BrStV § 55

Abschnitt 16: Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes

§ 55 Abgabe von Getränke- und Lebensmittelaromen, zweckwidrige Abgabe oder Verwendung [1]

(1) 1Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, diesen bei Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind:

“Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Die zweckwidrige Verwendung hat straf- und steuerrechtliche Folgen.“

2Werden die Aromen in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr abgegeben, hat der Abgebende auch auf diesen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen. 3Die Kennzeichnungspflichten gelten auch auf weiteren Handelsstufen.

(2) Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 152 Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 153 Absatz 3 des Gesetzes besteuert, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht oder mit der Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte.

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HAAAD-29793

1Anm. d. Red.: § 55 Abs. 2 i. d. F. der VO v. 1. 7. 2011 (BGBl I S. 1308) mit Wirkung v. 1. 7. 2011.