27.1 Abs. 2 Satz 2); die Aufrechnung kann auch durch den Täter oder Teilnehmer erklärt werden. 3Unerheblich ist, wer den Rückzahlungsbetrag tilgt.

S 6.5 Beendigung des Strafverfahrens im Falle der Selbstanzeige

(1)  1Im Falle der Zahlung innerhalb der von der BuStra-Stelle gesetzten Frist ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. 2Erfolgt keine Zahlung oder bleiben auch nach den Ermittlungen der BuStra-Stelle (vgl. Nr. 11 AStBV (St)) die Angaben des Berechtigten unvollständig, so ist das Ermittlungsverfahren fortzuführen.

(2) Eine nicht wirksame Selbstanzeige kann Anlass sein, das Verfahren nach §§ 153 ff. StPO einzustellen oder die Strafe zu mildern.

(3) Teilzahlungen sind bei der Zumessung der Strafe bzw. Geldbuße zu berücksichtigen (vgl. S 9).

S 6.6 Absehen von der Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO

(1)  1Tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nur deshalb nicht ein, weil das zu Unrecht bezogene Kindergeld den Betrag von 25 000 Euro übersteigt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO), wird unter den Voraussetzungen des § 398a AO von der Verfolgung abgesehen. 2Dies ist der Fall, wenn innerhalb einer angemessenen Frist das hinterzogene Kindergeld, die Zinsen nach § 235 AO sowie ein Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten der Staatskasse bezahlt wird. 3Für die Geltendmachung siehe Vordruck „Fristsetzung § 398a AO”.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 bei mehreren an der Tat Beteiligten vor, ist der Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO von jedem dieser Tatbeteiligten zu zahlen.

S 6.7 Bußgeldbefreiende Selbstanzeige

1Es gelten die Ausführungen zur strafbefreienden Selbstanzeige entsprechend, § 371 Abs. 1 Satz 2 AO gilt nicht. 2Im Gegensatz zu § 371 AO ist die Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO nur gesperrt, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 3Die Nachentrichtung des bußgeldrelevant zu Unrecht bezogenen Kindergeldes reicht aus, da Zinsen nach § 235 AO mangels Steuerhinterziehung nicht festzusetzen sind.

S 7 Aussetzung des Verfahrens

1Hängt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung oder als leichtfertige Steuerverkürzung davon ab, ob nicht gerechtfertigte Kindergeldzahlungen erlangt worden sind, so kann das Straf- bzw. Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, bis das Erstattungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (§§ 396, 410 Abs. 1 Nr. 5 AO). 2Außerdem kann das Verfahren nach einer Selbstanzeige und einer daraufhin gesetzten Frist zur Rückzahlung bis zum Ablauf der Frist ausgesetzt werden. 3Während der Aussetzung des Verfahrens ruht die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bzw. des § 384 AO.

S 8 Verfahren

1Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen ist bei den Familienkassen eine BuStra-Stelle einzurichten. 2Tritt bei einer Familienkasse der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auf, so ist die vollständige Kindergeldakte über den Leiter der Familienkasse an die BuStra-Stelle abzugeben. 3In der Abgabenachricht sind die Gründe für die Abgabe anzuführen. 4Zum Verfahren bei Vorliegen einer Selbstanzeige vgl. S 6. 5Die BuStra-Stelle sichtet die gesamte Akte. 6Handelt es sich um einen laufenden Zahlfall, so fertigt die BuStra-Stelle Kopien von den wesentlichen Aktenstücken und sendet die Akte an die Familienkasse zurück. 7Sie unterrichtet die Familienkasse vom Ausgang des Verfahrens, indem sie ihr eine Durchschrift der abschließenden Entscheidung übersendet. 8Nach Nr. 6 Abs. 1 AStBV (St) haben im Interesse sowohl des Beschuldigten als auch der Strafverfolgung alle Amtsträger dafür zu sorgen, dass über die erforderlichen Maßnahmen bei Verdacht von Steuerstraftaten sobald wie möglich entschieden wird. 9Es sind insbesondere die für die Verfolgung zuständigen Stellen unverzüglich zu unterrichten, wenn hierzu Anlass besteht. 10Nach Nr. 6 Abs. 2 AStBV (St) ist Gericht und Staatsanwaltschaft die gebotene Unterstützung so schnell wie möglich zu gewähren, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt oder ein Verfahren bei Gericht anhängig ist. 11Nach Nr. 8 Abs. 1 AStBV (St) soll über die Einleitung oder Nichteinleitung von Verfahren, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Vorgangs entschieden werden.

S 8.1 Steuerstrafverfahren
S 8.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

1Sachlich zuständig ist nach §§ 386 Abs. 2, 387 Abs. 1 AO die Familienkasse, soweit sie das Kindergeld festzusetzen hat, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. 2Die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse im Strafverfahren richtet sich nach §§ 386 Abs. 1 Satz 2, 388 AO. 3Durch § 389 i. V. m. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO wird die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse erweitert, wenn Straftaten in einem Zusammenhang i. S. d. § 3 StPO stehen. 4U. a. bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit greift § 390 AO ein. 5Nach § 390 Abs. 1 AO ist die Familienkasse, die das Strafverfahren zuerst eingeleitet hat (siehe dazu § 397 Abs. 1 und 2 AO), vorrangig zuständig. 6Unter den Voraussetzungen des § 390 Abs. 2 AO hat eine zunächst nachrangig zuständige Familienkasse die Strafsache zu übernehmen. 7Ob die Übernahme der Strafsache sachdienlich ist, richtet sich nach den Umständen der vorzunehmenden Ermittlungen. 8Lassen sich der Ermittlungsaufwand (auch hinsichtlich der Kosten) vermindern und die Verhandlungen erleichtern und beschleunigen, ist die Übernahme sachdienlich.

S 8.1.2 Selbständiges Ermittlungsverfahren

(1)  1Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 386, 397 AO, 160 Abs. 1 StPO) nehmen die BuStra-Stellen die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, wenn die Tat ausschließlich Steuerstrafgesetze verletzt (§§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO). 2Als solche kommen im Bereich des Familienleistungsausgleichs die Erlangung nicht gerechtfertigter Kindergeldzahlungen infolge vorsätzlichen und rechtswidrigen Verhaltens (§ 370 AO) und die sachliche Begünstigung in Betracht, § 369 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AO. 3In diesem selbständigen Ermittlungsverfahren muss die BuStra-Stelle die für die Staatsanwaltschaft geltenden Grundsätze der Verfahrenseinleitung, der Verfahrensdurchführung und des Beweises beachten (§§ 385 Abs. 1, 399 Abs. 1 AO).

(2)  1Von der Befugnis, auch in den Fällen nach § 386 Abs. 2 i. V. m. § 399 Abs. 1 AO die Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO), ist nur nach pflichtgemäßem Ermessen und nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen. 2Wegen der Fälle, in denen die Abgabe angezeigt ist, wird auf Nr. 22 AStBV (St) verwiesen. 3Amtsträger der Finanzverwaltung i. S. d. Nr. 22 Abs. 1 Nr. 7 AStBV (St) sind nur die nach Geschäftsverteilungsplan in der Familienkasse Beschäftigten und ihre weisungsbefugten Vorgesetzten.

(3) Werden gegenüber einer Familienkasse des öffentlichen Dienstes vorsätzlich falsche Angaben gemacht, so liegt hinsichtlich des überhöhten Familien- bzw. Ortszuschlages und ggf. des Beihilfeanspruchs in der Regel auch ein Betrug zu Lasten des Dienstherrn vor, so dass im Verdachtsfall die Sache regelmäßig an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist, vgl. S 8.1.3.

(4)  1Mit der Abgabe erlischt die selbständige Ermittlungszuständigkeit der Familienkasse. 2Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache nur im Einvernehmen mit der Familienkasse wieder an diese zurückgeben (§ 386 Abs. 4 Satz 3 AO).

S 8.1.3 Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens

(1)  1Treffen im Rahmen des einheitlichen Tatgeschehens i. S. d. § 264 StPO Steuerstraftaten mit anderen Straftaten außerhalb des § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO zusammen, z. B. mit einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB oder einem Betrug nach § 263 StGB (S 8.1.3 Abs. 3), ist die Staatsanwaltschaft und nicht die Familienkasse Herrin des Ermittlungsverfahrens (§§ 160 Abs. 1 StPO, 386 Abs. 2 Nr. 2 AO). 2Dasselbe gilt bei § 386 Abs. 3 AO (Haft- bzw. Unterbringungsbefehl gegen den Beschuldigten). 3Bei Zweifeln über die Zuständigkeitsfrage empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft, vgl. Nr. 17 AStBV (St).

(2)  1Der Begriff der Tat in § 386 AO ist strafverfahrensrechtlicher Natur und i. S. v. § 264 StPO zu verstehen. 2Gemeint ist ein ggf. aus mehreren sachlich-rechtlich selbständigen Tathandlungen (§§ 52 und 53 StGB) bestehender einheitlicher Lebenssachverhalt, der im Falle getrennter Verfolgung und Aburteilung der Tathandlungen unnatürlich aufgespalten würde.

(3)  1Gleichwohl hat die BuStra-Stelle auch in diesen Fällen beim Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu ermitteln (§ 386 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 397 Abs. 1 AO). 2Sie hat in dem dann von der Staatsanwaltschaft zu führenden Ermittlungsverfahren die Rechte und Pflichten einer Polizeibehörde wahrzunehmen (§§ 402 Abs. 1, 399 Abs. 2 Satz 2 AO; 163 StPO). 3Das bedeutet auch, dass die BuStra-Stelle den Weisungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Folge zu leisten hat (§ 167 StPO). 4Andererseits ist sie hinsichtlich der Steuerstraftat befugt, sich an den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zu beteiligen (§ 403 Abs. 1 AO). 5Die BuStra-Stelle gibt der Staatsanwaltschaft Anlass und Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich bekannt (§§ 386 Abs. 1 Satz 1, 402 Abs. 1 AO, 163 Abs. 2 Satz 1 StPO).

S 8.1.4 Allgemeines zum Ermittlungsverfahren

(1)  1Nach dem Legalitätsprinzip (vgl. Nr. 14 AStBV (St)) ist die Familienkasse in den Fällen des § 399 Abs. 1 AO verpflichtet, wegen verfolgbarer Steuerstraftaten, die sich auf die Durchführung des Familienleistungsausgleichs beziehen, einzuschreiten, wenn dafür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (zureichender Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO). 2Die zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte umschreiben den Verdacht einer Straftat i. S. v. § 160 Abs. 1 StPO. 3Die (nach Aktenlage) vorhandenen Umstände müssen auf die Begehung einer Straftat hindeuten. 4Dafür muss eine gewisse, wenn auch zweifelhafte Wahrscheinlichkeit sprechen.

(2)  1Das Ermittlungsverfahren der BuStra-Stelle ist wie dasjenige der Staatsanwaltschaft darauf gerichtet zu klären, ob der Sachverhalt genügend Anlass dafür gibt, die öffentliche Klage zu erheben (§§ 400 AO, 170 Abs. 1 StPO). 2Dies ist der Fall, wenn die Ermittlungen ergeben haben, dass der Beschuldigte einer Steuerstraftat hinreichend verdächtig ist (§§ 203, 408 Abs. 2 StPO). 3Nach dem Ergebnis der Ermittlungen muss also eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch sein.

S 8.1.5 Einleitung des Ermittlungsverfahrens

(1)  1Das Ermittlungsverfahren ist bei zureichendem Anfangsverdacht, der sich auf eine Selbstanzeige, eine Strafanzeige, auf eigene Wahrnehmungen der ermittelnden Behörde oder auf Mitteilungen anderer Behörden (vgl. § 116 AO) gründen kann, einzuleiten. 2Es wird durch einen ersten, objektiv erkennbaren Akt mit dem Ziel der Strafverfolgung gegen den der Straftat Verdächtigen eingeleitet (§ 397 Abs. 1 AO, Zusenden des Vordrucks „Einleitungsverfügung”). 3Gibt die Familienkasse den Vorgang an die BuStra-Stelle mit der Bitte ab zu prüfen, ob ein Bußgeld- oder Strafverfahren einzuleiten ist, liegt darin noch keine Einleitung. 4Das Ermittlungsverfahren ist hingegen eingeleitet, wenn aus Sicht der Familienkasse ein hinreichender Anfangsverdacht besteht und sie den Vorgang mit einer entsprechenden Feststellung an die BuStra-Stelle abgibt.

(2)  1Der tatsächliche Beginn des strafrechtlichen Einschreitens (§ 397 Abs. 1 AO) ist in den Akten zu vermerken (§ 397 Abs. 2 AO, Vordruck „Einleitungsverfügung”). 2Gleichzeitig ist – sofern nicht die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige vorliegen – die für das Verwaltungsverfahren örtlich zuständige Familienkasse (im Hinblick auf § 393 Abs. 1 AO) von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten. 3Im Einleitungsvermerk sind der Beschuldigte und der ihm gemachte Vorwurf möglichst konkret zu bezeichnen.

(3)  1Spätestens, wenn der Beschuldigte bei Ermittlungshandlungen zur Mitwirkung herangezogen wird, ist ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen (§ 397 Abs. 3 AO); dabei ist er über sein Recht, die Aussage zu verweigern (§§ 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 StPO), die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Verteidigers (§§ 163a, 168c, 137, 138 StPO, 392 AO) und über die fehlende Erzwingbarkeit von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren (§ 393 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AO) zu belehren. 2Auf die Nr. 49, 29 bis 31 und 16 der AStBV (St) wird hingewiesen; siehe auch Vordrucke „Fristsetzung § 398a AO” und „Vorladung eines Beschuldigten”

(4)  1Nach der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten scheidet eine strafbefreiende Selbstanzeige aus (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO). 2Mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 397 Abs. 1 AO) wird der Tatverdächtige als Beschuldigter bezeichnet (§ 397 Abs. 3 AO, § 163a StPO). 3Die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten unterbricht die Verfolgungsverjährung der Straftat (§§ 376 AO, 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

S 8.1.6 Gang des Ermittlungsverfahrens

1Der Ablauf des Ermittlungsverfahrens ist im Einzelnen nicht vorgegeben, vgl. § 161 StPO. 2Gegenstand und Umfang des Ermittlungsverfahrens werden durch den Zweck des Verfahrens (§ 160 Abs. 1 StPO) bestimmt. 3Die Ermittlungen haben sich auch auf den Täter entlastende Umstände, die Beweiserhebung und -sicherung (§ 160 Abs. 2 StPO) sowie ggf. auf solche Umstände zu erstrecken, die für die Festsetzung der Rechtsfolgen der Tat (Strafzumessung) bedeutsam sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 StPO). 4Hierzu ist – falls keine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegt – eine uneingeschränkte Auskunft beim Bundesamt für Justiz – Dienststelle Bundeszentralregister – (§ 41 Bundeszentralregistergesetz) einzuholen. 5Der dafür benötigte Vordruck BRZ 4 ist beim Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn, erhältlich. 6Die Art und Weise des Vorgehens ist unbedingt an rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten, vgl. Nr. 2 bis 6 AStBV (St). 7Die Ermittlungen sind auf das Wesentliche, d. h. auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, soweit sie für die Klärung der Umstände der Tat und derjenigen in der Person des Täters von Bedeutung sind. 8Im Strafverfahren der BuStra-Stelle werden jedenfalls regelmäßig die Akten der Familienkasse beizuziehen sein und häufig die mit dem Verwaltungsverfahren befassten Mitarbeiter der Familienkasse als Zeugen (§§ 161, 161a StPO, Vordrucke „Vorladung eines Zeugen” und „Vernehmungsprotokoll (Zeugen)” wie auch der Beschuldigte zu vernehmen sein (§§ 163a Abs. 1 und 3, 133 bis 136a StPO, Vordruck „Vorladung eines Beschuldigten” und „Vernehmungsprotokoll [Beschuldigte/Betroffene]”). 9Darüber hinaus kommen zur Aufklärung des Sachverhalts z. B. Auskünfte des Arbeitgebers eines volljährigen Kindes in Betracht.

S 8.1.7 Einstellung des Ermittlungsverfahrens

1Über den Abschluss der Ermittlungen ist in jedem Fall ein Abschlussvermerk zu fertigen, vgl. § 169a StPO (Vordruck „Abschlussvermerk”). 2Dieser muss neben der Feststellung, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind, deren Verlauf und Ergebnis (erhobene Beweise und deren Wertung) sowie das daraus resultierende weitere Vorgehen enthalten. 3Insbesondere eine beabsichtigte Einstellung des Verfahrens ist hinreichend zu begründen.

S 8.1.7.1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

1Stellt sich im Verlauf des Verfahrens heraus, dass die Ermittlungen keinen ausreichenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergeben haben, hat die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO einzustellen. 2Das ist z. B. der Fall, wenn sich im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Nr. 81 Abs. 2 AStBV (St)) oder strafbefreiend Selbstanzeige erstattet hat. 3Auf Nr. 81 Abs. 1 und Abs. 3 AStBV (St) wird verwiesen. 4Unter den Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO ist dem Beschuldigten Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu machen (vgl. Nr. 80 Abs. 2 AStBV (St), Vordruck „Einstellung des Ermittlungsverfahrens”). 5Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet keine Rechtskraft, d. h., das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden. 6Es muss geprüft werden, ob es geboten ist, die Tat unter dem Gesichtspunkt einer Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. 7Ergeben die Ermittlungen, dass Leichtfertigkeit vorliegt, so ist ein Bußgeldverfahren zu eröffnen. 8Zu beachten ist bei einer solchen Überleitung, dass der zuvor Beschuldigte nunmehr Betroffener in einem anderen Verfahren ist und damit Anspruch darauf hat, dass ihm erneut rechtliches Gehör bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird (vgl. S 10).

S 8.1.7.2 Einstellung nach § 398 AO und §§ 153 ff. StPO

(1)  1Trotz hinreichenden Tatverdachts kann die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 398 AO oder der §§ 153 ff. StPO durch Einstellung abschließen. 2Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der BuStra-Stelle (Opportunitätsprinzip).

(2)  1Nach § 398 AO und § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO kann die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts einstellen, wenn

  • der erlangte Steuervorteil (Kindergeld) nur geringwertig ist,

  • die Schuld nach den bereits ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkten als gering anzusehen wäre und

  • kein öffentliches Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung besteht.

2Ziel ist die Entkriminalisierung u. a. von Verstößen gegen § 370 Abs. 1 AO mit Bagatellcharakter. 3Im Hinblick auf Höhe und Zahlungszeitraum des Kindergeldes (§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 EStG) kann von Geringwertigkeit ausgegangen werden, wenn die Summe des überzahlten Kindergeldes drei Monatsbeträge für ein Kind nicht überschreitet. 4Die vorausschauende Annahme, dass die Schuld des Täters gering wäre, setzt das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und die insoweit hinreichend gesicherte Prognose über das Vorhandensein der Schuld und ihrer Geringfügigkeit voraus. 5Die Schuld des Täters muss nach den für und gegen ihn sprechenden Umständen des Einzelfalles (vgl. Nr. 77 AStBV (St)) erheblich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Verstöße liegen, so dass sich die Strafzumessung im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen würde (vgl. S 9). 6Gemeint sind regelmäßig Fälle, in denen eine niedrige Strafe, d. h. eine Geldstrafe von sechs bis acht Tagessätzen, zu verhängen wäre. 7Ist die Schuld des Täters danach gering, wird regelmäßig das öffentliche Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung fehlen, weil die weitere Ermittlung außer Verhältnis zum Tatcharakter stünde und Gründe der General- oder Spezialprävention eine Bestrafung nicht erfordern würden, vgl. hierzu Nr. 82 AStBV (St).

(3) Wegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen ohne und mit Zustimmung des zuständigen Gerichts (§ 391 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AO) nach § 153a Abs. 1 StPO wird auf Nr. 83 AStBV (St) Bezug genommen (s. a. Vordrucke „Strafverfahren – vorläufige Einstellung des Verfahrens” und „Kontrollmitteilung bei einer Spendenauflage im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens”).

(4)  1Der Beschuldigte ist bei seiner ersten Vernehmung nach Vorstrafen und anderen gegen ihn anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu befragen. 2Ergibt sich daraus oder aus der Anfrage beim Bundeszentralregister (vgl. S 8.1.6 Satz 4 und 5), dass gegen den Beschuldigten wegen anderer Taten Strafen verhängt oder zu erwarten sind, so kommt eine Einstellung nach § 154 StPO in Betracht. 3Zu den Einzelheiten siehe Nr. 39 AStBV (St).

S 8.1.8 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

(1)  1Ergeben die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, schließt die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei der für Steuerstrafsachen bestimmten Abteilung des Amtsgerichts (§§ 24, 25 GVG, § 391 Abs. 3 AO) ab, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint (§ 400 HS. 1 AO, Vordrucke „Antrag auf Erlass eines Strafbefehls” und „Strafbefehl”). 2Örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 408 StPO ist das in § 391 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmte Amtsgericht.

(2)  1Die Strafsache eignet sich zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint (§ 407 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2Sie ist nicht erforderlich, wenn die für die Beurteilung der Tat und ihrer Rechtsfolgen wesentlichen Umstände vollständig aufgeklärt sind und Gründe der General- oder Spezialprävention der Behandlung im Strafbefehlsverfahren nicht entgegenstehen (vgl. Nr. 84 Abs. 3 AStBV (St)). 3Unter den genannten Voraussetzungen sollen nach pflichtgemäßem Ermessen Strafbefehle beantragt werden, wenn eine der in § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Strafen verhängt werden soll. 4Eignet sich die Strafsache nicht zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren (vgl. Nr. 84 Abs. 3 AStBV (St)), ist sie an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen oder zur Anklageerhebung abzugeben (§ 400 HS. 2 AO).

(3)  1Vor Stellung des Strafbefehlsantrages bzw. vor der Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft hat die Verfolgungsstelle den Abschluss ihrer Ermittlungen in den Steuerstrafakten zu vermerken (§ 169a StPO, S 8.1.7). 2Nach dem Vermerk des Abschlusses der Ermittlungen ist einem Verteidiger des Beschuldigten auf sein Verlangen unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren (Schlussfolgerung aus § 147 Abs. 2 StPO) und des Weiteren dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu äußern (§ 163a Abs. 1 StPO).

(4)  1Im Strafbefehlsantrag ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darzustellen, und es sind die in § 409 StPO vorgegebenen Angaben zu machen. 2Der Antrag muss insbesondere auch bestimmte Rechtsfolgen enthalten (§§ 407 Abs. 1 Satz 3, 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 408 Abs. 3 Satz 2 StPO). 3Auf Nr. 87, Nr. 75 ff. AStBV (St) und Nr. 176 Abs. 2 RiStBV wird verwiesen.

(5)  1Durch den Eingang des Strafbefehlsantrags bei Gericht wird die öffentliche Klage erhoben (§§ 407 Abs. 1 Satz 4, 170 Abs. 1 StPO). 2Das Strafverfahren wird bei Gericht anhängig. 3Die Verfahrensherrschaft geht auf das Gericht über; das Gericht entscheidet in eigener Zuständigkeit abschließend über die Strafsache. 4Auf das gerichtliche Verfahren hat die Familienkasse keinen Einfluss. 5Im gerichtlichen Verfahren wirkt die Verfolgungsstelle nach Maßgabe der §§ 406, 407 AO mit. 6Die Verfolgungsverjährung wird mit der Einreichung des Strafbefehlsantrags bei Gericht unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB).

S 8.1.9 Verfahrenshindernisse

1Ein Strafverfahren ist unzulässig, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt. 2Ist etwa bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB), ist das Ermittlungsverfahren einzustellen bzw. nicht einzuleiten. 3Das gilt auch bei fehlender Verfolgbarkeit der Tat (im prozessualen Sinne), wenn diese bereits anderweitig rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden worden ist (siehe Art. 103 Abs. 3 GG). 4Nach § 84 Abs. 2 OWiG steht das rechtskräftige Urteil über eine Tat als Ordnungswidrigkeit ihrer Verfolgung als Straftat entgegen, nicht aber der rechtskräftige Bußgeldbescheid (§ 84 Abs. 1 OWiG).

S 8.2 Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten


(1)  1Für das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren gelten grundsätzlich die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 ff. OWiG). 2Diese allgemeinen Verfahrensvorschriften treten jedoch zurück, soweit die AO etwas anderes bestimmt (vgl. §§ 409 bis 412 AO). 3Besonders bedeutsam ist der Katalog der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Steuerstrafrechts (§ 410 Abs. 1 AO). 4Bezüglich der im Bußgeldverfahren anzuwendenden Vorschriften wird im Übrigen auf Nr. 100 bis 103 AStBV (St) verwiesen; bezüglich des Abschlusses des Verfahrens auf Nr. 113 und 116 AStBV (St) sowie auf Vordruck „Bußgeldbescheid”.

(2)  1Im Unterschied zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren herrscht nicht das Legalitäts-, sondern das Opportunitätsprinzip. 2Dies bedeutet, dass hier die Einleitung des Verfahrens im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht und sie es nach pflichtgemäßem Ermessen auch wieder einstellen kann (§ 47 Abs. 1 OWiG). 3Beachtliche Gesichtspunkte für die Ermessensausübung sind u. a.

  • Wiederholungsgefahr,

  • Häufigkeit derartiger Taten,

  • Verschulden und Verhalten des Betroffenen sowie

  • Zweck der Ahndung.

4Stehen solche Gesichtspunkte nicht entgegen, so kann nach Nr. 104 Abs. 3 AStBV (St) von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abgesehen werden, wenn der zu Unrecht bezogene Betrag insgesamt weniger als 5 000 Euro beträgt. 5Handelt es sich um einen Wiederholungsfall, so kann nur unter den Voraussetzungen von einer Verfolgung abgesehen werden, unter denen ein Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt werden könnte, also wenn die Summe des überzahlten Kindergeldes drei Monatsbeträge für ein Kind nicht überschreitet, vgl. S 8.1.7.2 Abs. 2.

(3)  1Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die BuStra-Stellen (§§ 409 Satz 1, 387 Abs. 1, 386 Abs. 1 Satz 2 AO). 2Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (etwa für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide) folgt aus § 410 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 391 AO. 3Danach ist – abweichend von § 68 OWiG – das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (§ 391 Abs. 1 Satz 1 AO).

(4)  1Aus § 410 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 407 AO ergeben sich für die Familienkasse stärkere Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte als im allgemeinen Verfahrensrecht. 2Abweichend von § 76 Abs. 2 OWiG ist z. B. das Gericht nicht befugt, die Familienkasse von einer Hauptverhandlung oder einem Vernehmungstermin auszunehmen.

(5)  1Nach § 67 OWiG kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der BuStra-Stelle eingelegt werden. 2Der Einspruch muss nicht begründet werden und darf keine Bedingung oder Beschränkung auf einzelne Punkte enthalten. 3Auf einen Einspruch hin überprüft die BuStra-Stelle ihre Entscheidung (§ 69 OWiG). 4Sie kann den Bescheid zurücknehmen und das Verfahren einstellen oder einen neuen Bescheid erlassen, der auch eine Verschlechterung darstellen darf. 5Will sie an dem Bescheid festhalten, so muss sie die Sache der Staatsanwaltschaft vorlegen. 6Unterstützt diese die Auffassung der BuStra-Stelle, so legt sie die Akten dem zuständigen Amtsgericht vor (§ 69 Abs. 4 OWiG).

S 9 Strafzumessung

(1)  1Gem. § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten grundsätzlich die allgemeinen Gesetze über das (materielle) Strafrecht. 2Danach sind insbesondere auch die Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB (§§ 1 bis 79b StGB) anzuwenden, die u. a. die Rechtsfolgen der Tat beschreiben. 3Hauptzweck der Strafe ist es, der Begehung von (Steuer-) Straftaten entgegenzuwirken und die Rechtsordnung zu verteidigen (Generalprävention, vgl. §§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 3 StGB). 4Sie bezweckt darüber hinaus, den Täter von weiteren Straftaten abzuschrecken und auf ihn sozial positiv einzuwirken (Spezialprävention, vgl. §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 StGB). 5Bei der Strafzumessung sind diese Strafzwecke zu beachten. 6Grundlegend für die Bemessung von Freiheits- und Geldstrafe ist auch im Steuerstrafrecht § 46 StGB. 7Für die Strafzumessung ist danach die Schuld des Täters wichtigster Gesichtspunkt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). 8Damit ist nicht die Schuld als Bestandteil der Straftat, sondern der Umfang des Vorwurfes gemeint, der den Täter für seine Tat trifft.

(2)  1Bei den Straftaten des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO im Bereich des Familienleistungsausgleichs sind als Auswirkungen der Tat insbesondere die Höhe und der Zeitraum des aufgrund des Verhaltens des Täters zu Unrecht erlangten Kindergeldes zu berücksichtigen. 2Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt (§ 40 Abs. 1 StGB). 3Die Anzahl der Tagessätze ist von der Schuld abhängig, ihre Höhe von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters (§ 40 Abs. 2 StGB). 4Anhaltspunkt der Strafzumessung ist, dass je Monat und Kind, für die zu Unrecht Kindergeld bezogen worden ist, grundsätzlich zwei Tagessätze zu verhängen sind; im Übrigen wird auf Nr. 75 ff. AStBV (St) verwiesen.

(3)  1Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf nicht verhängt werden (§ 38 Abs. 2 StGB). 2Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die gegen den Täter sprechen, und die Strafe zur Abschreckung (aus spezial- oder generalpräventiven Gründen) erforderlich ist (§ 47 Abs. 1 StGB). 3Sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB nicht erfüllt, ist anstelle einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur eine Geldstrafe zu verhängen.

(4) Wegen der Folgen einer versuchten Steuerhinterziehung (Steuervorteilserlangung) wird auf die §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 StGB hingewiesen.

S 10 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

S 10.1 Allgemeines

(1)  1Hinsichtlich der Zumessung der Geldbuße enthält die AO grundsätzlich keine ausdrücklich vom OWiG abweichenden Vorschriften, so dass § 17 OWiG entsprechend anzuwenden ist (§ 410 AO). 2Im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Bußgeldvorschriften der AO und die Besonderheiten des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG (insbesondere die nach § 66 EStG vom traditionellen Einkommensteuerrecht abweichende monatliche Zahlung einer Steuervergütung in Form von Kindergeld) ist jedoch in wesentlichen Punkten auch abweichendes Recht zu beachten bzw. im Rahmen des Opportunitätsprinzips (§ 47 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 377 Abs. 2 AO) eine von der Ahndungspraxis der sonstigen Finanzverwaltung abweichende Sachbehandlung angebracht.

(2)  1Gesetzliche Grundlage für die Verfolgung und Ahndung solcher Verstöße bildet der Achte Teil der AO mit der zentralen Vorschrift des § 370 AO. 2Unstimmig erscheinende Ergebnisse (insbesondere die zum BKGG vergleichsweise hohe Bußgelddrohung von 50 000 Euro in § 378 Abs. 2 AO) können durch die Anwendung des Opportunitätsprinzips weitgehend vermieden werden.

(3)  1Die Anwendung des bußgeldrechtlichen Instrumentariums soll spezial- und generalpräventiv wirken. 2Die Betroffenen sollen zu einem für die Aufgabenerfüllung der Familienkassen günstigen Verhalten veranlasst und damit eine möglichst rationelle Aufgabenerledigung erreicht werden.

(4)  1Ob ein Bußgeldverfahren trotz konkreten Tatverdachts nicht einzuleiten ist oder ein bereits eingeleitetes Ermittlungsverfahren aus Opportunitätserwägungen eingestellt wird (§ 47 Abs. 1 OWiG, Nr. 104 AStBV (St)), entscheidet allein die BuStra-Stelle. 2S 8.2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Sprechen in Zweifelsfällen besondere Gründe dagegen, die Sache auf sich beruhen zu lassen (z. B. Häufung von derartigen Verstößen), kann eine förmliche Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld nach § 56 OWiG angebracht sein (hierzu Vordruck „Verwarnung nach § 56 OWiG”). 4Ist der Betroffene mit der Verwarnung nicht einverstanden, muss ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden.

S 10.2 Zumessungsgrundsätze

Die nachstehenden Zumessungsgrundsätze sollen eine möglichst einheitliche Sachbehandlung gewährleisten.

S 10.2.1 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 378 AO

(1)  1Ausgangsbasis für die Zumessung der Geldbuße ist die Hälfte der Geldstrafe, die dem Betroffenen bei vorsätzlichem Handeln auferlegt worden wäre. 2Von dem auf diese Weise ermittelten Betrag der Geldbuße braucht dann nicht abgewichen werden, wenn die Tatumstände weder auffällig schwer noch verhältnismäßig unbedeutend sind, Leichtfertigkeit von mittlerem Gewicht vorliegt und von nicht extrem nach oben oder nach unten aus dem Rahmen fallenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann. 3Damit eine gegenüber dem förmlichen Bußgeldverfahren vereinfachte und raschere Ahndung möglich ist, soll bei einer Kindergeldüberzahlung von bis zu 600 Euro grundsätzlich eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, bei einer Kindergeldüberzahlung bis 1 500 Euro eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld i. H. v. 55 Euro erteilt werden; bei Tatbeendigung vor dem i. H. v. 35 Euro.

(2)  1Ermäßigungsgründe, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Minderung bis zu 50 v. H. der im Regel- bzw. Durchschnittsfall verwirkten Geldbuße zulassen, sind z. B.:

  • unverzügliche Wiedergutmachung des Schadens (evtl. auch bei unwirksamer Selbstanzeige),

  • ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse und

  • fehlende Wiederholungsgefahr.

2Bei gesteigertem Schuldvorwurf soll die an sich verwirkte Geldbuße mindestens um 50 v. H. erhöht werden. 3Das gilt z. B., wenn gegen den Betroffenen innerhalb der letzten zwei Jahre wegen eines gleichartigen Verstoßes Sanktionen verhängt worden sind.

(3)  1Die Frage der Zumessung der Geldbuße stellt sich allerdings erst, wenn nach Aktenlage und ggf. nach dem Ergebnis ergänzender Ermittlungen keine Straftat vorliegt, eine Ordnungswidrigkeit erwiesen ist, Verfolgungshindernisse nicht bestehen und auch keine Einstellung des Verfahrens angezeigt ist. 2Im Übrigen setzt das o. a. Ahndungsschema immer voraus, dass aufgrund von Zumessungserwägungen hinsichtlich Tatbedeutung und Tätervorwurf – und grundsätzlich auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – die konkrete Ordnungswidrigkeit als Regel- bzw. Durchschnittsfall eingestuft und damit schon die Umstände des Einzelfalles ausreichend bedacht und gewürdigt worden sind. 3Liegen dagegen besondere, d. h. über den Durchschnittsfall hinausgehende Umstände in der Tat oder der Person des Betroffenen vor, so ist aufgrund der im Einzelfall gebotenen Zumessungserwägungen zu entscheiden. 4Eine vom Durchschnittsfall abweichende Ahndung ist im Bußgeldvorgang kurz zu begründen. 5Auch der Bußgeldbescheid soll die insoweit entscheidungserheblichen Gründe erkennen lassen.

S 10.2.2 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO

(1)  1Während für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 378 AO der Eintritt eines konkreten Schadens vorausgesetzt wird, erfasst § 379 AO lediglich Vorbereitungshandlungen, die es ermöglichen (d. h. abstrakt geeignet sind), nicht gerechtfertigte Steuervorteile in Form von Kindergeld zu erlangen (vgl. auch S 2.2 Abs. 3). 2Falls die unrichtige Bescheinigung für die unrechtmäßige Kindergeldzahlung ursächlich war, kann im Einzelfall die Schadenshöhe ein Indiz für die Bedeutung und das Ausmaß der Ordnungswidrigkeit sein und deshalb zu einer verschärften Ahndung führen.

(2)  1Ausgangsbasis für die Zumessung der Geldbuße ist ein Betrag von 500 Euro. 2Eine hiervon abweichende Sanktion ist geboten, wenn erschwerende (insbesondere vorsätzliches Handeln, Wiederholungsfall, hoher Schadensbetrag) oder mindernde (z. B. leichtfertiges Handeln im unteren Bereich der Schwere-Skala, besonders ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen) Umstände vorliegen. 3Der Bußgeldrahmen für ein leichtfertiges Handeln reicht bis 5 000 Euro (§ 379 Abs. 4 AO i. V. m. § 17 Abs. 2 OWiG).

S 11 Gebühren, Vollstreckung von Bußgeldbescheiden

(1) Die Gebühr für den Bußgeldbescheid bemisst sich nach der Höhe des verhängten Bußgelds; sie beträgt 5 Prozent von dessen Summe, mindestens aber 20 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG).

(2)  1Für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden der BuStra-Stellen gelten abweichend von § 90 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 2 OWiG nicht die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, sondern die Vorschriften des Sechsten Teiles der AO über die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Finanzbehörde (vgl. §§ 249 ff. AO, V 31.2). 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des OWiG über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden (§§ 89 ff. OWiG).

S 12 Bußgeldlisten und Überwachungslisten für das Strafverfahren/Statistik/Aktenführung

(1)  1Die BuchO einschließlich ihrer vorgegebenen Muster ist sinngemäß anzuwenden. 2Für das Führen von Bußgeldlisten und Überwachungslisten zum Strafverfahren ist der im BStBl 1996 I S. 1057 abgedruckte Auszug aus der BuchO zu beachten. 3Eine Überprüfung durch die zuständigen Dienstvorgesetzten hat halbjährlich zu erfolgen. 4Zur statistischen Auswertung und Mitteilung an das BZSt ergehen weitere Weisungen.

(2)  1Die Straf-/Bußgeldakte ist getrennt von der Kindergeldakte zu führen. 2Sie kann der Kindergeldakte vorgeheftet werden. 3Nur die Straf-/Bußgeldakte ist erforderlichenfalls an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zu übersenden. 4Daher muss sich alles für das BuStra-Verfahren Relevante aus dieser Akte ergeben. 5Der Vorgang ist mit einem eigenen Aktenzeichen zu versehen; dieses lautet für Strafsachen: StrL/ÜL – lfd. Nr./Jahr – und für Bußgeldsachen: BL/ÜL – lfd. Nr./Jahr –; einzufügen ist die laufende Nummer der Überwachungsliste.

S 13 Auswirkungen auf das Festsetzungsverfahren

1Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Kindergeld entstanden ist. 2Bei Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung ist für den Beginn der Festsetzungsfrist § 170 Abs. 3 AO zu beachten. 3Die Festsetzungsfrist beträgt für den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). 4Soweit Kindergeld hinterzogen bzw. leichtfertig verkürzt wurde, beträgt die Festsetzungsfrist zehn bzw. fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). 5Für das Ende der Festsetzungsfrist ist in Fällen der Steuerhinterziehung bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung stets die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO zu beachten. 6Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (vgl. S 2.5 Satz 5 ff. und S 4).

Stichwortverzeichnis

Angegeben ist das jeweilige Kapitel und der entsprechende Abschnitt der DA-KG, nachfolgende Zahlen bezeichnen, wenn sie in Klammern gesetzt sind, die Absätze, ansonsten die Sätze.


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Abtretung
V 23.3; V 27.2 (2); V 33
Abzweigung
V 32
– Anhörung
V 32.4
– Korrektur
V 32.7
– Vorbehalt des Widerrufs
V 32.1 (3) 7
Abhilfebescheid
R 7.3
Adoption
A 9.2; V 6.3.2
Aktenaufbewahrung
O 2.7.4
Akteneinsicht
V 9; R 6.2
Aktenführung
O 2.7
Altersgrenze
A 7
Anderer Dienst im Ausland
A 17.4
Änderung der Kindergeldfestsetzung
V 7.4 (2), (3); V 10 (6); V13; V 34
Änderung in den Verhältnissen
V 14.2
Änderung, Zeitraum
V 14.3; V 21.2
Änderungsmitteilungen
V 3.2.2 (2); V 7.1.5
Angehörige des öffentlichen Dienstes
V 1.3
Anlernverhältnis
A 14.2 2; A 14.6 (3)
Angenommene Kinder
A 9.2; V 6.3.3
Anspruchsberechtigte
A 1
Anspruchskonkurrenz
 
– bei mehreren Anspruchsberechtigten
A 22; A 23.1; A 24
– bei über- und zwischenstaatlichen Ansprüchen
A 26.1
Anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit
A 19.3
Anspruchszeitraum
A 29
Antrag
 
– auf schlichte Änderung
V 16; R 4 (2) 2
– durch Bevollmächtigten
V 4.3
– durch Minderjährige
V 5.2 (1) 4
– im berechtigten Interesse
V 5.3; V 7.1.5 (2) 3; R 5.3 (1) 5; R 6.7 (3)
– Erforderlichkeit
V 5.2 (4)
– Form
V 5.2 (1)
– Zuständigkeit
V 5.2 (2), (3)
Anzeigepflichten
V 7.1.5
Approbation
A 14.10 (12)
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
V 1.3 (3) – (6)
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
A 18.5.2 (2) 2
Arbeitnehmer-Sparzulage
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 6
Arbeitslose Kinder
A 13
Arbeitslosengeld
A 13.1 (2); A 18.5.2 (1) 2 Nr. 1
Arbeitslosengeld II
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 5
Arbeitslosigkeit
A 13
Arbeitszeit, regelmäßige –
A 19.3.1
Asylberechtigte
A 3.4
Attest, ärztliches
A 13.2 (1); A 14.11 (1); A 18.4 (5)
Au-pair-Verhältnis
A 3.3.1 (1) 1; A 14.9 (1); A 19.3 4
Aufbewahrungsfristen
O 2.7.4
Aufenthalt, gewöhnlicher
A 2; A 21
Aufenthaltserlaubnis
A 3.3; A 3.4 (2)
Aufenthaltsgenehmigung
A 3.1 (3) 4
Aufhebung der Festsetzung
V 10; V 13
Aufhebung, Zeitraum
V 14.3; V 21.2
Aufklärungspflicht
V 6.1
Aufnahme in den Haushalt
A 8; A 10.2; A 11 (1); A 12; A 23.2
Aufrechnung
V 27
Aufrechnungsersuchen ausländischer Träger
V 1.5.3
Ausbildung
siehe „Berufsausbildung” und „Kinder, die für
einen Beruf ausgebildet werden”
Ausbildungsabschnitt
A 15 (2) 3
Ausbildungsdienstverhältnis
 
– als anspruchsunschädliche Erwerbstätigkeit
A 19.3.2
Ausbildungshilfen
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 9
Ausbildungsordnung
A 14.1 (3) 2; A 14.6 (1); A 14.8 (2) 2
Ausbildungsplatz, Kinder ohne
A 16
Ausbildungsverhältnis, berufsbezogenes
A 14.6
Ausbildungsvergütungen
siehe „Einkünfte”
Auskunftsersuchen
V 6.3; V 7.1.1 (4)
Auskunftserteilung
 
– an Bezügestellen
O 4.4
– an Sozialleistungsträger
O 4.5
Auskunftspflicht
V 8 (2), (3)
Auskunftspflichtige
V 7.1.1 (3), (4); V 7.1.2
Auskunftsverweigerungsrecht
V 7.1.1 (2); V 7.2 (1); V 7.3 (2), (3)
Ausland, Ausbildung im
A 21.1 (2), (3)
Ausländer
 
– Kindergeldanspruch für –
A 3
– freizügigkeitsberechtigte –
A 3.5
– Geburt des Kindes im Inland
A 21.1 (5)
– Kind während der Elternzeit im Ausland
A 21.1 (6)
Auslandsaufenthalt, vorübergehender
A 21.1
Auslandslehrkräfte
A 2.2 (3); V 1.3 (5) 3; V 2 (3)
Auslandsstudium
A 14.7 (5), (6)
Ausschlussfrist
R 6.4
Aussetzung
 
– der Vollziehung
R 6.1
– des Verfahrens
S 6
Auszahlung, -sweg
V 22.2
Auszahlung an Dritte
V 32
Authentifizierungsverfahren
O 2.9
 
BAföG-Leistungen
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 9
Beamte
A 2.2 (2); A 3.5 (3); V 1.3 (1)
Beamtenanwärter
A 14.2 2; A 19.3.2 (1) 3
Beginn der Ausbildung
A 14.10
Behinderte Kinder
A 18
– Altersgrenze
A 18.1 (2)
– Eingliederungshilfe
siehe „Eingliederungshilfe”
– Lebensbedarf
A 18.4
– Mitursächlichkeit
A 18.3 (4)
– Pauschbetrag für –
A 18.4 (4), (6), (7)
– Selbstunterhalt
A 18.4
– in vollstationärer Unterbringung
A 18.4 (6)
Behinderung
A 18.1 (1), (2)
– Nachweis der –
A 18.2
– Ursächlichkeit der –
A 18.3
Behinderungsbedingter Mehrbedarf
A 18.4
Beiladung
R 12.2
Bekanntgabe
V 10 (7)
Beratungspflicht
V 8 (1)
Berechtigtenbestimmung
A 23; A 24 (2), (3)
Berechtigtenwechsel
V 34
Beruf, Kinder die für einen – ausgebildet werden
A 14
– Ausland
A 14.5 (4); A 14.7 (5), (6); A 14.9; A 21.1 (2), (3)
– Beginn
A 14.10
– Begriff
A 14.1
– behinderte Kinder
A 14.4
– berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse
A 14.6
– Ende
A 14.10
– Ernsthaftigkeit
A 14.3
– Hochschulausbildung
A 14.7
– Maßnahmen
A 14.2
– Mutterschaft
A 14.11 (3)
– Nichtschüler
A 14.5 (3)
– Praktikum
A 14.8
– Schulausbildung
A 14.5
– Sprachaufenthalt im Ausland
A 14.9
– Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme
A 14.3
– Unterbrechung
A 14.7 (3); A 14.10; A 14.11
Berufsausbildung
 
– Abschluss der erstmaligen –
A 19.2.2 (2)
– Erstmalige –
A 19.2.2
– Erststudium
A 19.2.3
Berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis
A 14.6
Berufsbezogenheit einer Ausbildungsmaßnahme
A 14.1 (1); A 14.8 (1)
Berufsziel
A 14.1 (1), (2)
Beschäftigungsverbot nach MuSchG
A 13.2 (2); A 14.11 (3); A 16.2 (2); V 1.3 (5)
Bescheid
V 10
– Bekanntgabe
V 10 (7)
– Benachrichtigung Dritter
V 10 (6)
– Form
V 10 (1) – (3)
Bescheinigung
 
– für das Finanzamt
O 4.3
– über ausgezahltes Kindergeld
V 8 (3)
Betriebsstättenfinanzamt
A 2.2.2 (1)
Beurlaubung vom Studium
A 14.7 (3); A 14.11 (2)
Bildungsmaßnahmen, berufsvorbereitende
A 14.6 (4)
Bundesfamilienkasse
O 2.2; V 3.1 (1), (4); V 3.2 (1), (3), (4)
Bundesfreiwilligendienst
A 17.8
Bundeskindergeldgesetz
A 1 (2); A 4 (2); A 5 (2); A 6 (2); V 14.1 (1) 4
Bußgeldliste
S 11
 
Darlehen
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 9
Datenabgleich
O 4.6
Datenschutz
O 2.6
Deutsche Bahn AG
V 1.3 (4)
Deutsche Post AG
V 1.3 (4); V 1.4
Deutsche Postbank AG
V 1.3 (4); V 1.4
Deutsche Telekom AG
V 1.3 (4); V 1.4
Diplomatische Mission
A 2.2 (3); A 4
Doktorexamen, Vorbereitung
A 14.7 (4)
Doppelfestsetzung
V 3.1 (4); V 6.3.1 (1); V 12.3 (3); V 18.1 (2)
Dualer Studiengang
A 19.2.2 (2); A 19.3.2 (1) 3, (2)
 
Ehegatte
A 11; A 18.5
Eigenbetrieb
V 1.2 (2)
Elektronische Akten
O 2.7.3
Eingliederungshilfe
A 18.4; A 18.5.2 (1) 2 Nr. 5; V 32.2 (4); V 33.3 (1)
Einkünfte
A 18.5.1; A 18.5.3
Einkünfte, ausländische –
A 18.5.1 6
Einnahmen, steuerfreie –
A 18.5.2
Einspruch
V 3.1 (3); V 10; V 32.1 (3); R 4 (2) 1; R 6.7
– Entscheidung
R 7.4; R 7.4.1 – R 7.4.3
– Erörterung
R 6.3
– Frist
R 5.5
– Rücknahme
R 7.2
Einstweiliger Rechtsschutz
R 10.5
Elterngeld
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 2
Elternzeit
A 3.3.2 (2) 1; A 13.2 (2); A 14.11 (3); A 16.2 (2);
A 21.1 (6); V 1.3 (5)
Ende der Ausbildung
A 14.10; A 19.2.2 (2); A 19.2.4
Enkel
A 12
Entführte Kinder
A 6 (4)
Entsendung
A 2.2 (3); A 4 (2); A 5; V 1.3 (5)
Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst
A 17.5
Erkrankung
A 13.2; A 14.11; A 16.2
Erlass
V 25
Ermessen
V 32.6
Ermittlungen
V 6.3
Ermittlungen, Adoption
V 6.3.3
Ermittlungen, Stiefkinder
V 6.3.1 (5)
Ernsthaftigkeit der Berufsausbildung
A 14.3
Erstmalige Berufsausbildung
A 19.2.2
Erststudium
A 19.2.3
Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers
V 33
Erstattungsersuchen ausländischer Träger
V 1.5.3
Erwerbstätigkeit
A 3.3.2 (2); A 16.1 (2); A 18.3
Erwerbstätigkeit, anspruchsunschädliche
A 19.3
Erzieher
A 19.3.2 (1)
Erziehungsbeihilfe
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 9
Europäischer Freiwilligendienst
A 17.3
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
A 3.5
Examen
A 14.7 (4); A 14.10 (4), (10); A 16.1 (1); A 19.3.2 (1)
 
Fachaufsicht
O 1.2; O 2.1; O 3
Fachhochschule
A 14.7 (2); A 14.8; A 19.2.3 (1)
Fälligkeit
V 22.1 (1); V 27.2
Familiengericht
A 9.2; A 23.1; A 24 (3)
Familienkasse
O 1.2; O 2.1; V 6.3.2; V 1; V 3.2.2
Familienleistungsausgleich
O 1.1; O 1.2
Familienstandsbescheinigung
V 7.1.4 (3)
Fernabitur
A 14.5 (3)
Fernstudium
A 14.7 (1)
Festsetzung des Kindergeldes
V 10
– Überprüfung
O 2.8
Feststellungslast
V 7.4
Flüchtlinge
A 3.4
Förderungsleistungen nach § 5 SVG
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 9
Freie Wohlfahrtspflege, Spitzenverbände –
V 1.3 (8)
Freiwilligendienst
 
– Allgemeines
A 17.1
– aller Generationen
A 17.6
– anderer Dienst im Ausland
A 17.4
– Bundes –
A 17.8
– der EU
A 17.3
– entwicklungspolitischer –
A 17.5
– freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
A 17.2
– internationaler Jugend –
A 17.7
Freiwilliger Wehrdienst
A 14.1 (6); A 14.2 2; A 15 (1); A 16.1 (2); A 20 (4)
 
Gasthörer
A 14.7 (1)
Geburtsbescheinigung, -urkunde
O 2.7.2; O 2.7.3; V 7.1.4
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
A 13.1 (1); A 19.3.3
Gewöhnlicher Aufenthalt
A 2.1; A 21
GmbH,
V 1.2 (2); V 1.3 (4); V 3.2.1
Grundlagenbescheid
A 2.1 (5); A 10.3 (6); V 6.3.2 (2); V 19
 
Haft und Ausbildung
A 14.10 (9)
Haushaltsaufnahme
A 8; A 10.2; A 10.3 (6) 1; A 11 (1), (4); A 12;
A 23.1 (1); A 23.2
Haushaltsbescheinigung
V 7.1.4
Hilfe zum Lebensunterhalt
A 13.1 (1); A 18.5.2 (1) 2 Nr. 5; V 33.2 (1)
Hinterbliebenenbezüge
A 18.5.3; A 26.4 (3)
Hinterbliebenenrenten
A 18.5.3
Hinterziehungszinsen
V 29.4
Hinzuziehung des anderen Beteiligten
V 32.1 (3); R 6.7
Hochschulausbildung
A 14.7
Hochschulausbildung, Ende
A 14.10 (10)
 
Inanspruchnahme durch Berufsausbildung
A 14.3
Insolvenz des Ausbildungsbetriebs
A 14.10 (6)
Internationaler Jugendfreiwilligendienst
A 17.7
Internationale Organisationen, Bedienstete bei.
A 5
 
Jugendhilfe
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 5; V 33.2 (1) 10; V 33.3 (2)
 
Kapitalerträge
A 18.5.1
Kapitalertragsteuer
A 18.5 1
Kinder
A 6
– Allgemeines
A 6
– angenommene –
A 9.2
– entführte –
A 6 (4)
– im Ausland
A 14.5 (4); A 14.7 (5), (6); A 14.9; A 17; A 21;
V 1.5.2 (1); V 5.2 (3)
– behinderte –
A 10.2; A 18
– in Berufsausbildung
siehe „Berufsausbildung” und „Kinder, die für
einen Beruf ausgebildet werden”
– Enkel –
A 12
– in einem Freiwilligendienst
A 17
– Haushaltsaufnahme
A 8; A 10.2; A 10.3 (2) 5; A 11 (1); A 12;
A 23.1 (1); A 23.2
– leibliche –
A 9.1
– Mitwirkungspflicht der –
V 7.2
– ohne Arbeitsplatz
A 13
– ohne Ausbildungsplatz
A 16
– Pflege –
A 10
– in einer Übergangszeit
A 15
– verfügbares Nettoeinkommen
A 18.5
– Verlängerungstatbestände
A 20
– vermisste –
A 6 (4)
– Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der
A 21
Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden
A 14
– Ausland
A 14.5 (4); A 14.7 (5), (6); A 14.9; A 21.1 (2), (3)
– Beginn
A 14.10
– Begriff
A 14.1
– behinderte Kinder
A 14.1
– berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse
A 14.6
– Ende
A 14.10
– Ernsthaftigkeit
A 14.3
– Hochschulausbildung
A 19
– Maßnahmen
A 14.1
– Mutterschaft
A 14.11 (3)
– Nichtschüler
A 14.5 (3)
– Praktikum
A 14.8
– Schulausbildung
A 14.5
– Sprachaufenthalt im Ausland
A 14.9
– Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme
A 14.3
– Unterbrechung
A 14.7 (3); A 14.10; A 14.11
Kindergeld
 
– auf ein Kind entfallender Anteil
V 23.2
– Höhe
A 28
Kindergeldstatistik
O 2.10
Kinderzulagen, -zuschüsse
A 26.2
Kindesbetreuung
A 14.11 (3); A 15 (4); A 16.2 (2)
Kirchensteuer
A 18.5 1
Klagearten
R 10
Klagerücknahme
R 13.4
Konsularische Vertretung
A 2.2 (3); A 4
Kontoinhaber
V 22.2
Korrektur einer Abzweigung
V 32.7
Korrekturzeitraum
V 14.3; V 21.2
Kosten
O 2.11 (4)
– im Einspruchsverfahren
R 7.5
– im Klageverfahren
R 14
Kostenpauschale
A 18.5.2 (2) 1; A 18.5.3 (5)
Krankengeld
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 1
 
Landesfamilienkasse
V 1.2; V 3.1 (1), (4); V 3.2 (1), (3), (4)
Leichtfertigkeit
S 2.3.2
Leistungen
 
– aus Versorgungseinrichtungen
A 26.1 (2) 3
– Dritter
A 18.6
– zwischen- oder überstaatl. Einrichtungen
A 26.4
– kindbezogene –
A 26.1
– vergleichbare ausländische –
A 26.3
Leistungsgebot
V 22.1
Lohnersatzleistungen
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 1, (2); A 26.4 (4) 4
Lohnsteuer
O 2.12
Lohnzuschläge
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 1
 
Mahnung
V 31.1
Meldedatenübermittlung
O 4.5
Mitteilungspflicht
V 7.1.5; V 7.2; V 10 (5)
Mitwirkung, Auslandssachverhalt
V 7.1.1 (5)
Mitwirkung, Folgen fehlender
V 7.4
Mitwirkungspflicht
 
– Allgemeines
V 7.1.1
– Dritter
V 7.3
– bei Kindern über 18 Jahre
V 7.2
Monatsprinzip
A 19.4
Mutterschaft während der Ausbildung
A 14.11 (3)
Mutterschaftsgeld
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 1
Mutterschutz
A 13.2 (2); A 14.11 (3); A 16.2 (2)
 
Nachweis von der Geburt eines Kindes
V 7.1.4
NATO-Streitkräfte, Mitglieder der
A 5
Neuantrag
A 23.1 (4); V 5.4; V 7.4 (2) 3
Neufestsetzung
V 10 (8); V 21.1
Nettoeinkommen, verfügbares –
A 18.5
Nichtschüler
A 14.5 (3) 3
Niederlassungserlaubnis
A 3.2
Noviziat
A 14.2 2
 
Obhutsprinzip
A 22
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
V 1.3 (1)
Öffentlicher Dienst
V 1.2
 
Pauschbetrag für behinderte Menschen
A 18.4 (4), (5), (6)
Pfändung
V 23.1
Pflegekinder
A 10
– behinderte –
A 10.2; A 10.3 (2), (3)
Pflegeversicherung, Leistungen der –
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 4
Postulat
A 14.2 2
Praktikum
A 14.8
Praktisches Studiensemester
A 14.7 (2)
Promotion, Vorbereitung
A 14.7 (4)
Prozesszinsen
V 29.5
Prüfung
A 14.10
 
Rechtliches Gehör
R 3.3
Rechtsanwendung, unrichtige –
V 21
Rechtsaufsicht
O 1.2; O 2.1
Rechtsbehelfsbelehrung
V 10 (3); R 7.4.4
Rechtsbehelfsliste
R 1
Referendare
A 14.2 2; A 19.2.4 (5)
Regierung, Mitglieder einer Bundes- oder Landes-
V 1.3 (1)
Rehabilitationsmaßnahmen, berufliche
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 9
Religionsgesellschaft
V 1.3 (7)
Renten
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 3, 4; A 18.5.3
Richter
V 1.3 (1)
Ruhegehalt
V 1.3 (2) 1
Ruhen des Verfahrens
R 6.6
 
Sachverhaltsaufklärung
V 6.1; V 6.3.1
Säumniszuschläge
V 30
Scheidung
 
– der Eltern
A 22
Schulausbildung
A 14.2 1; A 14.5
– Beginn
A 14.10 (1) 1
– Ende des Schuljahres
A 14.10 (1), (2)
Schulbescheinigung
V 7.1.4 (1) 3
Schuld
S 2.3.3
Schulpflicht
A 14.3 (3)
Schweiz
A 1 (1); A 3.5 (1); A 13.1 (1); A 26.1 (1); A 26.3;
A 27; V 1.5.2 (1)
Selbstanzeige
S 5
Selbstausbildung
A 14.1 (4); A 14.5 (3)
Soldaten
A 14.2 2; A 19.3.2 (1) 3; V 1.3 (1)
Solidaritätszuschlag
A 18.5 1
Sozialhilfe
siehe „Hilfe zum Lebensunterhalt”
Sozialversicherungsbeiträge
A 18.5 1
Sparzulage, Arbeitnehmer-
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 6
Spätaussiedler
A 2.1 (5)
Sprachkurse
A 14.5 (4); A 14.9
Staatenlose
A 3.1 (1)
Staatsangehörigkeit, deutsche
A 21.1 (4)
Staatsangehörigkeit, EWR-Staat
A 21.1 (1)
Statistiken
O 2.10; S 11
Steuerfreie Einnahmen
A 18.5.2
Steuergeheimnis, § 30 AO
O 2.6; O 4.4; V 5.2 (1); V 6.3.2 (1); V 9; V 34 (5)
Steuerhinterziehung, versuchte
S 2.4
Steuerliche Nebenleistungen
O 2.11
Steuerpflicht, unbeschränkte
A 2; A 5
Stiefkinder
A 6; A 11
Strafhaft/-vollzug
A 14.2 2; A 14.10 (8); A 18.3 (5)
Strafzumessung
S 8; S 9.2
Studium, Abbruch
A 14.10 (11)
Stundung
V 24
Stundungszinsen
V 29.2
 
Tatbestände
 
– des Steuerstrafrechts
S 2.1
– des Ordnungswidrigkeitenrechts
S 2.2
Tatbestandsirrtum
S 2.3.1.2
Täterkreis
S 3
Tatsächliche Verständigung
R 13.4
Tilgung
V 26
Trennung der Eltern
A 22
 
Übergangsgebührnisse
V 1.3 (2)
Übergangsgeld
A 14.6 (4); A 18.5.2 (1) 2 Nr. 9; A 26.1 (2),
V 1.3 (2)
Übergangszeit
A 15
Übertragung von Aufgaben
O 2.2; V 3.1 (1), (3), (4); V 3.2 (1), (3), (4)
Überwachungsliste für das Strafverfahren
S 11
Überweisung
V 22.2
Unterbrechung der Ausbildung
A 14.5 (3); A 14.10; A 14.11
Unterhaltsleistungen
A 18.4 (3); A 18.5 3; A 24 (2); V 32.2 (2);
V 32.5 (2)
Unterhaltspflicht, Verletzung
V 32.2
Untersuchungsgrundsatz
V 6.1 (1)
Urkunden
O 2.7.2 (3); V 7.1.3
 
Veränderungsanzeige
V 3.2.2 (2); V 7.1.5
Verböserung
R 6.5
Verbotsirrtum
S 2.3.3.2
Verfahren
 
– Steuerstraftaten
S 7.1
– Steuerordnungswidrigkeiten
S 7.2
Verfügbares Nettoeinkommen
A 18.5
Vergleichsmitteilungen
O 4.4; A 1 (2); V 6.3.2 (1); V 7.1.3 (3); V 34 (1)
Verjährung
 
– der Festsetzung
S 12.1
– der Verfolgung
S 4
– der Zahlung
V 28
Verlängerungstatbestände
A 20
Verletztengeld
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 1
Vermisste Kinder
A 6 (4)
Vermögensbildungsgesetz, Leistungen nach dem –
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 6
Verpfändung
V 23.3
Versorgungsbezüge
A 18.5.3; V 1.3 (2)
Versorgungsfreibetrag
A 18.5.3 (2)
Verzicht auf Vorrang
A 23.1 (3)
Vollstreckung
V 31.2; S 10
Volontariat
A 14.6 (3); A 19.2.1 (1); A 19.3.2 (1)
Vorbereitungsdienst
A 14.2 2; A 17.2 (2); A 19.2.4 (5)
Vordrucke
O 2.5
Vorrangbestimmung
A 23.1 (6); A 24 (3)
Vorsatz
S 2.3.1
 
Waisengeld
A 18.5.3 (2)
Waisenrenten
A 18.5.3 (1)
Wehrdienst
A 14.1 (6); A 14.2 2; A 14.10 (1), (9); A 15 (1);
A 16.1 (2);
A 20 (2) – (5)
Weiterbildung
A 14.1 (5)
Weiterleitung
V 34 (3)
Werbungskosten
A 18.5.1 3; A 18.5.3 (4), (5)
Wiederholungsprüfung
A 14.10 (5)
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
R 5.5.1
Witwen-/Witwergeld
V 1.3 (2) 1
Wohlfahrtspflege, Spitzenverband der Freien –
V 1.3 (8)
Wohngeld
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 8
Wohnsitz des Berechtigten
A 2.1
Wohnsitz des Kindes
A 21
 
Zahlkind
A 6 (3); A 28; V 23.2
Zählkind
A 6 (3); A 9.1; A 9.2; A 28; V 6.3.2; V 23.2;
V 32.1 (1); V 32.3 (1); V 32.5 (1)
Zahlungsrhythmus
V 22.1 (1)
Zahlungsweise
V 22.2
Zeitaufwand, ausbildungsbezogener
A 14.3
Zivildienst
A 14.1 (6); A 14.10 (1), (9); A 15 (1); A 17.4 (1);
A 20 (2), (4), (5)
Zinsen
V 29
– bei Aussetzung der Vollziehung
V 29.3
– Verbuchung
O 2.11
Zulässigkeitsvoraussetzungen
 
– des Einspruchs
R 5
– der finanzgerichtlichen Klage
R 11
Zusammenarbeit der Behörden
O 4.1; O 4.2; V 3.2.2; V 6.3.2
Zuschläge, steuerfreie
A 18.5.2 (1) 2 Nr. 7
Zuschüsse zur Krankenversicherung
A 18.5.3 (5)
Zuständigkeiten der Familienkassen
V 1
Zuständigkeitswechsel
V 3; R 2

Abkürzungsverzeichnis


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ABl.
Amtsblatt
Abs.
Absatz/Absätze
AdV
Aussetzung der Vollziehung
Alg
Arbeitslosengeld
Art.
Artikel
AStBV (St)
Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)
BA
Bundesagentur für Arbeit
BAG
Bundesarbeitsgericht
BAGE
Entscheidungssammlung des Bundesarbeitsgerichts
BAnz
Bundesanzeiger
BeschV
Beschäftigungsverordnung
BFH
Bundesfinanzhof
BGBl I/II
Bundesgesetzblatt, Teil I/Teil II
BKGG
Bundeskindergeldgesetz
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BStBl I/II
Bundessteuerblatt, Teil I/Teil II
Buchungsordnung für Finanzämter
Buchst.
Buchstabe
BuStra-Stelle
Bußgeld- und Strafsachenstelle der Familienkasse
BVerfG
Bundesverfassungsgericht
BVFG
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge – Bundesvertriebenengesetz
BVG
Bundesversorgungsgesetz
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
bzw.
beziehungsweise
DA-FamEStG
Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
d. h.
das heißt
EhfG
Entwicklungshelfer-Gesetz
EG
Europäische Gemeinschaft
EU
Europäische Union
EuGH
Europäischer Gerichtshof
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
ff.
folgende
FG
Finanzgericht
FreizügG/EU
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
gem.
gemäß
ggf.
Gegebenenfalls
GMBl
Gemeinsames Ministerialblatt
GWD
Grundwehrdienst
H
Hinweis
HebG
Hebammengesetz
Hs.
Halbsatz
insb.
insbesondere
i. d. R.
in der Regel
i. H. v.
in Höhe von
i. S. d.
im Sinne des/der
i. S. v.
im Sinne von
i. V. m.
in Verbindung mit
JFDG
Jugendfreiwilligendienstegesetz
KrPflG
Krankenpflegegesetz
NATO
North Atlantic Treaty Organization
Nr.
Nummer
R
Richtlinie
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Rs.
Rechtssache
S.
Seite
SfH
Stiftung für Hochschulzulassung
SG
Soldatengesetz
SGB (I, III, …)
Sozialgesetzbuch (römische Zahl bezeichnet das jeweilige Buch des SGB)
sog.
sogenannt
SozDiG
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz vom (BGBl III GliederungsNr. 102-1)
StStatG
Gesetz über Steuerstatistiken
SVG
Soldatenversorgungsgesetz
Tz.
Textziffer
vgl.
vergleiche
VEA
Vorläufiges Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss des Systems für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom ( BGBl 1956 II S. 505)
VermBG
Vermögensbildungsgesetz
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 vom , S. 2) in der jeweils gültigen Fassung
Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 74 vom , S. 1) in der jeweils gültigen Fassung
Verordnung (EG) Nr. 859/2003
Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. EG Nr. L 124 vom , S. 1) in der jeweils gültigen Fassung
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 vom , S. 1) in der jeweils gültigen Fassung
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 284 vom , S. 1) in der jeweils gültigen Fassung
Verordnung (EU) Nr. 1231/2010
Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. EU Nr. L 344 vom , S. 1) in der jeweils gültigen Fassung
WPflG
Wehrpflichtgesetz
z. B.
zum Beispiel
ZD
Zivildienst
ZDG
Zivildienstgesetz
ZVS
Zentrale Stelle für die Vergabe von Studienplätzen

BZSt v. - St II 2 - S 2280-DA/1 5/00001

Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 584
WAAAF-00274