BrStV § 62
Abschnitt 21: Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes [1]
§ 62 Schnittstellen [2]
1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.
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HAAAD-29793