BrStV § 1

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl L 9 vom 14. 1. 2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;

  2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Erzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;

  3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

  4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

  5. vereinfachtes Begleitdokument: Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl L 369 vom 18. 12. 1992, S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;

  6. Ausgangszollstelle:

    1. für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderte Erzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Erzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden,

    2. für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderte Erzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Erzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;

  7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;

  8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl L 253 vom 11. 10. 1992, S. 1, L 268 vom 19. 10. 1994, S. 32, L 180 vom 19. 7. 1996, S. 34, L 156 vom 13. 6. 1997, S. 59, L 111 vom , S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl L 98 vom 17. 4. 2009, S. 3) geändert worden ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAD-29793