BrStV § 36
Abschnitt 10: Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 36 Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-29793