IFRS 4 20D

Erfassung und Bewertung

Vorübergehende Befreiung von IFRS 9 [1]

20D [2]

Die Geschäftstätigkeiten eines Versicherers hängen nur dann vorwiegend mit dem Versicherungsgeschäft zusammen, wenn

(a)

der Buchwert seiner Verbindlichkeiten aus Verträgen im Anwendungsbereich dieses IFRS, unter den auch alle etwaigen gemäß den Paragraphen 7-12 von Versicherungsverträgen entflochtenen Einlagenkomponenten oder abgespaltenen eingebetteten Derivate fallen, im Vergleich zum Gesamtbuchwert all seiner Verbindlichkeiten bedeutend ist; und

(b)

der Anteil des Gesamtbuchwerts seiner mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängenden Verbindlichkeiten (siehe Paragraph 20E) am Gesamtbuchwert all seiner Verbindlichkeiten

(i)

über 90 Prozent liegt oder

(ii)

kleiner oder gleich 90 Prozent, aber größer als 80 Prozent ist und der Versicherer keiner bedeutenden, nicht mit dem Versicherungsgeschäft zusammenhängenden Tätigkeit nachgeht (siehe Paragraph 20F).

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JAAAD-10885

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.

2Anm. d. Red.: Paragraph 20D eingefügt gem. VO v. 3. 11. 2017 (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017. Zur Anwendung siehe Paragraph 46.