BrStV § 5

Abschnitt 3: Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des Gesetzes

§ 5 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung

(1) 1Das Steuerlager (§ 133 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung, zur Be- und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Erzeugnissen befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe sowie Vergällungsmittel, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. 2Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) 1In einem Steuerlager dürfen Erzeugnisse unter Steueraussetzung

  1. hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder

  2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.

2Für die Gewinnung und Reinigung von Branntwein in einer Verschlussbrennerei (§ 133 Absatz 2 des Gesetzes) gelten die Vorschriften des Dritten Buches der Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) vom 20. Februar 1998 (BGBl I S. 383), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom (BGBl I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Erzeugnisse verfolgt werden kann.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass

  1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,

  2. einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden.

(5) 1Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zugelassene Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. 2Diese stellt sicher, dass die Pflichten erfüllt werden, die einem Lagerinhaber nach dem Gesetz und dieser Verordnung obliegen. 3Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt.

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HAAAD-29793