Abschnitt 16: Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes
§ 48 Lagerung, Bestandsaufnahme
(1) 1Der Verwender darf die Erzeugnisse nur an den angemeldeten Orten lagern. 2Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. 3Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Erzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. 4Für Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlichen Verlust gilt § 13 entsprechend.
(2) 1Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte Erzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. 2Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Branntwein herstellt und daneben versteuerten Branntwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 3Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Branntweins zu führen. 4Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) 1Soweit nach § 47 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. 2Die §§ 14 und 15 Absatz 1 gelten entsprechend.
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HAAAD-29793