AufenthG § 104c

Kapitel 10: Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 104c [tritt am 31.12.2025 in Kraft:] Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht [1]

(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.

(2) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 2Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.

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GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 4 i. V. mit Art. 8 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl I S. 2847) wird § 104c – kursiv – neu gefasst mit Wirkung v. .