IFRS 1 B12

Anhang B: Ausnahmen zur retrospektiven Anwendung anderer IFRS

Darlehen der öffentlichen Hand

B12

Die Vorschriften und Anwendungsleitlinien in den Paragraphen B10 und B11 hindern ein Unternehmen nicht daran, die in den Paragraphen D19-D19C beschriebenen Befreiungen in Bezug auf die Designation von früher angesetzten Finanzinstrumenten in Anspruch zu nehmen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

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XAAAJ-49431