EStG § 9a

II. Einkommen

4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten [1]

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

1.
a)

von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro;

b)

von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:

ein Pauschbetrag von 102 Euro;

2.

(weggefallen)

3.

von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:

ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.

2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

Fundstelle(n):
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WAAAD-31083

1Anm. d. Red.: § 9a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .