Abschnitt 3: Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des Gesetzes
§ 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung [1]
(1) 1Sind Erzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) 1Die Vernichtung von Erzeugnissen ist vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder dem Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. 3Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 4Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.
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HAAAD-29793
1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. der VO v. 1. 7. 2011 (BGBl I S. 1308) mit Wirkung v. 1. 7. 2011.