Suchen
AufenthG § 16

Kapitel 2: Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 3: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung [1]

§ 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung [2]

1Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. 2Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. 3Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAC-75664

1Anm. d. Red.: Abschnitt 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1307) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1307) mit Wirkung v. .

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden