EStG § 104

XIII. Mobilitätsprämie [1]

§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie [2]

(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.

(2) 1Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.

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WAAAD-31083

1Anm. d. Red.: Abschnitt XIII (§§ 101 bis 109) eingefügt gem. Gesetz v. 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2886) mit Wirkung v. 1. 1. 2021.

2Anm. d. Red.: § 104 eingefügt gem. Gesetz v. 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2886) mit Wirkung v. 1. 1. 2021.