BrStV § 16

Abschnitt 3: Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des Gesetzes

§ 16 Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen [1]

(1) 1Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinhabers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend. 2Im Übrigen ist § 43 Absatz 1, § 44 Nummer 1, § 50 Absatz 4 bis 6 sowie § 50a Absatz 1 anzuwenden.

(2) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.

(3) Nach § 43 vollständig vergällter Branntwein tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr.

(4) Der Steuerlagerinhaber hat vergällten und unvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Branntwein sowie Branntwein aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt von einander zu lagern.

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HAAAD-29793

1Anm. d. Red.: § 16 Abs. 1 i. d. F. der VO v. 31. 5. 2013 (BGBl I S. 1412) mit Wirkung v. 1. 7. 2013.