EEG 2023 § 8b
Teil 2: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 8b Mitteilung des Einspeiseortes [1]
Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.
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ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: § 8b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 51) mit Wirkung v. .