XI. Altersvorsorgezulage
§ 90 Verfahren [1] [2]
(1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. 2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zentrale Stelle teilt im Fall eines Antrags nach § 10a Absatz 1b der zuständigen Stelle, im Fall eines Antrags nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet.
(2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. 2Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den Anleger ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde, durch Datensatz mit.
(3) 1Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das Konto zu belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen. 4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung. 6Abweichend von Satz 1 gilt die Ausschlussfrist für den Personenkreis der Kindererziehenden nach § 10a Absatz 1a nicht; die zentrale Stelle hat die Zulage bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a maßgebend war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten bis zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet wurden. 7Hat der Zulageberechtigte die Kindererziehungszeiten innerhalb der in § 10a Absatz 1a genannten Frist beantragt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht innerhalb der Ausschlussfrist von Satz 6 oder 7 darüber abschließend beschieden, verlängert sich die Ausschlussfrist um drei Monate nach Kenntniserlangung der zentralen Stelle vom Erlass des Bescheides.
(3a) 1Erfolgt nach der Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung eine Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit
das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht ausreicht und
im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde.
2Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht. 3Der Anbieter hat in diesen Fällen der zentralen Stelle die nach Absatz 3 einbehaltenen und abgeführten Beträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen.
(4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten. 2Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres vom Antragsteller an den Anbieter zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll. 3Der Anbieter leitet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu. 4Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit. 6Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens kann der Zulageberechtigte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. 2Über die Nachholung hat er die zentrale Stelle unter Angabe des Datums der Erteilung der Einwilligung unmittelbar zu informieren. 3Hat der Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eine wirksame Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle erteilt, wird er so gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt.
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WAAAD-31083
1Anm. d. Red.: § 90 Abs. 1 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. ; Abs. 3a und 5 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 1. 1. 2018 (Abs. 3a) bzw. (Abs. 5); Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667) mit Wirkung v. 1. 7. 2013.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
6 Nr. 6 i. V. mit Art. 43 Abs. 8 Gesetz v.
(BGBl I S. 2294) wird
§ 90 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In
Satz 1 werden nach dem Wort „Kasse“ die Wörter „nach
erfolgter Berechnung nach Absatz 1 und Überprüfung nach § 91“
eingefügt.
bb) In
Satz 2 wird das Wort „Zulagenbescheid“ durch das Wort
„Bescheid“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des
zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich auf Grund
neuer, berichtigter oder stornierter Daten, dass der Zulageanspruch ganz oder
teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht
gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der
Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem Anbieter durch Datensatz
mitzuteilen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt
gefasst:
„(4) 1Eine Festsetzung
der Zulage erfolgt
1. von
Amts wegen, wenn die nach den vorliegenden Daten abschließend berechnete Zulage
von der beantragten Zulage abweicht,
2. im
Falle des Absatzes 3 von Amts wegen,
3. auf
besonderen Antrag des Zulageberechtigten, sofern nicht bereits eine Festsetzung
von Amts wegen erfolgt ist, oder
4. auf
Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den Daten der
zentralen Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung unterbleibt, wenn eine
Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist, für das Beitragsjahr
keine Zulage beantragt wurde oder die Frist nach Absatz 3 Satz 1 abgelaufen
ist.
2Der Antrag nach Satz 1 Nummer 3
ist schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zulageberechtigten
an die zentrale Stelle zu richten; die Frist beginnt mit der Erteilung der
Bescheinigung nach § 92, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr
enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll.
3Der Anbieter teilt auf Anforderung der zentralen
Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung das Datum der Erteilung der nach Satz 2 maßgebenden
Bescheinigung nach § 92 mit. 4Er hat auf Anforderung
weitere ihm vorliegende, für die Festsetzung erforderliche Unterlagen
beizufügen; eine ergänzende Stellungnahme kann beigefügt werden; dies kann auch
elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle
mit diesem Verfahren einverstanden sind. 5Die zentrale
Stelle teilt die Festsetzung nach Satz 1 Nummer 3 auch dem Anbieter und die
Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4 auch dem Finanzamt mit; erfolgt keine
Festsetzung nach Satz 1 Nummer 4, teilt dies die zentrale Stelle dem Finanzamt
ebenfalls mit. 6Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
7Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Datensatz nach §
89 Absatz 2 auf Grund von unzureichenden oder fehlerhaften Angaben des
Zulageberechtigten abgewiesen sowie um eine Fehlermeldung ergänzt worden ist
und die Angaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89 Absatz 1 Satz 1 von
dem Zulageberechtigten an den Anbieter nachgereicht werden.“
d) In
Absatz 5 werden jeweils die Wörter „des Festsetzungsverfahrens“
durch die Wörter „des Festsetzungsverfahrens oder
Einspruchsverfahrens“ ersetzt.