Teil 3: Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung [1]
Abschnitt 3: Ausschreibungen [2]
Unterabschnitt 2: Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land [3]
§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land [4]
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder
für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: § 36c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1237) mit Wirkung v. .