SGB VI § 88a
Zweites Kapitel: Leistungen
Zweiter Abschnitt: Renten
Dritter Unterabschnitt: Rentenhöhe und Rentenanpassung
Fünfter Titel: Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in Sonderfällen
§ 88a Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten
1Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. 2Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.
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CAAAB-27102