BrStV § 50a

Abschnitt 16: Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes

§ 50a Entgällung, Absehen von der Vergällung [1]

(1) 1Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. 2Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. 3Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 4Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Erzeugnissen genehmigen.

(2) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen.

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HAAAD-29793

1Anm. d. Red.: § 50a eingefügt gem. VO v. 31. 5. 2013 (BGBl I S. 1412) mit Wirkung v. 1. 7. 2013.