EStG § 115

XV. Energiepreispauschale [1]

§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

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WAAAD-31083

1Anm. d. Red.: Abschnitt XV (§§ 112 bis 122) eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 749) mit Wirkung v. 1. 1. 2022.