X. Kindergeld
§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen [1] [2]
[3] 1Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln. 2Die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zur Verfügung gestellt. 3Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich
die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie
soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.
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WAAAD-31083
1Anm. d. Red.: § 69 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 69 siehe § 52 Abs. 49a Sätze 12, 15 bis 17.
3Anm. d. Red.:
Gemäß § 52 Abs. 49a Sätze 15 bis 17 ist kursiver § 69 Satz 1
erstmals am
anzuwenden, Satz 2 erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden und Satz 3 erstmals anzuwenden für Kinder,
deren Geburt nach dem
erfolgt. § 69 der Vorfassung
lautete:
„Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass
ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Ausland verzogen ist oder von
Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen
Familienkasse unverzüglich die in
§ 139b
Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung
genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von
Kindergeld zu
übermitteln.“