BrStV § 2
Abschnitt 2: Zu den §§ 130, 131 und 164 Absatz 2 und 3 des Gesetzes
§ 2 Brennwein
Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zur bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt.
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HAAAD-29793