Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]
Abschnitt 3: Ausschreibungen [2]
Unterabschnitt 7: Ausschreibungen für innovative Konzepte [3]
§ 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff [4]
(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch.
(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt.
(3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: § 39p eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .