EEG 2023 § 17
Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 3: Kosten
§ 17 Kapazitätserweiterung
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.
Fundstelle(n):
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ZAAAE-70721